• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Änderung der Steuergesetze

Das Parlament nahm am 3. June 2020 Vorschläge zu den Steuergesetzen an. Die wichtigsten Bestimmungen der verabschiedeten Gesetzesänderungen dürfen wir nachstehend zusammenfassen.

Einzelhandelssteuer
Im Gesetz wird die Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels, die mit Hinblick auf die Pandemie durch eine Regierungsverordnung eingeführt wurde (und lediglich bis Ende der Gefahrenlage anwendbar sein sollte), im Wesentlichen zu einer ständigen Steuer „umgewidmet“ und die Steuer erhielt gleichzeitig den Namen Einzelhandelsteuer.
Wie die Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels betrifft die Einzelhandelsteuer ebenfalls die Firmen, deren Nettoumsatzerlöse aus Einzelhandelstätigkeit – unabhängig von der Vertriebsart – im Steuerjahr 500 Mio. HUF erreichte.
In der Definition der Einzelhandelstätigkeit bzw. hinsichtlich der Steuerbemessungsgrundlage und der Höhe der Steuer gibt es keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels. Diese haben wir in einem früheren Newsletter beschrieben. Es ist zu erwähnen, dass die Branchenzuordnung der Unternehmen aus der Sicht der Beurteilung der Steuerpflicht ohne Belang ist, ebenso wie die Tatsache, ob das Unternehmen die Tätigkeit als Hauptunternehmensgegenstand ausübt oder nicht: die tatsächliche, gewerbsmäßige Ausübung der betreffenden Tätigkeiten zieht eine Steuerpflicht nach sich. Es ist ferner hervorzuheben, dass eine spezielle Verfügung die Steueroptimierung unter verbundenen Unternehmen hindert. Die aus Einzelhandelstätigkeit stammenden Nettoumsatzerlöse dieser Steuerpflichtigen sind zusammenzurechnen und der progressive Steuersatz ist auf der in dieser Weise konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln.
Die Steuer ist bis zum letzten Tag des auf den letzten Tag des Steuerjahres folgenden 5. Monats (das bedeutet im Falle von Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, den 31. Mai) zu erklären und abzuführen. Außerdem haben die Steuerpflichtigen Steuervorauszahlungen zu deklarieren und abzuführen. Diese Pflicht haben sie – generell – zu zwei gleichen Teilen bis zum 20. Tag des 7. Monats des Steuerjahres und bis zum 20. Tag des 10. Monats des Steuerjahres zu erfüllen (im Falle von Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet das den 20. Juli und den 20. Oktober).
Steuersubjekte, die nicht zur Steuerzahlung verpflichtet sind, haben weder Steuerpflicht noch brauchen sie Steuervorauszahlungen zu erklären.
Der angenommene Gesetzesentwurf wird die Regierungsverordnung außer Kraft setzen, die früher in Bezug auf diesem Bereich erlassen wurde. Diesbezüglich – und im Hinblick auf die unterjährigen Steuergesetzänderungen – werden für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für 2020, bzw. in Verbindung mit der Steuervorauszahlung spezielle Vorschriften eingeführt.
In Bezug auf 2020 haben die Steuerzahler, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Steuer anteilig für die Periode 1. Mai – 31. Dezember zu zahlen.
Unter Annahme, dass die vom Parlament verabschiedete Verordnung im Juni in Kraft tritt, müssen die Steuerzahler, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht,

  • bis zum 30 Juni 2020 nach Regierungsverordnung monatliche Steuervorauszahlung (nach Steuererklärung)
  • bis zum 20 August 2020 für 3 Monate – laut Regierungsverordnung – Steuervorauszahlung, bzw.
  • bis zum 20 Oktober 2020 für 3 Monate – laut Regierungsverordnung – Steuervorauszahlung

leisten.

Körperschaftsteuer: Investitionsrücklage
Die seit 1. Mai 2020 geltende Regierungsverordnung Nr. 171/2020 lockerte für die Dauer der Gefahrenlage die Regeln bezüglich der Investitionsrücklage. Durch die verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden die günstigen Regeln konstant, werden in das Gesetz eingebaut und die Verordnung wird außer Kraft gesetzt. Auf dieser Grundlage kann von der Möglichkeit der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit der Entwicklungsrücklage (die praktisch der Berücksichtigung einer vorverlegten Abschreibung gleichkommt) – durch die Aufhebung der früheren Obergrenze von 50% – bereits bis zur vollen Höhe des Ergebnisses vor Steuern Gebrauch gemacht werden. Die frühere Wertgrenze von maximal 10 Mrd. HUF muss jedoch auch weiterhin berücksichtigt werden bzw. für die Realisierung der Investition stehen unverändert vier Jahre zur Verfügung. Diese neue Bestimmung zur Investitionsförderung kann – nach Wahl des Steuerpflichtigen – auch rückwirkend für das Steuerjahr 2019 angewendet werden. Sollte der Steuerpflichtige für die rückwirkende Anwendung optieren, aber seinen Jahresabschluss für 2019 bereits abgenommen und die betreffende Körperschaftsteuererklärung eingereicht haben, so können diese durch eine handelsrechtliche Überprüfung bzw. Selbstrevision berichtigt werden. Die Selbstrevision der Körperschaftsteuererklärung ist in diesem Fall bis zum 30. September 2020 vorzunehmen.

Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reduzierung der Höhe des Sozialbeitrags
Die Regierungsverordnung über den Sozialbeitrag („szocho“) und über den entsprechenden Änderungen wird außer Kraft gesetzt, und die Modifizierungen werden in die jeweiligen Gesetze eingeführt. Als Ergebnis der Modifizierung bleibt die Reduzierung der Höhe des sozialen Sozialbeitrags auf 15,5% (die ab 1. Juli 2020 gilt) auch nach der Gefahrenlage aufrecht. In diesem Zusammenhang haben Privatpersonen, die den Sozialbeitrag auf ihre Einkünfte abzuführen haben, künftig 87% der Einkünfte (früher 85%) bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Einnahmen („Ekho“) und Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler („KATA“)
Im Einklang mit der Reduzierung des Sozialbeitrags wird auch die Höhe der sonstigen  „Kleinsteuern” herabgesetzt:

  • Die Höhe des vereinfachten Beitrags zu den öffentlichen Einnahmen („Ekho“) wird ab 1. Juli 2020 von 17,5% auf 15,5% gesenkt.
  • Ebenfalls ab 1. Juli 2020 erhöht sich die Grundlage für die Versorgungen der Steuerpflichtigen, die der Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler („KATA“) unterliegen:
  • von monatlich 98 100 HUF auf 102 000 HUF im Falle der Pauschalsteuer in der Höhe von 50 THUF und
  • von monatlich 164 000 HUF auf 170 000 HUF im Falle der Pauschalsteuer in der Höhe von 75 000 HUF im Monat.
  • Ab 1. Januar 2021 wird der Kleinunternehmersteuersatz (KIVA) von 12% auf 11% gesenkt.

Rückerstattung der Sondersteuer für Kreditinstitute
Die früher mit Hinblick auf die Pandemie durch eine Regierungsverordnung eingeführte Sondersteuer für Kreditinstitute wird in das Gesetz über Sondersteuer „eingebaut”,  und wird die Regierungsverordnung gleichzeitig vom Parlament außer Kraft gesetzt. Kreditinstitute haben die mit Hinblick auf die Pandemie erhobene Sondersteuer weiterhin nur für das Steuerjahr 2020 zu zahlen.
Eine neue Bestimmung ist, dass bei Unterstützung der Mannschaftssportarten eine Begünstigung bei der Sondersteuer berücksichtigt werden kann bzw. dass die Kreditinstitute die abgeführte Mehrsteuer – in fünf Jahren ab 2021 zu gleichen Teilen von der Banksteuer abgesetzt – in Form von Steuerrückbehalt zurückerstattet bekommen.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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