Wer unterliegt der globalen Mindeststeuer?

Die Regelung betrifft die Firmengruppen mit Umsatzerlösen von jährlich mindestens 750 Mio. EUR (etwa 286 Mrd. HUF). Die Erlöse sind anhand der konsolidierten Finanzabschlüsse der obersten Muttergesellschaft zu ermitteln und hinsichtlich der dem Steuerjahr vorausgehenden 4 Jahre zu prüfen: Sollte eine Firmengruppe diesen Schwellenwert in mindestens 2 Jahren übersteigen, so wird sie auch die Regeln bezüglich der globalen Mindeststeuer zu berücksichtigen haben. Also eine Firmengruppe, die zur Erstellung eines länderbezogenen Berichtes (Country-by-Country Report; CbCR) verpflichtet ist, unterliegt auch der globalen Mindeststeuer. Es ist jedoch wichtig, dass zahlreiche Entitäten bestimmt wurden, die als ausgeschlossene Einheiten gelten, und daher von der globalen Mindeststeuer befreit sind bzw. in bestimmten Fällen können sowohl die Tochtergesellschaft als auch die Gruppe befreit werden.

Ab wann ist die globale Mindeststeuer anzuwenden?

Die Regeln zur globalen Mindeststeuer sind ab dem Steuerjahr 2024 anzuwenden, mit Ausnahme der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR), die erst ab dem Steuerjahr 2025 anzuwenden ist.

Wann muss die globale Mindeststeuer gezahlt werden?

Eine Firmengruppe hat nur dann globale Mindeststeuer zu zahlen, wenn eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe (nicht unbedingt die Muttergesellschaft) in einem „niedrig besteuerten Staat” ansässig ist. Als niedrig besteuerter Staat wird ein Staat angesehen, in dem der effektive Steuersatz, mit dem der Gewinn der steuerlich hier ansässigen Geschäftseinheit belastet wird, niedriger ist als der als globale Mindeststeuer angenommene Steuersatz von 15%.

Als erfasste Steuern gelten in Ungarn insbesondere:

  • die Körperschaftsteuer (KöSt; Steuersatz: 9%),
  • die lokale Gewerbesteuer (GewSt; ist je nach Gemeinde unterschiedlich, beträgt jedoch maximal 2%),
  • die Innovationsabgabe (Abgabensatz: 0,3%) und
  • die Einkommensteuer der Energieversorger (der Steuersatz beträgt im Jahre 2024 vorübergehend 41%).

Neben der tatsächlich abzuführenden Steuer können auch die latenten Steuern berücksichtigt werden. Die Differenz zwischen diesem Betrag und den als Mindeststeuersatz definierten 15% wird nach den Regeln der globalen Mindeststeuer erhoben werden.

Wie ist die globale Mindeststeuer abzuführen?

In der Regelung zur Mindeststeuer sind 3 Methodenarten für die Erhebung der Steuerdifferenz vorgesehen, und zwar in der nachstehenden Reihenfolge:

  • die anerkannte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax; „QDMTT”), die von den Niedrigsteuerländern erhoben werden kann;
  • die Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule; „IIR”), die von dem Land der Muttergesellschaft angewendet werden kann; und
  • die Sekundärergänzungssteuerregelung (Undertaxed Profit Rule; „UTPR”; ab 1. Januar 2025), die von den Ländern der Geschäftseinheiten angewendet werden können, falls die IIR Regeln von dem Land der Muttergesellschaft nicht eingeführt worden sind, oder es sich bei der Muttergesellschaft um eine ausgeschlossene Einheit handelt.

Hinsichtlich des in Ungarn erzielten Gewinns ist also zuerst die an das Nationale Steuer- und Zollamt (NAV) abzuführende qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (QDMTT) zu ermitteln.

Welche Fristen sind zu beachten?

Hinsichtlich der Mindeststeuer haben die Geschäftseinheiten eine jährliche Meldepflicht (innerhalb von 12 Monaten ab dem Anfangstag des Steuerjahres). Im Falle eines Steuerjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist also die Meldung zum ersten Mal bis zum 31. Dezember 2024 zu machen.

Die Steuererklärung und die eventuellen Zahlungspflichten sind innerhalb von 15 Monaten ab dem letzten Tag des Steuerjahres einzureichen bzw. zu erfüllen, mit Ausnahme des Übergangsjahres 2024, hier wird nämlich die Frist bis Ende des 18. Monats verlängert. Im Falle eines Steuerjahres, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist also die Steuererklärung zum ersten Mal bis zum 30. Juni 2026 einzureichen.

Mit welchen Sanktionen muss gerechnet werden?

Säumniszuschlag:

  • im Falle einer versäumten oder verspäteten Meldung 5 Mio. HUF,
  • im Falle einer versäumten, verspäteten, lückenhaften oder fehlerhaften Steuererklärung oder einer Steuererklärung mit Falschangaben kann vom Finanzamt ein Säumniszuschlag in der Höhe von 10 Mio. HUF verhängt werden.

Steuerstrafe:

  • 50% des festgestellten Steuermangels,
  • in einem Betrugsfall können 200% des festgestellten Steuermangels bei einer nachträglichen steuerlichen Betriebsprüfung als Steuerstrafe verhängt werden.

Verspätungszuschlag:

  • im Falle eines Steuermangels können die Notenbankleitzinsen (derzeit 9%) zusätzlich 5 Prozentpunkte von dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum bis zum Datum des Revisionsprotokolls, jedoch maximal für 3 Jahre berechnet werden.

Warum sollten Sie sich für unseren globalen Mindeststeuerberatungsservice entscheiden?

  • Wir stellen fest, ob Ihre Firmengruppe der globalen Mindeststeuer unterliegt, ob eventuell von einer Befreiung Gebrauch gemacht werden kann.
  • Anhand der Geschäftspläne ermitteln wir die Höhe der voraussichtlichen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer.
  • Wir erbringen Ihnen steuerliche bzw. handelsrechtliche Beratungsleistungen in Fragen zur globalen Mindeststeuer in ungarischer, englischer und deutscher Sprache.
  • Die anerkannte nationale Ergänzungssteuer betreffend führen wir eine Steuerplanung mit besonderem Augenmerk auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Steuervergünstigungen, wie Steuervergünstigungen für Investitionen sowie für Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE) durch.
  • Für die Berichte, die monatlich / quartalweise / halbjährlich an die Zentrale der Firmengruppe zu leisten sind, ermitteln wir die Höhe der voraussichtlichen anerkannten nationalen Ergänzungssteuer.
  • Wir leisten fortlaufende Unterstützung bei der Abstimmung mit der Zentrale und den anderen Geschäftseinheiten der Firmengruppe über die Planung und Berechnung der globalen Mindeststeuer sowie bei der Datenmeldung.
  • Nach dem Steuerjahr fertigen wir eine Kalkulation für die anerkannte nationale Ergänzungssteuer an und wir erstellen die Steuererklärung.