Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. XLLLIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).
Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem sechstem Teil die Regeln bezüglich der globalen Mindeststeuer geschildert werden (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier, Teil drei über die Umsatzsteuer hier, Teil vier über die Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag hier und Teil fünf über die sonstigen Steuern hier zu lesen).
Im Einklang mit der einschlägigen Richtlinie der Europäischen Union (2022/2523) wurde die globale Mindeststeuer, eine der schwerwiegendsten internationalen Steueränderungen der letzten Jahre, bereits in die ungarische Rechtsordnung umgesetzt.
Die globale Mindeststeuer betrifft die größten Firmen
Die Praxis der früheren Jahrzehnte zeigte, dass zahlreiche Firmen die Möglichkeiten ausnutzten und die Schlupflöcher in den einzelnen Regelungen gefunden haben, um die Steuer in Ländern abführen zu können, wo dies für sie finanziell am günstigsten ist.
Die globale Mindeststeuer als Konzept wurde mit dem Willen ins Leben gerufen, dass einzelne Länder verhindern, dass die großen internationalen Unternehmen (vorwiegend, jedoch nicht ausschließlich große Digitalkonzerne, so bspw. Apple, Facebook oder Google) ihre Steueransässigkeit in einer Weise gestalten, dass sie ihre Gewinne in Ländern versteuern, wo sie die wenigsten Steuern zu bezahlen haben.
Dies widerspiegelt sich auch in dem „persönlichen Geltungsbereich” der globalen Mindeststeuer: die Regelung betrifft nämlich ausschließlich die Unternehmensgruppen mit Umsatzerlösen von jährlich mindestens 750 Mio. EUR (ca. 285 Mrd. HUF) (ist anhand des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft zu ermitteln) und wird ab den Steuerjahren 2024 bzw. 2025 anzuwenden sein.
Dieser Schwellenwert von 750 Mio. EUR muss in Bezug auf die dem Steuerjahr unmittelbar vorausgehenden 4 Jahre geprüft werden: sollte eine Unternehmensgruppe diesen Schwellenwert mindestens in 2 von den 4 Jahren übersteigen, so wird sie verpflichtet sein, bei der Ermittlung ihrer Steuern auch die Regeln zur Mindesteuer zu beachten.
Befreiung von der globalen Mindeststeuer
Im Gesetz sind zahlreiche Entitäten vorgesehen, die als ausgenommene Einheiten gelten und somit eine Befreiung von der globalen Mindeststeuer genießen.
Die Unternehmensgruppe wird die Mindeststeuer nur in den Ländern abzuführen haben, die – gemäß Wortgebrauch des Konzeptes – als niedrig besteuerte Staaten (Niedrigsteuerländer) gelten, jedoch nur in dem Fall, wenn eine der Geschäftseinheiten (nicht unbedingt die Muttergesellschaft) steuerlich hier ansässig ist. Wenn eine Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit hat, die steuerlich in einem solchen Staat ansässig ist, so wird diese Unternehmensgruppe zur Gänze von der Bezahlung der Mindeststeuer befreit.
Als niedrig besteuerter Staat wird ein Staat angesehen, in dem der effektive Steuersatz, mit dem der Gewinn der steuerlich hier ansässigen Geschäftseinheit belastet wird, niedriger ist als der als globale Mindeststeuer vereinbarte Steuersatz von 15%.
Bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes, mit dem der Gewinn belastet wird, ist nicht nur die Körperschaftsteuer zu prüfen, sondern alle Steuerarten, die Beträge belasten, die aus handelsrechtlicher Sicht als Einkünfte oder Gewinne angesehen werden („erfasste Steuern”). Als erfasste Steuern gelten in Ungarn insbesondere die Körperschaftsteuer (9%), die lokale Gewerbesteuer (max. 2%), die Innovationsabgabe (0,3%) und die Einkommensteuer der Energieversorger (im Jahre 2023 vorübergehend 41%). Die Differenz zwischen der Gesamthöhe dieser Steuerarten und dem vereinbarten Mindeststeuersatz von 15% wird nach den Regeln der globalen Mindeststeuer erhoben werden.
Die Regeln bezüglich der Ermittlung der globalen Mindeststeuer
In der Mindeststeuerregelung werden drei Methoden für die Erhebung der Steuerdifferenz in der nachstehenden Reihenfolge festgelegt:
- die qualifizierte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-Up Tax; „QDMTT”; ab 1. Januar 2024), die von dem Niedrigsteuerland erhoben werden kann,
- die Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule; „IIR”; ab 1. Januar 2024), die von dem Land der Muttergesellschaft angewendet werden kann; und
- die Sekundärergänzungssteuerregelung (Undertaxed Profit Rule; „UTPR”; ab 1. Januar 2025), die von den Ländern der Geschäftseinheiten angewendet werden können, falls das Land der Muttergesellschaft die IRR Regeln nicht eingeführt hat, oder es sich bei der Muttergesellschaft um eine ausgenommene Einheit handelt.
Neben der tatsächlich abzuführenden Steuer wird durch die Regelung ermöglicht, dass auch die latenten Steuern berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch das ungarische Rechnungslegungsgesetz geändert. Darüber haben wir in einem früheren Newsletter bereits berichtet.
Analog zum länderspezifischen Bericht (Country-by-Country Report; CbCR) werden die Geschäftseinheiten auch hinsichtlich der Mindeststeuer eine jährliche Meldepflicht (innerhalb von 12 Monaten ab dem Anfangstag des Steuerjahres) haben, während die Steuererklärung und die eventuellen Zahlungspflichten innerhalb von 15 Monaten ab dem letzten Tag des Steuerjahres zu leisten sein werden. Eine Ausnahme hiervon bildet das Übergangsjahr 2024, wo diese Frist bis Ende des 18. Monates verlängert wird.
An mehreren Punkten der Regelung ist die Möglichkeit für spezielle Abrechnungen und Befreiungen vorgesehen, diese können die Steuerbelastung der Unternehmen wesentlich beeinflussen. Daneben bleiben auch die früheren Steuervergünstigungen aufrecht, diese gelten jedoch nicht als anerkannte auszahlbare Steuergutschrift.
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Die Regelung betrifft zwar nur die Firmen mit den höchsten Umsatzerlösen, aber für sie wird die Regelung (auch) einen bedeutenden administrativen Aufwand darstellen. Sollten Sie unsicher hinsichtlich der Bedingungen und der länderspezifischen Befreiungen sein, eventuell die Administration der globalen Mindeststeuer Experten anvertrauen wollen, so stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung!
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
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