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Latente Steuer: ein neuer Begriff im ungarischen Rechnungslegungsgesetz

Der Begriff latente Steuer kann für die Tochtergesellschaften ausländischer Firmengruppen in Ungarn, die neben dem ungarischen Jahresabschluss auch ein konsolidiertes Berichtspaket nach den für die Gruppe geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen haben, bereits bekannt sein.

Die Verbuchung der latenten Steuern war in dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz bis jetzt nicht vorgesehen, folglich ergab sich eine Differenz zwischen dem ungarischen Jahresabschluss und dem Gruppenabschluss. Dem soll mit dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf Nr. T/5877, mit dem der Begriff latente Steuer eingeführt wird, entgegengewirkt werden.

Der Begriff latente Steuer

Eine latente Steuer entsteht, wenn die Berechnung der Körperschaftsteuer, d.h. die Kürzungs- und Hinzurechnungsposten eine künftige temporäre steuerliche Auswirkung haben, d.h. ein Kürzungs- oder Hinzurechnungsposten im Berichtsjahr wird sich künftig umwenden (so z.B. eine im Berichtsjahr gebildete Rückstellung oder Wertberichtigung auf Forderungen). Mit der geplanten Änderung können die Gesellschaften diese temporären Differenzen als latente Steuerverbindlichkeiten oder latente Steuerforderungen berücksichtigen.

Eine latente Steuerverbindlichkeit entsteht, wenn wir zwar im Berichtsjahr weniger Steuer zahlen, diese Steuer jedoch später bezahlen müssen, wir haben also eine Steuerverbindlichkeit (bspw.: Bildung einer Investitionsrücklage im Berichtsjahr).

Eine latente Steuerforderung entsteht, wenn wir im Berichtsjahr mehr Steuer zahlen, diese jedoch in der Zukunft zurückbekommen, wir haben also eine Forderung (bspw. Rückstellung, Wertberichtigung auf Forderungen, Verlustvortrag).

Die Berechnung der latenter Steuern betrifft nicht die endgültigen Kürzungs- und Hinzurechnungsposten, d.h. die sich künftig nicht umwenden (bspw. Bußgeld).

Die Höhe der latenten Steuer ist mit dem zum Bilanzstichtag geltenden Körperschaftsteuersatz zu ermitteln.

Regeln zur Ermittlung der latenten Steuern

In dem ersten Geschäftsjahr, in dem die latenten Steuern angewendet werden, ist der Eröffnungsbuchwert der latenten Steuerforderungen und der latenten Steuerverbindlichkeiten gegen die Gewinnrücklage anzusetzen. Die latenten Steuern, die sich auf das Geschäftsjahr beziehen, ändern bereits das Ergebnis des Geschäftsjahres und scheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Zeile ‚Latenter Steueraufwand‘ auf.  Im Sinne des Vorschlags ist der Bilanzwert der latenten Steuerforderungen  aus der Gewinnrücklage durch Umbuchung in die gebundene Rücklage zu binden.

Buchung der latenten Steuern

Die Gesellschaft kann die latenten Steuerforderungen und die latenten Steuerverbindlichkeiten nach ihrem eigenen Ermessen ausweisen. Die latenten Steuerforderungen sind im Anlagevermögen, während die latenten Steuerverbindlichkeiten unter den langfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Die latenten Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt sind in Summe, vom Vorzeichen abhängig netto auszuweisen. Dementsprechend wird die Bilanz um die Zeilen ‚Latente Steuerforderungen‘ und ‚Latente Steuerverbindlichkeiten‘ ergänzt. In der Gewinn- und Verlustrechnung scheint nach der Zeile ‚Zu zahlende Steuer‘ die Zeile ‚Latente Steuerdifferenz‘ auf.

Die bedeutenden Posten der latenten Steuerforderungen und der latenten Steuerverbindlichkeiten sind auch im Anhang zum Jahresabschluss nach Rechtstiteln gegliedert darzustellen.

Die Regeln bezüglich der Buchung der latenten Steuern sind in dem Jahresabschluss für das 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, aber von der Entscheidung der Gesellschaft abhängig können sie bereits in dem Jahresabschluss für das 2023 beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.

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