In der Ausgabe Nr. 74 des Amtsblatts ‚Magyar Közlöny‘ vom 8. Juli 2024 wurden drei Regierungsverordnungen verkündet, mit denen Änderungen bzw. neue Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Steuerordnung, der Sozialbeitragssteuer und der Übergewinnsteuer eingeführt werden. In diesem Schreiben fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen, die in den drei Verordnungen eingeführt wurden, und leisten Hilfestellung bei deren Auslegung.
Änderungen bezüglich der Steuerordnung
Ab dem 1. August 2024 wird der Höchstbetrag der verhängbaren Säumnisstrafe bei zahlreichen Versäumnissen deutlich erhöht:
- Generell kann eine natürliche Personen mit einer Säumnisstrafe von bis zu 400.000 HUF anstelle von 200.000 HUF geahndet werden, während über einen Steuerpflichtigen, der keine natürliche Person ist, eine Säumnisstrafe bis zu 1 Mio. HUF anstelle der bisherigen 500.000 HUF verhängt werden kann.
- Steuerpflichtige, die nicht registrierte Arbeitnehmer beschäftigen oder beschäftigt haben, werden mit einer Säumnisstrafe von bis zu 2 Mio. HUF anstelle von 1 Mio. HUF belegt;
- Steuerpflichtige können mit einer Säumnisstrafe von bis zu 2 Mio. HUF anstelle von 1 Mio. HUF belegt werden, wenn sie
- o ihre Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, vereinfachten Rechnung oder Quittung nicht erfüllen oder in der ausgestellten Rechnung, vereinfachten Rechnung oder Quittung nicht der tatsächliche Gegenwert berechnet wird, oder
- o ihrer Aufbewahrungspflicht nicht nachkommen.
Änderungen hinsichtlich der Sozialbeitragssteuer
Die Möglichkeit, den Sozialbeitragsfreibetrag für Arbeitnehmer, die neu in den Arbeitsmarkt eintreten, in Anspruch zu nehmen, wird für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. August 2024 begründet werden, eingeengt:
Aus der Sicht des Freibetrags für Sozialbeitragssteuer können nur ungarische Staatsangehörige und Staatsangehörige der an Ungarn grenzenden Nicht-EWR-Staaten als neu in den Arbeitsmarkt eintretende Arbeitnehmer angesehen werden, die innerhalb von 365 Tagen (bisher nur 275 Tage) vor dem Monat, in dem ihre Beschäftigung begonnen hat, höchstens 92 Tage in einem Arbeitsverhältnis gearbeitet haben, oder als Einzelunternehmer oder Gesellschafter, die im Sinne des Sozialversicherungsbeitragsgesetzes versicherungspflichtig sind, tätig waren.
Der Zeitraum, in dem der Freibetrag geltend gemacht werden kann, wird erheblich verkürzt:
- Statt der ersten beiden Beschäftigungsjahre kann nur im ersten Beschäftigungsjahr ein Steuerfreibetrag von maximal 13% des Bruttogehalts, jedoch maximal 13% des Mindestlohns geltend gemacht werden.
- Anstelle des dritten Beschäftigungsjahres können nur in den 6 Monaten nach dem ersten Beschäftigungsjahr 50% von 13% des Mindestlohns als Steuerfreibetrag geltend gemacht werden.
Änderungen bei der Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen
Es wurde teils präzisiert und teils eingeschränkt, auf welche Art und Weise die Kreditinstitute und Finanzunternehmen ihre bis zum 10. Dezember 2024 abzuführende Sondersteuer senken können, wenn der durchschnittliche Tagesbestand an von ihnen zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 2024 gehalten Staatsanleihen im Verhältnis zum durchschnittlichen Tagesbestand an Staatsanleihen, den sie zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. April 2023 gehalten haben, steigt.
Der Sondersteuersatz von 13 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage bis zu 20 Mrd. HUF und von 30 % für den darüber liegenden Teil bleibt unverändert. Die Steuerbemessungsgrundlage bleibt ebenfalls unverändert: das Ergebnis vor Steuern, das auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2022 ermittelt wurde,
abzüglich der folgenden, im Steuerjahr 2022 verbuchten Beträge:
- erhaltene Dividenden;
- Gewinne aus Lieferungen und Leistungen, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden;
zuzüglich der im Steuerjahr 2022 als Aufwand verbuchten:
- Sondersteuer für Finanzinstitute;
- Finanztransaktionssteuer;
- Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen.
Es wurde geklärt, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Tagesbestands an Staatsanleihen der Nennwert (und nicht die Anschaffungskosten, nicht der tägliche Marktwert usw.) der Staatsanleihen zu berücksichtigen ist.
Es wurden weitere Beschränkungen in Bezug darauf eingeführt, dass Staatsanleihen, die auf bestimmte Art und Weise erworben wurden, bei der Ermittlung der Kürzungsposten der Sondersteuer nicht berücksichtigt werden dürfen. Zusätzlich zu den bestehenden Rückkauf- und Buy-Sell-Back-Geschäften wurde die Liste der Ausnahmen um Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ergänzt.
Als Kürzungsposten der Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen für das Jahr 2024 können 10% des Anstiegs des Nennwerts des Bestandes an Staatsanleihen, jedoch maximal 50% des für das Steuerjahr zu zahlenden Steuerbetrags, der ohne Berücksichtigung dieser Kürzung berechnet wird, geltend gemacht werden.
Änderungen in Bezug auf die Sondersteuer für Hersteller von Mineralölerzeugnissen (MOL)
Ab dem 1. August 2024 erhöht sich die Sondersteuerschuld von MOL auf die im laufenden Monat aus der Russischen Föderation bezogenen Rohölmenge, gemessen in Barrel, um den HUF-Gegenwert von 2,5 USD, die bei der Ermittlung der Weltmarktpreisdifferenz des Erdöls angewandte Kürzung von 7,5 USD wird nämlich auf 5 USD gesenkt.
Änderungen bei der Finanztransaktionssteuer:
Im Sinne des Gesetzes Nr. CXVI von 2012 über die Finanztransaktionssteuer wird die Bemessungsgrundlage für die Finanztransaktionssteuer ab dem 1. August 2024 in zwei Fällen reduziert:
- bei Bareinzahlungen, die über eine Institution veranlasst werden, die ein Postabrechnungszentrum betreibt, der über 50.000 HUF (derzeit 20.000 HUF) liegende Teil des gezahlten Betrags;
- im Falle einer Überweisung von einem Girokonto einer Privatperson (außer vom Konto eines Einzelunternehmers) der über 50.000 HUF liegende Teil des gezahlten Betrags pro Überweisung (derzeit 20.000 HUF).
Ab dem 1. August 2024 erhöht sich der Finanztransaktionssteuersatz:
- Generell wird der Steuersatz von 0,3% auf 0,45% und der Höchstbetrag pro Transaktion von 10.000 HUF auf 20.000 HUF erhöht.
- Der Steuersatz wird von 0,6% auf 0,9% für Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto und für Bargeldabhebungen mittels eines Bargeldersatzzahlungsinstruments erhöht.
Regelungen zur Wertpapiertransaktionsteuer ab dem 1. August 2024:
- Die Steuer für Wertpapierdienstleister wird von 0,3% auf 0,45% und der Höchstbetrag pro Kauf von 10.000 HUF auf 20.000 HUF erhöht.
- Der Erwerb von Finanzinstrumenten zugunsten einer Privatperson (außer in ihrer Eigenschaft als Einzelunternehmer) mit einem Wert von bis zu 50.000 HUF pro Kauf (derzeit 20.000 HUF) ist von der Wertpapiertransaktionssteuer befreit.
Ergänzende Finanztransaktionssteuer
Ab dem 1. Oktober 2024 werden ergänzende Vorschriften für die Finanztransaktionssteuer eingeführt:
- für Zahlungsdienstleister mit Sitz oder einer Zweigniederlassung in Ungarn, für Finanzinstitute, die Kredit- und Geldverleihdienstleistungen erbringen und nicht als Zahlungsdienstleister gelten, für Kreditinstitute, die zur Durchführung von Geldwechseltätigkeiten berechtigt sind, und für Hauptvermittler, die als Geldwechselvermittler zugelassen sind;
- für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Ausland, die in Ungarn Zahlungsdienste, Kredit- und Geldverleihe, Geldwechsel und Geldwechselvermittlung als grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen;
- für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute mit Sitz oder Zweigniederlassung in Ungarn, die Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen;
- für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Ausland, die in Ungarn Wertpapierdienstleistungen als grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen.
Die neuen Regeln gelten nicht für die Ungarische Nationalbank (MNB).
Die ergänzende Finanztransaktionssteuer ist auf folgende Transaktionen zu entrichten, die einen Umtausch (Konvertierung) zwischen verschiedenen Währungen umfassen:
a) Zahlungsvorgänge nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Finanztransaktionsteuer (nachstehend kurz FTSG genannt) sowie Zahlungsvorgänge nach § 3 Abs. 4 lit. a) FTSG und – mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen, die von einem Zahlungsdienstleister auf einem Zahlungskonto getätigt werden, das bei einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder bei einem zentralen Kreditinstitut oder für eine zentrale Vertragspartei geführt wird – Zahlungsvorgänge gemäß § 3 Abs. 4 lit. e) FTSG,
b) Erwerb von Finanzinstrumenten gemäß § 8/A Abs. 1 FTSG,
c) bei der Ausführung von Aufträgen zu Tauschgeschäften durch einen Anlagedienstleister zugunsten von Kunden, ferner – mit Ausnahme von Kreditinstituten – zugunsten anderer in- oder ausländischer Zahlungsdienstleister, Finanzinstitute, Investitionsfirmen, Investmentfondsverwalter und Investmentfonds.
Ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung einer ergänzenden Finanztransaktionssteuer im Falle einer Transaktion unter mehreren Rechtstiteln, so ist diese Verpflichtung nur auf der Grundlage von Buchstabe c) zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Zahlung der ergänzenden Finanztransaktionssteuer tritt im Falle der Buchstaben a) und b) am Tag der Ausführung des Geschäfts und im Fall des Buchstabens c) am Valutatag des Kassageschäfts, wenn das Devisengeschäft aus einem Kassa- und einem Termingeschäft besteht, und wenn das Tauschgeschäft aus mehreren Termingeschäften besteht, so tritt sie am Valutatag des ersten Termingeschäftes ein. Für die Umrechnung in den ungarischen Forint ist ebenfalls der von der Ungarischen Nationalbank veröffentlichte offizielle Wechselkurs, der an diesem Tag gültig ist, zu verwenden.
Folgende Transaktionen unterliegen nicht der ergänzenden Finanztransaktionssteuer:
- Zahlungen, die vom Zahler über den Zahlungsempfänger veranlasst werden, und
- Transaktionen nach § 3 Abs. 4 FTSG.
Bemessungsgrundlage für die ergänzende Finanztransaktionssteuer
- generell die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) bis g) und lit. i) FTSG;
- im Falle des Erwerbs eines Finanzinstruments die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 8/A Abs. 2 FTSG;
- im Falle eines Tauschgeschäfts der Betrag, auf den sich der Auftrag zum Tauschgeschäft bezieht.
Die ergänzende Finanztransaktionssteuer beträgt 0,45%, jedoch maximal 20.000 HUF pro Zahlungsvorgang.
Die ergänzende Finanztransaktionssteuer ist in gleicher Weise wie die Finanztransaktionssteuer zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
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Diese fachliche Zusammenfassung beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
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