Die Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung von Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, endet bald, am 31. Mai 2024. Mit Hinblick auf das nahende Fristende haben wir in diesem Newsletter zahlreiche Möglichkeiten zur Kürzung der Körperschaftsteuer gesammelt, über die die Unternehmen nach dem Steuerjahr, jedoch noch vor der Abnahme des Jahresabschlusses entscheiden können und mit deren Hilfe sie einen größeren Anteil ihres Gewinns für neue Investitionen oder für die Finanzierung ihrer Betriebskosten aufwenden können.
- Investitionsrücklage
Eine Investitionsrücklage kann im Steuerjahr bis zur Höhe des Gewinns vor Steuern durch Zuführung aus der Gewinnrücklage zur gebundenen Rücklage gebildet werden. Die Bedingung für die Berücksichtigung des Kürzungspostens ist, dass eine gebundene Rücklage auch am letzten Tag des Steuerjahres vorhanden sein muss und kann nur im Zuge der Durchführung von bestimmten Investitionen in den folgenden vier Steuerjahren aufgelöst werden. Bei der Entscheidung muss man sich darüber im Klaren sein, dass eine Investitionsrücklage keine Begünstigung, sondern lediglich eine Steuerstundung ist, das Unternehmen kann jedoch zu erheblichen zinsfreien Mitteln für die Durchführung seiner geplanten Investitionen kommen.
- Steuerbegünstigung für KMU
Falls der Steuerpflichtige am letzten Tag des Steuerjahres, in dem er einen Kreditvertrag mit einem Finanzinstitut für die Beschaffung oder Herstellung von Sachanlagegütern abgeschlossen hat, als KMU gilt, können die verbuchten Zinsen bis Ende des Jahres, das in dem ursprünglichen Kreditvertrag für die Rückzahlung des Kredites vorgesehen ist, aber maximal solange, bis die jeweiligen Sachanlagegüter in den Büchern des Steuerpflichtigen stehen, als Steuerbegünstigung geltend gemacht werden. Diese Steuerbegünstigung kann bis zu 70% der um die Steuerbegünstigung für Investitionen gekürzten Steuer geltend gemacht werden, ferner – da dies als Förderung gilt, müssen von der Art der Investition abhängig noch weitere Betragsgrenzen bei ihrer Geltendmachung berücksichtigt werden.
- Steuerbegünstigungen für Investitionen der KMU
Steuerpflichtige, die am letzten Tag des Steuerjahres als KMU gelten, können ihre Steuerbemessungsgrundlage bis zur Höhe ihres Ergebnisses vor Steuern in Verbindung mit folgenden Investitionen kürzen:
- um den Wert von Immobilien, die früher noch nicht in Nutzung genommen worden sind,
- um die Investitionen im Steuerjahr, die für die Inbetriebnahme von noch nicht in Betrieb genommenen Sachanlagegütern, die den technischen Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeigen zuzuordnen sind,
- um den Wert der steuerjährigen Renovierungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Umbauten, die den Einstandswert der Immobilie erhöhen,
- ferner um den Einstandswert des Nutzungsrechtes der früher noch nicht in Betrieb genommenen Softwareprodukte, des geistigen Eigentums, die im Steuerjahr unter den immateriellen Vermögensgegenständen erfasst wurden.
Diese Möglichkeit der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage gilt ebenfalls als minimale Förderung, so müssen bei ihrer Geltendmachung von der Art der Investition abhängig auch weitere Betragsgrenzen berücksichtigt werden.
- Berücksichtigung der Abschreibungen
Während die handelsrechtlichen Abschreibungen und der Buchwert der ausgebuchten Anlagegegenstände das Ergebnis vor Steuern erhöhen, kürzen die steuerlichen Abschreibungen und der ermittelte Evidenzwert der ausgebuchten Anlagegenstände das Ergebnis vor Steuern. Im Rechnungslegungsgesetz werden die Abschreibungen anhand der Nutzungsdauer der Anlagegegenstände und ihrer voraussichtlichen Restwerte bestimmt. Im Gegensatz dazu werden im Körperschaftsteuergesetz im Voraus festgelegte lineare Abschreibungen für zahlreiche Anlagegegenstände vorgeschrieben bzw. in gewissen Fällen sind auch Optionen für höhere Abschreibungssätze als die Regelsätze vorgesehen.
Dabei kann es auch Fälle geben, in denen die Gesellschaft für höhere steuerliche Abschreibungen als die handelsrechtlichen Abschreibungen optiert. So kann sie in den Anfangsjahren der Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes ihre Körperschaftsteuer senken, da die höheren steuerlichen Abschreibungen als Kürzungsposten gelten.
- Begünstigungen, die hinsichtlich des Personalbestandes in Anspruch genommen werden können
Es lohnt sich, im Rahmen der Steuerermittlung auch den Personalbestand zu überprüfen.
- Begünstigung für Arbeitnehmer mit geminderter Arbeitsfähigkeit
Die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage kann um das Monatsgehalt, das pro Arbeitnehmer mit geminderter Arbeitsfähigkeit gezahlt wird, aber maximal um den am ersten Tag des Steuerjahres geltenden Mindestlohns gekürzt werden. Die Bedingung für die Begünstigung ist, dass der durchschnittliche Personalbestand der Gesellschaft unter 20 Personen liegt.
- Mit der Berufsbildung verbundene Begünstigung
Pro Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsbildungsvertrags an einer dualen Ausbildungsstätte ausgebildet werden, kann für jeden angebrochenen Monat 24% des Mindestlohns als Kürzungsposten des Ergebnisses vor Steuern berücksichtigt werden.
- Steuerbegünstigungen, die in Verbindung mit speziellen Beschäftigten in der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden können
Bei der Beschäftigung von Auszubildenden, die an der o.g. Berufsbildung teilnehmen, die Berufsprüfung bestehen und von den Unternehmen weiterbeschäftigt wurden bzw. bei der Beschäftigung früherer Arbeitslosen oder aus einer Freiheitsstrafe entlassenen Personen, die innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung eingestellt werden bzw. von Personen unter Bewährungshilfe kann die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um die soziale Beitragssteuer, die während der Beschäftigung, aber maximal für 12 Monate geleistet wird, gekürzt werden.
- Steuerbegünstigung für die von verbundenen Unternehmen durchgeführte Forschung- und Entwicklung
Wenn ein Körperschaftsteuerpflichtiger die Steuerbegünstigung für die in Eigenregie durchgeführte Forschung und Entwicklung nicht zur Gänze geltend macht, kann der restliche Teil auch von einem verbundenen Unternehmen als Kürzungsposten berücksichtigt werden. Es kann sich daher lohnen, wenn verbundene Unternehmen von dieser übertragbaren Option Gebrauch machen.
Für die Übertragung müssen nachstehende Bedingungen erfüllt werden:
- die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit muss in Verbindung mit der Erwerbstätigkeit beider verbundener Unternehmen stehen,
- dem Unternehmen, das die Restbegünstigung in Anspruch nimmt, muss bis zur Einreichung der Steuererklärung auch eine schriftliche Erklärung seines verbundenen Unternehmens, deren Inhalt vorgeschrieben ist, vorliegen.
Die o.g. Möglichkeiten kürzen zum einen die Körperschaftsteuer für 2023 und auf diese Weise sinkt die am 31. Mai zu zahlende Steuerdifferenz, falls die tatsächliche Steuer die unterjährig geleisteten Steuervorauszahlungen übersteigt, oder wenn die Steuerdifferenz höher war als die tatsächliche Steuer, so kann die Differenz auch zurückgefordert werden. Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Vorteil ist, dass durch die Kürzung der Körperschaftsteuer für 2023 auch die Körperschaftsteuervorauszahlung, die für die zweite Jahreshälfte 2024 und die erste Jahreshälfte 2025 zu leisten ist, sinkt, wodurch sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verbessert. Es lohnt sich also jedem Unternehmen vor der Finalisierung der Steuer für das Steuerjahr über die o.g. Möglichkeiten nachzudenken.
Wie auch aus der vorstehenden Aufzählung hervorgeht, sind diese Begünstigungen, die in der Steuer und in der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können, vielfältig und die Kenntnis der damit verbundenen strengen Verfahrens- und Bedingungssysteme ist zur Vermeidung der Steuerrisiken unerlässlich. Unsere Steuerexperten stehen ihnen in beliebigen Themen der Ermittlung der Körperschaftsteuer gerne zur Verfügung.
Dieser Newsletter beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Er gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
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