Stellt die MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. (nachstehend kurz MOHU genannt) anhand der Datenmeldungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (nachstehend kurz EPR genannt (extended producer responsibility)) zwei Belege an Unternehmen, die ERP-Abgabe abzuführen haben. Der eine wird über den MOHU zustehenden Anteil der EPR-Abgabe und der andere über den der jeweiligen Gemeindeverwaltung zustehenden Anteil der EPR-Abgabe ausgestellt.
Hinsichtlich der EPR-Datenmeldungen zum dritten Quartal 2023 hat MOHU die Rechnung über den der jeweiligen Gemeindeverwaltung zustehenden Anteil der EPR-Abgabe noch ohne Umsatzsteuer an die inländischen Steuerpflichtigen übermittelt, und nur über den MOHU zustehenden Betrag wurde eine Rechnung ausgestellt, in der auch 27% Umsatzsteuer berechnet wurde.
Die Umsatzsteuerbefreiung der Kommunen ändert sich hinsichtlich der EPR-Abgabe
Ab Quartal 4/2023 stellt jedoch MOHU bereits sowohl über den Anteil der ERP-Abgabe, der den Kommunen zusteht, als auch über den MOHU zustehenden Anteil eine Rechnung mit 27% Umsatzsteuer an inländische Steuerpflichtige aus.
Im Zusammenhang mit der Änderung der Rechnungsstellung veröffentlichte MOHU am 21. Februar 2024 Folgendes auf ihrer Homepage:
„Das Nationale Steuer- und Zollamt sowie das Finanzministerium informierten in einer gemeinsamen Stellungnahme die MOHU Zrt. darüber, dass die EPR-Abgabe, die an die MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. zu zahlen ist, jedoch den Kommunen zusteht, aus umsatzsteuerlicher Sicht als Gegenwert einer Leistung angesehen wird.
Der gemeinsamen Stellungnahme des Nationalen Steuer- und Zollamtes und des Finanzministeriums entsprechend stellt die MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. die Rechnung über die den Kommunen zustehende EPR-Abgabe an Hersteller mit Sitz oder einer EPR-abgabenpflichtigen Betriebsstätte in Ungarn ab 01.02.2024 mit 27% Umsatzsteuer aus, während in den Rechnungen an Hersteller, die keinen Sitz oder keine durch die Abgabe betroffene Betriebsstätte im Inland haben – in Hinsicht darauf, dass sich der Erfüllungsort der Leistung in ihrem Fall im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht in Ungarn befindet – keine Umsatzsteuer berechnet wird.”
Obwohl die inländischen Wirtschaftstreibenden in diesem Sinne künftig die vollständige Umsatzsteuer auf die EPR-Abgabe zu finanzieren haben, kann dies für diejenigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nur aus der Sicht der Liquidität interessant sein. Anhand der Rechnungen von MOHU können nämlich inländische Wirtschaftstreibende generell die Vorsteuer in ihren Umsatzsteuererklärungen in Abzug bringen.
Die vorstehenden Informationen von MOHU machen ebenfalls eindeutig, dass die Rechnungen an Wirtschaftstreibende mit Sitz im Ausland, die in Ungarn zur Abführung der EPR-Abgabe verpflichtet sind, von der MOHU ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Die Unternehmen mit Sitz im Ausland haben dann nach den Vorschriften ihrer eigenen Länder hinsichtlich der Mehrwertsteuer (nachstehen MwSt) vorzugehen. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union werden daher die MwSt nach den Regeln der Reverse-Charge-Methode gemäß ihren nationalen Vorschriften selbst zu berechnen haben bzw. dementsprechend können sie berechtigt sein, die von ihnen ermittelte MwSt in Abzug zu bringen.
Angesichts dessen, dass die gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Steuer- und Zollamtes und des Finanzministeriums auf denselben Rechtsvorschriften beruhen, die auch in Quartal 3/2023 galten, kann damit gerechnet werden, dass die EPR-Abgabenpflichtigen in naher Zukunft Korrekturrechnungen von der MOHU erhalten werden.
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Sollten Sie Rückfragen zu den Vorschriften zur EPR- oder Umweltabgabe haben oder unsicher sein, inwieweit Sie durch die beiden Verpflichtungen betroffen sind, stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung!
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