• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Transaktionsberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling und Management Reporting
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Steueränderungen zum Jahreswechsel

Das Steuerpaket vom Herbst, das am 29. Oktober 2024 dem Parlament vorgelegt wurde, erfuhr bis zu seiner Verkündung am 28 November 2024 zahlreiche Änderungen. Nachstehend stellen wir die als am wichtigsten erachteten Steueränderungen ab 2025 nach  Steuerarten gegliedert dar.

Einkommenssteuer

 Zeitpunkt des Einnahmeerwerbs bei bezogenen Leistungen

Bei Leistungen, die vom Auszahler unentgeltlich gewährt werden, wird hinsichtlich des Zeitpunktes des Einnahmeerwerbs die vor 1. Januar 2024 geltende Regel widerhergestellt. Demnach gilt der Tag, an dem die Steuerpflicht des Leistungserbringers mit Leistungsdatum gemäß Umsatzsteuergesetz eintritt oder eintreten würde, als Zeitpunkt des Einnahmeerwerbs. Aufgrund dieser Regelung kann die Pflicht auch in dem Fall festgestellt werden, wenn ein Beleg über die Zuwendung erstellt wird, und auch in dem Fall, wenn nicht.

Hinsichtlich der gekauften Leistungen bleibt die mit dem 1. Januar 2024 eingeführte Regel aufrecht. Diese besagt, dass der Tag, an dem der Beleg über die Leistung vorliegt, als Zeitpunkt des Einnahmeerwerbs gilt.

Anstieg der Steuerbegünstigung für Familien

In der Gesetzesänderung wird über die Erhöhung der Steuerbegünstigung für Familien von der Zahl der Kinder abhängig verfügt, einschließlich der Begünstigung für langfristig kranke Kinder oder für Kinder mit einer schweren Behinderung. Die Erhöhung erfolgt in zwei Tranchen: ab 1. Juli 2025 auf das Anderthalbfache der derzeitigen Begünstigung und ab 1. Januar 2026 auf das Zweifache der derzeitigen Begünstigung.

Die Höhe der Begünstigung für Familien (als Kürzungsposten der zusammengefassten Steuerbemessungsgrundlage) lässt sich nach begünstigten Unterhaltsberechtigten und nach Monaten der Berechtigung wie folgt darstellen:

Angaben in HUF pro Kind

Derzeit-30.06.2025 01.07.2025-31.12.2025 ab 01.01.2026
Bei einem Unterhaltsberechtigten 66 670 100 000 133 340
Bei zwei Unterhaltsberechtigten 133 330 200 000 266 660
Beim dritten und jedem weiteren Unterhaltsberechtigten 220 000 330 000 440 000
Weitere Begünstigung für ein langfristig krankes Kind 66 670 100 000 133 340

Pauschalbesteuerung der Privatunterkünfte

Einerseits wird der Kreis der Immobilien, bei denen für die Pauschalbesteuerung optiert werden kann (Privatunterkünfte) erhöht. Dieser Kreis umfasst nicht nur Ferienhäuser und Wohnungen, sondern auch Wirtschaftsgebäude oder deren abgegrenzte Teile, die zum Aufenthalt für Menschen geeignet sind.

Ferner wird die Höhe der Pauschalsteuer danach unterschieden, ob die Zahl der Gästeübernachtungen in der Siedlung, in der sich die Unterkunft befindet, über 2 Millionen Nächte liegt. Wenn sich die Unterkunft in einer solchen Siedlung befindet, haben Privatpersonen statt 38.400 HUF Einkommensteuer in der Höhe von 150 THUF im Jahr und pro Zimmer abzuführen. Die Liste dieser von Touristen beliebten Siedlungen mit Gästeübernachtungen von über 2 Millionen wird bis zum 15. Januar 2025 von dem Nationalen Steuer- und Zollamt veröffentlicht.

Verwendung der über die Löhne und Gehälter hinaus gezahlten Zuwendungen auf Szép-Karten für Wohnungsrenovierung

Bis zu 50% der Unterstützungen durch den Arbeitgeber auf SZÉP-Karten, die am 1. Januar 2025 ausgewiesen sind und im Laufe des Jahres 2025 auf das Konto überwiesen werden, dürfen 2025 auch für Ausgaben für Wohnungsrenovierung verwendet werden. Die Produkte und Dienstleistungen, die unter dem Titel Wohnungsrenovierung berücksichtigt werden können, werden in der Regierungsverordnung über die Regeln bezüglich der Herausgabe und Verwendung von SZÉP-Karten festgelegt.

Möglichkeit für die Gewährung einer Zuwendung auf das Unterkonto mit der Bezeichnung ‚Aktive Ungarn‘ der Szép-Karte

Eine Zuwendung bis zu einem Rahmenbetrag von 120 THUF im Jahr, die auf das Unterkonto – das in Verbindung mit dem Zahlungskonto des Arbeitnehmers im Steuerjahr für Zuwendungen auf das SZÉP-Karte mit beschränkter Bestimmung eröffnet wurde – mit der Bezeichnung ‚Aktive Ungarn‘ gewährt wird und für die Förderung der aktiven Lebensweise verwendet werden kann, gilt als eine über die Löhne und Gehälter hinaus gewährte Zuwendung, soweit der Arbeitgeber der Zuwendungsgeber ist. Zuwendungen über dem Rahmenbetrag hinaus gelten als sog. einzelne bestimmte Zuwendungen, die über die Löhne und Gehälter hinaus gewährt werden.

Wohnbeihilfe für Arbeitnehmer, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Als über die Löhne und Gehälter hinaus gewährte Zuwendungen gelten ab 2025 auch die Beihilfen bis zu einer Million 800 Tausend Forint, die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unter dem Titel Wohnbeihilfe für die Bezahlung der Wohnungsmiete oder für die Tilgung eines Wohnungskredites gewährt werden. Zuwendungen über dem Rahmenbetrag hinaus gelten auch in diesem Fall als sog. einzelne bestimmte Zuwendungen, die über die Löhne und Gehälter hinaus gewährt werden.

Die Privatpersonen legen ihrem Arbeitgeber bei der Beantragung der Wohnbeihilfe den Miet- oder Kreditvertrag als Grundlage für die Inanspruchnahme der Wohnbeihilfe vor. Sollte die von einer Privatperson im Berichtsjahr in Anspruch genommenen Wohnbeihilfe den Betrag übersteigen, den sie als Wohnungsmiete oder Kredittilgung nachweislich bezahlt hat, so hat die Privatperson 50% des übersteigenden Betrags in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr als Differenzbußgeld anzugeben und als Einkommensteuer abzuführen.

Änderung hinsichtlich der steuerfreien Zuwendungen 

  1. Steuerfreie Überlassung von Pfandgebühren und Verpackungen mit Pfand:

Die Auszahler können die Produkte mit Pfand (d.h. die Verpackung bestimmter Getränkeprodukte) Privatpersonen steuerfrei überlassen. Ebenfalls als steuerfrei gilt die Pfandgebühr, die von dem Inverkehrbringer bezahlt wird.

  1. Nutzung von Sportanlagen und Sportgeräten als steuerfreie Zuwendung:

Die von den Arbeitgebern oder anderen Auszahlern unterhaltenen Sportanlagen und die darin untergebrachten Sportgeräte dürfen künftig von den Mitarbeiten und anderen Privatpersonen kostenfrei oder zu einem begünstigten Preis als steuerfreie Zuwendung genutzt werden.

  1. Zoo-Eintrittskarten als steuerfreie Zuwendung:

Der Kreis der steuerfrei gewährten Eintrittskarten in Sport- und Kulturveranstaltungen und Abos wurde um Zoo-Eintrittskarten und Abos erweitert. Der früheren Regelung entsprechend dürfen steuerfreie Zuwendungen im Jahr bis zur Höhe des Mindestlohns gewährt werden. Gutscheine berechtigen wie im Sinne der früheren Regelung auch in diesem Fall nicht zur steuerfreien Zuwendung.

  1. Geschenke bei Sportveranstaltungen und nationalen Veranstaltungen:

Repräsentationen und Firmengeschenke im Rahmen von Sport- oder nationalen Veranstaltungen im Sinne der Regierungsverordnung über die Nationale Veranstaltungsagentur und ihre Aufgaben gelten künftig als steuerfreie Zuwendungen.

  1. Verwendung der Ersparnisse in der freiwilligen Rentenkasse für Wohnungszwecke

Es handelt sich dabei um eine Zusatzleistung der freiwilligen wechselseitigen Rentenkassen, die sie an Kassenmitglieder zu den Bedingungen gemäß § 74 des Gesetzes über die freiwilligen wechselseitigen Versicherungskassen erbringen. Als solche gelten die Zuschüsse zur Tilgung und Vortilgung von Hypothekenkrediten, zur Tilgung und Vortilgung von Arbeitgeberdarlehen zu Wohnungszwecken; zur Selbstbeteiligung von Wohnungskredit- oder Darlehensverträgen; zur Modernisierung, Renovierung und Erweiterung von Wohnungen; zum Kauf einer Wohnung oder eines Grundstücks als Ort für die Errichtung einer Wohnung, ferner zur Errichtung einer Wohnung.

  1. Veräußerung einer Denkmalimmobilie

Einkünfte aus der Veräußerung von Immobilien, die im Sinne des Gesetzes über die ungarische Architektur als Denkmal gelten, sind nach 36 Monaten ab Erwerb steuerfrei, vorausgesetzt, dass die Privatperson die Immobilie nach dem Erwerb den Vorschriften des Denkmalschutzes entsprechend renoviert, die Wiederherstellung des Denkmals durchgeführt hat und ihr darüber eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde vorliegt, ferner dass die Immobilie nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder einer einzelunternehmerischen Tätigkeit veräußert wird.      

Körperschaftsteuer 

Unterschiede, dies sich aus der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung desgleichen Tatbestandes durch Staaten ergeben

Wenn ein Steuerpflichtiger Kosten und Aufwendungen verbuchte oder eine Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage vornahm, die infolge der Unterschiede zwischen dem in- und ausländischen Recht sowohl beim Steuerpflichtigen als auch bei einer ausländischen Person als Kosten und Aufwendungen (als Kürzungsposten der Steuerbemessungsgrundlage) verbucht werden, so konnte bisher der Verlust aus der verweigerten Aufwendung später bei einer zweifach berücksichtigen Einnahme nicht berücksichtigt werden, so ist diese für die Steuerpflichtigen endgültig verloren gegangen. Durch die Gesetzesänderung soll der bisherige Mangel behoben und für die Steuerpflichtigen die Möglichkeit geschaffen werden, die früher verweigerte Aufwendung zu berücksichtigen.

Erweiterung der Abschreibungen gemäß Körperschaftsteuergesetz

Auf Bodenflächen und Grundstücke, die für die Lagerung von gefährlichem Müll genutzt werden, kann eine körperschaftsteuerliche Abschreibung vorgenommen werden, deren Höhe mit der der handelsrechtlichen Abschreibung übereinstimmt. Zum ersten Mal kann dafür hinsichtlich des Steuerjahres 2024 optiert werden.

Unentgeltliche Zuwendungen im Zusammenhang mit Mannschaftssport

Ab 1. Januar 2025 werden unentgeltliche Zuwendungen an offizielle Sportorganisationen, die im Bereich des Mannschaftssports tätig sind und deren Umsatzerlöse im Steuerjahr mindestens zu 75% aus wirtschaftlicher oder wirtschaftlich-unternehmerischer Tätigkeit stammen, als anerkannte Kosten gelten. Weitere Bedingungen sind, dass von den verbuchten Kosten und Aufwendungen maximal ein Prozent des Jahresumsatzes gemäß Körperschaftsteuergesetz  des Gewährenden  als anerkannt gilt und dem Gewährenden eine entsprechend ausgestellte schriftliche Bescheinigung der im Bereich des Mannschaftssportes tätigen offiziellen Sportorganisation vorliegen muss.

Erweiterung des Kreises von Zuwendungen im Zusammenhang mit Mannschaftssport

Ab 29. November 2024 können Steuerpflichtige auch eine Beihilfe (Zuwendung) zu den Betriebskosten einer den Sportzwecken dienenden Immobilie an den Landesweiten Sportverband des jeweiligen Mannschaftssports gewähren. Der Gesamtbetrag der Beihilfebescheinigungen darf nicht 80% der gebilligten Betriebskosten der den Sportzwecken dienenden Immobilie der unterstützten Organisation überseigen.

Globale Mindeststeuer

Anmeldepflicht

Im Sinne der derzeitigen Regelung war für die Anmeldung, die innerhalb von 12 Monaten ab Anfangstag des Steuerjahres zu leisten ist, lediglich vorgeschrieben, dass „im Zuge der Anmeldung die multinationale Unternehmensgruppe, die große inländische Unternehmensgruppe vorgestellt werden muss”. Es wird ab 29. November 2024 darüber hinaus vorgeschrieben, dass die Anmeldung einerseits die Identifikationsdaten der Gruppenmitglieder (einschließlich der Steuernummer, der UID-Nummer der Gruppenmitglieder), ferner den Staat, in dem sie ansässig sind, sowie die Klassifizierung gemäß Mindeststeuergesetz aller Gesellschaften enthalten muss. Die Anmeldung muss andererseits Informationen zur allgemeinen Unternehmensstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der bestehenden Beteiligungen der einzelnen Gruppenmitglieder an den jeweils anderen Gruppenmitgliedern beinhalten.

Ein Glück für die Steuerpflichtigen, dass das Finanzamt das 2024 verwendbare Anmeldeblatt mit dem Zeichen GLOBE,  das in der online Anwendung für das Ausfüllen von Formularen (ONYA) zugänglich ist, am 5. Dezember 2024 noch mit dem früheren, geringeren Informationsgehalt eingeführt hat. Angesichts dessen, dass es sich um ein ONYA-Formular handelt, kann es ausschließlich von einer Person ausgefüllt und eingereicht werden, die ein beim Finanzamt angemeldetes Vertretungsrecht hinsichtlich der Gesellschaft hat.

Neuigkeit: Pflicht zur Steuervorauszahlung

Das inländische Gruppenmitglied oder die in seinem Namen vorgehende dafür vorgesehene lokale Organisation hat für das Steuerjahr eine anerkannte inländische Ergänzungssteuervorauszahlung zu ermitteln, zu erklären und abzuführen. Die Frist endet am 20. Tag des elften Monats, der vom letzten Tag des durch die anerkannte inländische Ergänzungssteuer betroffenen Steuerjahres gerechnet wird, d.h. in dem Fall, wenn das Steuerjahr 2024 mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, dann endet die Frist am 20. November 2025.

Datengehalt der Steuervorauszahlungsmeldung:

  1. Identifikationsdaten des inländischen Gruppenmitglieds,
  2. anerkannte inländische Ergänzungssteuerpflicht des inländischen Gruppenmitglieds.

Als Steuervorauszahlung ist die Höhe der anerkannten inländischen Ergänzungssteuer, die für das Steuerjahr voraussichtlich abzuführen sein wird, zu ermitteln. In Verbindung mit der Steuervorauszahlung können kein Verzugszuschlag, keine Steuerstrafe und Säumnisstrafe angewendet werden, vorausgesetzt, das Gruppenmitglied hat im guten Glauben gehandelt.

Umsatzsteuer

Abtretung des Rechtes auf Steuerabzug  

Zur Bekämpfung der Schattenwirtschaft (Zurückdrängung von Steuerbetrügen, die durch Hinzuziehung von direkten zollrechtlichen Vertretern begangen werden) wird ab 1. März 2025 der Kreis der Fälle eingeengt, in denen der direkte zollrechtliche Vertreter für den Auftraggeber das Recht auf Steuerabzug in Verbindung mit einem Produktimport ausüben darf.

Verschiebung der Einführung von E-Belegen

Das E-Belegsystem wird voraussichtlich statt 1. Januar 2025 ab 1. Juli 2025 eingeführt, somit wird den betroffenen Steuerpflichtigen Zeit für die Vorbereitung gewährt.

Erweiterung der Fälle der Umkehr der Steuerschuld im Inland

Die Lieferung von Erdgas zwischen Händlern als Steuerpflichtigen wird ab 1. Januar 2025 der Umkehr der Steuerschuld unterliegen, dadurch wird hinsichtlich dieser Geschäfte der Händler, der das Erdgas bezieht, zum Steuerpflichtigen. Zweck der Maßnahme ist die Zurückdrängung der Umsatzsteuerbetrüge.

Im Sinne der Regelung wird hinsichtlich der Erdgaslieferungen, die der Umkehr der Steuerschuld unterliegen werden, eine Datenmeldepflicht sowohl für den Verkäufer als auch  für Steuerpflichtige, die das Produkt beziehen, vorgeschrieben.

Die Änderung ist zum ersten Mal für Geschäfte anzuwenden, deren Leistungsdatum auf den 1. Januar 2025 oder auf einen späteren Zeitpunkt fällt.

Änderung der Regeln bezüglich der subjektiven Steuerbefreiung

Ab 2025 dürfen Steuerpflichtige mit subjektiver Steuerbefreiung im Inland auch in anderen Mitgliedstaaten für die subjektive Steuerbefreiung optieren. Die im Inland niedergelassenen Steuerpflichtigen, die für die subjektive Steuerbefreiung optierten, dürfen ihr Recht auf Steuerabzug hinsichtlich ihrer Erwerbe im Inland nicht ausüben, die für in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführte Geschäfte verwendet werden, in dem der Steuerpflichtige nicht für eine der subjektiven Steuerbefreiung gleichzusetzenden Steuerbefreiung optiert hat.

Das Recht der Unternehmer mit subjektiver Steuerbefreiung auf Optierung für die einzige Anlaufstelle bei Importen wird weiter eingeschränkt.

Bei der Wertgrenze für die Erlöse, die zur Option für die subjektive Steuerbefreiung im Inland berechtigen, muss der Gegenwert des im Inland ausgeführten Importfernabsätze ohne Steuer berücksichtigt werden, ferner in Hinsicht darauf, dass der Importfernabsatz der subjektiven Steuerbefreiung unterliegt, darf der Steuerpflichtige die Steuer auf Lieferungen und Leistungen für die Ausführung dieser Geschäfte nicht zum Abzug bringen.

Verlängerung des Umsatzsteuersatzes von 5% auf neue Wohnimmobilien

Die zeitliche Geltung der Anwendung der begünstigen Umsatzsteuer von 5% für die Veräußerung einzelner neuer Wohnimmobilien wurde um 2  Jahre verlängert. Dadurch kann der begünstigte Umsatzsteuersatz für die Veräußerung von neuen Wohnimmobilien auch nach dem 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2026 verwendet werden. Durch die Änderung wird zur Behandlung der sich hinauszögernden Bauarbeiten mit einer Übergangsregel sichergestellt, dass der Steuersatz von 5% bis zum 31. Dezember 2030 bei allen Bauvorhaben angewendet werden kann, in Hinsicht derer die Baugenehmigung spätestens am 31. Dezember 2026 in Kraft getreten ist, oder das Bauvorhaben nach den Regeln der einfachen Meldung bis zum 30. September 2024 gemeldet bzw. bis zum 31. Dezember 2026 zur Kenntnis genommen wurde.

Erstellung (in HUF) der Zusammenfassenden Meldung ohne Runden  

In der Zusammenfassenden Meldung über die entgegengenommenen Rechnungen sind die Steuerbemessungsgrundlage und die Steuer im Sinne der derzeitigen Regelung pro Beleg auf Tausend Forint gerundet anzugeben. Dies macht jedoch nach Begründung des Gesetzgebers einerseits die Online-Datenmeldung und andererseits den Abgleich mit den anderen Zeilen der Erklärung umständlich. Zweck der Änderung ist es, dass die Rechnungsdaten in dieser Meldung in HUF angegeben werden. Die Steuererklärung bleibt unverändert in THUF, aber die Detaillierung der Datenmeldung in der Zusammenfasenden Meldung muss ab 1. Januar  2025 in Forint erfolgen.

Umweltabgabe

Ab 2025 wird die Umweltabgabe nicht mehr für Produkte gelten, die sowohl der Regelung bezüglich der Umweltabgabe als auch der Geltung des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) unterliegen. Dementsprechend wird die administrative Pflicht (so die Erklärungs- und Aufzeichnungspflicht) hinsichtlich der Verpackungen / Verpackungsmaterialien, der elektrischen und elektronischen Einrichtungen, Reifen, Batterien, Werbeträgerpapier und Büropapier abgeschafft.

Verbrauchssteuer

Änderung des Steuersatzes bzw. Anpassung an die Inflation

Ab 2025 werden voraussichtlich die Verbrauchssteuersätze für Energieprodukte und Tabakwaren wie folgt erhöht:

  • Erdgas, wenn es als Treibstoff für Straßenfahrzeuge angeboten, verkauft oder verbraucht wird (statt 32) 36 HUF/nm3, ansonsten (statt 0,3492) 0,3879 HUF/kWh,
  • Strom (statt 358,5) 398 HUF/Megawattstunde,
  • Kohle (statt 2 905) 3 230 HUF/Tausend Kilogramm,
  • Heizöl (statt 5 375) 5 970 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Brenn-, Heizstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird, und 116 000 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Treibstoff angeboten, verkauft oder verwendet wird,
  • LPG 95 800 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Treibstoff für Straßenfahrzeuge angeboten, verkauft oder verbraucht wird, (statt 14 685) 16 320 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es für sonstige motorische Zwecke angeboten, verkauft oder verbraucht wird und 0 HUF/Tausend Kilogramm, wenn es als Brenn-, Heizstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird,
  • Zigaretten (statt 29 500) 32 300 HUF/Tausend Stück und 24% des Verkaufspreises im Einzelhandel, aber mindestens (statt 41 800) 45 200 HUF/Tausend Stück,
  • Zigarren und Zigarillos 14% des Verkaufspreises im Einzelhandel, aber mindestens (statt 4 840) 5 230 HUF/Tausend Stück,
  • fein geschnittener Tabak und sonstiger Tabak (statt 25 960) 28 060 HUF/Kilogramm,
  • Liquid (statt 33) 36 HUF/Milliliter,
    • Einmalprodukte (statt 35) 38 HUF/Stück),
    • Liquid (statt 70) 76 HUF/Milliliter,

bei neuen Kategorien der Tabakwaren, die Tabak enthalten oder zusammen mit Tabak konsumiert werden,

  • rauchfreie Tabakprodukte (statt 25 960) 28 060 HUF/Kilogramm,
  • nikotinhaltige Tabakersatzprodukte (statt 25 960) 28 060 HUF/Kilogramm,
  • erhitzte Produkte (statt 35) 38 HUF/Stück.

Nach dem Jahr 2025 (bzw. in einigen Fällen bereits nach dem Jahr 2024) werden die Verbrauchssteuersätze im Falle von Energieprodukten, Treibstoffen, Tabakwaren und alkoholischen Produkten an die Inflation angepasst. Die staatliche Steuer- und Zollbehörde informiert über die um die Inflation korrigierten Daten bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres auf ihrer Homepage.

Rückforderung der Verbrauchssteuer

Durch die neue Änderung werden Personen, die Warenbeförderung im Schienenverkehr durchführen, neben dem Diesel auch die Verbrauchssteuer auf Strom zurückfordern können.

Die Steuerbegünstigung auf Handelsdiesel wird bis zum Steuermindestniveau der Union, also auf die gewährbare höchste Stufe erhöht und bleibt auch bei Anpassung automatisch auf diesem Niveau.

Registrierungssteuer

Erhöhung des Steuersatzes um die Inflation

Das Gesetz über die Regierungssteuer wird um eine ganz neue – bei der Verbrauchssteuer bereits behandelte – Bestimmung ergänzt. Dank dieser Erneuerung wird der Steuersatz nach 2024 an die Inflation angepasst. Zur Ermittlung der Inflation vergleicht die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Veränderung des Verbrauchpreisindexes des Zentralamtes für Statistik für Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres und für Juli des diesem vorausgehenden Jahres und veröffentlicht auf ihrer Homepage den neuen Steuersatz bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres.

Streichung der Begünstigungen und Befreiungen für Hybridfahrzeuge

Wegen der Änderung werden der begünstigte bzw. der Null-Steuersatz für Hybrid- und Plug-in-Hybridfahrzeuge und der Null-Steuersatz für Hybridmotoren ab 1. Januar 2025 ausgeführt und er bleibt lediglich bei rein elektrischen Fahrzeugen oder bei Fahrzeugen mit Nullemission aufrechterhalten.

Kfz-Steuer

Anpassung des Steuersatzes an die Inflation

Ähnlich wie bei anderen Steuersätzen wird die Höhe der Kfz-Steuer nach 2024 an die  Inflation angepasst. Der Gesetzgeber hat auch hier das bei der Registrierungssteuer Beschriebene eingeführt, d.h. zur Ermittlung der Inflation vergleicht die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Veränderung des Verbrauchpreisindexes des Zentralamtes für Statistik für Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres und für Juli des diesem vorausgehenden Jahres und veröffentlicht auf ihrer Homepage den neuen Steuersatz bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres. Die Änderung betrifft alle Fahrzeuge (PKW, LKW, Anhänger, Busse usw.), die der Kfz-Steuer unterliegen.

Dieselbe Regel, d.h. Anpassung des Steuersatzes an die Inflation, wurde auch bei der Festsetzung des Steuersatzes bei den im Ausland registrierten Fahrzeugen eingeführt.

Im Sinne der Übergangsregelungen hatte das Nationale Steuer- und Zollamt (NAV) den Steuersatz zum ersten Mal (statt 31. Oktober 2024) bis zum 15. Dezember 2024 zu veröffentlichen. Das Amt ist dieser Verpflichtung sowohl bei den inländischen als auch bei den ausländischen Fahrzeugen rechtzeitig nachgekommen.

Firmenwagensteuer

Erhöhung des Steuersatzes in Bezug auf das Jahr 2025

Die monatliche Firmenwagensteuer erhöht sich ab 1. Januar 2025 wie folgt:

(Angaben in HUF)
A B C D
1 Leistung (kW) Umweltschutzklassen „0”-„4” Umweltschutzklassen „6”-„10” Umweltschutzklassen „5”-„14-15”
2 0-50 (statt 30 500) 37 000 (statt 16 000) 19 000 (statt 14 000) 17 000
3 51-90 (statt 41 000) 49 000 (statt 20 000) 24 000 (statt 16 000) 19 000
4 91-120 (statt 61 000) 73 000 (statt 41 000) 49 000 (statt 20 000) 24 000
5 über 120 (statt 81 000) 97 000 (statt 61 000) 73 000 (statt 41 000) 49 000

Anpassung des Steuersatzes an die Inflation

Ähnlich wie vorstehend beschrieben wird sich die Firmenwagensteuer jährlich der Inflation entsprechend ändern. Die Regelung selbst stimmt mit dem bei der Kfz-Steuer Beschriebenen überein, d.h. zur Ermittlung der Inflation vergleicht die staatliche Steuer- und Zollbehörde die Veränderung des Verbrauchpreisindexes des Zentralamtes für Statistik für Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres und für Juli des diesem vorausgehenden Jahres und veröffentlicht den neuen Steuersatz auf ihrer Homepage bis zum 31. Oktober des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres.

Weitere vorübergehende Befreiung der Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge

Im Falle der Fahrzeuge der Umweltschutzkasse 5P und 5N, d.h. im Falle der  Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge kann die Befreiung gemäß den am 31. Dezember 2024 geltenden Bestimmungen des Gesetzes bzw. die Befreiung von der objektiven Geltung der Firmenwagensteuer bis zum 31. Dezember 2026 geltend gemacht werden, falls die Steuersubjektivität oder die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen am 1. Januar 2025 oder davor eingetreten ist.

Die Gebühren betreffende Änderungen

Korrektur der Höhe der Vermögensübertragungsgebühr in Verbindung mit dem Kauf von Fahrzeugen und Anhängern

Wie bei vielen anderen Steuerarten wird die Höhe der Vermögensübertragungsgebühr in Verbindung mit dem Erwerb des Eigentumsrechtes an Fahrzeugen und Anhängern nach 2024 an die Inflation angepasst. Die Regelung stimmt mit dem vorstehend Beschriebenen überein. Im Sinne der Übergangsregelung hat das NAV die Höhe der Gebühr  zum ersten Mal bis zum 15. Dezember 2024 und ab 2025 bis zum 31. Dezember zu veröffentlichen. Die ab 2025 geltenden Gebühren sind hier zu finden.

Beitrag der Fluggesellschaften

Mit dem 1. Januar 2025 wird der Beitrag der Fluggesellschaften aus dem Steuersystem von Ungarn ausgeführt. Die Datenmeldung in Verbindung mit der Steuerart ist zum letzten Mal für den Monat Dezember 2024 zu leisten, und zwar wie gewohnt bis zum 5. des Monats. Daraus folgt, dass der Beitrag zum letzten Mal für den Monat Dezember 2024, bis zum 20. des Folgemonats zu leisten ist.

Werbesteuer

Die Aussetzung der Werbesteuerpflicht wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

Einzelhandelssteuer

Der Kreis der Steuerpflichtigen wird um Plattformbetreiber, die im Inland oder im Ausland ansässig sind und Einzelhandelstätigkeit betreibenden Verkäufern einen Marktplatz bieten, erweitert. Hinsichtlich der Einzelhandelstätigkeit über die Plattform gilt nicht der Händler, sondern der Plattformbetreiber als Steuerpflichtiger.

Als Plattform gelten in Anwendung des Einzelhandelsgesetzes alle Software (Homepages und auch deren Teile) und Anwendungen (einschließlich der Mobilapplikationen), zu denen die Verbraucher Zugang haben und den Verkäufern die Kontaktaufnahme mit den anderen Verbrauchern ermöglichen, um die betroffene Tätigkeit direkt oder indirekt für die Nutzer auszuüben.

Die Einnahmen der Einzelhändler aus ihren Verkäufen über die Plattform  bilden die jährliche Steuerbemessungsgrundlage des Plattformbetreibers als neuen Steuerpflichtigen.  Plattformbetreiber werden also in Hinsicht auf die Umsätze, die über die Plattform ausgeführt werden, zum „Quasi“-Verkäufer. Falls der Plattformbetreiber auch eine Einzelhandelstätigkeit ausübt, so stellt die Summe ihrer Steuerbemessungsgrundlagen, die mit Hinblick auf die beiden Tätigkeiten ermittelt werden, seine Steuerbemessungsgrundlage dar.

Die Steuer ist anhand der Summe der im Inland und Ausland ausgeführten Einzelhandelsumsätze zu ermitteln, aber die Steuer, die anhand des Weltumsatzes ermittelt wird, wird um die Steuer auf die Einnahmen reduziert, die auf die im Ausland übergebenen Waren entfällt. D.h. auf die Umsätze aus den im Ausland übergebenen Waren braucht auch weiterhin keine Steuer gezahlt zu werden.

Der Plattformbetreiber hat seiner Meldepflicht innerhalb von 15 Tagen ab Eintritt der Steuersubjektivität nachzukommen.

Steuerpflichtige, die auch über die Plattform verkaufen bzw. andere Personen und Organisationen, die ausschließlich über die Plattform verkaufen, haben auch in dem Fall eine Steuererklärung einzureichen, wenn sie nicht zur Steuerzahlung verpflichtet sind.

Sollte der Plattformbetreiber seiner Steuerpflicht nicht nachkommen und die Steuerschulden bei ihm auch nicht eingetrieben werden können, so ist statt des Plattformbetreibers der Einzelhändler zur Steuerzahlung verpflichtet. In diesem Fall wird die Webseite des Plattformbetreibers von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde unzugänglich gemacht.

Sozialbeitragssteuer 

Sozialbeitragssteuer auf Renditen aus langfristigen Investmentverträgen

Ab 1. Januar 2025 haben inländische natürliche Personen Sozialbeitragssteuer auf Renditen aus den nach 31. Dezember 2024 abgeschlossenen, im Einkommensteuergesetz geregelten langfristigen Investmentverträgen abzuführen, wenn sie die Anlage vor dem Ablauf der Laufzeit von drei oder von fünf Jahren auflösen. Diese Zahlungspflicht ist nicht an eine Obergrenze für die Steuerzahlung gebunden. Die Sozialbeitragssteuer beläuft sich auf 13%, wenn die Anlage vor Ablauf der Laufzeit von drei Jahren aufgelöst wird, auf 0%, wenn die Anlagedauer fünf Jahre erreicht, und in anderen Fällen auf 8%.

Reduzierung des Zeitraums, in dem die Begünstigung hinsichtlich der Sozialbeitragsteuer im Falle von Arbeitsmarkteinsteigern geltend gemacht werden kann

Die ab August 2024 geltenden, während der Gefahrenlage  erlassenen Verfügungen werden in ein Gesetz umgewandelt. Demnach werden die Bedingungen für die Geltendmachung der Sozialbeitragssteuerbegünstigung durch Arbeitnehmer für Personen, die auf den Arbeitsmarkt eintreten, wie folgt geändert: der inaktive Zeitraum, der zur Begünstigung berechtigt, wird von 6 Monaten auf 9 Monate erhöht, die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung zu 100% wird von 2 Jahren auf 1 Jahr und in den darauf folgenden 6 Monaten auf 50% herabgesetzt.

Steuerbegünstigung für die Fachschulung und für die duale Ausbildung

Im Sinne der Änderung kann derselbe Arbeitgeber die Begünstigung für denselben Arbeitnehmer bei der Schulung von eigenen Mitarbeitern maximal für 12 Monat geltend machen und die Inanspruchnahme der Begünstigung ist an eine Prüfungspflicht geknüpft.

Steuerordnung

Beantragung eines Steueridentifikationszeichens für Staatsbürger eines Drittlandes

Die Gesetzesänderung schafft die Möglichkeit dafür, wenn ausländische Arbeitnehmer gemäß Gesetz über die allgemeinen Regeln bezüglich der Einreise und des Aufenthalts von Staatsbürgern aus Drittländern über kein Steueridentifikationszeichen verfügen, dann kann dieses auch von seinem Arbeitgeber bei der staatlichen Steuer- und Zollbehörde beantragt werden.

Abschließende Steuererklärung im Falle einer Gruppenbesteuerung

Es ist für Mitglieder einer Organschaft eine günstige Regelung, nach der sie ihre abschließende Steuererklärung statt 30 Tage ab Erlöschung – infolge der Änderung – innerhalb von 90 Tagen einreichen können.

Einführung von E-Belegen

Im Zusammenhang mit der Einführung von E-Belegen beinhaltet die Gesetzesänderung weitere Präzisierungen sowohl hinsichtlich der E-Registrierkassen als auch hinsichtlich der Anwendungen der Kunden.

Eröffnung eines Bankkontos

Unter denjenigen, die verpflichtet sind, ein Bankkonto zu eröffnen, werden auch die Betriebstätten ausländischer Unternehmen in Ungarn benannt. Die bereits eingetragenen Betriebsstätten haben als Übergangsregelung ein inländisches Bankkonto bis zum 31. Januar 2025 zu eröffnen.

Einführung des Verfahrens zum Datenabgleich als neues Verfahren der Steuerbehörde

Zur Behebung der aufgedeckten Risiken kann die Steuerbehörde über das Unterstützungsverfahren und über die Prüfung hinaus auch ein Verfahren zum Datenabgleich durchführen. Die Steuerbehörde kann das Verfahren zur Klärung der Mängel und Abweichungen in den gemeldeten Daten des Steuerpflichtigen nutzen.

Der Steuerpflichtige hat den Datenabgleich innerhalb von fünfzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung auf der dafür vorgesehenen elektronischen Oberfläche durchzuführen.

Mit dem neuen Verfahren wird auch eine neue spezielle Säumnisstrafe verbunden. Demnach kann ein Fixbetrag in der Höhe von 300 THUF über den Steuerpflichtigen verhängt werden, wenn er seiner Pflicht zum Datenvergleich nicht nachkommt.

Säumnisstrafe, die im Verfahren zur Klärung des Rechtsverhältnisses eines Versicherten verhängt werden kann

Wenn der Steuerpflichtige seiner Pflicht zur Einreichung der Erklärung ’08 über die von ihm angemeldeten Beschäftigten und Gemeinschaftsunternehmer nicht nachgekommen ist, übermittelt ihm die Steuerbehörde zuerst einen Hinweis und auch anschließend kann sie nur eine Säumnisstrafe in der Höhe von 100 THUF über den Steuerpflichtigen neben einer neuen Aufforderungsschreiben verhängen.

Reduzierung der Toleranzzeit in Verbindung mit der Löschung der Steuernummer bei versäumten Steuererklärungen

Statt der bisherigen Toleranzzeit von 180 Tagen löscht die Steuerbehörde nach 90 Tagen ab Hinweis die Steuernummer des Steuerberechtigten, der seiner Pflicht zur Einreichung einer zusammenfassenden Erklärung über die Umsatzsteuer oder der monatlichen Steuer- und Abgabenerklärungen oder der Umsatzsteuererklärung nicht nachkommt.

Anhebung der Höhe der Säumnisstrafe gesetzlich verankert

Die Höhe der Säumnisstrafen wurde früher in einer während der Gefahrenlage erlassenen Regierungsverordnung geregelt. Diese wird nun ab 1. Januar 2025 im Steuerordnungsgesetz verankert. Aufgrund dessen wurde die Obergrenze für die allgemeinen Säumnisstrafen – in Übereinstimmung mit der ab August 2024 geltenden Regierungsverordnung – im Falle von natürlichen Personen als Steuerpflichtigen von 200 THUF auf 400 THUF und bei nicht natürlichen Personen als Steuerpflichtigen von 500 THUF auf eine Million HUF angehoben. Darüber hinaus wird die Beschäftigung von nicht angemeldeten Mitarbeitern, ferner die Verletzung der Regeln bezüglich der Rechnungs- und Belegausstellung sowie der Regeln bezüglich der Aufbewahrungspflicht mit einer Säumnisstrafe geahndet, wobei das Höchstmaß von einer Million HUF auf 2 Millionen HUF angehoben wurde.

Verzugszuschlag

Ab 1. Januar 2025 sind die Verzugszuschläge nicht auf- oder abgerundet vorzuschreiben. Die Steuerbehörde schreibt einen Verzugszuschlag vor, wenn der Jahresbetrag des auf die Schulden monatlich berechneten Verzugszuschlags 5.000 HUF erreicht. Das Finanzamt schreibt den Verzugszuschlag für die Monate Januar bis März 2025 im April 2025 und anschließend monatlich vor.

Regeln zum Steuerverwaltungsverfahren

Anhörung über ein elektronisches Kommunikationsnetz

Mit Einführung eines neuen Rechtsinstituts würde der Gesetzgeber die Möglichkeit der Anhörung einer Person, die im Steuerverwaltungsverfahren zur persönlichen Anhörung geladen wurde, über ein elektronisches Kommunikationsnetz ermöglichen. Im Zuge der Anhörung muss fortlaufend sichergestellt werden, dass die betroffenen Parteien während der ganzen Anhörung einander sehen und hören können. Das Protokoll über die Anhörung muss ausschließlich von dem Vertreter der Steuerbehörde unterzeichnet werden, vonseiten des Steuerpflichtigen genügt eine Freigabe durch eine mündliche Erklärung. Das Protokoll muss anschließend unverzüglich dem Steuerpflichtigen zugestellt werden.

Prüfung der Verrechnungspreisdokumentation und der Datenmeldung im Zuge einer Prüfung der Rechtsbefolgung

Im Sinne der Änderung erhält die Steuerbehörde eine getrennte Ermächtigung zur Prüfung der Verrechnungspreisdokumentation und der Verrechnungspreis-Datenmeldung im Zuge einer Prüfung der Rechtsbefolgung. Für die Prüfung der Rechtsbefolgung, die auf die Prüfung der Verrechnungspreisdokumentation und der Verrechnungspreis-Datenmeldung gerichtet ist, werden der Steuerbehörde ab 1. Januar 2025 – statt der bisherigen 30 Tage – 60 Tage zur Verfügung stehen.

Erweiterung der Kreis der Beschlüsse, gegen die eine eigenständige Berufung eingelegt werden kann

Durch die Änderung wird der Kreis der Beschlüsse erster Instanz erweitert, gegen die eine eigenständige Berufung eingelegt werden kann, um die Beschlüsse erweitert, die in Verbindung mit Anträgen, die von im Ausland niedergelassenen Steuerpflichtigen auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden.

Neue Tatsachen und Umstände in einem besonderen Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung

In Verbindung mit den Berufungen wird die zeitlich eingrenzende Verfügung über die Einbringung von neuen Tatsachen und Beweisen in einem besonderen Verfahren zur Umsatzsteuerrückerstattung nicht anwendbar sein. D.h. der Steuerpflichtige kann sich in diesem Verfahren auch dann auf eine neue Tatsache oder einen neuen Beweis berufen, wenn er über diese bei der Entscheidung erster Instanz und im Falle einer Prüfung vor Ablauf der Frist für die Erhebung von Einwänden Kenntnis hatte, jedoch trotz Aufforderung der Steuerbehörde keine Erklärung dazu abgegeben hat oder diese nicht vorgelegt hat.

Vollziehungsregeln

Der Kreis der Gründe für das Ruhen eines Vollziehungsverfahrens wird erweitert

Im Einklang mit § 52 des Gesetzes Nr. I von 2017 über die Verwaltungsprozessordnung werden im Sinne der Gesetzesänderung die Fälle erweitert, in denen das Vollziehungsverfahren ruht. Demnach ruht das Vollziehungsverfahren während der Dauer einer vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung.

Elektronische Kontakthaltung mit dem Arbeitgeber bei Gehaltspfändung

Es wird laut Bestimmung bei einer Gehaltspfändung, die beim Arbeitgeber auf elektronischem Wege eingeht, für den Arbeitgeber zwingend vorgeschrieben, der Steuerbehörde die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen auf einem dafür vorgesehenen Datenblatt zu erteilen.

Änderung hinsichtlich der Berechnung des Verzugszuschlages in Vollstreckungsverfahren

In der Bestimmung werden die Regeln zur Berechnung des Zuschlags durch die staatliche Steuer- und Zollbehörde in einer Weise vereinheitlicht, dass die Berechnungsmethode, die bei der Ermittlung der Steuerschulden angewendet wird, auch für öffentliche Schulden, die nicht als Steuer angesehen werden, Anwendung finden wird. Die Höhe des Verzugszuschlags wird daher den 365-sten Teil der zum Zeitpunkt des Verzugs geltenden Notenbankleitzinsen zuzüglich 5% pro Kalendertag betragen, genauso wie im Falle der Steuerschulden.

Änderungen, die das Rechnungslegungsgesetz betreffen

Anstieg der Kennzahlen, die die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses und eines konsolidierten Jahresabschlusses beeinflussen

Die Wertgrenzen für die Pflicht zur Erstellung eines vereinfachten Jahresabschlusses und eines konsolidierten Jahresabschlusses erhöhen sich wie folgt:

Wertgrenzen für die Optierung zu einem vereinfachten Jahresabschluss:

  1. die Bilanzsumme betreffende Bedingung: Erhöhung von 1 200 Mio. HUF auf 2 000 Mio. HUF,
  2. den Nettojahresumsatz betreffende Grenze: Erhöhung von 2 400 Mio. HUF auf 4 000 Mio. HUF. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl betreffende Bedingung ändert sich nicht (50 Personen).

Die Wertgrenzen in Bezug auf die Pflicht zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses steigen wie folgt:

  1. Bilanzsumme: von 6 000 Mio. HUF auf 10 000 Mio. HUF,
  2. Jahresnettoumsatzerlöse: von 12 000 Mio. HUF auf 20 000 Mio. HUF. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl betreffende Bedingung ändert sich nicht (250 Personen).

Anstieg der Wertgrenzen für die Befreiung von der Abschlussprüfungspflicht

Die Wertgrenze für die Befreiung von der Abschlussprüfungspflicht wird in Bezug auf die Jahresumsatzerlöse von 300 Mio. HUF auf 600 Mio. HUF angehoben. Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl betreffende Bedingung ändert sich nicht (50 Personen).

Wahl des Wirtschaftsprüfers des Nachhaltungsberichtes

Im Sinne der Gesetzesänderung wird eine einjährige Übergangszeit dadurch eingeführt, dass hinsichtlich des Geschäftsjahres 2024 ermöglicht wird, dass ein Wirtschaftsprüfer, der Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer ist oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Zusammenhang mit dem Nachhaltigkeitsbericht oder mit dem konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht statt vom obersten Organ von dem geschäftsführenden Organ bis spätestens zum Bilanzstichtag bestellt wird.

Bergbauabgabe

Einführung von gestaffelten Sätzen für die Bergbauabgabe

Es werden gestaffelte Sätze für die Bergbauabgabe aufgrund der Weltmarktpreise eingeführt. Daneben werden bei einzelnen Abbautechnologien niedrigere Sätze festgesetzt, zum Teil wegen des höheren Kostenbedarfs der jeweiligen Technologie und zum Teil, um das inländische Abbauniveau aufrechtzuerhalten und dadurch den Importanteil zu reduzieren.

Liquidations- und Zwangslöschungsverfahren

Anstieg des Schuldenbetrags, der für die Einleitung eines Liquidationsverfahrens erforderlich ist

Im Sinne der Gesetzesänderung wird die Höhe der angemeldeten Forderung gegenüber der Firma bzw. die Höhe des Firmenvermögens, die für die Veranlassung eines Liquidationsverfahrens notwendig ist, von 400 000 HUF auf 1 000 000 HUF angehoben. Unter diesem Grenzbetrag löscht das Gericht die Firma bei Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen im Firmenbuch (Zwangslöschung), während bei angemeldeten Forderungen bzw. Firmenvermögen, die 1 000 000 HUF erreichen, die Einführung eines Liquidationsverfahren veranlasst wird.

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Für Rückfragen zu den geplanten Steueränderungen stehen Ihnen die Steuerexperten von  Grant Thornton gerne zur Verfügung!

Diese fachliche Zusammenfassung beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

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