Die Steuerverwaltung betreffende Änderungen
Das Parlament hat am 21. November 2023 das Gesetz Nr. T/5893 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. T/5877 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam: „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem zweitem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Steuerverwaltung betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier zu lesen).
Wie in den letzten Jahren kann man auch dieses Jahr behaupten, dass die Änderungen der Regelungen in den Bereichen Steuerverfahren und Steuerverwaltung das Ziel verfolgen, den administrativen Aufwand weiter zu senken und mehr Transparenz in der Wirtschaft zu schaffen.
E-Registrierkassen
Mit Wirkung vom 1. Juli 2024 werden die Vorschriften bezüglich der E-Registrierkassen in die Steuerverwaltungsregeln aufgenommen.
Die E-Registrierkassen erstellen statt der Quittungen auf Papier elektronische Quittungen, die unter Nutzung einer digitalen Applikation an die Käufer gelangen. Die Händler hätten nach Plan die E-Quittungen 10 Jahre lang aufzubewahren.
Bei Versäumnissen, die die E-Registrierkassen betreffen, hätten Vertreiber und Nutzer nach Plan mit den bisherigen Sanktionen im Zusammenhang mit Registrierkassen zu rechnen (erstere mit Säumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF und letztere im Falle von natürlichen Personen mit Säumnisstrafen bis zu 500 THUF und im Falle von nicht natürlichen Personen mit Säumnisstrafen bis zu einer Mio. HUF), aber
- bereits bei dem ersten Versäumnis des Nutzers kann die Schließung des Geschäftsraumes für 12 Tage angeordnet werden,
- über die Vertreiber kann eine Säumnisstrafe bis zu einer Mio. HUF verhängt werden, wenn sie es nicht versucht haben, die E-Registrierkasse auf Hardwarebasis innerhalb von 5 Tagen ab Eingang der Mitteilung des Betreibers beim Vertreiber zu reparieren, oder sie ansonsten ihre Pflicht zur Reparatur von E-Registrierkassen auf Hardwarebasis verletzt haben.
E-Umsatzsteuer
Die staatliche Steuer- und Zollbehörde darf die Umsatzsteuererklärungen, die von einem zuverlässigen Steuerpflichtigen unter Anwendung der maschinellen Schnittstelle des E-Umsatzsteuer-Systems eingereicht werden, innerhalb von 15 Tagen ab deren Fälligkeitsdatum nicht prüfen. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn anhand der verfügbaren Daten mit gutem Grund angenommen werden kann, dass der Steuerpflichtige seine Einnahmen verheimlicht oder falsche Belege für seine Steuerermittlung nutzt.
Als weiterer Vorteil des E-USt-Systems wird eingeführt, dass kein Selbstrevisionszuschlag zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der maschinellen Schnittstelle des E-USt-Systems eingereicht hat und seit der Einreichung der Steuererklärung oder – sollte dieses früher sein – seit dem Fälligkeitsdatum der Steuererklärung noch keine 15 Tage vergangen sind.
Liste der Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuermängeln/Steuerschulden
Die Regeln zur Offenlegung der Liste der Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuermängeln und erheblichen Steuerschulden werden verschärft: im Sinne des Steuerpakets vom Herbst könnten künftig ausschließlich die Angaben zu natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, zu juristischen Personen und zu sonstigen Organisationen, gegen die kein Konkurs- oder Liquidations- bzw. Zwangslöschungsverfahren laufen, von der Steuerbehörde offengelegt werden.
Darüber hinaus könnten künftig nur diejenigen auf die genannte Liste gesetzt werden, deren Steuermängel/Steuerschulden 100 Mio. HUF übersteigen, was den Kreis der Betroffenen wesentlich einengen würde (derzeit liegt dieser Schwellenwert im Falle von juristischen Personen bei 100 Mio. HUF und im Falle von natürlichen Personen bei 10 Mio. HUF). Es ist eine Neuigkeit, dass die staatliche Steuer- und Zollbehörde den Steuerpflichtigen auf Antrag innerhalb von 8 Tagen von der öffentlichen Liste streicht, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen restlos nachgekommen ist.
Auf der Webseite der staatlichen Steuer- und Zollbehörde wird die Abfragemöglichkeit im Zusammenhang mit den vorstehenden Listen auf Angaben eingeschränkt, die nach dem 31. Dezember 2014, aber vor dem 10. Juni 2021 entstanden sind.
Bei den kommunalen Steuerbehörden (im Falle von lokalen Steuern) wurde die Grenze für die Offenlegung von 100 THUF auf 500 THUF angehoben, ferner kann sie – auch in diesem Fall – ausschließlich bei natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen angewandt werden.
Gruppenbesteuerung
Im Sinne der derzeitigen Regelung kann eine Gesellschaft, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnimmt, ihren Antrag auf Genehmigung des Beitritts zu einer Organschaft gleichzeitig mit der Anmeldung beim Finanzamt stellen.
Im Steuerpaket vom Herbst wird diese Regelung entschärft: diesen Gesellschaften werden dafür 30 Tage ab Anmeldung beim Finanzamt zur Verfügung stehen.
Regeln bezüglich der Steuerprüfung
Im Falle einer rechtsnachfolgenden Firma erhöht sich die Frist für eine Steuerprüfung, die sich auch auf die Steuerverbindlichkeiten des Rechtsvorgängers erstreckt, auf 120 Tage in dem Fall, wenn einer der Rechtsvorgänger in dem geprüften Zeitraum oder in einem Teil davon dem Kreis der Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen angehörte. Die Frist beträgt zwar auch derzeit 120 Tage bei Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen, aber bei anderen Firmen – nach der Hauptregel – nur 90 Tage (und es kann vorkommen, dass der Rechtsnachfolger nicht mehr zu den Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen gehört).
Im Sinne der derzeitigen Regeln können keine Einwände gegen das Protokoll mit den Feststellungen der Prüfung der Steuererklärung, die im Falle einer Abwicklung bei Einstellung der Tätigkeit einzureichen ist, erhoben werden. Diese Regelung wird im Steuerpaket vom Herbst entschärft, indem Einwände gegen das Protokoll innerhalb von 8 Tagen ab dessen Übergabe oder Zustellung erhoben werden können.
Regeln bezüglich der Steuervollstreckung
Es wurde ausgesagt, wenn die Steuerbehörde eine Einkommenspfändung unrechtmäßig veranlasste, so ist sie verpflichtet, Zinsen in der Höhe der Verzugszinsen (das Zweifache der Notenbankleitzinsen) für den Zeitraum vom Erfüllungstag der Einkommenspfändung bis zu dem Tag der Rückerstattung der unrechtmäßig eingenommenen Steuern bzw. Beihilfen der öffentlichen Hand zu zahlen.
Ab 1. Juli 2024 können die Vermögensgegenstände (sowohl Mobilien als auch Immobilien), die im Zuge einer Vollstreckung durch die Steuerbehörde beschlagnahmt wurden, auf eine neue Art und Weise, im Rahmen eines Kommissionsvertrags von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde veräußert werden, falls anzunehmen ist, dass der Kaufpreis, der auf diese Weise erzielt werden kann, höher ist, als der Preis, der auf einer Auktion oder auf einer elektronischen Auktion voraussichtlich erzielt werden könnte.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
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