2023 ist das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten bzw. aufgrund der internen Ansprüche der multinationalen Großunternehmen sind Fragebögen zur angewandten Nachhaltigkeit oder zur Compliance in den Beziehungen zu den Geschäftspartnern immer mehr zu Alltagsbelangen der Lieferanten geworden. Aufgrund der sich formierenden CSDDD wird die Due Diligence der Lieferkette bald auch Pflicht für die heimischen Großunternehmen sein.

Im Rahmen der Dienstleistung unterstützen wir unsere Klienten dabei, dass sie

  • den Erwartungen ihrer Geschäftspartner auf dem höchstmöglichen Niveau entsprechen können bzw.
  • wir helfen bei dem Aufbau eines eigenen Systems für die Due Diligence der Lieferanten und für das Risikomanagement.

Was ist das LkSG?

In dem neuen deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) sind für Unternehmen erweiterte neue Verpflichtungen bezüglich der Menschenrechte und Umweltrisiken vorgesehen. Das LkSG gilt ab 1. Januar 2023 für in Deutschland tätige Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 3000 Personen und ab 1 Januar 2024 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 1000 Personen und seine Auswirkung hat die heimischen Lieferketten, die für den deutschen Markt tätig sind, in Form von Due-Diligence-Fragebögen bereits erreicht.

Zur Erfüllung der Anforderungen haben die Unternehmen umfassende Maßnahmen zu ihren eigenen Sorgfaltspflichten und zu denen ihrer TIER1 Zulieferanten zu ergreifen:

  • Einrichtung eines Risikomanagements in Verbindung mit den Menschenrechten (§ 4 Abs. 1 LkSG),
  • Errichtung einer Körperschaft innerhalb des Unternehmens, die für den Schutz der Menschenrechte zuständig ist (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • Durchführung von Risikoanalysen in Verbindung mit den Menschenrechten (§ 5 LkSG),
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung über den Schutz der Menschenrechte im Geschäftsleben  (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • Ergreifung von Präventionsmaßnahem im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1, Abs. 3 LkSG) und gegenüber den unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • Abhilfemaßnahmen bei Verletzung der Menschenrechte (§ 7 Abs. 1-3 LkSG),
  • Durchführung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) bei Hinweisen auf Verletzung der Menschenrechte,
  • Durchführung von Kontrollmaßnahmen zu Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG),
  • Durchführung von Dokumentations- und Berichtsmaßnahmen  (§ 10 Abs. 1 LkSG bzw. § 10 Abs. 2 LkSG) zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Im LkSG sind bei Ordnungswidrigkeiten erhebliche Bußgelder vorgesehen. Über natürliche Personen können Geldbußen bis zu 800 000 EUR verhängt werden; über Firmen können in gewissen Fällen Geldbußen über 400 Mio. EUR, bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Bei Ordnungswidrigkeiten administrativer Art kann Adressat des Bußgeldes der Leiter der Firma oder aber auch der Beauftragte für Menschenrechte oder der Compliance-Beauftragte sein.

Was ist CSDDD?

Der erste Entwurf für die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (Richtlinienentwurf zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten) wurde im Februar 2022 veröffentlicht. Der Vorschlag zielt darauf ab, dass die betroffenen Unternehmen in strengem Rahmen die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken in den Bereichen Umwelt und Menschenrechte ermitteln und reduzieren.

Die CSDDD schreibt für Unternehmen vor, in ihren eigenen Geschäftsbereichen und  „Wertschöpfungsketten” mit der nötigen Sorgfalt zur Vorbeugung oder Minimierung der die Menschenrechte betreffenden Risiken oder gewisser Umweltrisiken sowie zur Unterlassung von Verstößen gegen die Menschenrechte oder gewisse Umweltauflagen vorzugehen.

In der CSDDD werden mehrere Maßnahmen festgelegt, damit Gesellschaften ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen:

  • Übernahme eines angemessenen Risikomanagements durch Integrierung in die Sorgfaltsrichtlinien
  • Durchführung von Risikoanalysen zur Identifizierung von tatsächlichen oder potentiellen negativen Auswirkungen
  • Vorbeugung und Minimierung der möglichen negativen Auswirkungen sowie Abstellung  und/oder Minimierung der tatsächlichen negativen Auswirkungen
  • Einrichtung und Unterhaltung eines Beschwerdeverfahrens
  • Überwachung der Wirksamkeit der Sorgfaltspolitik und Maßnahmen
  • Veröffentlichung der durchgeführten Due Diligence

Die „Wertschöpfungskette” wird mehr umfassen als einfach die „Versorgungskette” – sie umfasst diejenigen, die an der Entwicklung, Nutzung und Entsorgung eines Produktes oder einer Dienstleistung sowie an den vor- und nachgelagerten „ausgebauten Geschäftsbeziehungen” teilnehmen, d.h. an Lieferantenbeziehungen, die voraussichtlich nachhaltig werden.

Die CSDDD verpflichtet die Mitgliedstaaten generell zur Sicherstellung dessen, dass die betroffenen Unternehmen einen Plan annehmen, der gewährleistet, dass das Geschäftsmodell oder die Strategie eines beliebigen Unternehmens dieser Art mit der Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft vereinbar ist, mit dem Ziel, dass die globale Erwärmung dementsprechend auf 1,5 °C begrenzt wird. In Anbetracht dessen, dass in der CSDDD keine konkreten Anforderungen an den Plan formuliert werden, müssen die weiteren rechtlichen Entwicklungen in jedem Mitgliedstaat eng überwacht werden.

Was kann man für die Vorbereitung tun?

Sowohl die CSRD als auch die CSDDD Compliance machen die Zusammenarbeit mit den Zulieferanten, die Datenerhebung, die Datenverarbeitung und das Risikomanagement erforderlich. Das sind Herausforderungen, auf die eine an die klassische Berichterstattung gewohnte Organisation nicht vorbereitet ist, aber mit einer rechtzeitigen Aktualisierung der Abläufe und der Digitalisierung (Nachhaltigkeitssorgfaltspflichten der Zulieferanten), mit dem Beginn einer planmäßigen Due-Diligence der Zulieferanten kann die Compliance gewährleistet werden, ohne den normalen Geschäftsbetrieb zu gefährden.