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Steueränderungen zum 2024 – Teil 1

Am 31. Oktober wurden der Gesetzesentwurf Nr. T/5893 „über die Änderung einzelner Steuergesetze” sowie der Gesetzesentwurf Nr. T/5877  „über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus sowie in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze” dem Parlament vorgelegt. Diese zwei Gesetzesentwürfe werden unser steuerliches Regelsystem umfassend ändern und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute einführen. Um ein detaillierteres und umfassenderes Bild über die geplanten Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wir die beiden Gesetzesvorschläge in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren erstem Teil die Körperschaftsteuer behandelt wird.

Wie ändert sich die Körperschaftsteuer (KöSt)?

Die ab nächstem Jahr geltenden Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes werden in erster Linie eine Auswirkung auf die Steuerbegünstigungen haben.

Steuerbegünstigung für Investitionen

Die Regeln zur Steuerbegünstigung für Investitionen wurden sowohl letztes als auch dieses Jahr an mehreren Punkten geändert, in dem im Herbst verabschiedeten Steuerpaket gibt es daher weniger Neuigkeiten. Die geplante Änderung würde ab dem Tag nach der Verkündung den Kreis der Fälle verkleinern, in denen die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ein Beschluss der Regierung ist, der auf der Genehmigung der Europäischen Kommission beruht.

Bis jetzt war die Steuerbegünstigung für Investitionen in dem Fall genehmigungspflichtig, wenn

  • die auf eine Siedlung entfallenden staatlichen Förderungen (dazu zählen auch die Steuerbegünstigungen) die Höhe übersteigen, die eine Investition mit förderfähigen Kosten im HUF-Gegenwert von 100 Mio. EUR zum beizulegenden Zeitwert erhalten kann, ferner, wenn
  • die gesamten staatlichen Förderungen, die von einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen für eine in Budapest realisierte Investition zum beizulegenden Zeitwert den HUF-Gegenwert von 7,5 Mio. EUR pro Steuerpflichtigen übersteigt.

Dies ändert sich nach den Plänen in einer Weise, dass eine Genehmigung für die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Investition

  • in erster Linie für Investitionen mit förderfähigen Kosten zum beizulegenden Zeitwert im HUF-Gegenwert von mindestens 110 Mio. EUR und nur dann verpflichtend vorgeschrieben wird, wenn alle für die Investition beantragten staatlichen Förderungen (zu denen auch die Steuerbegünstigungen zählen) nachstehende Summen übersteigen:
  • in den Planungs- und statistischen Regionen Südtiefebene und Südtransdanubien – mit Ausnahme des Komitats Baranya –, Nordtiefebene und Nordungarn – mit Ausnahme der Komitate Borsod-Abaúj-Zemplén und Heves – und Pest (50%): den HUF-Gegenwert von 41,25 EUR,
  • in den Planungs- und statistischen Regionen Zentral-Transdanubien und Westtransdanubien (30%): den HUF-Gegenwert von 24,75 EUR,
  • in den Komitaten Baranya, Borsod-Abaúj-Zemplén und Heves (60%): den HUF-Gegenwert von 49,5 EUR, ferner
  • wird sie in dem Fall zwingend vorgeschrieben sein, wenn alle staatlichen Förderungen, die von einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen für eine in Budapest realisierte Investition beantragt wurden, zum beizulegenden Zeitwert den HUF-Gegenwert von 8,25 Mio. EUR pro Steuerpflichtigen übersteigen.

Der Ermittlung der maximalen Höhe der dieses Jahr eingeführten temporären Steuerbegünstigung, die für Investitionen in die Herstellung von Einrichtungen und den damit verbundenen Teilen in den Bereichen  Batterien, Solarpanelen, Windturbinen und Wärmepumpen (d.h. für Investitionen, die aus der Sicht der Umstellung auf eine Wirtschaft mit Netto-Null-Emissionen von strategischer Bedeutung sind) muss ab dem Tag nach der Verkündung der Rechtsnorm statt des beizulegenden Zeitwertes der förderfähigen Kosten der Investition deren laufender Preis  zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der derzeit geltenden besonders hohen Diskontzinssätzen in der Höhe von 13,79% wird die Steuerbegünstigung, die unter diesem Rechtstitel geltend gemacht werden kann, infolge der Änderung deutlich steigen.

Steuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen, die zur Steigerung der Energieeffizienz dienen

 In Verbindung mit den Steuerbegünstigungen für Investitionen und Erneuerungen, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen (nachstehend Steuerbegünstigung für Energieeffizienz) treten ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag zahlreiche Änderungen in Kraft.

Lückenfüllend wird der Begriff alternative Investition, Erneuerung eingeführt: eine Investition, eine Erneuerung mit einer ähnlichen Produktionskapazität und Lebensdauer wie die Investition, die Erneuerung, die von dem Steuerpflichtigen durchzuführen ist und die Grundlage für die Steuerbegünstigung bildet, außerdem die geltenden Standards der Union erfüllt und die von dem Steuerpflichtigen in Ermangelung einer Steuerbegünstigung oder einer anderen staatlichen Förderung nachweislich durchgeführt worden wäre, ferner die

  1. hinsichtlich der Sparte oder der betroffenen Tätigkeit der üblichen Handelspraxis entspricht, aber eine weniger energieeffiziente Investition, Erneuerung im Vergleich zu der vom Steuerpflichtigen durchzuführenden Investition, Erneuerung darstellt,
  2. Realisierung der von dem Steuerpflichtigen durchzuführenden gleichen Investition, Erneuerung, zu einem späteren Zeitpunkt,
  3. eine Investition, eine Erneuerung, die die Inbetriebhaltung von vorhandenen Sachanlagen umfasst oder
  4. eine auf das Leasing von Sachanlagen gerichtete Investition bzw. Erneuerung, die im Vergleich zu der vom Steuerpflichtigen in Form eines Leasings durchzuführenden Investition bzw. Erneuerung weniger energieeffizient ist.

Im Zusammenhang mit der neuen Definition werden auch der Kreis und die Höhe der förderfähigen Kosten wie folgt geändert:

Art der Investition Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung
Wenn die Investition in, die Erneuerung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz dienen und ausschließlich zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz beitragen, identifiziert werden können und es gibt keine weniger energieeffiziente alternative Investition oder Erneuerung, die man in Ermangelung einer Steuerbegünstigung oder einer anderen staatlichen Förderung realisieren würde. Einstandswert bzw. dessen Erhöhung
Eine Investition, eine Erneuerung, die für die Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz erforderlich ist, bei der eine alterative Investition, Erneuerung nachweisbar ist und der Steuerpflichtige diese bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt. Differenz zwischen den Investitions-, Erneuerungskosten zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz und den Kosten für die alternative Investition, Erneuerung (Mehrkosten)
Eine Investition, eine Erneuerung, die für die Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz erforderlich ist, bei der eine alterative Investition, Erneuerung nicht nachweisbar ist oder der Steuerpflichtige keine alternative Investition, Erneuerung bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt. 50% der förderfähigen Kosten für die Investition, Erneuerung zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz

 

Die maximale Höhe der Steuerbegünstigung wird nach den Plänen von dem bisherigen HUF-Gegenwert von 15 Mio. EUR auf den HUF-Gegenwert von 30 Mio. EUR erhöht.

Von der Geltendmachung der Steuerbegünstigung werden weitere Fälle ausgeschlossen:

  • wenn die Investition, die Erneuerung auf die Förderung der Kraft-Wärmekopplung, Fernheizung, Fernkühlung gerichtet ist und
  • wenn die Investition, die Erneuerung auf die Installierung von Sachanlagen gerichtet ist, die mit fossilen Brennsoffen (einschließlich des Erdgases) betrieben werden.

Bei der Steuerbegünstigung für Energieeffizienz werden auch die Investitionen und Erneuerungen, die den Zwecken der Energieeffizienz dienen und Gebäude betreffen, als eine getrennte Kategorie festgelegt. Diese Begünstigung kann ebenfalls frühestens im Jahr der Inbetriebnahme oder in dem darauffolgenden Steuerjahr in Anspruch genommen werden und kann in den folgenden 5 Steuerjahren nach den sonstigen Regeln der Steuerbegünstigung für Energieeffizienz verbraucht werden.

Der Einstandswert der Investition, der Erneuerung zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes stellt die Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung dar. Die Berechtigung auf Steuerbegünstigung folgt einer anderen Logik als früher. Die Steuerbegünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn einer der nachstehenden Fälle zutrifft:

  • bei einer Investition, einer Erneuerung, die ein vorhandenes Gebäude betrifft, ergibt sich aus der Investition, aus der Erneuerung eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 20% im Vergleich zum Zustand vor der Investition, vor der Erneuerung,
  • bei einer Erneuerung, die die Installierung oder den Austausch eines Elementes des gebäudetechnischen Systems bzw. der Gebäudehülle betrifft, ergibt sich eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 10% im Vergleich zum Zustand vor der Investition, vor der Erneuerung,
  • bei neuen Gebäuden ergibt sich eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 10% im Vergleich zum Schwellenwert für Gebäude mit einem Energiebedarf von beinahe Null.

Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass der Steuerpflichtige über ein Energiezertifikat verfügt, das den Anfangsbedarf an Primärenergie und dessen geschätzte Verbesserung bescheinigt.

Die Höhe der Steuerbegünstigung (zusammen mit allen staatlichen Förderungen, die für die Investition, Erneuerung beantragt worden sind) beläuft sich auf 15% (bei Kleinunternehmen 35, bei mittelständischen Unternehmen 25) der förderfähigen Kosten, jedoch maximal auf den HUF-Gegenwert von 30 Mio. EUR.

Steuerbegünstigung für Forschung und Entwicklung

In Verbindung mit der Einführung der Regeln zur globalen Mindeststeuer – jedoch nicht nur für Steuerpflichtige, die der globalen Mindeststeuer unterliegen – wird ab 2024 auch eine neue Steuerbegünstigung für die Förderung der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit  (nachstehend kurz F+E) eingeführt.

Statt des Kürzungsposten F+E kann der Steuerpflichtige künftig für 5 Jahre auch zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung optieren (von dieser Option kann in der Steuererklärung Gebrauch gemacht werden, in der die Steuerbegünstigung für F+E zum ersten Mal geltend gemacht wird). Während dieser Zeit kann mit Hinblick auf F+E ausschließlich eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden, zur Anwendung eines Kürzungspostens kann der jeweilige Steuerpflichtige erst ab dem 6. Steuerjahr zurückkehren.

Die Höhe der Steuerbegünstigung beträgt 10% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal

  • den HUF-Gegenwert von 55 EUR für Grundlagenforschung,
  • den HUF-Gegenwert von 35 EUR für angewandte (Industrie)forschung und
  • den HUF-Gegenwert von 25 EUR 25 für Versuchungsentwicklung

Um diesen Betrag kann die ermittelte Körperschaftssteuer im Steuerjahr, in dem die Kosten angefallen sind, und in den darauf folgenden 3 Steuerjahren vor allen anderen Steuerbegünstigungen sogar auf 0 HUF reduziert werden.

Die Steuerbegünstigung muss jedes Jahr in der maximalen Höhe geltend gemacht werden und die nicht verbrauchte Steuerbegünstigung wird bis Ende des vierten Steuerjahres dem Steuerpflichtigen  zugewiesen (vorausgesetzt, dass seine auf Nettobasis ermittelten Steuerschulden, die bei der staatlichen Steuerbehörde geführt werden und vollgestreckt werden können, hunderttausend Forint nicht übersteigen).

Als förderfähige Kosten gelten von den handelsrechtlichen direkten (Selbst)kosten für Grundlagenforschung, angewandte (Industrie)forschung und Versuchsentwicklung Folgende:

  • auf die Dauer des F+E-Projektes entfallende handelsrechtliche Abschreibung der von dem Forscher-Entwickler genutzten Sachanlagen,
  • Personalaufwand für den Forscher-Entwickler bis zur Höhe der Beschäftigung des Forschers-Entwicklers an dem F+E-Projekt, mit Ausnahme des Aufwands in indirekter Verbindung mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (hierzu zählen unter anderem Repräsentation, Abfindung, für die Dauer der Freistellung zustehendes Gehalt zuzüglich Abgaben),
  • Kosten und Aufwendungen für Patente, die für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, ferner
  • Betriebskosten und Aufwendungen, die direkt im Laufe des K+E-Projektes anfallen.

Die Unternehmen, die die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, haben in der Steuererklärung nach Jahren gegliedert Daten zu Folgenden zu melden:

  • förderfähige Kosten im Steuerjahr,
  • Höhe der im Steuerjahr neu entstandenen Steuerbegünstigung, ferner
  • Höhe der im Steuerjahr verbrauchten, früher entstandenen Steuerbegünstigung.

In Hinsicht darauf, dass diese neue Begünstigung als sog. anerkannte zurückzuerstattende Steuerbegünstigung anzusehen ist, stellt sie auch bei der Berechnung der globalen Mindeststeuer keinen Nachteil dar.

Die neue Steuerbegünstigung für F+E kann weder zusammen mit den körperschaftsteuerlichen Kürzungsposten für F+E noch mit dem gewerbesteuerlichen Kürzungsposten für F+E noch mit der begünstigten sozialen Beitragssteuer für F+E in Anspruch genommen werden.

Nicht betrieblich veranlasste Kosten

Neben den Steuerbegünstigungen gibt es auch zahlreich kleinere Änderungen. Bei den nicht betrieblich veranlassten Kosten ist auch mit Änderungen zu rechnen. Der Kreis dieser Kosten wird in Verbindung mit den Tantiemen- und Zinszahlungen um einen Posten erweitert. Ab 2024 sind die Tantiemen- und Zinszahlungen in Staaten, die in der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete geführt werden, sowie in Staaten mit Null- oder niedrigen Steuersätzen zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung zur Steuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn die Tantiemen- bzw. Zinszahlungen über den Steuervorteil hinaus für einen tatsächlichen wirtschaftlichen, kommerziellen Vorteil anfallen. Der Steuerpflichtige hat das Bestehen dieses Vorteils zu qualifizieren und auch zu dokumentieren.

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

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