Die Wahlmöglichkeiten und Fristen in Verbindung mit der Umsatzsteuer (USt.) und der Umweltabgabe laufen Ende Dezember oder Ende Januar aus. Diese Möglichkeiten sollten jedoch aus der Sicht der Steueroptimierung oder der Reduzierung des administrativen Aufwandes in Erwägung gezogen bzw. genutzt werden. Wer sich rechtzeitig entscheidet und handelt, kann seinen Betrieb im neuen Jahr wesentlich erleichtern.
Entscheidungen zum Jahresende in Verbindung mit der Umsatzsteuer
Subjektive Steuerbefreiung
Unternehmen, welche die Bedingungen hierfür erfüllen, können bis zum letzten Tag des Jahres, bis zum 31. Dezember zur subjektiven Steuerbefreiung optieren und haben diese Entscheidung auch beim Finanzamt zu melden. Die Unternehmen müssen dann ihrer Entscheidung entsprechend betrieben werden, sie können von dieser Entscheidung nicht abweichen. (Unternehmen, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnehmen, können sich selbstverständlich auch während des Jahres für die subjektive Steuerbefreiung entscheiden.)
Die Bedingungen für die Wahl der subjektiven Steuerbefreiung sind wie folgt: der beglichene oder zu begleichende – in HUF ausgedrückte und über ein Jahr kumulierte – Gegenwert der Lieferungen und Leistungen, die das jeweilige Unternehmen im Inland entgeltlich ausführt, liegt weder in dem dem Berichtsjahr vorausgehenden Kalenderjahr tatsächlich noch in dem Berichtsjahr erwartungsgemäß bzw. tatsächlich über 12 Millionen HUF.
Sollte ein Unternehmen zur subjektiven Steuerbefreiung optieren, so hat es in dieser Eigenschaft keine Umsatzsteuerpflicht, es dürfen ausschließlich Rechnungen ausgestellt werden, in denen keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist. Daraus folgt jedoch, dass das Unternehmen auch kein Recht auf Vorsteuerabzug hat. Steuerpflichtige, die zur subjektiven Steuerbefreiung optieren, werden von der Pflicht zur Erstellung einer Umsatzsteuererklärung befreit.
Option zur Steuerpflicht bei Veräußerung bzw. Vermietung von Immobilien
Die Veräußerung von Immobilien, die vor mehr als zwei Jahren bebaut worden sind und von unbebauten Immobilien, die nicht als Bauland gelten, bzw. die Vermietung von Wohnimmobilien und sonstigen Immobilien sind im Sinne des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei. Verkäufer und Vermieter haben also keine Umsatzsteuer auf die Veräußerung und Vermietung von Immobilien zu zahlen, aus ihrer Steuerbefreiung folgt jedoch, dass sie auch nicht berechtigt sind, die Vorsteuer auf Anschaffungen in Verbindung mit der Veräußerung oder Vermietung zum Abzug zu bringen.
Um dies zu vermeiden, ist in der Rechtsnorm die Möglichkeit vorgesehen, hinsichtlich der o.g. Veräußerung und Vermietung zur Steuerpflicht zu optieren (jeweils getrennt, oder aber auch gemeinsam). Somit werden die Steuerpflichtigen auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Sie haben ihre Option zur Steuerpflicht noch vor Aufnahme ihrer Tätigkeit dieser Art beim Finanzamt anzumelden. Steuerpflichtige, die früher bereits eine Tätigkeit dieser Art ausgeübt haben, aber ab dem nächsten Jahr zur Steuerplicht optieren möchte, haben ihre diesbezügliche Entscheidung bis zum letzten Tag des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres, d.h. bis zum 31. Dezember anzumelden.
Vor der Entscheidung sollte in Erwägung gezogen werden, ob die potentiellen Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt sind oder nicht, weil für die letzteren der Bruttogegenwert zählt und ein Verkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer sogar einen Wettbewerbsnachteil darstellen kann bzw. es muss auch damit gerechnet werden, dass man von der Steuerpflicht bis Ende des auf das Jahr der Option folgenden fünften Kalenderjahres nicht abweichen kann.
Option zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Wir dürfen auch die Option zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten nicht vergessen. Die Frist hierfür endet ebenfalls am 31. Dezember. Unternehmen, die zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten optierten, haben ihre abzuführende Umsatzsteuer zu ermitteln, wenn ihre Kunden den Kaufpreis an sie beglichen haben, und sie können von ihrem Recht zum Vorsteuerabzug Gebrauch machen, wenn sie den Kaufpreis bereits an den Verkäufer bezahlt haben. Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten betrifft jedoch nicht nur die Unternehmen, die diese gewählt haben, sondern die Rechte ihrer Kunden ebenfalls. Kunden von diesen Steuerpflichtigen können nämlich von ihrem Recht auf Vorsteuerabzug ebenfalls nur in dem Fall Gebrauch machen, wenn sie den Kaufpreis gemäß Rechnung des Steuerpflichtigen, der die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten gewählt hat, bereits beglichen haben.
Unternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen, sind berechtigt, zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu optieren:
- Unternehmen, die sich im Inland zu wirtschaftlichen Zwecken niedergelassen haben,
- am ersten Tag des Berichtskalenderjahres gelten sie als Kleinunternehmen im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes über Klein- und mittelständische Unternehmen, oder sie würden als ein solches gelten, wenn sie der Geltung des Gesetzes unterliegen würden,
- gegen das Unternehmen läuft kein Konkurs- oder Liquidationsverfahren,
- der ohne Steuer berechnete, über ein Jahr kumulierte, beglichene oder zu begleichende HUF-Gegenwert der Lieferungen und Leistungen des Unternehmens darf weder in dem dem Berichtsjahr vorausgehenden Kalenderjahr tatsächlich noch in dem Berichtsjahr erwartungsgemäß bzw. tatsächlich 125 Millionen HUF übersteigen.
Wahl des Wechselkurses hinsichtlich der Umsatzsteuer
Wenn die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (generell der Gegenwert) in einer Fremdwährung festgelegt ist, haben die Steuerpflichtigen zu entscheiden, den Devisenverkaufskurs welches Kreditinstituts mit Geldwechselgenehmigung im Inland sie für den Umtausch in HUF wählen. Gewählt werden kann außerdem auch der offizielle Devisenkurs der Ungarischen Nationalbank (UNB) oder der Europäischen Zentralbank (EZB), dies muss jedoch vorab dem Finanzamt angemeldet werden. Bei der Wahl muss man sich darüber im Klaren sein, dass man vom Devisenkurs der UNB oder der EZB bis Ende des auf das Jahr der Wahl folgenden Kalenderjahres nicht abweichen darf. Bei einer Firmengründung wird oft automatisch zur Anwendung des UNB-Kurses optiert, aber bei der Aufnahme der Tätigkeit wird in der Rechnungslegungspolitik aus der Sicht der Buchführung nicht unbedingt dieser Kurs gewählt. Um die ergebnisverzerrende Auswirkung der ständigen Kursdifferenzen zu vermeiden, kann in diesem Fall empfehlenswert sein, bei Ablauf der zweijährigen Verbotsfrist den früher gewählten Devisenkurs für den Umtausch der Umsatzsteuer zu ändern.
Verjährung des Guthabens und der fortgeschriebenen Umsatzsteuer
Es lohnt sich, zum Jahresende sowohl das Guthaben des Unternehmens auf dem Steuerkonto beim Finanzamt als auch den von der letzten Periode übertragenen Kürzungsposten in der letzten Umsatzsteuererklärung (früher zum Abzug gebrachte, jedoch bis dato nicht zurückgeforderte Umsatzsteuer – fortgeschriebene Umsatzsteuer) zu überprüfen, ob diese zum 31. Dezember verjähren (das Recht auf Rückforderung des Guthabens und der Steuer verjährt – wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen – nach fünf Jahren ab dem letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Recht auf Rückerstattung beginnt).
Der verjährte Betrag vom Guthaben auf dem Steuerkonto wird vom Finanzamt ohne vorherige Benachrichtigung von Amts wegen gelöscht. Es lohnt sich daher, diese Beträge zu überprüfen, und bei Bedarf noch vor dem Jahresende dafür zu sorgen, dass diese auf eine andere Steuerart zur Reduzierung eines eventuellen Rückstandes umgebucht oder eine Rückerstattung beantragt wird. Es lohnt sich ebenfalls, zu überprüfen, ob die fortgeschriebene Umsatzsteuer zum 31. Dezember zum Teil oder zur Gänze verjährt, und ob die Möglichkeit besteht, diese in der letzten Umsatzsteuererklärung zur Reduzierung der abzuführenden Steuer zu berücksichtigen, oder ob Umstände bestehen, aufgrund derer sie noch vor Jahresende durch Selbstrevision einer früheren Umsatzsteuererklärung zurückgefordert werden kann.
Frist für das Umsatzsteuerabzugsrecht
In der Umsatzsteuererklärung kann die Vorsteuer auf Transaktionen zum Abzug gebracht werden, deren Steuerabzugsrecht in der jeweiligen Periode oder davor, jedoch nicht früher als der erste Tag des letzten Kalenderjahres eintrat. In der Praxis heißt das, dass die Vorsteuer auf 2023 ausgeführte Erwerbe und bezogene Leistungen spätestens in der letzten Umsatzsteuerveranlagungsperiode von 2024 ohne Selbstrevision zum Abzug gebracht werden kann. Nach diesem Zeitpunkt kann die abzugsfähige Umsatzsteuer nur im Rahmen einer Selbstrevision geltend gemacht werden, und zwar in der Umsatzsteuerveranlagungsperiode, in der das Steuerabzugsrecht eintrat (generell, als die Transaktion durchgeführt wurde). Die Möglichkeit dafür besteht selbstverständlich nur dann, wenn die jeweilige Veranlagungsperiode durch eine Steuerprüfung noch nicht abgeschlossen wurde.
Um eine überflüssige Administration zu vermeiden, lohnt es sich daher zum Jahresende die Rechnungen von 2023 zu überprüfen, in denen noch nicht berücksichtigte abzugsfähige Umsatzsteuer ausgewiesen ist, damit diese Rechnungen in die letzte Umsatzsteuererklärung im Jahr miteinfließen können.
Wahlmöglichkeiten in Verbindung mit der Umweltabgabe
Steuerpflichtige, die zur Umweltabgabe verpflichtet sind, haben sogar zwei Wahlmöglichkeiten in Erwägung zu ziehen, obwohl Sie ihre diesbezügliche Wahl nicht bis zum Jahresende, sondern erst bis zum 31. Januar 2025 anzumelden haben.
Einlagerung
Die Umweltabgabenpflicht kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten:
- Beim ersten Inverkehrbringen im Inland am Erfüllungstag gemäß Rechnung oder in Ermangelung einer Rechnung gemäß dem sonstigen Dokument, das die Ausführung der Transaktion bescheinigt.
- Im Falle eines Eigenverbrauchs an dem Tag, an dem der Eigenverbrauch verbucht wird. Wenn dieser Zeitpunkt nicht bestimmt werden kann, am Erfüllungstag der Transaktion.
- Bei Eigenverbrauch in Verbindung mit der Entfernung der aus dem Ausland eingeführten Verpackung – wenn der Zeitpunkt wie vorstehend nicht festgestellt werden kann – an dem Tag, an dem die Verpackung endgültig entfernt wird.
- Bei sonstigen Erdölprodukten, die im Inland erzeugt werden, an dem Erfüllungstag gemäß Rechnung des ersten Käufers des Erstinverkehrbringers im Inland, oder gemäß dem sonstigen Dokument, das die Ausführung der Transaktion bescheinigt, oder an dem Tag, an dem der Eigenverbrauch verbucht wird.
- Im Falle eines Mangels über den abrechnungsfähigen Mangel hinaus oder im Falle der Vernichtung am Tag ihrer Verbuchung anhand des Dokumentes, das über die Tatsache des Mangels oder der Vernichtung des umweltabgabenpflichtigen Produktes aufgenommen wird.
Zur Vereinfachung der Administration kann sich der Abgabenpflichtige dafür entscheiden, dass seine Umweltabgabenpflicht im Berichtsjahr am Tag der Einlagerung des der Umweltabgabe unterliegenden Produktes eintreten soll. Dies muss spätestens bis zum 31. Januar des Berichtsjahres beim Finanzamt angemeldet werden. Die Anmeldung ist jedoch nicht in jedem Berichtsjahr zu wiederholen, die wird fortlaufend gelten.
Eine weitere diesbezügliche Bedingung über die Anmeldung hinaus ist, dass eine Bestandsaufnahme über die am ersten Tag des Berichtsjahres vorrätigen umweltabgabenpflichtigen Produkte durchgeführt wird, und die Umweltabgabe muss in der ersten Abgabenveranlagungsperiode des Berichtsjahres erklärt und abgeführt werden. Unterjährig darf die Art des Pflichteintritts nicht geändert werden, aber ab dem folgenden Kalenderjahr kann man zum Verfahren nach den allgemeinen Regeln zurückkehren. Dazu muss eine Bestandsaufnahme über die zum Jahreswechsel vorrätigen umweltabgabenpflichtigen Produkte durchgeführt werden und die vorrätigen Produkte sind getrennt zu führen, damit vermieden werden kann, dass die Umweltabgabe auf diese wiederholt abgeführt wird.
Optierung zu einer pauschalen Umweltabgabe
Zur pauschalen Umweltabgabe können
- Herausgeber von geringfügigen Mengen (Inverkehrbringer von umweltabgabenpflichtigen Produkten, Eigenverbraucher oder Bevorratende),
- landwirtschaftliche Erzeuger und
- Fahrzeugvertreiber optieren.
Der Verpflichtete meldet seine mit umweltabgabenpflichtigen Produkten ausgeführte Tätigkeit sowie seine Absicht zur Bezahlung einer Pauschale innerhalb von 15 Tagen ab Aufnahme der Tätigkeit beim Finanzamt an. Verpflichtete, die vor dem Berichtsjahr im Register des Finanzamtes bereits geführt werden und sich für die pauschale Umweltabgabe entscheiden, haben die Anmeldung das Berichtsjahr betreffend bis zum 31. Januar des Berichtsjahres vorzunehmen.
Die Anmeldung braucht nicht jedes Jahr wiederholt zu werden, wenn die Bedingungen für die pauschale Umweltabgabe als Grundlage für die Anmeldung unverändert bestehen. Die Wahl der Abgabenpauschale kann – es sei denn, die mengenmäßigen Wertgrenzen werden überschritten – innerhalb des Berichtsjahres nicht geändert werden.
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Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
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