Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. XLLLIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).
Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem fünftem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Kleinunternehmensteuer, die Einkommensteuer der Energieversorger, die Volksgesundheitsabgabe, die Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen, die Werbesteuer, die lokalen Steuern, die Vermögensübertragungsgebühr und den Beitrag der Fluggesellschaften betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier, Teil drei über die Umsatzsteuer hier und Teil vier über die Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag hier zu lesen).
Kleinunternehmenssteuer
In dem Steuerpaket vom Herbst werden die Fälle der Aufhebung des Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger ab 1. Dezember 2023 ergänzt. Der Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger wird mit dem Tag, der dem Wechsel der Rechtsform vorausgeht, aufgehoben, wenn eine geschlossene Aktiengesellschaft in eine offene Aktiengesellschaft umgewandelt wird.
Generell kann ein Steuerpflichtiger innerhalb von 24 Monaten ab Aufhebung seines Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger erneut nicht zur Kleinunternehmenssteuer optieren. Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst kann jedoch (vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen hierfür erfüllt) ab 1. Dezember 2023 für die Kleinunternehmenssteuer optiert werden, wenn der Status früher wegen einer Verschmelzung oder Trennung aufgehoben wurde, die nicht als eine begünstigte Umwandlung im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gilt (zum Buchwert erfolgt ist) und vom Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Tagen ab Verschmelzung oder Trennung beim Finanzamt angemeldet worden ist. In diesem Fall kann auch der nicht verbrauchte Verlustvortrag (im Verhältnis zur Beteiligung gemäß Vermögensbilanz) weiter vorgetragen werden.
Einkommensteuer der Energieversorger
Zu Zwecken der Rechtsharmonisierung werden die Regeln bezüglich der Steuervergünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz in dem Gesetz über die wettbewerbsfähigere Fernwärmeleistung modifiziert, ferner wird die neue Vergünstigung für Energieeffizienz, die bei Gebäuden in Anspruch genommen werden kann, integriert. Die Änderungen bezüglich der Körperschafsteuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz haben wir im ersten Teil der fachlichen Publikation über die Körperschaftsteuer dargestellt.
Volksgesundheitsabgabe
Im Steuerpaket vom Herbst wird die die während der Gefahrenlage gültige Regierungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 441/2023 über die abweichende Anwendung des Gesetzes Nr. CIII von 2011 über die Volksgesundheitsabgabe während der Gefahrenlage) zum Gesetz erhoben. Die Begriffe Erlebnis- und Freizeitsport sowie das Programm zur Bewahrung der Gesundheit werden geändert, als solche gelten Tätigkeiten, Programme, Kampagnen bzw. die diesen dienenden Investitionen, die durch die Arbeitsorganisation des für das aktive Ungarn verantwortlichen Ministers gefördert werden. Die Nationale Steuer- und Zollbehörde überweist die Beträge, die von den Steuerpflichtigen für die Finanzierung des Programms gewidmet werden, zugunsten der geförderten Programme überwiesen.
Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen
Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst unterliegen die Kommunikationsleitungen ab 1. Januar 2024 nicht mehr der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen. Ab 1. Januar 2025 wird das Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen außer Kraft gesetzt und somit wird die Steuerart abgeschafft.
Werbesteuer
Im Steuerpaket vom Herbst wird die Aussetzungsfrist für die Werbesteuer um ein Jahr verlängert, d.h. die Steuer beträgt bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin 0% der vollständigen Steuerbemessungsgrundlage.
Einzelhandelssteuer
Die früher bereits in einer Regierungsverordnung festgeschriebenen Regeln zur Ermittlung der Einzelhandelssteuer bei einem kürzeren Steuerjahr als 12 Monate wurden im Steuerpaket vom Herbst festgehalten. Bei einem Rumpfjahr ist die Steuerbemessungsgrundlage auf das Gesamtjahr hochzurechnen und die jährliche Steuer für 12 Monate gemäß Steuertabelle zu ermitteln. Die abzuführende Steuer ist unter Zugrundlegung der Kalendertage des Steuerjahres von der jährlichen Steuer durch Aliquotierung zu berechnen.
Lokale Steuern – Fremdverkehrssteuer
Ab 1. Januar 2024 werden die Rechtsverhältnisse, die zu den Verpflichtungen im öffentlichen Dienst gehören, um die Verpflichtungen ergänzt, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß Gesetz über die Organe mit besonderer Rechtsstellung und über die Rechtsstellung der durch sie Beschäftigten erfüllt werden, ferner werden sie um das Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis in der öffentlichen Erziehung gemäß Gesetz über die neue Lebensbahn von Pädagogen ergänzt. Dadurch werden sowohl die Personen, die bei einem Organ mit besonderer Rechtsstellung als auch die Personen, die in der öffentlichen Erziehung beschäftigt werden, von der Fremdenverkehrssteuer befreit, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf dem Zuständigkeitsgebiet einer Gemeinde aufhalten.
Lokale Steuer – Lokale Gewerbesteuer
Das Pfandsystem tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft, die Begriffe Hersteller und Vertreiber werden daher auch in der Regelung der lokalen Gewerbesteuer definiert. Im Falle von Herstellern und Vertreibern gelten die Pfandbeträge im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes als Nettoumsatzerlöse, wenn das jeweilige Produkt verkauft wird, und das Pfand ist als Hinzurechnungsposten zum Wareneinsatz zu behandeln. Der Wareneinsatz wird um das Pfand, das dasselbe Produkt betreffend zurückerstattet wird, gekürzt. In Hinsicht darauf, dass es sich beim Pfand im Sinne der Rechtsvorschriften um eine zwingend berechnete Gebühr handelt, ist es gerechtfertigt, dass sie bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuer steuerneutral behandelt wird, bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sind daher die Pfandbeträge weder bei den Nettoumsatzerlösen noch im Wareneinsatz zu berücksichtigen.
Vermögensübertragungsgebühr
Ab 1. Januar 2024 werden der Bau und der Kauf von neuen Wohnungen sowie der Kauf und die Erweiterung von gebrauchten Wohnungen unter Geltendmachung der staatlichen Zuschüsse, die Familien in Kleinsiedlungen für den Erwerb von Wohneigentum gewährt werden können (im Weiteren „CSOK“ genannt), von der Vermögensübertragungsgebühr befreit. Bei Verwendung eines begünstigten Darlehens gemäß Kreditprogramm „CSOK Plusz“ wird der unter 80 Mio. HUF liegende Teil des Verkehrswertes der erworbenen Wohnung von der Gebühr befreit.
Ab 1. Januar 2024 wird die Möglichkeit, die Gerichtsverfahrensgebühr mit Stempelmarken entrichten zu können, abgeschafft. Mit Hinblick auf die Ausführung der Stempelmarken wird im Sinne des Steuerpakets vom Herbst ab 1. Januar 2024 möglich sein, dass die Partei, die im Gerichtsverfahren nicht zur elektronischen Kontakthaltung verpflichtet ist, die Gerichtsverfahrensgebühr auch per Überweisung bezahlt.
Beitrag der Fluggesellschaften
Die früher bereits in einer Regierungsverordnung festgeschriebene Kategorisierung des Staates Israel und der Türkischen Republik als Reiseziele, die einer niedrigeren Beitragszahlung unterliegen, wird im Steuerpaket vom Herbst zum Gesetz erhoben. Sollte daher das endgültige Reiseziel der Fluggäste eines der beiden Länder sein, so haben die jeweiligen Fluggesellschaften einen niedrigeren Beitrag zu leisten, als bei Flügen in andere Länder außerhalb von Europa.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
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