• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
    • Whistleblowing
      • Whistleblowing

  • Experten
  • Nachrichten
  • Glossar
    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
          • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton

            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

  • Bitte um ein Angebot
Nachrichten

Steueränderungen zum Jahresende 2024 – Teil 4

Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag

Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. LXXXIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).  Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem viertem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Einkommensteuer, die soziale Beitragssteuer und die Sozialversicherung  betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier und Teil drei über die Umsatzsteuer hier zu lesen).

Einkommensteuer (ESt)

Aufhebung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Ungarn

Über die Folgen der Aufhebung des DBA zwischen den USA und Ungarn mit Wirkung vom 1. Januar 2024 haben wir in unserem früheren Newsletter bereits detailliert berichtet. Mit Hinblick darauf, dass dies einen Einnahmeausfall für den ungarischen Haushalt ergeben würde, sind im Steuerpaket vom Herbst mehrere damit verbundene Vorschriften vorgesehen.

Die Regel bezüglich der Anrechnung der im Ausland abgeführten Steuer wird modifiziert. Im Sinne der Modifizierung kann die im Ausland abgeführte Steuer auf Einkünfte einer im Inland ansässigen Privatperson, die nach dem Ort ihrer Erzielung als aus dem Ausland stammende, gesondert besteuerte Einkünfte gelten (bspw. Kapitaleinkünfte, so insbesondere Dividende), angerechnet werden. Bei Einkünften jedoch, die nach dem Ort ihrer Erzielung als aus dem Inland stammende, gesondert besteuerte Einkünfte gelten, wird dies nicht möglich sein. Ferner können auch Beträge, die auf Einkünfte mit Erzielungsort im Inland erhoben und abgeführt wurden, nicht als im Ausland abgeführte Steuer berücksichtigt werden.

Weitere notwendige Änderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des DBA zwischen den USA und Ungarn:

  • Die Regeln bezüglich der sonstigen Einkünfte sind nicht für Einkünfte aus Wertpapieren anzuwenden, die von einer Person mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat begeben wurden bzw. ebenfalls nicht für Zinsen, die von einer Person mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat gezahlt werden.
  • Nach Aufhebung des Abkommens ist die von vortragenden Künstlern zu zahlende Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Die Änderung betrifft den Begriff des Ortes der Erzielung von Einkünften. Infolge dessen hätten auch die vortragenden Künstler ihre Steuer in Ungarn abzuführen, die einen Vertrag über ihre hier auszuübende Tätigkeit durch ihre Einmanngesellschaft abschließen.
  • Vergünstigungen, die bei der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können

Im Steuerpaket vom Herbst sind mehrere Änderungen enthalten, die sich auf die Vergünstigungen beziehen, die bei der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können:

  • Im Sinne des Gesetzes kann die Begünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren und für Mütter unter 30 Jahren bis zur Höhe des durchschnittlichen Bruttolohns bei Vollzeitbeschäftigen vom Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres gemäß Veröffentlichung des Zentralamtes für Statistik (durchschnittliches Bruttogehalt der Vollzeitbeschäftigten, das vom Zentralamt für Statistik in der Offiziellen Anzeige veröffentlicht wird) geltend gemacht werden.
  • Für die Geltendmachung der Begünstigung für Mütter unter 30 Jahren ist ebenfalls erforderlich, dass die Berechtigte eine Erklärung mit dem entsprechenden Datengehalt der Steuererklärung beilegt (die Erklärung muss den Rechtstitel der Berechtigung für die Steuerbegünstigung, den Namen des Kindes (die Namen der Kinder), sein (ihre) Steueridentifikationszeichen und im Falle eines Fötus die Schwangerschaftsperiode bzw. den Tag, an dem die Berechtigung beginnt oder endet, wenn die Berechtigung für die Steuerbegünstigung nicht über das ganze Steuerjahr bestand, enthalten.)
  • Als dauerhaft kranke bzw. schwerbehinderte Personen gelten auch Privatpersonen, die ihr 18 Lebensjahr vollendet haben und statt der erhöhten Familienzulage eine Behindertenbeihilfe beziehen, so kann eine erhöhte Begünstigung für Familien in Anspruch genommen werden.
  • Treuhänderische Vermögensverwaltung

Anstelle der Eingangsbesteuerung, die bei einer treuhänderischen Vermögensverwaltung bisher angewandt wurde, wird bereits ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag die Ausgangsbesteuerung in den Fällen eingeführt, in denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des verwalteten Vermögens, des Wertes des Anfangskapitals der Privatstiftung erfolgt und innerhalb von fünf Jahren vor der Zahlung der Einkünfte – zur Leistung des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung – eine Vermögensübergabe erfolgt ist, und bei dieser Vermögenszuwendung die geleisteten Vermögenselemente aufgewertet wurden (es ist ein sog. Vermögenswertzuwachs entstanden). Bei Vermögensübergaben, die nach 11. September 2023 stattfinden, besteht als Übergangsregelung auch die Möglichkeit für die Anwendung der neuen Regeln.

Junge Unternehmen

Als neuer Begriff wird junges Unternehmen bestimmt. Der Begriff stimmt mit dem Begriff in § 9/A Abs. 6 des Gesetzes Nr. XXXIV von 2004 über die Klein- und mittelständischen Unternehmen und die Förderung ihrer Entwicklung überein. Ab 1. Januar 2024 gelten Mitgliedschaftsrechte verkörpernde Beteiligungen (Geschäftsanteile, Aktien), die als Mitarbeiter, leitender Amtsträger eines jungen Unternehmens unentgeltlich oder vergünstigt erworben wurden, oder das Recht auf deren Erwerb, nicht als Einkünfte, wenn ihre Gewährung der Anforderung der bestimmungsmäßigen Rechtsausübung entspricht bzw. die im Falle der erworbenen Beteiligung wenigstens in den drei Jahren nach dem Erwerb bzw. bei einem Rechtserwerb wenigstens in den drei Jahren nach der Eröffnung der Rechtsausübung nicht veräußert werden.

Quartalweise Steuererklärung über Zuwendungen, die über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährt werden, und über die einzelnen bestimmten Zuwendungen

Die Auszahlstellen haben künftig die Zuwendungen, die über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährt werden, und die einzelnen bestimmten Zuwendungen nicht monatlich wie bisher, sondern quartalweise  zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

Geringwertige Geschenke dreimal im Jahr

Derzeit dürfen geringwertige Geschenke einmal im Jahr als einzelne bestimmte Zuwendung gewährt werden und ihre Höhe darf 10% des Mindestlohns nicht übersteigen. Im Sinne der neuen Vorschrift darf ab 1. Januar 2024 dreimal ein vergünstigt besteuertes geringwertiges Geschenk gewährt werden.

 Weinerzeugnisse als steuerfreie Zuwendung

Steuerfrei sind von den nicht in Geldform gewährten Zuwendungen  die Weinerzeugnisse, die von der eine Zuwendung gewährenden Person als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken sowie als Zuwendung in Form eines Geschäfts- oder geringwertigen Geschenks direkt bei einem die Inverkehrbringung veranlassende Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CLXIII von 2020 über den Weinbau und die Weinwirtschaft  in Flaschen abgefüllt gekauft wurden und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. einer geschützten geografischen Herkunftsbezeichnung versehen sind.

Es ist wichtig, dass der Zuwendungsgeber eine Aufzeichnung über die zu diesem Zweck angeschafften Produkte zu führen hat, aus der sowohl die Beschaffungsquelle als auch die Verwendungsart des Produktes hervorgehen.

Zeitpunkt der Einkunftserzielung

Nach den geltenden Regeln bereitet die Ermittlung der Steuer zum Zeitpunkt der Einkunftserzielung bei unterschiedlichen Dienstleistungen Schwierigkeiten (bspw.: der Beleg über die Dienstleistung liegt noch nicht vor). Im Sinne der Modifizierung gilt als Zeitpunkt der Einkunftserzielung bei einer bezogenen Leistung der Tag, an dem der Beleg über die Dienstleistung vorliegt.

Steuerfreier Gewinn

Als Anreiz für die Teilnahme an traditionellen Zahlenlotterien (Lotto, Keno, Putto) werden im Steuerpaket vom Herbst die bei diesen Spielen erzielten Gewinne von der Einkommensteuer befreit

Sozialversicherung

Beitragsgrundlage der Staatsbürger aus Drittländern

Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst gelten bei Entsendung eines Drittstaatsangehörigers aus Ungarn die Einkünfte, die im Berichtsmonat als Gegenwert der Tätigkeit erzielt werden, als Beitragsgrundlage, und so auch als Bemessungsgrundlage für die soziale Beitragssteuer. Bei diesem Personenkreis wird also die Regel bezüglich der vergünstigten Beitragsgrundlage, die im Falle einer Entsendung angewendet werden kann, nach der das Grundgehalt, aber mindestens das durchschnittliche Bruttogehalt die Beitragsgrundlage bildet, aufgehoben.

Abgabenvergünstigung der Pauschalsteuerpflichtigen

Im Sinne der früheren Regelung konnten Einzelunternehmer, die der Pauschalsteuer unterliegen, keine Vergünstigung bei den Abgaben auf den Mindestlohn geltend machen, wenn ihre Einkünfte bereits steuerpflichtig waren. Die Abgabengrundlage wird unter Anwendung der Kumulierung ermittelt und es ist aus diesem Grund oft vorgekommen, dass die Einkünfte eines der Pauschalbesteuerung unterliegenden Einzelunternehmers bereits steuerpflichtig waren, er jedoch die Abgaben auf den Mindestlohn abzuführen hatte. Die Regelung wird daher dahingehend ergänzt, dass in diesem Fall die Abgabenvergünstigung auch hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils der pauschal ermittelten Einkünfte geltend gemacht werden kann. Als Übergangsregelung kann diese günstige Regelung rückwirkend, auch hinsichtlich der Einkünfte vom Januar 2023 und der darauf folgenden Monate angewendet werden.

Soziale Beitragssteuer

Steuerbegünstigung für Neueintritte in Arbeitsmarkt

Im Sinne der neuen Vorschrift kann die Begünstigung für Neueintritte in Arbeitsmarkt nicht nur für Arbeitnehmer mit ungarischer Staatsbürgerschaft, sondern auch bei der Beschäftigung von Staatsbürgern aus EWR-Staaten, die an Ungarn grenzen (Ukraine, Serbien) geltend gemacht werden.

Personen, die im Sinne der Sozialversicherung als Ausländer gelten

Auf Einkünfte, die nachträglich mit Hinblick auf die Arbeitsverrichtung gezahlt wurden  (bspw.: Boni, Prämien) werden Sozialversicherungsbeitrag und soziale Beitragssteuer zu leisten sein. Hinsichtlich dieser können die allgemeinen Befreiungsregeln nicht angewendet werden.

Steuerbegünstigung für die Fachschulung und duale Ausbildung

Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst wird die Aliquotierung im Falle der Arbeitnehmer mit eingeschränkter  Arbeitsfähigkeit bei der Geltendmachung der Steuerbegünstigung für die Fachschulung und die duale Ausbildung abgeschafft und es können alle in der Bildung verbrachten Tage berücksichtigt werden.

Begünstigung für Forschung und Entwicklung

Die vergünstigte soziale Beitragssteuer für Forschung und Entwicklung kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Auszahlende für das Steuerjahr zur Anwendung der Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung optierte.

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Verwandten Dienstleistungen

Steuerberatung

Die den individuellen Bedürfnissen und Geschäftszielen unserer Klienten bzw. den Besonderheiten der jeweiligen Branche angepasst sind.

Steuer-Compliance

Das Outsourcing von Steueraufgaben ist immer auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten.

Kontakt mit unserem Experten

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden über die neuesten Nachrichten aus der Branche.

Abonnieren

Lesen Sie unsere früheren Nachrichten und Analysen.