• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
    • Whistleblowing
      • Whistleblowing

  • Experten
  • Nachrichten
  • Glossar
    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
          • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton

            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

  • Bitte um ein Angebot
Nachrichten

Steueränderungen zum Jahresende 2024 – Teil 3

Umsatzsteueränderungen

Das Parlament hat am 21. November 2023 das Gesetz Nr. T/5893 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. T/5877 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam: „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem dritten Teil die Umsatzsteuer betreffende Änderungen dargestellt werden (Teil zwei über die Änderungen in der Steuerverwaltung ist hier zu lesen).

Geplante Änderungen der Umsatzsteuer

Die ab nächstem Jahr geltenden Änderungen des Gesetzes Nr. CXXVII von 2007 über die Umsatzsteuer (nachstehend kurz UStG genannt) verfolgen zum einem Zwecke der Rechtsharmonisierung und zum anderen werden die in der Praxis aufgetauchten Fragen präzisiert. Das Steuerpaket vom Herbst bringt auch Neuheiten mit sich: es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, die für die Einführung der E-Belege und des E-Umsatzsteuersystems im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Steuercompliance  notwendig ist. Zu den weiteren wichtigen Änderungen zählen die Modifizierungen und Präzisierungen der vergünstigten Umsatzsteuersätze und die Präzisierung und Ergänzung einzelner bestimmter Kreise der Steuerbefreiungen (mit Hinblick auf Tätigkeiten von öffentlichem Interesse).

Regeln bezüglich des Leistungsortes von virtuellen Veranstaltungen

 Der Leistungsort der persönlich besuchten Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Sport und der vergleichbaren Veranstaltungen ist der tatsächliche Austragungsort des Ereignisses. Im Steuerpaket vom Herbst wird der Leistungsort der virtuell abgehaltenen Veranstaltungen festgehalten. Demnach ist der Leistungsort der Ort, an dem sich der Leistungsempfänger niedergelassen hat. Mangels Niederlassung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort als Leistungsort anzusehen.

Modifizierungen der Regeln zur subjektiven Steuerbefreiung

 Zu Zwecken der Rechtsharmonisierung wird das System der subjektiven Steuerbefreiung ab 1. Januar  2025 wesentlich umgestaltet. Im Sinne der neuen Vorschriften werden Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, auch in einem anderen Mitgliedstaat als der Mietgliedstaat der Niederlassung für die subjektive Steuerbefreiung bei Transaktionen, die dort ausgeführt werden, zu optieren. Es wird jedoch im Gesetz ebenfalls festgehalten, dass das Steuerabzugsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die mit der Transaktion verbundenen Anschaffungen in einem Mitgliedstaat durchführt, in dem er als subjektiv steuerbefreit handelt.

Abgabe einer Erklärung über die Umkehr der Steuerschuld bei Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten in Verbindung mit Immobilien

 Zum 1. Januar 2023 wurde die Regelung der Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten, die mit Immobilien verbunden sind und dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, geändert. Im Sinne der Regelung kann die Reverse-Charge-Methode angewandt werden, wenn die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung, der Abbruch oder die Bestimmungsänderung der Immobilie an eine behördliche Genehmigung oder Anmeldung bei der Behörde gebunden ist (der Leistungsempfänger gibt vor der Leistung eine Erklärung über die Genehmigung/Anmeldung gegenüber dem Leistungserbringer ab). Als neue Regel gilt ab 1. Januar 2024, dass die Erklärung von dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger abzugeben ist (die Erklärung hat also eine „entgegengesetzte Richtung”), falls primär dem Leistungserbringer Informationen über die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung oder einer Anmeldung bei der Behörde vorliegen.

Einführung des E-Umsatzsteuersystems

 Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst wird das E-Umsatzsteuersystem ab der Steuerveranlagungsperiode, die den 1. Januar 2024 umfasst, eingeführt. Die Steuerpflichtigen hätten daher dreierlei Möglichkeiten für die Erfüllung der Steuererklärungspflicht, diese sind wie folgt:

  1. Sie können ein herkömmliches Formular, das über ÁNYK (Programm zum Ausfüllen von Formularen) zugänglich ist, ausfüllen und einreichen (es ist wichtig, zu erwähnen, wenn ein Steuerpflichtiger diese Lösung wählt, so hat er ebenfalls nur über ÁNYK die Möglichkeit zur Selbstrevision);
  2. Im Rahmen des E-USt-Systems können sie auf der elektronischen Plattform, die von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde errichtet wurde, den vom Finanzamt anhand der verfügbaren Daten erstellten Steuererklärungsentwurf ergänzen, ändern oder bestätigen.
  3. Im Rahmen des E-USt-Systems können sie unter Nutzung einer maschinellen Schnittstelle den Steuererklärungsentwurf bestätigen, der anhand der Belegdaten, die nach den vom Finanzamt festgelegten Standards zur Verfügung gestellt werden, vom Finanzamt zusammengestellt wurde.

Es ist wichtig zu betonen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Umsatzsteuererklärungspflicht im Rahmen des E-USt-Systems erfüllt, also Methode 2 oder Methode 3 anwendet, so hat der Steuerpflichtige den vom Finanzamt zusammengestellten Umsatzsteuererklärungsentwurf – bei Methode 2 auf der dafür vorgesehenen elektronischen Plattform und bei Methode 3 maschinell – zu bestätigen. Sollte der Steuerpflichtige die Bestätigung des zusammengestellten Steuererklärungsentwurfs versäumen, löscht das Finanzamt am letzten Tag des auf die Deklarationspflicht folgenden Monats die steuerliche Registrierung und den zusammengestellten Entwurf für die E-Umsatzsteuererklärung.

Über die Befreiung von dem Selbstrevisionszuschlag bei einer Selbstrevision innerhalb von 15 Tagen und das den zuverlässigen Steuerpflichtigen zustehende Steuerprüfungsmoratorium von 15 Tagen hinaus ist ein weiterer großer Vorteil der E-Umsatzsteuer – wie wir darauf in unserem früheren Newsletter hingewiesen haben –, dass die Steuerpflichtigen, die diese Methode der Umsatzsteuererklärung wählen, von der Erstellung und Einreichung einer inländischen Zusammenfassenden Meldung befreit werden.

Es wird bis zum 1. Juli 2024 nicht möglich sein, die im Rahmen des E-USt-Systems eingereichten Umsatzsteuererklärungen (Methode 2 und 3) einer Selbstrevision im Rahmen des Systems zu unterziehen. Die notwendigen Selbstrevisionen können daher ausschließlich durch Ausfüllen und Einreichen eines dafür vorgesehenen Selbstrevisionsformulars durchgeführt werden. Im Rahmen des E-USt-Systems können die nach diesen Methoden eingereichten Steuererklärungen ab der zweiten Jahreshälfte 2024 einer Selbstrevision unterzogen werden.

Der Steuerpflichtige sowie der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen haben über die elektronische Identifizierung Zugang zur elektronischen Plattform des E-USt-Systems (in Verbindung mit Methode 2). Andere natürliche Personen, d.h. sekundäre Nutzer können auch mit eingeschränkter Berechtigung Zugang zur Plattform haben. Sekundäre Nutzer werden lediglich die Möglichkeit haben, die Daten auf der elektronischen Plattform zu ändern und zu ergänzen, den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung werden sie nicht bestätigen können. Die Berechtigung des sekundären Nutzers besteht bis auf Widerruf auf der elektronischen Plattform.

Für die Inanspruchnahme der maschinellen Schnittstelle (Methode 3) müssen die Steuerpflichtigen beim Finanzamt anmelden, dass sie diese Methode für die Erfüllung der Pflicht zur Umsatzsteuererklärung nutzen möchten. Nach der Anmeldung und Erfüllung der Pflicht zur Datenlieferung wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt registriert.

Sollte der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärungspflicht auf mehrere Art und Weise erfüllen, so ist die als erste eingereichte Steuererklärung als die gültige Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen anzusehen und die danach eingereichten Umsatzsteuererklärungen werden ungültig sein.

Im Falle einer Rechtsnachfolge wird der Rechtsnachfolger zum ersten Mal die Steuerveranlagungsperiode betreffend, die den 1. Januar 2025 umfasst, Zugang zu den Daten der Umsatzsteuererklärungen, die vom Rechtsvorgänger auf der elektronischen Plattform eingereicht worden sind, haben. Rechtnachfolger dürfen die vom Rechtsvorgänger auf der elektronischen Plattform eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Steuerveranlagungsperioden, die vor dem 1. Januar 2025 endeten, nach dem 1. Januar 2025 einer Selbstrevision auf der elektronischen Plattform unterziehen.

Außerturnusmäßige Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen, die bei einer Liquidation, Abwicklung oder Zwangslöschung zum Abschluss der Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzugeben sind, können im Rahmen des E-USt-Systems zum ersten Mal die Steuerveranlagungsperiode betreffend eingereicht werden, die den 1. Januar 2025 miteinschließt.

Regelung bezüglich der Belege und E-Belege

Ab 1. Januar 2025 gelten folgende Ergänzungen und Modifizierungen im Zusammenhang mit Belegen, E-Belegen und den Belegen gleichgestellten Dokumenten:

Die Möglichkeit für die Ausstellung von E-Belegen wird eingeführt. E-Belege können ausschließlich auf elektronischem Wege ausgestellt werden. Die E-Belege sind für die Kunden im Belegregister über eine Kundenapplikation zugänglich. Von einem E-Beleg darf eine Kopie auf Papier ausschließlich auf Wunsch des Kunden erstellt werden (ausgenommen hiervon sind die in Rechtsnormen bestimmten Fälle).

  • Laut Vorschlag stellt der Moment des Eingangs im Belegregister den Zeitpunkt der Belegausstellung dar.
  • Im Gesetzesvorschlag wird der minimale Datengehalt der Belege, E-Belege und der den Belegen gleichgestellten Dokumenten wie folgt festgehalten:
  Datengehalt der Belege bis zum 31. Dezember  2024 Datengehalt der Belege, die nicht als E-Beleg gelten, ab 1. Januar 2025 Datengehalt der E-Belege ab 1. Januar 2025 Datengehalt der  den Belegen gleichgestellten Dokumente ab 1. Januar 2025
Ausstellungsdatum x x x x
Der Identifizierung dienende laufende Nummer x x x x
Steuernummer, Name und Adresse des Ausstellers x x x x
Gegenwert der Lieferung/Leistung  (mit Steuer) x x x
Hinweis auf den Beleg, dessen Daten mit dem Dokument geändert werden, Art der Modifizierung und  ihre zahlenmäßigen Auswirkungen, wenn es welche gibt x
Bezeichnung und Menge des verkauften Produktes / der erbrachten Dienstleistung x
Angewandter Steuersatz (%) x
Tatbestand der Steuerbefreiung x
Der entsprechende Ausdruck im Falle von Lieferungen nach besonderen Regeln x
Vermerk der globalen Handelswaren-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2028 x

Präzisierung und Ergänzung des Kreises der Steuerbefreiung (mit Hinblick auf die Tätigkeit von öffentlichem Interesse)

Es wird im Steuerpaket vom Herbst geklärt, dass von den Produkten, die von Steuerpflichtigen vertrieben werden, die zahnärztliche oder zahntechnische Tätigkeit ausüben, die Zahnprothesen von der Steuer befreit werden.

Der Kreis der steuerfreien Tätigkeiten wird mit Hinblick auf das öffentliche Interesse um den Verletzten- oder Krankentransport ergänzt, falls dieser mit einem speziell für diesen Zweck ausgestatteten Verkehrsmittel von einem Dienstleister mit behördlicher Genehmigung durchgeführt wird.

Den vergünstigten Umsatzsteuersatz betreffende Änderungen und Präzisierungen

Der Steuersatz auf den Import gemäß § 24 der Kunstgegenstände im Sinne des UStG wird von 27% auf 5% gesenkt.

Hinsichtlich der Zolltarifnummern gibt es im Steuerpaket vom Herbst eine Ergänzung zu den speziellen Nährmitteln zu medizinischen Zwecken (Lebensmittel) sowie zu den Nährmitteln als Muttermilchersatz und Muttermilchergänzung (Lebensmittel), die dem Umsatzsteuersatz von 5% unterliegen.

Ab 1. Januar 2024 wird der Umsatzsteuersatz der Produkte mit den Zolltarifnummern 2106 und 1806 (bspw. Quarkdessert ‚túró rudi‘) von 27% auf 18% gesenkt.

Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Verwandten Dienstleistungen

Steuerberatung

Die den individuellen Bedürfnissen und Geschäftszielen unserer Klienten bzw. den Besonderheiten der jeweiligen Branche angepasst sind.

Steuer-Compliance

Das Outsourcing von Steueraufgaben ist immer auf die spezifischen Bedürfnisse unserer Kunden zugeschnitten.

Beratung zum E-Umsatzsteuersystem
der Finanzverwaltung

Wir unterstützen Sie bei der Umstellung auf das neue NAV eVAT-System.

Kontakt mit unserem Experten

Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden über die neuesten Nachrichten aus der Branche.

Abonnieren

Lesen Sie unsere früheren Nachrichten und Analysen.