In unserem Newsletter zu den im Sommer verabschiedeten Steuergesetzänderungen haben wir unsere Klienten darüber informiert, dass der Kleinunternehmersteuersatz ab 2020 von 13% auf 12% herabgesetzt wird. Bei der Kleinunternehmersteuer handelt es sich um eine vereinfachte Steuerart, die sogar drei Steuerarten ersetzt: die Körperschaftsteuer (9%), die soziale Beitragssteuer (17,5%) und den Fachausbildungszuschuss (1,5%).
Die Besteuerung nach den Grundsätzen der Kleinunternehmersteuer kann durch die Reduzierung des Steuersatzes noch attraktiver werden und diese Steuerart ist für breite Kreise der Unternehmen zugänglich. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Wahl der Kleinunternehmersteuer lassen sich wie folgt darstellen: die Grenze für die Erlöse (auf Gruppenebene) bzw. für die Bilanzsumme liegt bei 1 Mrd. HUF, die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl darf 50 Personen nicht überschreiten (auf Gruppenebene) und Bilanzstichtag soll der 31. Dezember sein.
Es kann generell gesagt werden, dass die Kleinunternehmersteuer eine gute Wahl für ein Unternehmen sein kann, wenn die Personalaufwendungen des Unternehmens über seinem Gewinn liegen bzw. wenn Investitionen aus eigenen Mitteln geplant sind. Wenn man zur Kleinunternehmersteuer optieren möchte, ist eine Bilanz zu erstellen, die Umstellung sollte also – zur Vermeidung des zusätzlichen administrativen Aufwands – für den 1. Januar, also für den ersten Tag des Geschäftsjahres vorgesehen werden.
Das heißt auch, dass die Zeit vor dem Jahresende besonders geeignet für das Überdenken der Umstellungsmöglichkeiten ist. Bei der Ermittlung der Einsparungen und bei der Vorbereitung der Entscheidung stehen Ihnen unsere Experten sehr gerne zur Verfügung.