Unlängst wurde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-292/19 der PORR Kft. veröffentlicht. Darin wird eindeutig gemacht, dass die Mitgliedstaaten eine Reduzierung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (und dadurch die Reduzierung der Umsatzsteuer) ermöglichen müssen, falls der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass die Forderung endgültig uneinbringlich wurde.
Das ungarische Umsatzsteuergesetz ermöglicht ab 1. Januar 2020 die Reduzierung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit Hinblick auf die Uneinbringlichkeit (unter Erfüllung strenger Voraussetzungen). Die Gesetzesänderung wird – im Sinne der Übergangsregelungen – auch für uneinbringlich gewordene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen maßgebend sein, die in den Jahren 2016 bis 2019 ausgeführt worden sind.
In diesem Newsletter dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die o.g. Entscheidung des EuGH für Unternehmen die Möglichkeit schaffen kann, ihre Steuerbemessungsgrundlage – im Rahmen eines getrennten Verfahrens – bereits jetzt zu reduzieren und dadurch den bereits deklarierten und abgeführten Umsatzsteuerbetrag zurückzufordern. Für die Einleitung dieses getrennten Verfahrens stehen 180 Tage ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Verfügung. Es lohnt sich jedoch das Verfahren noch 2019 in die Wege zu leiten, in Hinsicht darauf, dass
- einzelne frühere Steuerveranlagungsperioden Ende 2019 verjähren;
- bis Ende des Jahres 2019 die Steuerbemessungsgrundlage und dadurch die Umsatzsteuer auch in Hinsicht auf Forderungen reduziert werden können, die zwar (bis Ende 2019) endgültig als uneinbringlich erachtet werden, aber den ab 2020 geltenden strengen Voraussetzungen nicht gerecht werden, zum Beispiel, weil ihr Erfüllungsdatum vor 2016 liegt.
Unsere Experten stehen Ihnen bei der Beantwortung der auftauchenden Fragen und bei der fachgemäßen und schnellen Zusammenstellung eines Antrags auf Rückerstattung gerne zur Verfügung.
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