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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels und für Kreditinstitute

Mit Hinblick auf die Situation infolge der Corona-Pandemie veröffentlichte die Regierung zwei Verordnungen über Sondersteuer. Ab 1. Mai unterliegen Banken und Großunternehmen des Einzelhandels – bis Ende der Gefahrensituation infolge der Corona-Pandemie –  einer Sondersteuer. In unserem Newsletter bieten wir einen zusammenfassenden Überblick über diese neuen Regeln. Für weitere Informationen zu den Details, wenden Sie sich bitte an unsere Experten.

Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels
Die Sondersteuer betrifft praktisch Einzelhandelsunternehmen, deren Nettoumsatzerlöse aus dieser Tätigkeit 500 Mio. HUF im Steuerjahr erreichte. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Einzelhandelstätigkeit unabhängig von der Vertriebsart ist, so betrifft die Steuer auch den Onlinehandel. Die Steuer bezieht sich außerdem auch auf im Ausland ansässige Gesellschaften, die Einzelhandel in Ungarn betreiben.

Hinsichtlich der Sondersteuer gelten – gemäß Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 – als Einzelhandelstätigkeit:

  • Handel mit Kraftwagen (45.1)
  • Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör (45.32)
  • Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und Zubehör (45.40) – mit Ausnahme der Reparatur von und des Großhandels mit Krafträdern
  • Einzelhandel mit Waren verschiedener Art in Verkaufsräumen (47.1)
  • Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (47.2)
  • Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (47.3)
  • Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (47.4)
  • Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten (47.5)
  • Einzelhandel mit Waren für kulturelle und Freizeitaktivitäten in Verkaufsräumen (47.6)
  • Einzelhandel mit sonstigen Gütern (47.7)
  • Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten (47.8)
  • Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten (47.9)

Bei der eingeführten Sondersteuer handelt es sich um eine gestaffelte Steuer. Grundsätzlich gelten die Umsatzerlöse als Steuerbemessungsgrundlage. Die Steuersätze gestalten sich wie folgt:

  • bis 500 Mio. HUF 0%,
  • zwischen 500 Mio. HUF und 30 Mrd. HUF 0,1%,
  • zwischen 30 Mrd. HUF und 100 Mrd. HUF 0,4%,
  • über 100 Mrd. HUF 2,5%.

Als Hauptregel gilt, dass die Steuer bis zum 30. Tag, der auf das Steuerjahr, in dem die Gefahrensituation endet, folgt, zu ermitteln und zu erklären ist. Es muss jedoch monatlich eine Steuervorauszahlung geleistet werden. Die erste Steuervorauszahlung wird am 31. Mai 2020 zur Zahlung fällig. Die betroffenen Gesellschaften haben bis zu diesem Zeitpunkt auch die Steuervorauszahlung zu deklarieren. Der 1/12-tel Teil der Steuer, ermittelt auf der Grundlage der Umsatzerlöse aus Einzelhandelstätigkeit im letzten Steuerjahr vor dem 1. Mai 2020, das mit einem Jahresabschluss abgeschlossen wurde, stellt die Grundlage für die Ermittlung dieser Steuer dar.

Es ist wichtig zu erwähnen, wenn die Nettoumsatzerlöse aus Einzelhandelstätigkeit, die in dem Fälligkeitsdatum der monatlichen Steuervorauszahlung vorausgehenden Monat erzielt worden sind, 60% der im gleichen Monat des Vorjahres erzielten Nettoumsatzerlöse nicht erreichen, reduziert das Finanzamt die Steuervorauszahlung auf Antrag im Verhältnis zum Rückgang der Umsatzerlöse.

Sondersteuer für Kreditinstitute
Die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer stimmt mit der Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer der Kreditinstitute, die in Gesetz Nr. LIX von 2006 festgelegt wurde, überein. Dementsprechend stellt die modifizierte Bilanzsumme, die anhand der Daten des Jahresabschlusses für das zweite vor dem Steuerjahr 2020 liegende Steuerjahr ermittelt worden ist, die Steuerbemessungsgrundlage dar. Die Steuer beträgt 0,19% des über 50 Mrd. HUF liegenden Teils. Die Sondersteuer ist auf einem für diesen Zweck vorgesehenen Formular elektronisch bis zum 10. Juni 2020 zu erklären. Die Steuer ist in drei gleichen Tranchen zu bezahlen. Die erste Rate ist bis zum 10. Juni 2020, die zweite bis zum 10. September 2020 und die dritte bis zum 10. Dezember 2020 abzuführen.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.