Es gibt noch keine Rechtsnorm, auf deren Grundlage Steuerpflichtigen – mit Hinblick auf die Gefahrensituation – „automatisch” eine Steuerstundung gewährt wird.
In unserer Rechtsordnung sind jedoch – auch derzeit – gewisse Zahlungserleichterungen vorgesehen, die zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Coronavirus-Pandemie beitragen können. Das Finanzamt ist angewiesen, die Anträge auf Zahlungserleichterung billigend zu beurteilen: dabei werden die speziellen Umstände der einzelnen Fälle berücksichtigt und das Finanzamt kann auch beschließen, eventuell von den Sanktionen abzusehen.
Nachstehend fassen wir kurz die Zahlungserleichterungen zusammen, die von Wirtschaftsorganisationen beantragt werden können. Es ist jedoch wichtig, in diesem Zusammenhang zu betonen, dass keine der Erleichterungen für die durch den Auszahler von natürlichen Personen einbehaltenen Steuer- und Abgabenschulden angewendet werden kann (sie können aber für die Umsatzsteuer und Arbeitgeberbeiträge in Anspruch genommen werden):
- Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung:
Voraussetzung ist, dass die Nichtbezahlung der bestehenden Steuerschuld nicht dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden kann (die Coronavirus-Pandemie gilt als objektiver Grund) und die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind, der Steuerpflichtige also wahrscheinlich in der Lage sein wird, die Steuer später zu bezahlen.
Das Finanzamt kann den Zahlungsaufschub oder die Ratenzahlung (oder eine Kombination davon: bspw. nach dem Zahlungsaufschub eine Begleichung in Raten) auf Antrag in einem besonders zu billigenden Fall auch ohne Berechnung von Zuschlägen genehmigen. Ansonsten werden Verzugszinsen (derzeit 5,9% p.a.) berechnet, mindestens bis zum Datum des genehmigenden Beschlusses. Sollte das Finanzamt den Antrag positiv beurteilt, die Zuschlagsbefreiung jedoch nicht bewilligt haben, dann wird im Beschied für die Dauer der Zahlungserleichterung (ab Datum des Beschlusses erster Instanz) ein Zuschlag in der Höhe der bei Antragstellung geltenden Notenbankleitzinsen (derzeit 0,9% p.a.) erhoben.
Eine wichtige Ausnahme ist, dass die Erleichterungen für die Mitglieder in einer Umsatzsteuergruppe bzw. hinsichtlich der eingehobenen Steuern nicht genehmigt werden dürfen.
- Steuerminderung bzw. Steuererlass:
Die Voraussetzung dafür ist das Unmöglichwerden der wirtschaftlichen Tätigkeit. Im Falle von Wirtschaftsgesellschaften dürfen diese Erleichterungen lediglich hinsichtlich tatsächlicher (überfälliger, nicht beglichener) Zuschlags- oder Bußgeldschulden genehmigt werden. Das Finanzamt kann die Steuerminderung an die vollständige oder teilweise Bezahlung der Steuerschulden knüpfen.
Eine wichtige Ausnahme ist, dass die Steuer (Kapitalschuld) lediglich im Falle von Privatpersonen gemindert (erlassen) werden kann. Steuerminderungen dürfen Mitgliedern von Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuergruppen nicht genehmigt werden.
- Minderung der Steuervorauszahlung:
Es kann eine Minderung der Steuervorauszahlung der Körperschaftsteuer, Innovationsabgabe, Einkommensteuer der Energieversorger und der Kleinunternehmersteuer beantragt werden, wenn die Prognosen des Unternehmens zeigen, dass mit dem Einbruch der Erlöse auch die steuerjährigen Steuerlasten zurückgehen werden. Es muss erwähnt werden, dass der Antrag in diesem Fall nur bis zum Fälligkeitsdatum der Steuervorauszahlung gestellt werden kann. Das Verfahren ist gebührenfrei.
- Automatische Zahlungserleichterung für qualifizierte Steuerpflichtige:
Einmal im Jahr darf bei Steuerschulden bis zu 1,5 Millionen Forint eine zuschlagsfreie automatische Zahlungserleichterung für maximal 12 Monate ohne Prüfung der Umstände genehmigt werden. Diese Anträge sind gebührenfrei.
Die Zahlungserleichterungsverfahren werden auf Antrag eingeleitet. Die Gebühr für einen Antrag beläuft sich – mit Ausnahme der Einzelunternehmer und mit den o.g. Ausnahmen – auf 10 THUF. Im Falle von zuverlässigen Steuerpflichtigen werden die Anträge auf Zahlungserleichterung bzw. Steuerminderung vom Finanzamt – auf Antrag – im Eilverfahren beurteilt.
Wir schlagen Ihnen vor, die vorstehenden Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen und stehen Ihnen für Rückfragen und für die Sachbearbeitung in Verbindung mit den Anträgen gerne zur Verfügung.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.