• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Standorte
    • Referenzen
    • Wirtschaftsprüfung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Gesetzliche und freiwillige Prüfung von Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen
            • Stiftungsprüfungen
            • Vereinsprüfungen
            • Due Diligence Prüfungen
            • Prüfungen im Rahmen des Kapitalmarktrechtes, wie Prospektprüfungen und Prüfung von Rechenschaftsberichten
            • High Level Reviews / Prüferische Durchsicht
            • Sonderprüfungen (bei Umwandlungen, Verschmelzungen, Sonderprüfungen lt. Aktienrecht, etc.)
            • Prospekterstellung/Prospektkontrolle
            • Unterschlagungsprüfungen
    • Steuerberatung
    • Steuer-Compliance
    • Buchhaltung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Buchführung der laufenden Geschäftsfälle und EDV-mäßige Gestaltung
            • Regelmäßige Auswertungen und Informationen über den Geschäftsverlauf
            • Erstellung des Jahresabschlusses, des Anhangs und Mithilfe beim Lagebericht
            • Ableitung der Steuererklärungen
            • Meldungen beim Firmenbuch und sonstigen Behörden
    • Lohnverrechnung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Umfassende Lohnverrechnungsleistungen, Berechnung von Löhnen und Gehältern, sowie der zu überweisenden Steuern und Abgaben
            • Verwaltung von Lohnlisten, passwortgeschützte Online-Übermittlung der Lohnlisten an die Mitarbeiter
            • Erstellung und Übermittlung von Datenmeldungen, Erklärungen, Anmeldungen an die Behörden
            • Administration von Ein- und Austritten
            • Nachverfolgen und Administration von Urlaubstagen (Auszeiten)
            • Erstellen von Arbeitgeberbescheinigungen und Steuerbescheinigungen
            • Bearbeitung von Auflösung und Kündigung von Arbeitsverhältnissen
            • Lohn- und Gehaltsüberweisungen
            • Erfüllung von Überweisungsaufträgen bezüglich Steuern und Abgaben
            • Beantragung und Bearbeitung von Versorgungen der Sozialversicherung
            • Aufgaben in Verbindung mit der Auszahlstelle der Sozialversicherung
            • Vertretung vor den Behörden im Falle einer eventuellen Prüfung
            • Erstellen von Aufstellungen
            • Beratung zu Lohnverrechnung und Arbeitswesen
    • Nachhaltigkeit und ESG-Compliance
    • Strategieberatung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Budgetierung mit Soll/Ist-Vergleichen
            • Consulting bei Outsourcing-Vorhaben
            • Break-Even-Berechnung
            • Beratung bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
            • Beantragung von Fördermitteln in Zusammenhang mit Unternehmensgründungen
            • Erstellung von Existenzgründungsgutachten
            • Unternehmensanalyse und Erfolgsoptimierung
            • Controlling & Reporting
            • Business Pläne und Feasibility Studies
            • Unternehmensbewertung
            • Sanierung und Reorganisation
            • Beratung und Betreuung vor Bankgesprächen
    • Corporate Finance
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            • Fusionen und Übernahmen
            • Kapitalerhöhung (öffentliches oder private Placement)
            • DCM-Transaktionen (öffentliches oder private Placement)
            • Umschuldung
            • Finanzierung von Transaktionen
            • Beratung bei Übernahmen von Unternehmen durch das Management der Investoren (Management Buy-out, Leveraged Buy-out)
    • Leistungen im Bereich Personalverwaltung & HR-Leistungen
          • Leistungen im Bereich Personalverwaltung

            • Administration bei der Vorbereitung der Lohn- und Gehaltsabrechnung: Unterstützung der Lohn- und Gehaltsabrechnung, Vorbearbeitung von Ausfallzeiten, Urlaubs- und Krankentagen. Erfassung und Vorbereitung der Eingabedaten für die Lohn- und Gehaltsabrechnung.
            • Aufgaben im Zusammenhang mit der Abrechnung des Arbeitszeitrahmens, Verfolgung der Gewährung von Ruhezeiten sowie Einhaltung der maximalen Arbeitszeit.
            • Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten. Vorbereitung der für die Kündigungen benötigten Unterlagen.
            • Bei Bedarf Registrierung der Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern.
            • Durchführung von internen Kontrollen in regelmäßigen Zeitabständen, Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten  Mängel.
          • HR-Kontakt

            • Kontakthaltung mit den Mitarbeitern über die dafür vorgesehenen Kommunikationskanäle zwecks Beantwortung der aktuellen Fragen
            • Benennung einer Kontaktperson für die Vermittlung zwischen den Wirtschaftsabteilungen und der Lohnverrechnung
            • Abgabe von Stellungnahmen in unklaren Situationen, fortlaufende Verfügbarkeit in Personalfragen
          • HR-Beratung

            • Entwicklung der HR-Prozesse, Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
            • Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen. Erstellung von internen Richtlinien. Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
            • Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und der Personalauswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur Onboarding
            • Ermittlung des Regelungsbedarfs zur Unterstützung des Betriebs und Vorbereitung von internen Reglements
    • Vermögensbewertung
          • BESONDERE KOMPETENZFELDER

            Finanzbewertungen

            • Firmenbewertung
            • Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen (Know-how, Markenname, Lizenz, Technologie, Software usw.)
            • Geschäftsplanung
            • Marktmodellierung
            • Aufbau Kapitalisierungsrate
            • Kaufpreisallokation
            • Prüfung von Wertberichtigungen (IFRS, US GAAP)
            • Recherche in der Datenbank AMADEUS und Benchmark-Analysen zu Verrechnungspreisen
          • Bewertung von Sachanlagen

            • Immobilienbewertung
            • Bewertung von Maschinen und Einrichtungen
            • Kreditdeckungsbewertung
            • Unabhängige technische Begutachtung
            • Durchführbarkeitsstudien
            • Technische Due Diligence
            • Bewertungen zu Versicherungszwecken
            • Schätzung von Restnutzungsdauern
    • Controlling
          • Controlling

            • Interim Finanzmanagement
            • Überprüfung der Finanzsysteme und -abläufe
            • Ausgestaltung, Implementierung und Betrieb eines Controlling- und Reportingsystems
            • Managen der Einführung von Geschäftsintelligenz (BI) und Unternehmensmanagementsystemen (ERP)
    • FiBu- und Steuerautomatisierung
    • Verrechnungspreisberatung
          • Verrechnungspreisberatung

            • Verrechnungspreisberatung
            • Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen
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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

STEUERERLEICHTERUNGEN UND MODIFIZIERUNG DER REGELN BEZÜGLICH DER LOHNZUSCHÜSSE BEI KURZARBEIT

Die Regierung hat weitere Verordnungen in Verbindung mit dem Aktionsplan zum Schutz der Wirtschaft sowie mit den Lohnzuschüssen bei Kurzarbeit verkündet (Regierungsverordnung Nr. 140/2020 und Nr.  141/2020). Nachstehend fassen wir die wichtigsten Regeln bezüglich der Besteuerung zusammen:

  •  Ab 1. Juli 2020 wird der Sozialbeitragssteuersatz von 17,5% auf 15,5% gesenkt.
  • Ab 1. Januar 2021 wird der Kleinunternehmenssteuersatz (KIVA) von 12% auf 11% gesenkt.
  • Hauptberufliche Einzelunternehmer, die zur Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler (KATA) optiert haben, gelten als versichert. Ab 1. Juli 2020 stellen 102 000 HUF und bei Option für eine höhere Pauschalsteuer 170 000 HUF im Monat die Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsleistungen dar.
  • Die Frist für die Erklärung und Abführung der Jahressteuern wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Die Unternehmen können ihre zwischen 22. April 2020 und 30. September 2020 fälligen Pflichten zur Ermittlung, Erklärung und Bezahlung der Gewerbesteuer, Innovationsabgabe und Einkommensteuer der Energieversorger, ferner ihre Pflichten zur Ermittlung und Erklärung der Steuervorauszahlung, denen sie gleichzeitig mit der jährlichen Steuererklärung nachzukommen haben, bis zum 30. September 2020 erfüllen. Sollte eine Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so ist die Höhe der Vorauszahlungen, die noch nicht deklariert worden sind, unter Zugrundelegung der letzten vorliegenden „erklärten” Vorauszahlung zu ermitteln und abzuführen.  (Eine Minderung dieser Steuervorauszahlung kann ebenfalls beantragt werden.)
  • Die Fristen für die Erstellung, Veröffentlichung, Hinterlegung und Offenlegung von Jahresabschlüssen, ferner die Fristen für ihre Einreichung (Abgabe, Übermittlung) werden – soweit sie zwischen 22. April 2020 und 30. September 2020 fällig sind – bis zum 30. September 2020 verlängert. (Mit Ausnahme der börsennotierten Firmen, der Banken, der Versicherungen und Investmentgesellschaften, aber sie können die Steuererklärungen ebenfalls bis zum 30. September einreichen bzw. die Steuern abführen.)
  • Die Gesellschaften haben keine Sozialbeitragssteuer auf Zuwendungen in Form von SZÉP-Karten, die zwischen dem 22. April und 30. Juni 2020 gewährt werden, abzuführen, die Steuerlasten der Zuwendung werden auf diese Weise von 32,5% auf 15% gesenkt. Darüber hinaus erhöhen sich erheblich auch die Rahmenbeträge, die auf den einzelnen Subkonten gewährt werden können (sowohl im öffentlichen Sektor als auch bei anderen Arbeitgebern).
  • Auf die Übernachtungen vom 22. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 muss keine Fremdenverkehrssteuer erhoben bzw. abgeführt, lediglich deklariert werden. Die deklarierten Beträge werden vom Staat an die Gemeinden im Rahmen von nicht zurückzuerstattenden Förderungen erstattet.
  • Über die bisherigen Steuererleichterungen hinaus wurden von der Regierung zwei weitere Zahlungserleichterungen eingeführt. Es ist wichtig zu erwähnen, wenn einem Steuerpflichtigen eine der folgenden Erleichterungen zugesprochen wurde, dann kann die andere nicht mehr in Anspruch genommen werden.
    • Das Finanzamt genehmigt auf Antrag, der bis zum 30. auf Ende der Gefahrensituation folgenden Tag zu stellen ist, hinsichtlich der ausgewiesenen Steuern bis zu maximal 5 Mio. HUF, eine einmalige zuschlagsfreie Stundung von höchstens 6 Monaten oder eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von höchstens 12 Monaten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit der Antragstellung bescheinigt oder glaubhaft macht, dass die Zahlungsschwierigkeit auf die Gefahrensituation zurückgeführt werden kann. Das Verfahren zur Zahlungserleichterung ist gebührenfrei und die Frist für die Bearbeitung des Antrags beträgt 15 Tage.
    • Auf Anträge hin, die von nicht natürlichen Personen als Steuerpflichtigen bis zum 30. auf das Ende der Gefahrensituation folgenden Tag gestellt werden, vermindert das Finanzamt die Steuerschulden einmal, maximal um 20%, jedoch nur bis zu 5 Mio. HUF, wenn die Begleichung der Steuerschulden die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers aus einem Grund, der auf die Gefahrensituation zurückgeführt werden kann, unmöglich machen würde. Die Steuerminderung kann nur in einer Steuerart beantragt werden. Das Verfahren zur Zahlungserleichterung ist gebührenfrei und die Frist für die Bearbeitung des Antrags beträgt 15 Tage.
  • Die Klassifizierung als zuverlässiger Steuerzahler kann auf ein Vollstreckungsverfahren hin, das während der Gefahrensituation oder innerhalb von 30 Tagen danach eingeleitet wurde, oder unter Berufung auf eine Steuerdifferenz nicht aufgehoben werden. Steuerpflichtigen wird die Klassifizierung auch in dem Fall nicht aberkannt, wenn die Bedingung, dass keine Steuerschulden über 500 Tausend Forint bestehen bzw. die Steuerleistung im Steuerjahr positiv ist, nicht erfüllt wird.
  • Im Laufe der Klassifizierungen zum risikobehafteten Steuerzahler, die während und nach der Gefahrensituation durchgeführt werden, werden Steuerdifferenzen, die wegen Verletzung der Steuerpflichten während der Gefahrensituation oder innerhalb von 30 Tagen danach zu Lasten des Steuerpflichtigen festgestellt werden, vom Finanzamt außer Acht gelassen.
  • Eine mit der EKAER-Pflicht zusammenhängende Erleichterung ist, dass Steuerpflichtige während der Gefahrensituation und bis zum 30. auf Ende der Gefahrensituation folgenden Tag von der Stellung einer Risikosicherheit befreit werden.
  • Die Online-Registrierkassen und Lebensmittelautomaten betreffend wurde ein Überprüfungsmoratorium eingeführt.
  • Beim unbezahlten Urlaub erklärt und bezahlt ab 1. Mai 2020 der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer – bis zum 12. Tag des Folgemonats – die Gesundheitsleistungsabgabe (7.710 HUF im Monat). Der Arbeitgeber kann beantragen, dass er die Gesundheitsleistungsabgabe bis zum 60. auf das Ende der Gefahrensituation folgenden Tag bezahlen kann.

Modifizierte Regeln bezüglich der Lohnzuschüsse

Die „ursprüngliche“ Regierungsverordnung Nr. 105/2020 wurde an mehreren Stellen geändert. Infolge der Modifizierungen:

  • Künftig können Lohnzuschüsse nicht nur bei Kurzarbeit in Höhe von 50, 60 und 70%, die nach dem 11. März eingetreten sind, sondern bei beliebiger Kurzarbeit, die 25% der ursprünglichen Stundenzahl erreicht, 85% davon jedoch nicht übersteigt, beantragt werden.
  • Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erhaltung der Mitarbeiterzahl bezieht sich nur noch auf den Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber den Antrag gemeinsam gestellt hat.
  • Das Abwesenheitsentgelt als Grundlage für die Kalkulation wird durch den Grundlohn ersetzt. (Auf diese Weise brauchen der Akkordlohn, die Lohnzulagen und die Pauschalzulage bei den Berechnungen nicht mehr berücksichtigt zu werden.) Die Höhe des Zuschusses wird also 70% des Grundlohns, der auf die ausgefallene Arbeitszeit entfällt, betragen bzw. bei der Ermittlung der monatlichen Höhe des Zuschusses muss auch der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der maximalen Förderungshöhe berücksichtigt werden. (Die maximale Bemessungsgrundlage für den Zuschuss, die an die zweifache Höhe des Mindestlohns gebunden ist, bleibt unverändert.)
  • Die Rechtsnorm wurde auch die Zeit für individuelle Entwicklung betreffend an mehreren Stellen modifiziert. Zum einen kann die Zeit für individuelle Entwicklung nach Änderung der Definition während der Dauer der Zuschussgewährung oder in den darauffolgenden zwei Jahren „verbraucht werden”. Zum anderen hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Zeit für individuelle Entwicklung nur in dem Fall eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, wenn die gekürzte Arbeitszeit die Hälfte der Arbeitszeit gemäß dem vor der Modifizierung bestehenden Arbeitsvertrag übersteigt. D.h., wenn die Stundenzahl mindestens um 50% reduziert wird, haben die Parteien die Möglichkeit (jedoch keine Pflicht), eine derartige Vereinbarung zu treffen. In diesen Fällen ist auch der Arbeitgeber – zur Erreichung einer Zuschusszahlung – nicht verpflichtet, Lohn auf die Zeit der individuellen Entwicklung zu zahlen, auch in dem Fall nicht, wenn der um den Zuschuss erhöhte Nettolohn des Arbeitnehmers den Nettobetrag des Grundlohns nicht erreicht.
  • Künftig kann nur für die Arbeitnehmer kein Zuschuss beantragt werden, für die der Arbeitgeber im Rahmen des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft in Hinsicht auf die Arbeitnehmer im Forschungs- und Entwicklungsbereich eine Beihilfe erhält oder eine lohnähnliche Förderung zur Arbeitsplatzerhaltung oder -schaffung, finanziert aus Mitteln der Europäischen Union, erhält.
  • Zuschüsse können auch zur Arbeitskraftüberlassung bzw. den Unternehmen in schwieriger Situation gewährt werden.
  • Die Modifizierungen machen eindeutig, dass Zuschüsse auch für Telearbeit und für die Arbeit im Home-Office beantragt werden können.
  • Nach dem Text der früheren Rechtsnorm kann während der Dauer der Zuschussgewährung keine außerordentliche Arbeit angeordnet werden. Gemäß Modifizierung bezieht sich diese Regel nur auf die bezuschussten Arbeitnehmer.
  • Künftig müssen folgende Bedingungen zur Erhaltung von Zuschüssen nicht mehr erfüllt werden:
    • im Auftrag sind die wirtschaftlichen Umstände als Grund für die Beschäftigung in Kurzarbeit, ihr direkter und enger Zusammenhang mit der Gefahrensituation und die bisher getroffenen und voraussichtlichen Maßnahmen zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten darzustellen,
    • der Arbeitnehmer hat die Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung für die Umstrukturierung der Arbeit bis zur Antragstellung ausgeschöpft,
    • die Arbeitnehmer sollen nicht im Arbeitszeitrahmen beschäftigt werden.
  • Wenn der Arbeitgeber die gleiche Betriebsstätte betreffend einen gemeinsamen Antrag mit mehreren Arbeitnehmern stellt, so sind diese gleichzeitig einzureichen. Die gleiche Betriebsstätte betreffend kann nur einmal ein Antrag gestellt werden.
  • Die Modifizierung besagt, dass sich der Arbeitsvertrag am Tag der Beschlussfassung für die Dauer der Zuschussgewährung hinsichtlich der Kurzarbeit und der Zeit für die individuelle Entwicklung antragsgemäß ändert, es sei denn, die Parteien haben den Arbeitsvertrag schon vor der Antragstellung geändert.
  • Sollte der Arbeitgeber bestimmte Bedingungen nicht erfüllen, so hat er den Förderungsbetrag zurückzuzahlen. Eine Ausnahme davon ist (auch im Sinne der ursprünglichen Regel), wenn der Arbeitnehmer bescheinigt, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Auflösung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolge oder infolge der Kündigung durch den Arbeitnehmer beendet wurde. Der Kreis dieser Fälle wurde auch um die Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Arbeitgeber erweitert.

Infolge der Rechtsnormänderung braucht die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (über die Kurzarbeit bzw. über die Zeit für individuelle Entwicklung, soweit eine getroffen wird) dem Antrag nicht mehr beigefügt zu werden.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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