Anfang 2026 begann eine neue Ära im ESG-Risikomanagement des europäischen Bankensektors. Die aktualisierten Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) machen deutlich: ESG ist kein ergänzender Aspekt mehr, sondern ein grundlegendes Element der Banktätigkeit. Institute, die zögern, sehen sich nicht nur mit Compliance-, sondern auch mit strategischen und finanziellen Risiken konfrontiert.
Die neuen Vorschriften sind für bedeutende Institute ab dem 11. Januar 2026 verbindlich, während kleinere, nicht komplexe Institute (Non-Complex Institutions – SNCIs) die Anforderungen spätestens bis Anfang 2027 erfüllen müssen.
- ESG ist zu einer grundlegenden Anforderung der Banktätigkeit geworden: Die Leitlinien der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) schreiben ab 2026 eine vollständige Integration vor.
- Die Einhaltung ist nicht nur eine regulatorische Frage: Verzögerungen bergen auch strategische und finanzielle Risiken für die Institute.
- ESG-Risiken müssen vollständig in die Strategie, das Risikomanagement und die Entscheidungsprozesse integriert werden.
- Banken, die frühzeitig handeln, können sich Wettbewerbsvorteile sichern, während Nachzügler mit nachhaltigen Nachteilen rechnen müssen.
Was bedeutet das in der Praxis?
Nach den Erwartungen der EBA und der Europäischen Zentralbank (EZB) müssen ESG-Risiken vollständig in die Geschäftstätigkeit der Banken integriert werden:
- ESG-Aspekte müssen in Strategie und Geschäftsmodell verankert werden;
- ICAAP/ILAAP-Prozesse, Risikobereitschaft und interne Kontrollen müssen überprüft werden;
- vorausschauende kurz- und langfristige Szenarioanalysen werden verpflichtend.
Der regulatorische Ansatz ist klar: Das Proportionalitätsprinzip bedeutet keine Befreiung. Von jedem Institut wird erwartet, dass es ESG-Risiken wirksam steuert.
Die Empfehlung der MNB unterscheidet zwischen verpflichtenden Anforderungen und Best Practices. Bei den verpflichtenden Elementen gelten die in den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Konsequenzen, sofern die Umsetzung fehlt oder unzureichend ist.
Die neue Rolle der Szenarioanalyse: von der Compliance zum strategischen Instrument
Die Bewertung von ESG-Risiken beschränkt sich nicht mehr auf theoretische Modelle. Banken müssen die Auswirkungen quantifizieren:
- in kurzfristigen Stresstests (Kapital und Liquidität);
- in Klima- und Natur-Risikoanalysen mit einem Mindesthorizont von 10 Jahren;
- in dynamischen Bilanzmodellen, die Übergangspfade und Veränderungen im Kundenverhalten berücksichtigen.
ESG-Risiken betreffen alle klassischen Risikokategorien – von Kreditrisiken bis zu operationellen Risiken – daher ist die Szenarioanalyse heute ein zentrales Instrument für die langfristige Widerstandsfähigkeit.
Doppelte Wesentlichkeit: Risikomanagement auf neuen Grundlagen
Die Aufsicht erwartet, dass Banken nicht nur Klimarisiken berücksichtigen, sondern das gesamte ESG-Spektrum in ihre Tätigkeit integrieren.
Ein zentrales Element ist dabei das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit, das:
- regelmäßige (mindestens jährliche) Wesentlichkeitsanalysen erfordert;
- ein tieferes Verständnis von Kunden- und Sektor-Expositionen verlangt;
- eine datenbasierte Risikobewertung und Berichterstattung voraussetzt.
Dieser Ansatz liefert ein genaueres Bild der finanziellen Expositionen und strategischen Verwundbarkeiten, erfordert jedoch auch neue Kompetenzen und Betriebsmodelle.
Die größte Herausforderung: Daten und Prozesse
Die Erfahrungen zeigen, dass viele Institute noch nicht vollständig vorbereitet sind. Aus Sicht der Aufsicht ist dies jedoch kein akzeptabler Grund mehr.
Von den Banken wird unter anderem erwartet:
- Verbesserung der Datenqualität und Schließung von Datenlücken;
- klare Zuständigkeiten für das ESG-Risikomanagement;
- Integration von ESG in Kreditprozesse, Onboarding und Monitoring;
- Einführung transparenter Reportingstrukturen sowie KPI-/KRI-Systeme.
Die Aufsicht wird aktiv prüfen, ob die Institute tatsächlich in der Lage sind, diese Risiken zu steuern.
Zwischen der Veröffentlichung und Anwendung der endgültigen MNB-Empfehlung steht ein kurzer Zeitraum von rund vier Monaten zur Verfügung (mit Ausnahme des Transformationsplans, dessen Frist der 1. Januar 2027 ist). Die neue Empfehlung legt einen starken Fokus auf das Risikomanagement und die Vorbereitung auf Transformationspläne. Institute, deren Mutterbanken bereits über solche Pläne verfügen, werden die Fristen voraussichtlich leichter einhalten können.
Warum jetzt handeln?
Die Botschaft ist eindeutig: Institute, die rechtzeitig in ein robustes ESG-Rahmenwerk investieren:
- reduzieren aufsichtsrechtliche Risiken;
- stärken ihre strategische Position;
- und schaffen Wettbewerbsvorteile in einem sich schnell wandelnden Markt.
Verzögerungen können hingegen nicht nur zu Compliance-Problemen, sondern auch zu geschäftlichen Nachteilen führen – in einem Umfeld, in dem Aufsichtsbehörden, Kunden und Investoren immer höhere Anforderungen stellen.
Die am Abend des 23. April veröffentlichte Regierungsverordnung Nr. 87/2026 (IV. 23.) ändert erneut die Anwendung der Werbesteuer und würde unter Berufung auf den aufgrund des russisch-ukrainischen Krieges bestehenden Ausnahmezustand den bisherigen Steuersatz von 0 % auch nach dem 1. Juli 2026 beibehalten.
Ziel der Verordnung ist es, zu verhindern, dass Unternehmen durch die Wiedereinführung der Werbesteuer zusätzlichen Belastungen ausgesetzt werden, insbesondere angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Krieges. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Anwendung des begünstigten Steuersatzes ausdrücklich an das Bestehen des Ausnahmezustands gebunden ist, sodass der 0%ige Steuersatz nur so lange gilt, wie der Ausnahmezustand in Kraft ist.
Auf Grundlage der Regierungsverordnung Nr. 424/2022 (X. 28.) über die Ausrufung des Ausnahmezustands endet der derzeitige Ausnahmezustand am 14. Mai 2026. Das bedeutet, dass ohne eine weitere Verlängerung oder gesetzliche Änderung die Werbesteuer ab dem 1. Juli 2026 dennoch wieder eingeführt würde, was für die betroffenen Steuerpflichtigen eine erhebliche zusätzliche Belastung darstellen könnte.
Da zahlreiche derzeit geltende Regelungen (z. B. Preisobergrenzen für Lebensmittel, regulierte Kraftstoffpreise) an den Ausnahmezustand gebunden sind, ist eine Verlängerung wahrscheinlich, die genauen Details sind jedoch noch nicht bekannt. Es ist denkbar, dass eine konkrete Entscheidung über die Verlängerung (sowohl hinsichtlich ihres Bestehens als auch ihrer Dauer) erst Anfang Mai nach der Bildung des neuen Parlaments getroffen wird. In der kommenden Zeit ist es daher ratsam, die mögliche Verlängerung des Ausnahmezustands oder Änderungen des Werbesteuergesetzes besonders aufmerksam zu verfolgen, da diese bestimmen werden, ob die Werbesteuer Mitte 2026 tatsächlich wieder eingeführt wird.
Sollten die oben genannten Punkte Ihr Interesse geweckt haben, stehen die Experten von Grant Thornton Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne zur Verfügung.
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Dieser Newsletter wurde auf Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung verfügbaren Informationen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken erstellt und stellt in keiner Weise eine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt eine solche nicht.
Rückkehr der Werbesteuer im Jahr 2026
Nach einer siebenjährigen Aussetzung tritt die Werbesteuer in Ungarn ab dem 1. Juli 2026 wieder in Kraft. Nach unserer aktuellen Analyse führt die Rückkehr der Regelung zu erheblichen administrativen Verpflichtungen sowohl für Werbetreibende als auch für Werbeveröffentlichende. Da die Steuer während des Steuerjahres wieder eingeführt wird, müssen Unternehmen bereits im Frühjahr ihre internen Prozesse und vertraglichen Systeme vorbereiten, um erhebliche Säumnisstrafen und das Risiko einer Doppelbesteuerung zu vermeiden.
- Die Werbesteuer tritt ab dem 1. Juli 2026 wieder in Kraft; aufgrund der unterjährigen Wiedereinführung müssen Unternehmen bereits im Frühjahr ihre Prozesse vorbereiten.
- Die Steuer betrifft nicht nur Werbeveröffentlichende, sondern in bestimmten Fällen auch Auftraggeber, insbesondere bei unzureichendem Umgang mit Erklärungen.
- Der Schlüssel zur Einhaltung liegt in der rechtzeitigen Überprüfung von Verträgen, internen Kontrollen und administrativen Prozessen zur Minimierung von Sanktionsrisiken.
- Die Wiedereinführung der Werbesteuer ist nicht nur eine steuertechnische Frage: Sie wirkt sich auch auf die Funktionsweise des Medienmarktes, der Werbetreibenden und der Werbeagenturen aus.
Historischer Hintergrund der Werbesteuer – Streitigkeiten, Gerichtsverfahren, Aussetzung
Die Aussetzung der Werbesteuer begann am 1. Juli 2019, nachdem die Europäische Kommission bestimmte Elemente der Regelung als unzulässige staatliche Beihilfe eingestuft hatte. Der Rechtsstreit bestätigte letztlich die ungarische Position: Im Jahr 2021 stellte auch der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass die ungarische Werbesteuer mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Dennoch verlängerte die Regierung die Aussetzung Jahr für Jahr.
Das Steuerpaket vom Herbst 2025 stellte jedoch einen Wendepunkt dar: Die Aussetzung wurde nur noch um ein halbes Jahr verlängert, was faktisch vorwegnahm, dass die Werbesteuer und alle damit verbundenen administrativen Verpflichtungen ab dem 1. Juli 2026 wieder eingeführt werden.
Wer ist steuerpflichtig? Sowohl Werbeveröffentlichende als auch Auftraggeber sind betroffen
Nach der aktuellen Regelung läuft die Aussetzung am 30. Juni 2026 aus, und ab dem 1. Juli 2026 tritt die Werbesteuer erneut in Kraft. Die Wiedereinführung erfolgt somit während des Jahres, was für Unternehmen stets einen zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet, da interne Prozesse im laufenden Jahr aufgebaut werden müssen.
Die Werbesteuer definiert zwei Hauptgruppen von Steuerpflichtigen:
- Werbeveröffentlichende: Mediendienstleister, Herausgeber von Presseerzeugnissen, Betreiber von Außenwerbeträgern sowie ungarischsprachige Online-Plattformen.
- Auftraggeber von Werbung: Diese werden steuerpflichtig, wenn ihre monatlichen Werbeausgaben 2,5 Millionen HUF überschreiten und sie nicht über eine vom Werbeveröffentlichenden ausgestellte Erklärung über die Entrichtung der Steuer verfügen.
Das Fehlen der Erklärung führt jedoch nicht in jedem Fall zu einer Steuerpflicht; der Auftraggeber wird auch dann nicht steuerpflichtig, wenn
- der Werbeveröffentlichende im auf der Website der NAV veröffentlichten Register aufgeführt ist,
- oder der Auftraggeber nachweislich die Erklärung angefordert hat, diese innerhalb von 10 Arbeitstagen nicht erhalten hat und diesen Umstand der NAV meldet.
Welche Tätigkeiten gelten als werbesteuerpflichtig?
Die Werbesteuer gilt ausschließlich für die entgeltliche Veröffentlichung von Werbung; Eigenwerbung unterliegt nicht der Steuer. Die Regelung erfasst ein breites Spektrum an Erscheinungsformen, von Fernseh- und Radiowerbung über Presseerzeugnisse und Außenflächen bis hin zu Werbung auf Fahrzeugen, Immobilien, Druckerzeugnissen und Online-Plattformen.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz der Werbesteuer
Die Bemessungsgrundlage der Werbesteuer ist bei Werbeveröffentlichenden der jährliche Nettoumsatz aus der Veröffentlichung von Werbung.
Für Werbeveröffentlichende beträgt der Steuersatz einheitlich 7,5 %, wobei die ersten 100 Millionen HUF der Bemessungsgrundlage steuerfrei sind. Diese Steuerbefreiung gilt als De-minimis-Beihilfe, die vom Unternehmen gemäß den einschlägigen EU-Vorschriften zu erfassen und zu berücksichtigen ist. Die Schwelle von 100 Millionen HUF kann einen erheblichen Teil kleinerer Medienunternehmen vollständig von der Steuerpflicht befreien, während sie bei größeren Marktteilnehmern zu einer spürbaren Steuerbelastung führt.
Wichtig ist, dass bei Werbeveröffentlichenden, die über eine verbundene Werbevermarktungsagentur tätig sind, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage besondere Vorschriften zu beachten sind.
Können Auftraggeber keine Befreiung in Anspruch nehmen (Erklärung des Werbeveröffentlichenden, Eintragung im NAV-Register, Meldung des Fehlens der Erklärung an die NAV), entsteht die Steuerpflicht, sobald die monatlichen Werbeausgaben 2,5 Millionen HUF überschreiten. Auf den Teil über dieser Schwelle ist eine Steuer von 5 % zu entrichten. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Auftraggeber erfolgt keine jährliche Proportionalisierung, d. h. in den Monaten nach dem 1. Juli 2026 ist der gesamte monatliche Aufwand zu berücksichtigen. Diese Regelung kann insbesondere für Unternehmen mit großvolumigen, kampagnenartigen Werbeausgaben eine zusätzliche Belastung darstellen.
Werbeveröffentlichende sind verpflichtet, die Werbesteuer einmal jährlich zu erklären und zu entrichten, und zwar bis zum letzten Tag des fünften Monats nach Ablauf des Steuerjahres (bei kalenderjährlicher Besteuerung ist dies der 31. Mai). Darüber hinaus sind zweimal Vorauszahlungen zu leisten (bei kalenderjährlicher Besteuerung am 20. Juli und 20. Oktober), und es besteht weiterhin die Verpflichtung zur Vorauszahlungsanpassung bis zum 20. Tag des letzten Monats des Steuerjahres (bei kalenderjährlicher Besteuerung im Dezember). Die Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der Jahressteuer ist gleichzeitig mit der Einreichung der Jahreserklärung zu begleichen.
Im Gegensatz dazu unterliegen Auftraggeber einer monatlichen Erklärungspflicht: Die Erklärung ist bis zum 20. Tag des Folgemonats einzureichen und die Steuer zu entrichten (dies fällt praktisch mit der Frist für die monatlichen Umsatzsteuererklärungen zusammen). Diese häufigere Erklärungspflicht kann für Unternehmen, die eine große Anzahl von Werberechnungen verwalten oder mit mehreren Werbeveröffentlichenden zusammenarbeiten, eine erhebliche administrative Belastung darstellen.
Änderungen der Sanktionsregelungen – milder, aber weiterhin streng
Die mit der Werbesteuer verbundenen Sanktionsregelungen haben sich in den letzten Jahren erheblich verändert, teilweise infolge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-482/18 (Google Ireland). Die früheren Sanktionen, die bis zu 1 Milliarde HUF betragen konnten, erwiesen sich als unverhältnismäßig, insbesondere gegenüber ausländischen Dienstleistern. Daher führte der Gesetzgeber ein gestuftes, mehrstufiges Sanktionssystem ein. Ziel der neuen Regelung ist es, dass Säumnisstrafen nur als letztes Mittel angewendet werden und stets eine behördliche Aufforderung vorausgeht.
Werbeveröffentlichende, die von der NAV noch in keinem Steuerregister erfasst wurden, müssen sich innerhalb von 30 Tagen nach Aufnahme ihrer Werbetätigkeit mit dem entsprechenden Formular bei der Steuerbehörde anmelden. Bei Unterlassung erfolgt zunächst eine Aufforderung mit einer Frist von 15 Tagen. Bleibt diese erfolglos, kann die NAV eine Säumnisstrafe von bis zu 10 Millionen HUF verhängen und erneut zur Erfüllung auffordern. Jeder weitere Verstoß kann eine zusätzliche Strafe von bis zu 10 Millionen HUF nach sich ziehen. Eine wichtige Erleichterung besteht darin, dass bei nachträglicher Erfüllung die zuletzt verhängte Strafe erlassen und frühere Strafen gemindert werden können.
Bei Verstößen gegen die Erklärungspflicht gilt eine ähnliche Logik, jedoch mit abweichenden Beträgen. Wenn der Werbeveröffentlichende dem Auftraggeber die Werbesteuer-Erklärung nicht zur Verfügung stellt, fordert die NAV zunächst zur Nachholung auf und weist darauf hin, dass im Falle der Nichterfüllung eine Strafe von 500.000 HUF verhängt wird. Wird die Erklärungspflicht gegenüber demselben Auftraggeber erneut verletzt und nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, erhöht sich die Strafe auf 10 Millionen HUF, die sich mit jeder weiteren Fristüberschreitung verdoppelt. Auch hier gilt das Prinzip der Billigkeit: Bei nachträglicher Erfüllung wird die letzte Strafe erlassen, frühere können gemindert werden.
Bei Nichterfüllung der Erklärungspflicht erfolgt die Rechtsfolge abweichend: Die NAV verhängt zunächst keine Strafe, sondern leitet eine Steuerprüfung ein und setzt die Steuer im Wege der Schätzung fest. Dies kann besonders nachteilig sein, da die Steuerbehörde die Bemessungsgrundlage und die Steuer auf Grundlage der verfügbaren Informationen – in der Regel konservativ – bestimmt.
Insgesamt ist das neue Sanktionssystem milder und verhältnismäßiger als das frühere, stellt jedoch weiterhin ein erhebliches Risiko für diejenigen dar, die ihre Melde-, Erklärungs- und Erklärungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. Mit der Rückkehr der Werbesteuer ist daher eine Überprüfung der Prozesse zur Erklärungserfassung, der vertraglichen Dokumentation und der Verwaltung der Werbeausgaben besonders wichtig.
Praktische Schritte im Frühjahr 2026
Angesichts der Rückkehr der Werbesteuer zum 1. Juli 2026 sollten Unternehmen bereits im Frühjahr mit den Vorbereitungen beginnen, insbesondere da die Steuer während des Jahres in Kraft tritt, was stets zusätzlichen administrativen Aufwand und Auslegungsfragen mit sich bringt.
Überprüfung der Verträge: Zunächst sollten die Werbeausgaben, die Verträge mit Werbeagenturen und Medienpartnern sowie die internen Prozesse zur Anforderung und Verwaltung von Erklärungen überprüft werden. Die Steuerpflicht des Auftraggebers entsteht ausschließlich dann, wenn keine gültige Erklärung des Werbeveröffentlichenden vorliegt, weshalb ein ordnungsgemäßes Erklärungsmanagement von entscheidender Bedeutung ist.
Aufteilung komplexer Dienstleistungen: Besondere Aufmerksamkeit erfordern komplexe Dienstleistungen, die mehrere Elemente enthalten können (z. B. kreative Leistungen, Medieneinkauf, Produktion, Beratung). Unternehmen müssen bestimmen, welcher Teil der Leistung als Werbeveröffentlichung gilt und welche Teile nicht unter die Werbesteuer fallen. Die Aufteilung muss nachvollziehbar dokumentiert werden, da die NAV im Rahmen einer Prüfung untersuchen kann, ob die Bemessungsgrundlage rechtmäßig ermittelt wurde.
Einrichtung interner Kontrollen: Unternehmen sollten ihre administrativen Prozesse überprüfen: Wer fordert die Erklärungen an, wer überprüft deren Vorliegen, wie werden Werberechnungen verbucht, und welche internen Kontrollen stellen sicher, dass eine Steuerpflicht des Auftraggebers nicht unentdeckt bleibt. Die Rückkehr der Werbesteuer macht in vielen Unternehmen erneut die Festlegung von Verantwortlichkeiten und die Formalisierung von Prozessen erforderlich.
Die Rückkehr der Werbesteuer stellt für die Marktteilnehmer eine erhebliche administrative Belastung dar, doch eine rechtzeitige Vorbereitung kann finanzielle und rechtliche Risiken minimieren. Sollten die oben genannten Punkte Ihr Interesse geweckt haben, stehen die erfahrenen Experten von Grant Thornton Ihnen und Ihrem Unternehmen gerne zur Verfügung.
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Welche Aufgaben für das Jahr 2025 noch anstehen?
Die ersten drei Monate des Jahres 2026 sind bereits verflogen, und damit hat auch der Zeitraum des steuerlichen Abschlusses für das vorangegangene Jahr begonnen. Dieser Prozess ist der erste und vielleicht wichtigste Schritt bei der Veröffentlichung des Jahresabschlusses. In unserem aktuellen Newsletter geben wir einen Überblick über die wichtigsten steuerlichen Verpflichtungen für das Jahr 2025 und die damit verbundenen Aufgaben der Steuerpflichtigen.
Das Ziel des Jahresabschlusses bleibt unverändert: sicherzustellen, dass die finanziellen und steuerlichen Daten des Unternehmens geordnet, abgestimmt und in einem Zustand sind, der die Erstellung des Jahresabschlusses ermöglicht.
Steuerkonto
Der erste Schritt des Jahresabschlussprozesses ist die Überprüfung des Steuerkontos, da die Aufzeichnungen der Nationalen Steuer- und Zollbehörde (NAV) den Ausgangspunkt darstellen, an den die Buchhaltungsdaten angepasst werden müssen. Im Rahmen der Abstimmung zu Jahresbeginn empfiehlt es sich, die Zahlungen, Überzahlungen und etwaige Rückstände zu überprüfen und gegebenenfalls deren Begleichung oder Umbuchung zu veranlassen. Ein korrekt abgestimmter Steuerkontostand stellt sicher, dass spätere Steuererklärungen und der Jahresabschluss mit den behördlichen Aufzeichnungen übereinstimmen.
Gewerbesteuer (HIPA)
Die Vorbereitung der HIPA-Erklärung ist eine der zentralen Aufgaben jedes Jahresabschlusses. Auch im Jahr 2026 muss die Erklärung über die NAV mit dem für das jeweilige Jahr gültigen Formular eingereicht werden.
Unternehmen müssen prüfen, ob sich im Jahr 2025 Änderungen ergeben haben – beispielsweise die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erweiterung der Tätigkeit oder Änderungen bei der Mitarbeiterzahl –, die die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage betreffen. Für Unternehmen, die in mehreren Gemeinden tätig sind, ist die korrekte Anwendung der Aufteilungsmethode besonders wichtig, da sie die Höhe der zu zahlenden Steuer unmittelbar beeinflusst. Vor der Einreichung der Erklärung empfiehlt es sich außerdem, mögliche Rückstände gegenüber den lokalen Steuerbehörden zu überprüfen.
Körperschaftsteuer und Kleinunternehmenssteuer (TAO und KIVA)
Bei der Erstellung der Körperschaftsteuererklärung müssen Unternehmen die wirtschaftlichen Ereignisse des Jahres 2025 prüfen und die steuererhöhenden bzw. -mindernden Posten bestimmen. Dazu gehören unter anderem die Bildung oder Auflösung von Entwicklungsrücklagen, die Abschreibung sowie die Prüfung der in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen.
Für KIVA-pflichtige Unternehmen umfasst der Jahresabschluss die Ermittlung der zahlungsflussorientierten Steuerbemessungsgrundlage, die Berücksichtigung der Auswirkungen von Lohnkosten und Dividendenausschüttungen sowie die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die KIVA-Besteuerung weiterhin erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung, ob das Unternehmen im Jahr 2025 die Schwellenwerte, deren Überschreitung zum Ausschluss aus dem KIVA führt (z. B. durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl, Umsatzgrenzen oder gemeinsam mit verbundenen Unternehmen zu berücksichtigende Grenzwerte), nicht überschritten hat. Sollte das Unternehmen die Voraussetzungen für die KIVA-Besteuerung nicht mehr erfüllen, müssen die entsprechenden Schritte zur Beendigung der KIVA-Steuerpflicht vorgenommen werden.
Verrechnungspreise
Bei verbundenen Unternehmen ist die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die damit verbundene Datenübermittlung inzwischen ein integraler Bestandteil der Körperschaftsteuererklärung, weshalb die Absicherung der verbundenen Transaktionen besondere Aufmerksamkeit erfordert.
Ende 2025 müssen zunächst die verbundenen Unternehmen und die relevanten Transaktionen identifiziert werden, da diese die Grundlage der Verrechnungspreisverpflichtungen bilden. Anschließend sind die bisher verwendeten Benchmarks zu überprüfen und sicherzustellen, dass die in den Transaktionen verwendeten Preise und Gewinnkennzahlen innerhalb der Bandbreite der üblichen Marktpreise liegen. Zeigen sich Abweichungen, ist zu prüfen, ob eine Verrechnungspreisanpassung zum Jahresende notwendig ist und gegebenenfalls eine Ergebniskorrektur vorzunehmen.
Zur Erfüllung der Dokumentationspflichten ist zu bewerten, ob für den Steuerpflichtigen eine Local File-, Master File- oder CbCR-Meldepflicht besteht – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Schwellenwerte und der ab 2026 geltenden neuen Vorschriften. Außerdem ist sicherzustellen, dass die ATP-Datenübermittlung in der Körperschaftsteuererklärung vollständig mit dem Inhalt der Verrechnungspreisdokumentation übereinstimmt, insbesondere hinsichtlich der Transaktionswerte, der Begründung der Methode und der Segmentierung.
Schließlich empfiehlt es sich im Rahmen des Jahresabschlusses, sich auf die ab 2026 geltenden neuen Verrechnungspreisanforderungen vorzubereiten, insbesondere auf die detaillierteren inhaltlichen Erwartungen, die erhöhten Dokumentationsschwellenwerte und die strengeren Meldepflichten.
Überprüfung von Steuervergünstigungen und Förderungen
Beim Abschluss des Jahres 2025 ist es ratsam, die vom Unternehmen in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen, Förderungen und Entwicklungssteuervergünstigungen zu überprüfen – insbesondere hinsichtlich der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Die Überprüfung der Dokumentationen, Aufzeichnungen und Fristen ist unerlässlich, um mögliche spätere Feststellungen der Steuerbehörden zu vermeiden. Die Überprüfung der mit Förderungen verbundenen Indikatoren, Mitarbeiteranforderungen und Investitionsverpflichtungen ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil des Jahresabschlusses. Ordnungsgemäß dokumentierte und belegte Vergünstigungen können erhebliche Steuerersparnisse bringen, weshalb ihre sorgfältige Prüfung besondere Aufmerksamkeit verdient.
Steuerplanung und strategische Entscheidungen für das kommende Jahr
Der Jahresabschluss ist nicht nur eine administrative Aufgabe, sondern auch eine strategische Gelegenheit, die Grundlage für die Steuerplanung des kommenden Jahres zu schaffen. Unternehmen sollten ihre geplanten Investitionen, Finanzierungsentscheidungen, Strukturänderungen und deren steuerliche Auswirkungen prüfen. Die Wahl zwischen verschiedenen Besteuerungsformen (z. B. Körperschaftsteuer, KIVA), die Planung von Entwicklungsrücklagen oder die Optimierung der Inanspruchnahme von Vergünstigungen kann wesentlich dazu beitragen, die Steuerbelastung des Unternehmens effizient zu gestalten. Eine bewusste Steuerplanung hilft dem Unternehmen, auch im nächsten Jahr in einem stabilen und berechenbaren steuerlichen Umfeld zu arbeiten.
Rechnungsstellungskonformität und NAV Online Számla
Die Überprüfung der Rechnungsstellungsprozesse ist auch im Jahr 2026 ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses. Das NAV-Online-Rechnungssystem überwacht kontinuierlich die übermittelten Daten, daher müssen Unternehmen sicherstellen, dass das Rechnungsprogramm die Daten ordnungsgemäß übermittelt und dass die Rechnungen alle Pflichtbestandteile enthalten.
Zu Jahresbeginn empfiehlt es sich, fehlerhafte oder unvollständige Datenübermittlungen zu überprüfen und bei Bedarf zu korrigieren. Außerdem sollten die auf Basis der an das NAV gemeldeten Rechnungen für 2025 berechneten Umsätze mit den in der Buchhaltung erfassten tatsächlichen Umsätzen verglichen und eventuelle Abweichungen aufgeklärt werden. Solche Abweichungen beruhen häufig auf technischen Fehlern, fehlenden Meldungen oder fehlerhaften Rechnungspraktiken, weshalb ihre rechtzeitige Identifizierung im Hinblick auf die Compliance besonders wichtig ist.
Globale Mindeststeuer (GloBE)
Nach dem ungarischen Regelwerk zur globalen Mindeststeuer besteht für das Jahr 2025 noch keine Erklärungspflicht, dennoch empfiehlt es sich, bereits jetzt die voraussichtlich anfallende Steuer zu kalkulieren. Dies ist besonders wichtig, da eine für 2025 entstehende Mindeststeuer bereits im Jahresabschluss 2025 zu verbuchen ist – unabhängig davon, dass die Einreichung der Erklärung und die Vorauszahlungen erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig werden.
Die erste globale Mindeststeuererklärung für das Steuerjahr 2024 ist im Sommer 2026 einzureichen, weshalb Unternehmen frühzeitig mit den Vorbereitungen beginnen sollten. Dazu gehört die Überprüfung früherer vorläufiger Berechnungen, die Finalisierung der für die Erklärung erforderlichen Berechnungen sowie die Sicherstellung, dass alle relevanten Daten für die Erstellung der Erklärung verfügbar sind. Besonders wichtig ist die Prüfung, ob die notwendigen Informationen intern verfügbar sind oder von anderen Konzernmitgliedern bzw. ausländischen Tochtergesellschaften beschafft werden müssen. Eine sorgfältige Vorbereitung stellt sicher, dass die Unternehmensgruppe ihre Erklärungspflichten fristgerecht und ohne spätere Korrekturen erfüllen kann.
Zusammenfassung
Der Abschluss des Jahres 2025 ist eine umfassende Aufgabe, die die steuerlichen, buchhalterischen und administrativen Prozesse des Unternehmens gleichermaßen betrifft. Die sorgfältige Abstimmung des Steuerkontos, die Vorbereitung der HIPA-, TAO- oder KIVA-Erklärungen, die Erfüllung der Verrechnungspreisverpflichtungen, die Sicherstellung der Rechnungsstellungskonformität und die ordnungsgemäße Durchführung des buchhalterischen Abschlusses tragen alle dazu bei, dass der Jahresabschluss zuverlässig und gesetzeskonform ist. Gleichzeitig bietet dieser Zeitraum Unternehmen die Möglichkeit, ihre Abläufe zu überprüfen und gegebenenfalls für ein effizienteres Arbeiten im kommenden Jahr weiterzuentwickeln.
Wenn die oben genannten Themen Ihr Interesse geweckt haben oder Sie Unterstützung bei der Berechnung Ihrer Jahressteuern, der Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen oder bei der Sicherstellung der Ordnungsmäßigkeit Ihrer Rechnungsstellungsprozesse benötigen, stehen Ihnen die kompetenten Experten von Grant Thornton gerne zur Verfügung.
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Dieser Newsletter wurde ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken auf Grundlage der am Tag der Veröffentlichung verfügbaren Informationen erstellt und stellt keinerlei personenbezogene Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
Eine wichtige Frist rückt näher: Im Rahmen des Jahresabschlusses müssen Unternehmen zahlreiche buchhalterische und administrative Aufgaben erledigen, um einen korrekten und gesetzeskonformen Jahresabschluss zu erstellen. Die Erstellung der Inventare, die Durchführung der Bewertungsprozesse, die Prüfung der Kassenbestände sowie die Überprüfung des Eigenkapitals sind dabei zentrale Schritte. Darüber hinaus erfordern auch die Aktualisierung interner Richtlinien sowie die Einhaltung neuer steuerlicher Vorschriften besondere Aufmerksamkeit.
Erstellung der Jahresendinventare und Verbuchung von Inventurdifferenzen
Für den Abschluss der Bücher zum Ende des Geschäftsjahres, die Erstellung des Jahresabschlusses sowie die Nachweisführung der Bilanzpositionen ist ein Inventar zu erstellen, das die am Bilanzstichtag vorhandenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einzeln und nachvollziehbar sowohl mengenmäßig als auch wertmäßig enthält.
Wenn eine kontinuierliche mengenmäßige Bestandsführung erfolgt, reicht es aus, die Richtigkeit der in das Inventar aufgenommenen Vermögensgegenstände alle drei Jahre durch eine körperliche Inventur zu überprüfen. Ist eine solche Bestandsführung nicht gewährleistet, muss die Inventur jährlich durchgeführt werden.
Während der Inventur festgestellte Mengenabweichungen (Fehlbestände oder Mehrbestände) sind als sonstige Aufwendungen oder sonstige Erträge zu verbuchen. Darüber hinaus sind auszusondernde Posten zu prüfen und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften aus den Büchern auszubuchen.
Durchführung der Bewertungen zum Bilanzstichtag
- Die Aktualisierung der Bewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten umfasst insbesondere folgende Schritte:
- Außerplanmäßige Abschreibungen: bei immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen, wenn der Buchwert dauerhaft und wesentlich über dem Marktwert liegt.
- Wertminderungen: bei Beteiligungen, langfristigen Wertpapieren, Vorräten sowie finanziell noch nicht ausgeglichenen Forderungen, wenn deren Marktwert dauerhaft gesunken ist.
- Möglichkeit der Neubewertung: wenn der Marktwert der Vermögenswerte den Buchwert erheblich übersteigt, kann das Unternehmen eine Neubewertung vornehmen.
- Aktualisierung der Wechselkurse: Neubewertung von Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten zum Bilanzstichtagskurs.
Jahresabschluss der Kassenbestände
Der tatsächliche Bestand des in der Kasse ausgewiesenen Bargeldes muss durch Inventur überprüft werden. Die Steuerbehörde kontrolliert die Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen besonders streng, daher ist der Verwaltung der Kassenbestände besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um überhöhte Bargeldbestände zu vermeiden.
Abstimmungen und Prüfungen zum Jahresende
- Abstimmung der Hauptbuchhaltung mit den Nebenbüchern.
- Überprüfung des Steuerkontos und Abstimmung mit den Buchhaltungsdaten.
- Rechtzeitige Begleichung von Steuervorauszahlungen und Steuerverpflichtungen.
Bildung von Rückstellungen
- Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen (z. B. Garantiefälle oder Rechtsstreitigkeiten).
- Rückstellungen können auch für künftig erwartete, erhebliche und regelmäßig wiederkehrende Kosten gebildet werden.
- Rückstellungen können zur Deckung abgegrenzter Wechselkursverluste gebildet werden.
- Bildung gebundener Rücklagen
- Aus dem Gewinnvortrag sind gebundene Rücklagen für Entwicklungszwecke oder andere gesetzlich vorgeschriebene Zwecke zu bilden.
Rechnungsabgrenzung
Erträge und Aufwendungen sind dem richtigen Zeitraum zuzuordnen, insbesondere bei Geschäftsvorfällen, die mehrere Geschäftsjahre betreffen.
Fortführungsprinzip
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses ist zu prüfen, ob die Fortführung der Unternehmenstätigkeit gewährleistet ist, und etwaige Risiken sind zu dokumentieren.
Prüfung des Eigenkapitals
Es sind die notwendigen Maßnahmen festzulegen, um sicherzustellen, dass das Eigenkapital das gesetzlich vorgeschriebene Mindestniveau erreicht (z. B. Nachschuss, Kapitalstrukturierung oder Kapitalherabsetzung).
Aktualisierung von Richtlinien und Dokumentationen
- Aktualisierung der Rechnungslegungsrichtlinie sowie der Inventur-, Bewertungs- und sonstigen internen Richtlinien.
- Erstellung und Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation.
- Prüfung der Verpflichtung zur Erstellung eines Country-by-Country-Reports (bei einem Umsatz von über 750 Millionen EUR).
- Anwendung der globalen Mindeststeuer: Seit 2024 müssen multinationale Unternehmensgruppen einen effektiven Körperschaftsteuersatz von mindestens 15 % sicherstellen. Nach ungarischem Recht müssen betroffene Unternehmen ihren effektiven Steuersatz berechnen, und wenn dieser unter 15 % liegt, kann eine zusätzliche Steuerpflicht entstehen. Zur Klärung der administrativen Verpflichtungen und der steuerlichen Belastung empfiehlt sich die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung.
Die Jahresabschlussarbeiten sollten rechtzeitig begonnen werden, um fundierte Entscheidungen über die Zukunft des Unternehmens treffen zu können.
Die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz (2023/970) führt neue Verpflichtungen für Arbeitgeber ein, insbesondere in Bezug auf die Offenlegung von Lohnunterschieden, Gehaltsangaben in Stellenausschreibungen und Informationsrechte von Mitarbeitenden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen.
Unternehmen müssen daher ihre Vergütungssysteme, HR-Prozesse und internen Richtlinien überprüfen. Dieser Leitfaden zeigt, wen die Lohntransparenz betrifft, welche Verpflichtungen bestehen und welche konkreten Schritte zur Umsetzung erforderlich sind.
Was bedeutet Entgelttransparenz in der Praxis?
- verpflichtende Angabe von Gehaltsbändern in Stellenausschreibungen
- regelmäßige Berichterstattung über den Gender Pay Gap
- Auskunftsrechte der Mitarbeitenden
- objektive und geschlechtsneutrale Vergütungssysteme
Was sollten Arbeitgeber über Entgelttransparenz wissen?
Ziel der Lohntransparenz-Richtlinie ist es, den Grundsatz „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit“ zu stärken und geschlechtsspezifische Lohnunterschiede zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 in nationales Recht umsetzen.
Für Unternehmen ergeben sich insbesondere Veränderungen in folgenden Bereichen:
- regelmäßige Berichtspflichten über den Gender Pay Gap
- gemeinsame Lohnbewertungen mit Arbeitnehmervertretern in bestimmten Fällen
- Entwicklung und Kommunikation transparenter Gehaltsbänder
- Anwendung datengetriebener HR-Analysen
- strukturiertere Führungskommunikation zu Vergütungsthemen
Lohntransparenz betrifft daher mehrere organisatorische Bereiche gleichzeitig.
Die folgende Zusammenfassung stellt die wichtigsten Erkenntnisse unserer sechsteiligen Artikelserie vor.
Wie wird die Entgelttransparenz in Ungarn umgesetzt?
Die Entgelttransparenz-Richtlinie führt neue Instrumente ein, um Vergütungssysteme transparenter zu gestalten. Unter anderem sieht die Regulierung vor:
die Angabe von Gehaltsspannen in Stellenausschreibungen oder im Bewerbungsprozess
- das Verbot von Fragen zum bisherigen Gehalt
- regelmäßige Messung und Berichterstattung über geschlechtsspezifische Lohnunterschiede
- gemeinsame Lohnbewertungen in bestimmten Fällen
Die Umsetzung in Ungarn wird voraussichtlich mehrere Rechtsbereiche betreffen, darunter:
- das Arbeitsgesetzbuch
- Gleichbehandlungsregelungen
- Datenschutzpraxis
Für Arbeitgeber stellt Lohntransparenz daher vor allem eine integrierte HR- und Rechtsaufgabe dar.
Mehr zur erwarteten Umsetzung in Ungarn:
Lohntransparenz Teil 1: Wo steht die ungarische Umsetzung?Welche Berichtspflichten gelten für Unternehmen?
Ein zentrales Element der Richtlinie ist die regelmäßige Analyse und Berichterstattung über den Gender Pay Gap.
Unternehmen müssen unter anderem folgende Kennzahlen berichten:
- durchschnittlicher und medianer Lohnunterschied
- Unterschiede bei variablen Vergütungsbestandteilen
- Anteil von Frauen und Männern in verschiedenen Tätigkeitskategorien
Überschreitet der Lohnunterschied in einer Mitarbeiterkategorie einen bestimmten Schwellenwert und lässt sich nicht objektiv erklären, muss eine gemeinsame Lohnbewertung durchgeführt werden.
Dabei werden insbesondere folgende Aspekte überprüft:
- Stellenanforderungen
- Gehaltsbänder
- Leistungsbewertungssysteme
- Beförderungspraxis
Mehr zu Berichtspflichten und gemeinsamer Lohnbewertung:
Lohntransparenz Teil 2: Gemeinsame Lohnbewertung und BerichtspflichtenWie können sich Unternehmen auf die Entgelttransparenz vorbereiten?
Eine zentrale Voraussetzung für Lohntransparenz ist eine klare und konsistente Stellenstruktur.
Zu ihren wichtigsten Elementen gehören:
- definierte Stellenfamilien und Karrierestufen
- standardisierte Stellenbeschreibungen
- objektive Einstufungsprinzipien
Darauf aufbauend können Stellenbewertungssysteme und Gehaltsbandstrukturen entwickelt werden.
In der internationalen Praxis wird häufig ein Readiness Audit eingesetzt, um den Vorbereitungsstand eines Unternehmens zu bewerten.
Mehr zum Readiness Audit:
Lohntransparenz Teil 3: Readiness-Audit für ArbeitgeberWie werden Lohnunterschiede gemessen?
Ein zentrales Element der Lohntransparenz ist die Analyse von Vergütungsdaten.
Geschlechtsspezifische Lohnunterschiede werden üblicherweise auf zwei Ebenen untersucht:
Unbereinigter Lohnunterschied
Die einfache Differenz zwischen den Durchschnittslöhnen von Männern und Frauen.
Bereinigter Lohnunterschied
Eine statistische Analyse, die Faktoren wie Position, Erfahrung oder Standort berücksichtigt.
Viele Organisationen nutzen hierfür Dashboards und HR-Analysewerkzeuge, um Vergütungsstrukturen kontinuierlich zu überwachen.
Mehr zur Pay-Equity-Analyse:
Lohntransparenz Teil 4: Was zeigen die Daten?Was muss gegenüber Mitarbeitenden kommuniziert werden?
Die Kommunikation ist einer der sensibelsten Bereiche der Lohntransparenz.
Die Richtlinie sieht Informationspflichten auf drei Ebenen vor:
- gegenüber Behörden
- gegenüber Mitarbeitern
- auf individueller Ebene, wenn Mitarbeiter Informationen zu ihrem Gehalt anfordern
Eine klare Kommunikation reduziert Missverständnisse und stärkt das Vertrauen innerhalb der Organisation.
Mehr zu Kommunikationspflichten:
Lohntransparenz Teil 5: Was, wann und wie ist zu kommunizieren?Welche Rolle spielen Führungskräfte bei der Entgelttransparenz?
Entgelttransparenzwird letztlich in täglichen Führungsgesprächen sichtbar.
Typische Fragen betreffen:
- die Funktionsweise von Gehaltsbändern
- Kriterien für die Positionierung innerhalb eines Bandes
- Unterschiede zwischen Teams oder Rollen
- Führungskräfte müssen diese Fragen konsistent und auf objektiver Grundlage beantworten können.
Typische Fragen und Antwortrahmen:
Lohntransparenz Teil 6: Konsequente FührungsantwortenEntgelttransparenz als Chance für Organisationsentwicklung
Obwohl Lohntransparenz als regulatorische Verpflichtung eingeführt wird, kann sie auch eine Chance für Organisationsentwicklung darstellen.
Transparente Vergütungsstrukturen und datenbasierte HR-Entscheidungen können dazu beitragen:
- das Vertrauen der Mitarbeiter zu stärken
- die Mitarbeiterbindung zu verbessern
- transparentere Unternehmensstrukturen zu schaffen
Unsere Experten unterstützen Sie gerne bei der Bewertung Ihrer organisatorischen Vorbereitung sowie bei der Entwicklung von Stellenstrukturen und Vergütungssystemen.
In den vergangenen fünf Teilen haben wir die verschiedenen Dimensionen der Entgelttransparenz (auch als Lohntransparenz bekannt) beleuchtet: den EU-rechtlichen Rahmen und die erwarteten Richtungen der ungarischen Umsetzung, die praktischen Fragen der gemeinsamen Lohnbewertung und des Reportings, die Vorbereitung der HR-Systeme, die Rolle datengetriebener Analysen sowie die operativen Risiken der verpflichtenden Information und Mitarbeiterkommunikation. Zusammen bilden diese die fachliche und organisatorische Grundlage, auf der Lohntransparenz im täglichen Betrieb aufbauen kann.
Führungskommunikation in realen Situationen – Fragen und Antwortrahmen im organisatorischen Alltag
Der abschließende Teil der Reihe konzentriert sich auf einen der sensibelsten Bereiche der Entgelttransparenz: wie all dies in täglichen Führungsgesprächen erscheint. Die EU-Richtlinie, die kommende ungarische Regelung sowie unternehmensinterne Gehaltsstrukturen funktionieren nur dann nachhaltig, wenn Führungskräfte sie glaubwürdig, konsistent und verständlich vertreten können. In diesem Teil stellen wir typische Fragen und Antwortrahmen vor, die in der Praxis Unterstützung bieten.
Fragen zum Zweck und zur Funktionsweise des Systems
„Warum ist das alles notwendig?“
Antwortrahmen:
Damit die Vergütung berechenbar, verständlich und konsistent ist. Für dieselbe Position gelten dieselben Grundsätze, und Gehälter werden nicht durch individuelle Verhandlungen oder Zufälle bestimmt.
„Bedeutet das, dass ich unterbezahlt bin?“
Antwortrahmen:
Ziel des Systems ist Transparenz. Es zeigt den Wert der Position und das zugehörige Band. Wenn Sie möchten, können wir gemeinsam prüfen, wie Ihre aktuelle Einstufung mit Ihren Kompetenzen und Ihrem Verantwortungsniveau zusammenhängt.
„Warum ändert sich das System von Zeit zu Zeit?“
Antwortrahmen:
Das Marktumfeld und die Bedürfnisse der Organisation verändern sich ebenfalls. Damit das System fair bleibt, müssen die Gehaltsbänder und die zugrunde liegenden Daten regelmäßig aktualisiert werden.
Fragen zur Einstufung, zu Gehaltsbändern und zu Unterschieden zwischen Teams
„Warum bin ich nicht in einem höheren Band?“
Antwortrahmen:
Das Band spiegelt den Wert der Position wider. Die Positionierung innerhalb des Bandes wird durch Erfahrung, Kompetenzen und Verantwortungsniveau bestimmt. Wenn Sie möchten, können wir besprechen, welche Entwicklungsschritte zum nächsten Niveau führen.
„Warum wird nicht jeder am oberen Ende des Bandes eingestuft?“
Antwortrahmen:
Das obere Ende des Bandes ist ein Zielzustand, der dauerhaft herausragende Kompetenz und Verantwortung voraussetzt. Es ist keine Standardposition, sondern leistungsabhängig.
„Warum gibt es Unterschiede zwischen Teams?“
Antwortrahmen:
Der Marktwert, die Komplexität und die geschäftliche Bedeutung von Positionen unterscheiden sich. Diese Unterschiede spiegeln sich auch in den Gehaltsbändern wider.
„Am Markt wird anderswo mehr gezahlt – warum erhöhen wir nicht?“
Antwortrahmen:
Wir beobachten regelmäßig Marktdaten und berücksichtigen sie bei der Überprüfung der Gehaltsbänder. Wenn wir eine dauerhafte Abweichung feststellen, nehmen wir Anpassungen vor, berücksichtigen dabei jedoch auch die nachhaltige Unternehmensführung.
Umgang mit emotional belasteten Situationen
„X hat gesagt, er/sie verdient so viel – stimmt das?“
Antwortrahmen:
Über die Gehälter anderer Kollegen können wir nicht sprechen, da es sich um personenbezogene Daten handelt. Über Ihre eigene Situation, Ihr Band und Ihre Entwicklungsmöglichkeiten sprechen wir jedoch gerne.
Situation: jemand empfindet es als ungerecht, dass eine andere Person mehr verdient
Empfohlene Schritte:
Anerkennung: „Ich verstehe, dass dies Unsicherheit verursachen kann.“
Rahmen: „Über konkrete Gehälter sprechen wir nicht, aber über die Position und die Bänder schon.“
Handlung: „Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, was für das nächste Niveau erforderlich ist.“
„Bedeutet das jetzt eine sofortige Gehaltserhöhung?“
Antwortrahmen:
Ziel des Systems ist Konsistenz. Wo wir ungerechtfertigte Abweichungen sehen, erfolgen Korrekturen im Zeitverlauf, aber dies geschieht nicht automatisch und betrifft nicht alle gleichzeitig.
Kommunikationskompass für Führungskräfte
Zu vermeiden:
direkte Vergleiche zwischen Kollegen,
Versprechen von Gehaltserhöhungen ohne Entscheidung,
Bestätigung von Gehaltsinformationen auf Gerüchtebasis.
Empfohlen:
klare Rahmenbedingungen geben (nach welchen Prinzipien Entscheidungen getroffen werden),
objektive Kriterien verwenden (Kompetenz, Verantwortung, Leistung),
eine konsistente Erzählweise anwenden (Berechenbarkeit, Fairness, Konsistenz),
Offenheit für weitere Fragen zeigen.
Die Rolle der Führungskommunikation in der Lohntransparenz insgesamt
Am Ende der Reihe wird Lohntransparenz auch auf Führungsebene zu einer handhabbaren Praxis. Schwierige Fragen sind keine zu vermeidenden Situationen, sondern Gelegenheiten, Konsistenz zu zeigen und Vertrauen aufzubauen. Gut vorbereitete Führungskommunikation verbindet regulatorische Anforderungen mit dem täglichen Betrieb.
Die Einführung von Lohntransparenz ist nicht nur eine Frage der Compliance, sondern auch eine langfristige Führungsentscheidung. Wenn Sie prüfen möchten, wo Ihre Organisation in der Vorbereitung steht und welche Schritte ein bewusstes und berechenbares Handeln unterstützen können, stehen Ihnen unsere Experten gerne bei der Definition der nächsten Schritte zur Verfügung.



