• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Unsere Werte
    • Standorte
    • Referenzen
  • Experten
  • Nachrichten
  • Glossar
    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
          • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton

            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

  • Bitte um ein Angebot
Nachrichten

1. Juli 2020: Änderungen in der Rechnungsdatenlieferung und Rechnungslegung

Das Steuergesetz, das im letzten Herbst verabschiedet wurde, brachte wesentliche Änderungen vor allem in der Datenlieferungspflicht, aber auch in der inländischen Zusammenfassenden Meldung (Blatt M) bzw. auch in der Rechnungslegung. Über die Änderungen haben wir bereits in einem früheren Newsletter geschrieben, aber angesichts dessen, dass das Datum des Inkrafttretens der Änderungen naht, halten wir es für angebracht, Sie auf diese wieder aufmerksam zu machen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Experten.

 

Pflicht zur Rechnungsdatenlieferung  

 

Ab 1. Juli 2020 wird die Pflicht zur Rechnungsdatenlieferung in zwei Schritten erweitert: mit dem 1. Juli 2020 wird die Wertgrenze abgeschafft, ab 1. Januar 2021 wird auch die Datenlieferungspflicht hinsichtlich der Rechnungsempfänger erweitert.

 

 

 

 

Ab 1. Juli 2020 müssen Daten zu allen Rechnungen geliefert werden, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen inländischen Steuerpflichtigen über im Inland ausgeführte Umsätze gelegt werden. So müssen unter anderem Daten geliefert werden

–          zu Rechnungen mit Vorsteuer, unabhängig von der Betragshöhe,

–          zu Rechnungen ohne Vorsteuer (sachliche, subjektive Steuerbefreiung)

–          und auch über inländischen Rechnungen mit Umkehr der Steuerschuld.

Über die Rechnungen an nicht Steuerpflichtigen (z.B. Privatpersonen) sind aber noch keine Daten zu liefern. Ferner brauchen keine Daten zu Rechnungen über Umsätze mit Leistungsort im Inland, die an ausländische Steuerpflichtige ausgeführt werden (z.B. innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen, Produktexporte), geliefert zu werden.

 

Die erweiterte Datenlieferungspflicht muss zuerst für die Rechnungen angewendet werden, die am 1. Juli 2020 oder danach gelegt werden. (Ausschlaggebend ist also das Datum der Rechnungsausstellung und nicht das Leistungsdatum.)

 

 

 

 

Ab 1. Januar 2021 wird der Kreis der Rechnungen, die der Rechnungslegungspflicht unterliegen, wieder erweitert. Nächstes Jahr müssen bereits Daten zu allen Rechnungen geliefert werden, die nach den ungarischen Regeln bezüglich der Rechnungsausstellung gelegt worden sind oder hätten gelegt werden müssen. So wird sich die Datenlieferungspflicht auf Rechnungen erstrecken, die an Nichtsteuerpflichtige gelegt werden  (Name und Adresse des Käufers brauchen aber in diesem Fall nicht vermerkt zu werden), auf innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen und auch auf Produktexporte. Eine Ausnahme bilden lediglich Rechnungen über Versandhandel oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen  (Transaktionen, die im Rahmen der einzigen Anlaufstelle ausgeführt werden), deren Leistungsort sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet.

 

Bei Rechnungen, die von Hand ausgestellt werden (auf gedruckten Formularen) muss die Datenlieferung manuell erfolgen:

·         innerhalb von einem Kalendertag ab Rechnungslegung, wenn die Vorsteuer THUF 500 erreicht oder übersteigt,

·         in allen anderen Fällen innerhalb von 4 Kalendertagen (früher standen dafür 5 Tage zur Verfügung).

 

Unverändert bleibt bei Fakturierungsprogrammen, dass diese Datenlieferung bei der Ausstellung der Rechnung sofort, ohne menschlichen Eingriff, automatisch erfolgen muss. Eine diesbezügliche Entwicklung des genutzten Fakturierungsprogramms muss daher rechtzeitig vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit den erforderlichen Entwicklungen dürfen wir anmerken, dass ab 1. Juli auch die Nutzung der neuen Dateistruktur 2.0 verpflichtend vorgeschrieben ist (in das online Rechnungssystem hochzuladendes neues XSD-Schema).

 

Eine wichtige Änderung hinsichtlich des Inhalts der Datenlieferung ist, dass nach dem 1. Juli 2020 in der Relation Endrechnung-Anzahlungsrechnung bezüglich der Endrechnung ausschließlich Daten zur Differenz geliefert werden müssen.

 

Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass laut einem Statement des für Steuerangelegenheiten verantwortlichen Staatssekretärs Norbert Izer die Unternehmen, die die neue Datenlieferungspflicht, die infolge der Abschaffung der Wertgrenze von 100 THUF eintritt, nicht einhalten können, mit Hinblick auf die Schwierigkeiten infolge des Coronavirus bis zum 30. September 2020 mit keiner Sanktion des Finanzamtes rechnen müssen.

 

Inländische Zusammenfassende Meldung (Blatt M)

 

Gleichzeitig mit der Erweiterung der Datenlieferungspflicht tritt ab 1. Juli 2020 hinsichtlich Blatt M der Umsatzsteuererklärung auch eine Datenlieferungspflicht der Rechnungsempfänger in Verbindung mit allen Rechnungen ein, aufgrund derer der jeweilige Steuerpflichtige von seinem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch macht.

 

In Hinsicht darauf, dass Steuerpflichtige auch bei Rechnungen mit Umkehr der Steuerschuld die Vorsteuer geltend machen, war es nicht klar, ob der Gesetzgeber auch diese Rechnungen in die Datenlieferung auf Blatt M einbeziehen oder nur die Wertgrenze von 100 THUF abschaffen will. Aufgrund unserer Rücksprache mit dem Finanzamt ist die letztere Interpretation richtig, d.h. durch die Gesetzänderung sollte nur die Wertgrenze von 100 THUF abgeschafft werden. So müssen ab 1. Juli 2020 auf Blatt M alle Eingangsrechnungen, die von einem inländischen Steuerpflichtigen ausgestellt worden sind und Vorsteuer enthalten, gemeldet werden, wenn der Steuerpflichtige in Verbindung mit den Rechnungen von seinem Vorsteuerabzugsecht Gebrauch macht. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

·         Steuernummer des Lieferanten oder Leistungserbringers,

·         laufende Nummer der Rechnung,

·         in der Rechnung vermerkte Steuerbemessungsgrundlage und Höhe der Vorsteuer sowie

·         Leistungsdatum der Rechnung.

 

Es ist wichtig, dass parallel zur Datenlieferung, in der Relation Endrechnung-Anzahlungsrechnung mit Hinblick auf die Endrechnung in der Zusammenfassenden Meldung ausschließlich die Differenz vermerkt werden muss.

 

Die geänderten Regeln müssen in dem Fall angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige von seinem Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit der Rechnung in der Steuererklärung über die Periode Gebrauch macht, die den 1. Juli 2020 umfasst, oder eventuell in einer späteren Steuererklärung. Diese Regel betrifft auch die Rechnungsmodifizierungen (z.B. Korrekturrechnungen). Wenn eine Rechnung beispielsweise im Dezember 2019 mit Leistungsdatum Dezember 2019 ausgestellt wurde und die Vorsteuer 100 THUF nicht erreicht, muss der Steuerpflichtige die Rechnung auf Blatt M vermerken, wenn er von seinem Vorsteuerabzugsrecht in der Umsatzsteuererklärung vom Juli 2020 (oder in der darauf folgenden Steuererklärung) Gebrauch macht.

 

Änderung der Fakturierungsregeln

 

Ab 1. Juli 2020

·         müssen die ersten acht Ziffern der ungarischen Steuernummer/Gruppenidentifikationsnummer des Käufers in der Rechnung vermerkt werden, wenn der Rechnungsaussteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Ungarn hat,

·         die Frist für die Rechnungslegung wird von 15 Tagen auf 8 Tage gekürzt.

 

In dem derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz ist im Zusammenhang mit einzelnen steuerfreien Umsätzen keine Rechnungslegungspflicht vorgesehen, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige stellt einen handelsrechtlichen Beleg aus. Ab 1. Juli 2020 gehören aber nicht mehr zu diesem Kreis

·         sonstige Schulung,

·         steuerfreier Immobilienverkauf,

·         Erbringung von humanmedizinischen Dienstleistungen,

·         Erbringung von zahnärztlichen und zahntechnischen Dienstleistungen,

·         gewisse Dienstleistungen, die von Mitgliedern kooperierender Gemeinschaften erbracht werden.

 

Auf diese Weise bleiben zwar die o.g. Umsätze weiterhin steuerfrei, es wird aber nach Eintritt der Rechtskraft der Änderung zwingend vorgeschrieben sein, eine Rechnung zu legen.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.