Die Regeln bezüglich der Lohnzuschüsse bei Kurzarbeit, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie eingeführt worden sind, haben sich im Ergebnis der Modifizierungen vereinfacht, die ungarische Regelung ist aber im Vergleich zu ausländischen Beispielen noch immer außerordentlich komplex. Nachfolgend schreiben wir über die wichtigsten Elemente der derzeit geltenden Vorschriften bzw. wir stellen das System durch Zahlenbeispiele dar, in Hinsicht darauf, dass der Antrag auf Lohnzuschuss fortlaufend, sogar einen Monat nach Ende der Gefahrenlage gestellt werden kann. Wir möchten betonen, dass die Frist für die Antragstellung am 1. Mai nicht ausgelaufen ist, die Beihilfe kann weiterhin für die vollen 3 Monate beantragt werden.
Das Unterstützungssystem verfolgt das Ziel, dass das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer nicht oder wenigstens nicht in einem Ausmaß wie ihre Arbeitszeit sinkt. Der Zuschuss wird direkt dem Arbeitnehmer, maximal für 3 Monate gewährt. Die Unterstützung kann auch im Falle von Arbeitnehmern, die in Telearbeit oder Home-Office arbeiten, und sogar auch für einen einzigen Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem 11. März gesunken ist / sinken wird, und zwar in einer Weise, dass die Kurzarbeitszeit mindestens 25% der Arbeitszeit vor der Modifizierung des Arbeitsvertrages erreicht, 85% davon jedoch nicht übersteigt. Es ist wichtig, dass die Beihilfe nur für den Zeitraum nach der Antragsstellung geleistet werden kann, rückwirkend nicht. Diese Kürzung der Arbeitszeit muss also während der Dauer der Beihilfeleistung aufrechterhalten werden. Der Antrag kann aber auch dann gestellt werden, wenn die Parteien die Arbeitszeit noch nicht gesenkt haben, aber dies beabsichtigen. In diesem Fall wird sich der Arbeitsvertrag am Tag der Beschlussfassung gemäß den Bestimmungen des Antrags für die Dauer der Unterstützung ändern (sowohl hinsichtlich der gekürzten Arbeitszeit als auch hinsichtlich der individuellen Entwicklungszeit).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Beihilfe gemeinsam, elektronisch auf dem dafür vorgesehenen Formular auf der Homepage des Nationalen Beschäftigungsdienstes (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat) stellen. Formulare und Informationsschreiben, die für die Beantragung der Unterstützung benötigt werden, sind auf der Homepage des Nationalen Beschäftigungsdienstes zu finden: https://nfsz.munka.hu/cikk/601/.
Der Zuschuss beläuft sich auf 70% des auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden Nettogrundlohns. Die Beihilfe hat aber auch einen maximalen Wert: der Nettogrundlohn kann bei der Kalkulation nicht höher sein, als das Zweifache des Nettomindestlohns, d.h. 214.130 HUF. Es ist wichtig, dass die Parteien bei einer Kürzung der Arbeitszeit um weniger als 50% eine sog. individuelle Entwicklungszeit festlegen müssen. (In den sonstigen Fällen stellt dies lediglich eine Möglichkeit dar.) Die individuelle Entwicklungszeit beträgt 30% der ausgefallenen Arbeitszeit. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer – neben der gekürzten Arbeitszeit – Entwicklungen in Verbindung mit seinem Arbeitsbereich oder der Tätigkeit des Arbeitgebers durchzuführen (z.B.: Schulung, einen Mehrwert darstellende Weiterentwicklung der sonstigen Anliegen der Firma). Eine Entwicklungszeit muss nur für die Dauer der Unterstützung festgelegt werden, und sie muss nicht sofort „verbraucht” werden, sie kann auf die folgenden zwei Jahre vorgetragen werden. Der Arbeitgeber bezahlt Lohn für die Entwicklungszeit. Dieser muss in einer Weise berechnet werden, dass der Betrag, den der Arbeitnehmer letztendlich erhält (Nettolohn + Zuschuss) die Nettohöhe des ursprünglichen Grundlohns erreicht.
Aber lohnt sich das dem Unternehmen? Die nachstehende Tabelle zeigt bei unterschiedlichen Lohn- bzw. Arbeitszeitkürzungen die Höhe der Zuschüsse, die vollständigen Lohnkosten des Arbeitgebers bzw. den Nettolohn des Arbeitnehmers. Es ist ersichtlich, dass die Unterstützung dort effizienter ist, wo die Arbeitszeit um 50% oder mehr gekürzt wird bzw. wo der ursprüngliche Lohn das Zweifache des Mindestlohns nicht erreicht.
Ursprünglicher Bruttolohn (HUF) | 300 000 | 300 000 | 600 000 | 600 000 |
Arbeitszeitkürzung | 60% | 25% | 60% | 25% |
Nettogrundlohn (bei Antragstellung) (HUF) | 199 500 | 199 500 | 399 000 | 399 000 |
Nettogrundlohn, der maximal berücksichtigt werden kann (das Zweifache des Nettomindestlohns) (HUF) | 214 130 | 214 130 | 214 130 | 214 130 |
Bruttolohn für die Teilzeit (HUF) | 120 000 | 225 000 | 240 000 | 450 000 |
Nettolohn für die Teilzeit (HUF) | 79 800 | 149 625 | 159 600 | 299 250 |
Entwicklungszeit (Stunde/Tag) (bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Stunden/Tag) |
0 | 0,6 | 0 | 0,6 |
Auf die Entwicklungszeit entfallender Bruttolohn (HUF) | 0 | 22 500 | 0 | 93 650 |
Zuschuss (HUF) | 83 790 | 34 913 | 89 935 | 37 473 |
Vom Arbeitgeber zu zahlender Bruttolohn (HUF) (für die Teilzeit + Entwicklungszeit) | 120 000 | 247 500 | 240 000 | 543 650 |
Lohnkosten des Arbeitgebers insgesamt (HUF) (die soziale Beitragssteuer beträgt ab 1. Juli 15,5%) |
142 800 | 294 525 | 285 600 | 646 944 |
Nettolohn des Arbeitnehmers (HUF) zusammen mit den Zuschüssen | 163 590 | 199 500 | 249 535 | 399 000 |
Veränderung des Betrags, den der Arbeitnehmer erhält (gegenüber seinem ursprünglichen Nettolohn) (HUF) | -35 910 | 0 | -149 465 | 0 |
Reduzierung der Gesamtlohnkosten des Arbeitgebers (gegenüber dem ursprünglichen Bruttolohn) (HUF) | -214 200 | -62 475 | -428 400 | -67 056 |
Vom Arbeitgeber zu zahlender Bruttolohn ohne Zuschüsse (HUF) | 120 000 | 225 000 | 240 000 | 450 000 |
Gesamtlohnkosten des Arbeitgebers ohne Zuschüsse (HUF) | 142 800 | 267 750 | 285 600 | 535 500 |
Nettolohn des Arbeitnehmers ohne Zuschüsse (HUF) | 79 800 | 149 625 | 159 600 | 299 250 |
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass in der Verordnung neben den o.g. Bedingungen noch weitere Bedingungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber vorgesehen sind. Mit diesem Newsletter verfolgten wir das Ziel, ein umfassendes Bild über das System der ungarischen Lohnzuschüsse zu vermitteln. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten, die in den letzten Wochen zahlreiche Gesellschaften bei der Antragsvorbereitung und Antragsstellung unterstützt haben.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.