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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Steuerpaket – Herbst 2019 (I. teil)

Ein Teil der Steuergesetzvorschläge, die im November vorgelegten wurden, wurde am Dezember 3, 2019 vom Parlament verabschiedet. In diesem Newsletter bieten wir eine Zusammenfassung über diese Modifizierungen bzw. wir geben die wichtigsten Änderungen bekannt. Das Parlament verhandelt weiterhin die Modifizierungen der Sozialversicherung, über diese Änderungen werden wir unsere Klienten in einem späteren Newsletter informieren. Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie weitere Informationen zu den Details, dem Inkrafttreten bzw. zu den Übergangsregelungen wünschen.

Umsatzsteuer (USt)

Das Umsatzsteuergesetz betreffende wichtigste Änderung ist, dass die Datenlieferungspflicht in Verbindung mit Rechnungen ab 1. Juli 2020 in mehreren Schritten ausgedehnt wird.

  • Im ersten Schritt müssen ab 1. Juli 2020 nicht nur Daten zu den an inländische Steuerpflichtige gelegten Rechnungen mit einem Umsatzsteuerbetrag über 100 THUF geliefert werden, sondern zu allen inländischen Geschäften, soweit diese an inländische Steuerpflichtige ausgeführt worden sind (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Lieferungen). Gleichzeitig wird auch die Wertgrenze auf der Seite der Rechnungsempfänger aufgehoben. So haben Rechnungsempfänger auf Blatt M der Umsatzsteuererklärung Daten zu allen Rechnungen zu liefern, aufgrund derer der Steuerpflichtige von seinem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch macht. In Verbindung mit diesen Maßnahmen müssen ab 1. Juli 2020 die ersten acht Ziffern der ungarischen Steuernummer der inländischen Partner auf den Rechnungen angeführt werden.
  • Ab 1. Januar 2021 wird die Datenlieferungspflicht weiter ausgedehnt und sie wird sich auf alle Rechnungen eines Steuerpflichtigen erstrecken, die er nach den ungarischen Regeln auszustellen hat. So wird sich diese Pflicht unter anderem auf Rechnungen an Nichtumsatzsteuerpflichtige (in diesem Fall müssen jedoch keine Daten zum Namen und zur Adresse des Käufers geliefert werden), auf innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen und auch auf den Produktexport erstrecken. Eine Ausnahme dürfen lediglich Rechnungen über Versandhandelslieferung und Leistungserbringung (Transaktionen, die im Rahmen des Systems der einzigen Anlaufstelle ausgeführt werden) genießen, ferner Transaktionen, deren Erfüllungsort sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet.

 

Ab 1. Juli 2020 wird die Frist für die Rechnungslegung von 15 Tagen auf 8 Tage verkürzt.

Im Zusammenhang mit einzelnen steuerfreien Geschäften ist im derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz keine Rechnungslegungspflicht vorgesehen – vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige einen handelsrechtlichen Beleg ausstellt. Ab 1. Juli 2020 werden jedoch folgende Transaktionen nicht mehr zu diesem Kreis gehören

  • sonstiger Unterricht,
  • steuerfreier Immobilienverkauf,
  • Erbringung von humanmedizinischen Leistungen,
  • Erbringung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen,
  • gewisse Leistungen, die von Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder erbracht werden.

 

Die o.g. Geschäfte bewahren zwar weiterhin ihren steuerfreien Charakter, aber nach Inkrafttreten der Änderung wird zwingend vorgeschrieben sein, eine Rechnung über die Leistungserbringung zu legen.  

Darüber hinaus werden im Umsatzsteuergesetz im Einklang mit dem neuen Berufsbildungsgesetz bzw. mit dem zu modifizierenden Gesetz über die Erwachsenenbildung der steuerfreie sonstige Unterricht und die Ausbildungen definiert. Als sonstiger Unterricht gelten demnach:

  • Unterricht und Ausbildungen, die aufgrund des neuen Berufsbildungsgesetzes organisiert werden, bzw. die damit verbundenen Prüfungen;
  • Unterricht und Ausbildungen, die im Besitz einer im Gesetz über die Erwachsenenbildung festgelegten Anmeldung/Erlaubnis organisiert werden, ferner die in Verbindung damit organisierten Prüfungen;
  • Sprachunterricht bzw. staatliche oder international anerkannte Sprachprüfungen und
  • Veranstaltung und Abwicklung von Unterrichtswettbewerben und Wettbewerben zur Talentförderung.

Im Falle von Unterrichten, die nach den früheren Regeln des Gesetzes über die Erwachsenenbildung veranstaltet werden, muss die Umsatzsteuerbefreiung nach den am 31. August 2019 geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes beurteilt werden.

Nach Verkündung des Gesetzes wird der Kreis der Fälle erweitert, in denen Steuerpflichtige ihre frühere Option für eine Besteuerungsart durch Einreichung eines Verbesserungsantrags ändern können. Der Verbesserungsantrag kann auf diese Weise bereits auch bei der Option für die Versandhandelslieferungen, Ferndienstleistungen gewählt werden bzw. auch bezüglich der Nutzung des Mittelkurses der Ungarischen Nationalbank zur Ermittlung der Steuer in HUF genutzt werden.

Einkommensteuer (ESt)

Eine Neuigkeit ist, dass ab 2020 auch Treuhänder und Privatstiftungen Konten im Rahmen von langfristigen Investitionsverträgen (LIV) zu Gunsten von Privatpersonen als Begünstigte eröffnen können. Die erwirtschaftete Rendite wird nach den Regeln von LIV besteuert mit der Maßgabe, dass die Steuerpflichten, die eventuell in Verbindung mit der Rendite anfallen, von der vertragsschließenden Stiftung, vom Treugeber zu Lasten des Stiftungsvermögens, des verwalteten Vermögens erfüllt werden müssen, sie haben auch der Deklarationspflicht nachzukommen.

Im Einklang mit der vorstehenden Änderung werden die Renditen aus dem Vermögen, das auf dem vom Treugeber und von der Privatstiftung eröffneten Konto ausgewiesen ist, nach den Regeln zum LIV und nicht als Dividendeneinkünfte besteuert.

In Verbindung mit der Umgestaltung des Cafeteria-Systems wird eine neue Verfügung, die als Teil  des Steuerpakets vom Herbst letzten Jahres vorgesehen war, nicht in Kraft treten. Im Sinne dieser Verfügung hätten ab 2020 die Privatpersonen zustehenden Steuervergünstigungen vom Auszahler zuerst gegenüber die öffentlichen Lasten auf Lohn- und Gehaltseinkünfte geltend gemacht werden müssen, und erst danach hätten die öffentlichen Lasten der wie Löhne und Gehälter besteuerten Cafeteria-Zuwendungen berücksichtigt werden können. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Verfügung die Rechtsanwendung nur erschweren würde, so wird sie nicht in Kraft treten.

Soziale Beitragssteuer 

Durch eine Gesetzesmodifizierung werden die Dividenden, die von Gesellschaften, die der vereinfachten Unternehmersteuer unterliegen, ihren Gesellschaften ausgeschüttet werden, und die dem Unternehmen entnommenen Einkünfte ab 1. Januar 2019 rückwirkend von der sozialen Beitragssteuer befreit (zur Wiederherstellung des Standes vor 1. Januar 2019).

Körperschaftsteuer (KöSt)

  • In Verbindung mit der verspäteten Leistung von Steuervorauszahlungen wurde die Möglichkeit eines Rechtfertigungsantrags wiederhergestellt.
  • Die Steuerbefreiung der von Privatpersonen gegründeten Vermögenverwaltungsstiftungen  (soweit Vermögen nur zu Gunsten von Privatpersonen verwaltet wird) wird ergänzt. Jetzt ist nicht nur der Besitz der jeweiligen Vermögensgegenstände, sondern auch ihre Übernahme steuerfrei.
  • In Verbindung mit den Mannschaftssportarten wurde im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht der EU auch der Begriff allgemeiner Unterricht modifiziert und es wurde zusammenfassend der Begriff Unterricht eingeführt.
  • Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes über die Berufsbildung wird auch der Kürzungsposten, der in Verbindung mit Berufsschülern geltend gemacht werden kann,  modifiziert. So kann ein Kürzungsposten in Höhe von 24% des am ersten Tag des Steuerjahres geltenden Mindestlohns, der pro Person für jeden angebrochenen Monat zusteht, bei Schülern geltend gemacht werden, die im Rahmen eines Fachausbildungsarbeitsvertrags an Berufsbildung an einer dualen Ausbildungsstätte teilnehmen, geltend gemacht werden und der Kürzungsposten (12% des Mindestlohnes pro Monat pro Schüler), der aufgrund der mit der Schule abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung geltend gemacht werden kann, wird abgeschafft.

 

Lokale Steuern

Im Sinne der Gesetzesmodifizierung zählen Hochschuleinrichtungen, die als gemeinnützige Organisationen betrieben werden und deren Träger staatlich gegründete Vermögensverwaltungsstiftungen sindnicht zu den Subjekten der lokalen Steuern.

Außerdem wird in der Gesetzesänderung festgehalten, dass die lokalen Gewerbesteuereinnahmen  zuerst für die Wahrnehmung der Aufgaben des lokalen öffentlichen Verkehrs – im Falle der Stadtverwaltung der Hauptstadt gemäß den Bestimmungen eines getrennten Gesetzes – genutzt werden müssen, und die Steuereinnahmen, die über den Betrag, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des lokalen öffentlichen Verkehrs notwendig ist, hinausgehen, insbesondere für die Finanzierung von sozialen Versorgungen, die der Kompetenz des Gemeinderates unterliegen, verwendet werden dürfen.

Gebühren

Es stellt eine wesentliche Änderung dar, dass das Gebührengesetz um Bestimmungen zur Vermeidung von Spekulationen in Verbindung mit Immobilien, die vom Außenbereich zum Innenbereich erklärt werden, ergänzt wird.  Demnach ist der Verkäufer (als Gewinnerzieler) verpflichtet, eine entgeltliche Vermögensübertragungsgebühr in der Höhe von 90% auf solche Immobilien oder auf die Vermögenseinlage der Gesellschaften mit solchen Immobilien bezahlen. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung und dem Verkehrswert zum Erwerbszeitpunkt stellt die Gebührenbemessungsgrundlage dar. Im Falle von Vermögenseinlagen muss diese Differenz entsprechend dem Anteil der veräußerten Vermögenseinlage an den gesamten Vermögenseinlagen berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der neuen Bestimmung wird das Gebührengesetz um den Begriff ‚Gesellschaft mit zum Innenbereich erklärten Immobilien‘ ergänzt. Dabei handelt es sich um  Wirtschaftsorganisationen, die – indirekte oder direkte – Eigentümer von Immobilien sind, die zum Innenbereich geändert worden sind.

Durch die Gesetzesänderung wird die Geltendmachung von Gebührenvergünstigungen, -befreiungen bei diesen Transaktionen ausgeschlossen, aber die begünstigten Transaktionen (begünstigte Umwandlung, begünstigter Beteiligungstausch, begünstigte Übertragung von Vermögensgegenständen) und Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bleiben weiterhin gebührenfrei.

Die Verfügungen betreffen Immobilien, die nach dem 31. Januar 2020 zum Innenbereich geändert  werden. Bei zum Innenbereich erklärten Immobilien handelt es sich um Immobilien, die während des Eigentumsrechtes des Verkäufers (bei einer Schenkung: des Schenkungsgebers), während seiner vermögenswerten Berechtigung, aber frühestens innerhalb von 10 Jahren vor der Übertragung zum  Innenbereich geändert worden sind. Nicht als zum Innenbereich erklärten Immobilien gelten jedoch Immobilien, die im 6. Jahr nach dem Erwerb oder danach veräußert worden sind, ferner Immobilien, die der Übertragende durch Erbschaft erworben hat.

Die Gebühr wird vom Finanzamt aufgrund der Anmeldung des Verkäufers erhoben.

Eine weitere Änderung ist, dass ab 2020 die Bestimmungen in Verbindung mit den Vermögensverwaltungsstiftungen auch im Gebührengesetz enthalten sind. Die Vermögensverwaltungsstiftungen schienen im ungarischen Rechtssystem ab März 2019 auf. Sie stellen eine Art Mischung aus Stiftungen und Treuhändern dar, gleichzeitig haben sie aber auch eigene Merkmale. Laut Gesetzesänderung sind für den Vermögenserwerb durch den Gründer der Vermögensverwaltungsstiftung, durch die Vermögensverwaltungsstiftung sowie durch ihren Begünstigten die für die Treuhand geltenden Gebührenregeln anzuwenden. Für Vermögenserwerbe im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von Vermögensverwaltungsstiftungen kann die Gebührenfreiheit angewendet werden.

Steuerordnungsgesetz (StOG)

  • Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnehmen, können ihren Antrag auf Beitritt zu einer Körperschaftsteuergruppe gleichzeitig mit der Anmeldung beim Finanzamt stellen.
  • Im Einklang mit den Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes bezüglich der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit uneinbringlichen Forderungen stellt das Finanzamt seit 1. Januar 2015 fortlaufend die Liste der Steuerpflichtigen mit hohen Steuermängeln und hohen Steuerschulden auf einer Abrufoberfläche bereit.
  • Ab 1. Januar 2020 ist eine Informierung der Betroffenen durch das Finanzamt unabhängig von der Vermutung lediglich dann möglich, wenn die Rechtsnormverletzung vom Finanzamt  rechtskräftig festgestellt worden ist. Eine damit verbundene neue Vorschrift ist, dass das Finanzamt natürliche Personen künftig in Form eines Informationsschreibens über die vom Arbeitgeber versäumten Steuer- und Beitragspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Beschäftigung informiert.
  • Mit Hinblick auf den Zeitaufwand der Informatikentwicklungen darf die Regelung bezüglich der Modifizierungen nach Abschluss der EKAER-Nummer zuerst für Anmeldungen nach dem 1. März 2020 angewendet werden.

Rechnungslegung 

Die bisherige Wertgrenze für die Sofortabschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde von 100 THUF auf 200 THUF angehoben.

Eine weitere Änderung des Rechnungslegungsgesetzes folgt der Modifizierung des Umwandlungsgesetzes von 2019, durch die im Vergleich zu früher der Kreis der Fälle eingeengt wird, in denen die Vermögensbilanzentwürfe und Vermögensinventarentwürfe durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden müssen. (Im Sinne des Umwandlungsgesetzes wird jedoch auch nach der Modifizierung vorgeschrieben, dass die endgültige Vermögensbilanz – und das diese untermauernde endgültige Vermögensinventar – in jedem Fall von einem Wirtschaftsprüfer überprüft werden müssen.) Es wurde im Rechnungslegungsgesetz präzisiert, dass neben der Vermögensbilanz auch das diese untermauernde Vermögensinventar handelsrechtliche Belege der Umwandlung sind.

Nach dem Bürgerglichen Gesetzbuch müssen Nachzahlungen, die für den Ausgleich der Verluste nicht erforderlich sind, den Eigentümern zurückgezahlt werden, es ist jedoch nicht verboten, auf derartige Beträge endgültig zu verzichten. Im Rechnungslegungsgesetz wurde bis jetzt die Verbuchung der Verzicht nicht geregelt. Nach der neuen Vorschrift müssen solche Beträge zum Zeitpunkt der Verzicht aus der gebundenen Rücklage der Gewinnrücklage zugeführt werden. Die neue Vorschrift ist für Abschlüsse für das 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, aber sie kann bereits bei der Erstellung des Abschlusses für das 2019 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.

Im Einklang mit den Modifizierungen von 2019 des Gesetzes über die Firmenöffentlichkeit wurde auch das Rechnungslegungsgesetz um die Verfügung ergänzt, dass Änderungen, die in den Firmendaten eingetreten sind, zum Zeitpunkt der Änderung in den Büchern festzuhalten sind, wenn der Zeitpunkt der Änderung von dem Zeitpunkt der Eintragung abweicht.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.