Anfang Juni wurden dem Parlament drei Steuergesetze vorgelegt. Am frühesten wurde der Gesetzesvorschlag zur Reduzierung der sozialen Beitragssteuer verabschiedet. Diesen haben wir bereits in einem früheren Newsletter dargestellt. Mit unserem vorliegenden Newsletter möchten wir einen Überblick über die anderen zwei Gesetzesänderungen geben, die am 12. Juli 2019 von dem Parlament verabschiedet wurden. Diese brachten weitgehende Änderungen mit sich, die wir Ihnen nachfolgend – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – darlegen möchten und sind zuversichtlich, dass wir die wichtigsten Änderungen behandeln, die unsere Mandanten betreffen. Kontaktieren Sie uns bitte, wenn Sie weitere Informationen zu den Details, dem Inkrafttreten bzw. zu den Übergangsregelungen benötigen.
Körperschaftsteuer (KöSt)
Ab 2019 wird die Pflicht zur Aufstockung der Steuervorauszahlungen („Auffüllpflicht“) abgeschafft. Unabhängig davon können die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2019 jedoch dafür optieren, dass sie noch die früheren Aufstockungsregeln anwenden und in diesem Rahmen können Sie auch über ihre Steuer verfügen. (Gleichzeitig mit der Abschaffung der Aufstockungspflicht ändern sich auch die Regeln bezüglich des sog. Wachstumssteuerkredits.)
Gesellschaften werden von der Aufstockung befreit, deren Geschäftsjahr in 2019 begonnen hat und vom Kalenderjahr abweicht, und wenn der 20. Tag des letzten Monats ihres Geschäftsjahres nach der Zeit der Veröffentlichung der Gesetzvorlage fällt.
Hinsichtlich der Steuerbegünstigungen brachte die Gesetzesmodifizierung folgende Änderungen mit sich:
- Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für Investitionen in Energieeffizenz wird der Kreis der verrechenbaren Kosten eingeengt: künftig dürfen nur Kosten für Mittel zur Erreichung eines höheren Energieeffizienzgrades und für immaterielle Vermögensgegenstände verbucht werden.
- Bei der Steuerbegünstigung für Investitionen, die von Klein- und mittelständischen Unternehmen für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Investitionen mit einem Barwert von mindesten 500 Mio. HUF in Anspruch genommen werden können, wird der derzeitige Investitionswert bis 2022 in drei Stufen reduziert. Im Falle von Kleinunternehmen wird der Mindestbarwert der Investition ab 2020 auf 300 Mio. HUF, ab 2021 auf 200 Mio. HUF und ab 2022 auf 50 Mio. HUF gesenkt. Bei mittelständischen Unternehmen liegt die neue Wertgrenze in den jeweiligen Jahren bei 400 Mio. HUF, 300 Mio. HUF und 100 Mio. HUF.
- Eine weitere Änderung hinsichtlich der Inanspruchnahme von Steuerbegünstigungen für Investitionen ist, dass bei Investitionen, die ab 1. Januar 2020 angemeldet und in Angriff genommen werden, die Bedingungen bezüglich der Mitarbeiterzahl und Lohnkostensteigerung bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Steuerbegünstigung nicht mehr beachtet werden müssen. Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten, die aus den Daten des 3 Jahres vor dem Investitionsbeginn kalkuliert wurde, ist jedoch beizubehalten.
- Die Möglichkeit für die Unterstützung von Mannschaftssportarten wird weiter erweitert: Die Einrichtungen dürfen für die Betriebskosten von Immobilien für Sportzwecke Förderungen bis zu 80% der Kosten, aber maximal bis zu 600 Mio. HUF in Anspruch nehmen und sind berechtigt, Bescheinigungen über diese auszustellen. Die neuen Bestimmungen können in Hinsicht auf Förderungsprogramme zuerst für die Periode 2019/2020 angewendet werden.
In Verbindung der abgeschafften Pflicht zur Aufstockung erhöht sich der Schwellenwert der monatliche und vierteljährige Steuervorauszahlung der für vergünstigten Zweck angetragenen wurde von 50% des Steuervorauszahlungsbetrags auf 80% (ab 1. Januar 2020).
Bestimmte Begriffe werden präzisiert und geändert, diese betreffen die körperschaftsteuerliche Organschaft, die ab 2018 möglich gemacht wurde:
- Im Sinne der neuen Verfügungen können auch Unternehmen, die unterjährig errichtet werden, Mitglieder einer Organschaft werden. In diesem Fall nehmen sie ihre Tätigkeit bereits als Mitglied einer körperschaftsteuerlichen Organschaft auf.
- Die derzeit geltende Pflicht der Organmitglieder zur Abgabe einer Erklärung, die dem Finanzamt einzureichen ist und einer Steuererklärung gleichgestellt ist, wird abgeschafft. Die Mitglieder geben ausschließlich gegenüber dem Organvertreter eine Erklärung ab, auf deren Grundlage der Organvertreter in seiner Steuererklärung Daten an das Finanzamt liefert.
- Es wurde eindeutig gemacht, dass die Organmitglieder verpflichtet sind, die Regeln zum Mindesteinkommen (-gewinn) anzuwenden. Eine neue Bestimmung ist jedoch, dass die Wahl durch den Organvertreter erfolgt.
- Die Änderungen machen eindeutig, dass die ermittelte Steuer und der Verzugszuschlag durch den Organvertreter abzuführen sind in den Fällen, wenn eines der Mitglieder in Verbindung mit einer früheren Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage eine sanktionsartige Rückzahlungspflicht hat (beispielsweise wegen einer Investitionsrücklage oder eines angemeldeten immateriellen Vermögensgegenstandes).
- Es wurde ebenfalls präzisiert, dass die Regelung zur Zinsabzugsbeschränkung (939.810.000 HUF) hinsichtlich der ganzen Organschaft und nicht auf der Ebene der einzelnen Mitglieder geprüft werden muss. Laut die Änderungen ist der festgestellten Hinzurechnungsbetrag der Steuerbemessungsgrundlage bezüglich die Zinsabzugsbeschränkung nur zwischen die betreffenden Unternehmen aufzuteilen.
- Die Bedingungen für die Wahl einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ändern sich ebenfalls: künftig wird von den Organmitgliedern nicht erwartet, dass sie ihre Bücher in der gleichen Währung führen.
- Es wurde möglich, dass 50% der Steuervorauszahlung, die bei der Erlangung bzw. Beendigung der Organmitgliedschaft vorgeschrieben ist, für einen begünstigten Zweck angeboten werden.
Ab 1. Januar 2020 müssen die Verrechnungspreisregeln des Körperschaftsteuergesetzes bei nicht in Geld erfolgten Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen bzw. Dividendenauszahlungen nicht nur hinsichtlich der Gesellschafter mit Mehrheitseinfluss, sondern hinsichtlich aller verbundenen Unternehmen angewendet werden.
Im Einklang mit der Richtlinie des Europäischen Rates (2016/1164) wurden neue, die internationalen Steuervermeidungspraktiken betreffende Begriffe und Verfahren in das Körperschaftsteuergesetz aufgenommen. Im Sinne der Richtlinie erscheinen in Verbindung mit der Übertragung von Vermögenswerten und der Wegzugsbesteuerung neue Regeln zu den Kürzungen und Hinzurechnungen der Steuerbemessungsgrundlage. Die Vornahme einer Hinzurechnung kann in dem Fall erforderlich werden, wenn das Unternehmen
- den Ort der Geschäftsführung,
- seine Vermögenswerte (sowohl vom Hauptsitz als auch von der Betriebsstätte) oder
- seine Geschäftstätigkeit.
ins Ausland verlegt.
Als neues Element scheinen Regeln zur Bekämpfung der Steuerumgehung auf, die sich daraus ergibt, dass die Mitgliedstaaten denselben Tatbestand steuerrechtlich unterschiedlich beurteilen. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Begriffe eingeführt, ferner werden im Gesetz unterschiedliche Vorschriften bezüglich der Anerkennung der Erträge und Aufwendungen von Unternehmen, die in mehreren Ländern betrieben werden (z.B.: hybride Wirtschaftsorganisationen, Auszahlungen zwischen dem Hauptsitz und der in einem anderen Land liegenden Betriebstätte) formuliert. Die Steuerpflichtigen haben diese speziellen Regeln in dem Fall zu befolgen, wenn es infolge der unterschiedlichen steuerrechtlichen Beurteilung der Transaktion zu einer Steuerumgehung kommt und ein verbundenes Unternehmen durch den Tatbestand betroffen ist (hier stellt bereits ein Einfluss von 50% ein verbundenes Verhältnis dar) oder der Unterschied den vereinbarungsgemäßen Gegenwert zwischen den Parteien nachweislich beeinflusst hat.
Sonstige Änderungen:
- Da der Werbesteuersatz zwischen 1. Juli 2019 und 31. Dezember 2022 sich auf 0% belaufen wird, werden für diese Zeit die Körperschaftsteuer Vorschriften bezüglich die nicht anerkannte Kosten betreffend die Veröffentlichung der Werbung auch suspendiert.
- Im Gesetz wird der Begriff Vermögensverwaltungsstiftung eingeführt und es wird klargestellt, dass ihre Steuerlast auf die gleiche Weise ermittelt werden muss, wie das Vermögen, das aufgrund des Treuhandvertrages verwaltet wird. Die Gesetzesänderung sagt für beide Organisationen die folgenden aus: Wenn sie bestimmte Anforderungen entsprechen, bzw. nur bestimmte, vorher festgelegte Art von Erlöse haben, dann werden nicht Steuerpflichtige sein.
- Im Falle der Steuerpflichtigen, die ihre Bücher gemäß den IAS/IFRS führen, erscheint eine neue Regel bezüglich der Nutzungsrechte, die weder als Sachanlagen noch als immaterielle Vermögensgegenstände gelten und nicht mit Immobilien verbunden sind. Diese speziellen Vermögenswerte werden aus der Sicht der Körperschaftsteuer wie die verkehrsfähigen Rechte behandelt und können auch dementsprechend abgeschrieben werden.
Umsatzsteuer (USt.)
Ab 2020 wird der Steuersatz für die Dienstleistung ‚kommerzielle Unterkunft‘ von 18% auf 5% gesenkt. Gleichzeitig muss auch auf diese Erlöse ein Beitrag zur Tourismusentwicklung in Höhe von 4% geleistet werden.
Ab 1. Januar 2020 ändern sich die Regeln bezüglich des Konsignationslagers. Dies wurde wegen der Richtlinie 2018/1910 des Europäischen Rates erforderlich. Das Wesen der Vereinfachung des Konzeptes des Konsignationslagers besteht darin, dass die Waren zwar innerhalb der Gemeinschaft in ein anderes Mitgliedstaat befördert werden, die Parteien führen aber erst dann eine/einen innergemeinschaftliche/n Lieferung/Erwerb aus, wenn der Kunde die jeweiligen Waren aus dem Konsignationslager abruft. Im Rahmen der Änderung werden die Voraussetzungen für Konsignationslager sowohl im Inland als auch im Ausland schärfer. Aber in erster Linie werden die administrativen Regeln verschärft. Demnach werden sowohl die Waren, die zu Zwecken der Lagerung in einem Konsignationslager ausgeführt als auch Waren, die zu diesem Zweck eingeführt werden, einer detaillierten Aufzeichnungspflicht unterliegen. Die Aus- und Einfuhren von Waren zu diesem Zweck müssen ferner auch in der Zusammenfassenden Meldung (Erklärung A60) gemeldet werden. Eine wichtige Änderung ist noch, dass eine Zeitgrenze für diesen Tatbestand eingeführt wird. Sollten Waren mehr als 12 Monate in einem anderen Mitgliedstaat (bzw. in Ungarn) in einem Konsignationslager gelagert werden, so gilt das Geschäft am letzten Tag des 12. Monats als ausgeführt und es muss so angesehen werden, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im Zielland stattgefunden hat.
Wenn bei Reihengeschäften der mittlere Käufer die Beförderung ausführt oder ausführen lässt, so ist von ausschlaggebender Bedeutung, ob er dies in Hinsicht auf den Erwerb oder auf die Lieferung tut und dadurch sein Erwerb oder seine Lieferung die steuerbefreite innergemeinschaftliche (bewegte) Lieferung darstellt. Im Umsatzsteuergesetz wurde auch bisher angenommen, dass der mittlere Teilnehmer dies in Hinsicht auf den Erwerb tut, dies wird jetzt jedoch darum ergänzt, dass der mittlere Teilnehmer diese gesetzliche Vermutung grundsätzlich damit widerlegen kann, wenn er dem Verkäufer seine Steuernummer mitteilt, die im Mitgliedstaat gemäß Warenversand registriert ist.
Ab 2020 kann die Steuerbemessungsgrundlage auch im Falle der uneinbringlichen Forderungen gekürzt und dadurch die früher ermittelte abzuführende Umsatzsteuer durch Selbstrevision korrigiert werden. In Hinsicht darauf wird in der Modifizierung definiert, was als uneinbringliche Forderung angesehen wird und welche sonstigen Bedingungen für die Vornahme einer Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage zu erfüllen sind. Es ist wichtig, dass die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage dem Partner mit einer Benachrichtigung mit festgelegtem Dateninhalt mitgeteilt werden muss, ferner ist der Steuerpflichtige gleichzeitig mit der Selbstrevision zu weiteren Datenlieferungen an das Finanzamt verpflichtet. Diese Option kann rückwirkend vor 01. Januar 2020 angewendet werden, aber nur betreffend Transaktionen die nach 1. Dezember 2015 erfüllt worden.
In Verbindung mit den steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen
- wurde eindeutig gemacht, dass als eine Bedingung für die Befreiung angesehen wird, dass der Erwerber über eine UID-Nummer verfügt,
- darüber hinaus wurde als eine neue Bedingung eingeführt, dass der Verkäufer die Zusammenfassende Meldung (A60) hinsichtlich der Transaktion richtig ausfüllt.
Das Umsatzsteuergesetz besagt ab 1. Januar 2019, dass als eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Dienstleistungen in direkter Verbindung mit exportierten Gegenständen bzw. mit Gegenständen im bestimmten Zollverfahren (z.B. Beförderung, Nebenleistungen der Warenbeförderung) angesehen wird, dass die Dienstleistung direkt an die Person erbracht wird, die den Warenexport oder den zu besteuernden Tatbestand hinsichtlich der Waren im bestimmten Zollverfahren ausführt. Diese Modifizierung führt die gleiche Präzisierung hinsichtlich der den Import betreffenden Dienstleistungen ein, d.h. die Bedingung für die Anwendung der Befreiung ist, dass sie direkt an den Importeur erbracht werden.
In Hinsicht auf das Prinzip der Steuerneutralität kann der Steuerpflichtige ab 1. Januar 2020 den zu entrichtenden Umsatzsteuerbetrag, der früher unrichtig ermittelt und an den Staatshaushalt abgeführt wurde, aber aus irgendeinem nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretenden Grund anders nicht mehr geregelt werden kann, auch direkt vom Finanzamt zurückfordern. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn die Umsatzsteuer irrtümlicherweise auf den Steuerpflichtigen abgewälzt wurde, aber dieser kann sie direkt nicht mehr zurückfordern, weil zum Beispiel das liefernde Unternehmen in der Zwischenzeit erloschen ist.
Einkommensteuer (ESt)
Die wichtigste Maßnahme ist, dass ab 2020 die Einkommensteuerbegünstigung für Mütter mit vier Kindern eingeführt wird. Mit der Begünstigung wird bei gewissen Typen der Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit – als Begünstigung, die in der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden kann – praktisch eine vollständige Steuerbefreiung gewährleistet. Die Begünstigung kann von Frauen in Anspruch genommen werden, die mit Hinblick auf mindestens vier eigene oder als Adoptivkind erzogene Kinder Anspruch auf Kindergeld haben oder mindestens 12 Jahre lang hatten. Sollte die Steuerpflichtige von dieser Begünstigung Gebrauch machen, so muss diese Begünstigung vor allen anderen Begünstigungen geltend gemacht werden. Wenn die Steuerpflichtige wegen der Steuerbegünstigung für Mütter mit vier Kindern von der Familienbegünstigung nicht mehr Gebrauch machen kann, so kann diese Begünstigung von der Steuerpflichtigen in Form der Abgabenvergünstigung für Familien geltend machen. Um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss eine Erklärung bei dem Auszahler abgegeben werden bzw. in der Steuererklärung müssen die Namen und Steuernummern der Kinder vermerkt werden.
In der Gesetzesänderung sind mehrere Befreiungen für Sportveranstaltungen vorgesehen. So werden von der Steuer befreit:
- im Zusammenhang mit der 2020 stattfindenden Fußball-Europameisterschaft: die Vergütungen (z.B.: Tagegelder, Boni, Uniformen … usw.) an Privatpersonen, die im Arbeitsverhältnis oder im arbeitsverhältnisartigen sonstigen Vertragsverhältnis mit der UEFA oder mit einer Wirtschaftsgesellschaft im Eigentum der UEFA stehen (z.B.: Schiedsrichter, Sportler, Freiwillige).
- durch einen internationalen Sportverein
- im Rahmen der sportdiplomatischen Beziehungen gewährleistete Unterkünfte, Fahrten, Bewirtung, Geschenke;
- Tagegelder, die in Hinsicht auf Entsendungen ins Ausland an beschäftigte Personen gezahlt werden;
- sowie Stipendien, die an Sportler und Trainer gezahlt werden, die von einem internationalen Sportverein unabhängig sind.
- bis zu einer in der Regierungsverordnung bestimmten Höhe geleistete Einkommen an Personen, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung eines Ereignisses, das durch Regierungsbeschluss als besondere internationale Sportveranstaltung klassifiziert wurde, Aufgaben wahrnehmen.
Weitere Änderungen betreffen noch die nicht gemeinnützigen Stiftungen bzw. die aus diesen stammenden Einkünfte. So werden in der Modifizierung die Privatstiftung und die Art und Weise der Verwaltung von Einkommen aus Privatstiftungen definiert (grundsätzlich ähnlich wie die Regeln, die für die Treuhandvermögensverwaltung maßgebend sind).
Lokale Gewerbesteuer
Die Aufstockungspflicht wird zwar in mehreren Steuerarten abgeschafft, aber zur angemessenen Finanzierung der Gemeinden wird die Pflicht zur Aufstockung der lokalen Gewerbesteuervorauszahlung bei Körperschaftsteuergesetz unterliegenden Unternehmen mit doppelter Buchführung, deren Nettoumsatzerlöse im letzten Steuerjahr 100 Mio. HUF erreicht haben, aufrecht erhalten.
Ab 1. Januar 2020 wird das Finanzamt die Angaben zur Anmeldung bzw. Änderungsmeldung nicht nur den Gemeinden gemäß dem Hauptsitz des Steuerpflichtigen, sondern auch den Gemeinden, in denen der Steuerpflichtige eine Betriebstätte unterhält, zuschicken, der Steuerpflichtige hat also – soweit er seine Betriebstätten gemäß Gewerbesteuergesetz bei der Steuerbehörde anmeldet – getrennt keine Informationen mehr an die einzelnen Gemeinden zu leisten. Eine weitere Erleichterung ist, dass der Steuerpflichtige durch die staatliche Steuerbehörde auch seinen Vertreter anmelden kann, der in Sachen Gewerbesteuer vor der Gemeinde als Steuerbehörde vorgehen kann.
In der Gesetzesänderung wird die Regelung zur Steuerbefreiung verschärft. So wird der Begriff der Stiftung definiert, damit die vermögensverwaltenden Privatstiftungen keine bedingte Steuerbefreiung von der Gewerbesteuer genießen können.
Werbesteuer
Durch die Modifizierung wird praktisch für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2022 die Zahlung der Werbesteuer mit der Maßgabe ausgesetzt, dass der Steuersatz für diese Periode sowohl für den Werbungsveröffentlicher als auch für den Besteller mit 0% festgelegt wird.
Hinsichtlich des Steuerjahres, das den 1. Juli 2019 umfasst, wird der Steuersatz von 0% für den aliqouten Teil der Steuerbemessungsgrundlage anwendbar sein. Die Berechnung kann unter Beachtung der Tage oder aber auch aufgrund der Daten eines Abschlusses zum 30. Juni 2019 erfolgen. Ferner muss nur die Hälfte der Steuervorauszahlung für das Jahr, das den 1. Juli 2019 umfasst, abgeführt werden und zwar von den beiden Zeitpunkten, die für die Leistung einer Steuervorauszahlung vorgesehen sind, zu dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt. Diese günstigen Bestimmungen können ab 1. Juli 2019 auch von Steuerpflichtigen angewendet werden, deren Geschäftsjahr von dem Kalenderjahr abweicht.
Sozialversicherungsbeitrag
Die Gesundheitsleistungsabgabe erhöht sich ab 1. Januar 2020 auf 7710 HUF (257 pro Tag).
Soziale Beitragssteuer
Durch die Gesetzesänderung werden im Zusammenhang mit den Entsendungen zwischen Ungarn und dem Vereinigten Königreich spezielle Regeln in das Gesetz aufgenommen, falls das Vereinigte Königsreich ohne Abkommen aus der EU ausscheiden sollte.
Im Gesetz wurde bisher nicht besagt, dass auch die pensionierten Personen, die im Dienstverhältnis mit einer Kirche stehen, von der sozialen Beitragssteuer befreit werden, obwohl dies bezweckt war. Diese Situation wird durch die derzeitige Gesetzesmodifizierung bereinigt.
Bei landwirtschaftlichen Urproduzenten und Kleinproduzenten wird die Veranlagungsperiode für die soziale Beitragssteuer statt der derzeitigen quartalweisen Veranlagungsperiode mit einer jährlichen festgelegt. Durch die Modifizierung wird die Steuerbemessungsgrundlage abgeklärt und es werden quartalweise Steuervorauszahlungen vorgeschrieben.
Kleinunternehmenssteuer (KUSt)
Ab 2020 wird der Kleinunternehmersteuersatz von 13% auf 12% gesenkt.
Es werden neue Bedingungen in die Rechtsnorm aufgenommen. Demnach sind folgende Voraussetzungen für die Wahl der Kleinunternehmersteuer vorgesehen
- das Unternehmen darf in dem Steuerjahr vorausgehenden Steuerjahr keine beherrschte ausländische Gesellschaft haben bzw.
- die Finanzierungskosten des Unternehmens gemäß Körperschaftsteuergesetz gekürzt um die Zinserlöse (sowie um die diesen gleichgestellten Erlöse) dürfen 939.810.000 HUF nicht übersteigen.
Die Nichterfüllung der Bedingungen zieht gleichzeitig den Verlust des Status eines der Kleinunternehmersteuer unterliegenden Steuersubjektes nach sich.
Weitere Änderungen:
- als Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage können Einkünfte berücksichtigt werden, die einer ausländischen Betriebstätte des Steuerpflichtigen zugeschrieben werden können (gekürzt um die im Ausland abgeführte (abzuführende) Steuer).
- die erhaltene Dividende kann nur in dem Fall als Kürzungsposten angesehen werden, wenn derjenige, von dem die Dividende stammt, die Dividende nicht ergebniswirksam verbucht hat.
Steuerordnungsgesetz (StOG)
Wenn ein Steuerpflichtiger ab 1. Januar 2020 eine falsche Angabe mitgeteilt hat, die im Zuge der Erfüllung seiner Pflicht zur EKAER-Meldung modifiziert werden kann, so kann die abgeschlossene Anmeldung einmal,
- innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Ablauf der Gültigkeit der EKAER-Nummer oder
- ab der Abschließung,
- spätestens bis zur Aufnahme der mit der jeweiligen Lieferung direkt zusammenhängenden Prüfung durch die staatliche Steuer- und Zollbehörde
auf der Oberfläche des EKAER-Systems elektronisch korrigiert werden. Die Korrektur ist zuschlagspflichtig, die Zuschlagshöhe beläuft sich auf5.000 HUF pro änderungsfähige Angabe. Das Gesetz wird auch hinsichtlich der Säumnisstrafe, die in Verbindung mit EKAER verhängt werden kann, modifiziert. Demnach darf keine Säumnisstrafe auferlegt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er in einer Weise vorgegangen ist, wie dies in der jeweiligen Situation generell zumutbar ist.
Die Steuerpflichtigen haben die Unterlagen, auf deren Grundlage die Steuer auf Einkünfte oder Vermögen, die/das am 1. Januar 2018 oder danach erzielt worden sind und der Geltung der Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, 10 Jahre lang – gerechnet ab dem letzten Tag des Steuerjahres, in dem die Steuer hätte erklärt, eine Datenanmeldung oder Meldung hätte gemacht werden müssen – aufzubewahren.
In Hinsicht auf die körperschaftsteuerlichen Organschaften macht die Gesetzesmodifizierung eindeutig: wenn die Bedingungen des Körperschaftsteuergesetzes für ein beliebiges Organmitglied nicht oder nicht vollumfänglich erfüllt sind, so erlischt automatisch das Steuersubjekt in der Organschaft.
Sonstige Änderungen
- Ab 1. Januar 2020 wird die Steuerform ‚vereinfachte Unternehmenssteuer‘ abgeschafft.
- Ab 2019 wird die Aufstockungspflicht auch hinsichtlich der Innovationsabgabe bzw. der Ertragssteuer der Energieversorger abgeschafft.
- Die Bedingungen der Gebührenfreiheit für Stiftungen werden verschärft.
- Die günstige Besteuerungsmöglichkeit „vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Lasten“ kann auch von Personen gewählt werden, die bei den internationalen Sportvereinen beschäftigt sind.
- Die Postanweisungen werden bis zu 20.000 HUF von der Finanztransaktionsgebühr befreit und die Transaktionsgebühr für Postanweisungen wird in der Höhe von 6.000 HUF maximiert. Außerdem ist in der Gesetzesmodifizierung eine allgemeine Befreiung für Zahlungstransaktionen von Kontoinhabern, die einem gewissen Kreis der Staatskasse angehören, vorgesehen.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.