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Abgabenbegünstigung in weiteren Bereichen, Möglichkeiten für Lohnzuschüsse

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie wurden weitere Maßnahmen verkündet  (Regierungsverordnungen Nr. 97/2020, 103/2020, 104/2020 und 105/2020), deren – die Besteuerung bzw. die Wirtschaft betreffende – wichtigste Regeln wir nachstehend zusammenfassen dürfen.
Ausweitung des Kreises der begünstigten Tätigkeiten
In unseren früheren Newsletters haben wir Sie darüber informiert, dass Unternehmen, die gewisse Tätigkeiten ausüben, bzw. ihre Mitarbeiter Steuer- und Abgabenbegünstigungen in Verbindung mit der Beschäftigung erhalten. Der Kreis dieser Tätigkeiten wurde erneut ausgeweitet, Begünstigungen erhalten bereits auch Steuerpflichtige, die nachstehende Tätigkeiten als Hauptunternehmensgegenstand ausüben:

  • Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken (Branchencode 01.30),
  • Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen (Branchencode 01.19),
  • Anbau von sonstigen mehrjährigen Pflanzen (Branchencode 01.29),
  • Großhandel mit Blumen und Pflanzen (Branchencode 46.22),
  • Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf (Branchencode 47.76),
  • Wildwirtschaft, Dienstleistungen im Bereich Wildwirtschaft (Branchencode 01.70),
  • Herstellung von Spirituosen (Branchencode 11.01),
  • Herstellung von Traubenwein (Branchencode 11.02),
  • Herstellung von Bier (Branchencode 11.05),
  • Anbau von Wein- und Tafeltrauben (Branchencode 01.21).

Unterstützung der Arbeitgeber im Bereich Forschung und Entwicklung
Eine neue Möglichkeit ist, dass Arbeitgeber, die Forscher und Entwickler beschäftigen, 3 Monate lang (hinsichtlich der Forscher und Entwickler pro Person) Anspruch auf eine Förderung in der Höhe von maximal  318 920 HUF im Monat haben können.
Die Förderung muss von dem Arbeitgeber beantragt werden. Im Antrag müssen die wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens, wegen derer Fördergeld beantragt wird, und ihr Zusammenhang mit dem Coronavirus dargestellt werden. Außerdem muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, dass der begünstigte Arbeitnehmer keine Unterstützung in Verbindung mit Kurzarbeit erhält bzw. der Arbeitgeber in Hinsicht auf den jeweiligen Arbeitnehmer keine Unterstützung zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen erhält/erhalten hat und die Gesellschaft seit mindestens 6 Monaten besteht.
Das unterstützte Unternehmen verpflichtet sich, die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl der letzten 3 Monate vor Antragstellung aufrechtzuerhalten (in der Rechtsnorm ist derzeit keine Zeitdauer vorgesehen), den begünstigten Mitarbeiter für einen Zeitraum, der mit der Unterstützungsdauer übereinstimmt, weiter zu beschäftigen, ferner das Arbeitsentgelt des begünstigten Arbeitnehmers weder während der Unterstützungsdauer noch während der Weiterbeschäftigungsdauer im Vergleich zur Höhe des Arbeitsentgelts, das am ersten Tag der Gefahrensituation bestand, zu kürzen.

Kurzarbeit
Eine neue Bestimmung ist, dass auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit Anspruch auf Unterstützung haben können. Die wichtigsten Bedingungen hierfür sind folgende:

  • die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wurde infolge einer Modifizierung des Arbeitsvertrags (im Durchschnitt von 3 Monaten) auf mindestens  50, aber maximal auf 70% seiner früheren Arbeitszeit reduziert (Voraussetzung ist eine Beschäftigung in mindestens 4 Stunden am Tag);
  • der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren über die reduzierte Arbeitszeit hinaus eine Zeit für individuelle Entwicklung in der Höhe von 30% der ausgefallenen Arbeitszeit;
  • der Arbeitnehmer erhält keine weitere Unterstützung in Verbindung mit der Teilzeit;
  • das Arbeitsverhältnis bestand am Tag der Verkündung der Gefahrensituation;
  • der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber stellen gemeinsam einen Antrag;
  • die Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung zur Umstrukturierung der Arbeit sind ausgeschöpft;
  • der Arbeitgeber erhält bei Antragstellung in Hinsicht auf den Arbeitnehmer keine Unterstützung zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bzw. keine Unterstützung in Hinsicht auf Forscher und Entwickler;
  • der Arbeitszeitrahmen wurde abgeschlossen.

Der Arbeitgeber hat im Antrag darzustellen, dass der Grund für die Kurzarbeit ein wirtschaftlicher Umstand ist, der im direkten und engen Zusammenhang mit der Gefahrensituation steht, und er hat glaubhaft zu untermauern, dass die Erhaltung des Arbeitnehmers ein volkswirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit seiner fortlaufenden wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.
Mit der Inanspruchnahme der Unterstützung verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass er die bei der Antragsstellung bestehende statistische Mitarbeiterzahl für einen Monat nach Ende der Unterstützung aufrechterhält, keine außerordentliche Arbeitsverrichtung anordnet, ferner, dass der Lohn des Arbeitnehmers zusammen mit der Unterstützung das Abwesenheitsentgelt des Arbeitnehmers erreicht, ferner, dass er dem Arbeitnehmer für die Entwicklungszeit Lohn zahlt.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Kurzarbeit zu arbeiten, während der Entwicklungszeit zur Verfügung zu stehen, ferner, dass er die Wiederherstellung der früheren Arbeitszeit nach Ablauf der Unterstützung nicht hindert.
Wenn der Antrag allen Voraussetzungen gerecht wird, zahlt das Regierungsamt dem Arbeitnehmer eine Unterstützung in der Höhe von 70% des auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden netto Abwesenheitsentgeltes für maximal 3 Monate, wobei der Betrag den aliquoten Teil des Zweifachen des geltenden netto Mindestlohns (214 130 HUF) nicht übersteigen darf. Diese Unterstützung ist aus der Sicht des Arbeitnehmers abgabenfrei.
Arbeitszeitrahmen
Eine weitere Änderung in Verbindung mit der Beschäftigung ist, dass Arbeitgeber bereits einen Arbeitszeitrahmen von 24 Monaten festlegen können. Es besteht die Möglichkeit für die Verlängerung des früher angeordneten Arbeitszeitrahmens.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.