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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Umsatzsteuer – Innergemeinschaftliche Lieferungen

In diesem Newsletter möchten wir die Rechtsnormänderungen hinsichtlich der Dokumentation der innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellen.

Eine Bedingung der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass die gelieferten Güter den Versandmitgliedstaat tatsächlich verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Der Nachweis für Erfüllung dieser Bedingung muss – bei einer allfälligen steuerbehördlichen Prüfung – vom Lieferer erbracht werden. Bis dato gab es keine in einer Rechtsnorm verankerte Vorschrift bezüglich der Art und Weise dieses Nachweises.

Mit der – ab 1. Januar 2020 geltenden – Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011/EU (nachstehend kurz Verordnung genannt) wurde in der EU das sog. „Quick Fixes” Paket eingeführt. Das Paket hat vier Bestandteile. Davon werden (wurden) drei als Ergebnis der im Sommer verabschiedeten Änderungen der Steuergesetze ins Umsatzsteuergesetz eingebaut, die ungarischen Rechtsnormen enthalten aber weiterhin keine Vorschriften zum vierten Thema, zum Nachweis der Auslieferung. Nichtsdestotrotz wird diese Änderung nächstes Jahr – unabhängig von ihrer Umsetzung in nationales Recht – zwingend anwendbar in Ungarn sein. Der Grund dafür ist, dass die Regeln, die in den Durchführungsverordnungen zu den Vorschriften der „Mehrwertsteuerrichtlinie” festgelegt sind, (auch) ohne Umsetzung in das nationale Recht angewandt werden müssen.

In der Verordnung werden gewisse Unterlagen taxativ aufgezählt, in deren Besitz die Verbringung der Güter zwischen den Mitgliedstaaten zu vermuten ist. Wir möchten hervorheben, dass es sich lediglich um Vermutung handelt, die von der Steuerbehörde (sie trägt die Beweislast) widerlegt werden kann.

Die Verordnung bindet die Vermutung im Regelfall an das Vorliegen von mindestens zwei unterschiedlichen, jedoch miteinander im Einklang stehenden Unterlagen, die von mindestens zwei Personen, die sowohl voneinander als auch von den an der Transaktion interessierten Parteien unabhängig sind (z.B. Frachtführer, Lagerhalter usw.) ausgestellt wurden. Abhängig davon, von wem die Beförderung organisiert wird, ist ferner das Vorliegen einer Erklärung des Käufers, oder der Hinweis des Verkäufers vorgeschrieben, dass der Transport (direkt oder indirekt) von ihm organisiert wird.

Falls die Beförderung von dem Verkäufer ausgeführt oder organisiert wird, tritt die Vermutung in Besitz von 2 (aus unabhängigen Quellen stammenden, nicht widersprüchlichen) Dokumenten ein.  Mögliche Fälle:

  1. Der Verkäufer verfügt von den nachstehenden Unterlagen über 2 Dokumente bezüglich der Beförderung:
    • unterzeichnetes CMR-Dokument oder
    • CMR-Frachtbrief oder
    • von dem Frachtführer ausgestellte Rechnung oder
    • Rechnung über den Lufttransport oder
    • Konnossement oder
    • sonstige Dokumente hinsichtlich der Beförderung
  2. Der Verkäufer verfügt über ein Frachtdokument gemäß Punkt a) und über ein sonstiges Dokument. Als sonstige Dokumente gelten:
    • Versicherungspolice hinsichtlich der Güterbeförderung oder
    • Bankbeleg als Nachweis der Begleichung der Güterbeförderung oder
    • öffentliche Urkunde, die von einem Träger eines öffentlichen Amtes (z.B. Notar) ausgestellt wurde und die Ankunft der Güter im Bestimmungsmitgliedstaat bescheinigt oder
    • Übernahmebescheinigung, die von einem Lagerbetreiber im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt wurde und die Lagerung der Güter belegt.

 

Falls die Beförderung von dem Käufer ausgeführt oder organisiert wird, sind 3 Unterlagen für die Aufstellung der Vermutung erforderlich.

  1. Der Verkäufer muss über 2 (aus unabhängigen Quellen stammenden, nicht widersprüchlichen) o.g. Unterlagen (der Fall wenn die Beförderung von dem Verkäufer ausgeführt wird) verfügen,
  2. über eine schriftliche Erklärung des Käufers. Zwingende Bestandteile der Erklärung:
    • Aussage des Erwerbers, nach der die Beförderung von ihm selbst oder in seinem Namen von Dritten ausgeführt wird,
    • Benennung des Bestimmungsmitgliedstaates der Güter,
    • Datum der Ausstellung der Erklärung,
    • Name des Erwerbers,
    • Adresse des Erwerbers,
    • Menge und Art der Güter,
    • Ankunftszeitpunkt der Güter,
    • Ankunftsort der Güter,
    • Identifikation der Person, die im Namen des Erwerbers die Güter übernimmt,
    • (im Falle der Lieferung eines Verkehrsmittels dessen Identifikationsnummer)

Der Käufer hat die o.g. Erklärung bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.

Der Verkäufer kann über die o.g. Unterlagen hinaus selbstverständlich auch mit beliebigen Unterlagen die Verbringung der Güter zwischen den Mitgliedstaaten untermauern, die Steuerbehörde kann jedoch in Erwägung ziehen, ob diese Unterlagen akzeptiert werden.

In einem früheren Newsletter haben wir Sie bereits hierüber informiert, aber in Hinsicht auf die Bedeutung des Themas möchten wir erneut betonen, dass die inhaltlichen Bedingungen der Steuerbefreiung über die o.g. – Dokumentationsordnung betreffenden – Änderungen hinaus ausgeweitet wurden. Im Sinne des ab 1. Januar 2020 geltenden Umsatzsteuergesetzes sind weitere Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, dass

  • der Erwerber über eine UID-Nummer verfügt und
  • der Verkäufer die Zusammenfassende Meldung (A60) in Hinsicht auf die Transaktion richtig ausfüllt.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.