In unserem Newsletter fassen wir die Rechtsnormänderungen zusammen, die letztes Jahr verabschiedet wurden und ab dem 1. Januar 2020 eine Auswirkung auf die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die damit verbundenen Verpflichtungen und Vorgänge haben können.
- In Verbindung mit den besonderen Bestimmungen zur Steuerumgehung wurde der Begriff verbundenes Unternehmen präzisiert.
- Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 werden die im Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaft- und Dividendensteuer (KöStG) bestimmte Verbringung von Vermögenswerten und Verlagerung von Tätigkeiten der Steuer unterworfen. Bei diesen Wegzügen stellt die Differenz zwischen dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerten und verlagerten Tätigkeiten und ihrem berechneten Evidenzwert die Steuerbemessungsgrundlage dar, wenn im Übrigen nach den Bestimmungen des KöStG infolge des Umstandes als Wegzugsgrund keine Pflicht zur Änderung der Steuerbemessungsgrundlage besteht.
- Im Falle von Sacheinlagen müssen die Verrechnungspreisregeln auch bei den Gesellschaftern (Aktionären), die durch die Sacheinlage zu beherrschenden Gesellschaftern (Aktionären) werden, angewendet werden.
- Die Grundkapitalentnahmen, bei denen sich der Steuerpflichtige entscheidet, den Geschäftsanteil, den er entgeltlich erworben hat, innerhalb von einem Jahr nach dem Erwerb, ihren Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen unentgeltlich zu übergeben oder unter Anwendung der Regeln zur Herabsetzung des Stammkapitals einzubeziehen, unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.
- Im Falle der Unterlagen zur Feststellung der Steuerplicht von Einkünften und Vermögen, die den Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, erhöht sich die Aufbewahrungspflicht auf 10 Jahre.
- Der Informationsaustausch zwischen Ungarn und Großbritannien (CbCR – länderbezogener Bericht) bleibt auch nach dem EU-Austritt aufrecht.
In Verbindung mit der Sache Kfv. I.35.550/2018/12 der Kurie dürfen wir unsere Klienten mit Gruppenfinanzierung (Cash-Pooling) darauf aufmerksam machen, dass die Kurie die Steuerbehörde erster Instanz zum neuen Verfahren verpflichtet hat und gleichzeitig deren Beschluss, in dem besagt wurde, dass die Muttergesellschaft keine Einlagen sammeln darf, also auf die bei ihr deponierten Summen keine Einlage-, sondern Darlehenszinsen beziehen darf, außer Kraft gesetzt. Die Pressemitteilung der Kurie kann unter folgendem Link gelesen werden: https://kuria-birosag.hu/hu/sajto/kuria-hatarozata-szerint-transzferarazas-kerdese-az-alapul-szolgalo-tenyallas-fuggvenyeben.
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen zum Thema gerne zur Verfügung.