• Grant Thornton Ungarn
          • Grant Thornton in Ungarn

            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

    • Unsere Werte
    • Standorte
    • Referenzen
  • Experten
  • Nachrichten
  • Glossar
    • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton
          • Machen Sie Karriere bei Grant Thornton

            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

  • Bitte um ein Angebot
Nachrichten

Frist für Körperschaftsteuererklärung und -zahlung verlängert

Wie wir bereits in einem früheren Newsletter darüber berichtet haben, dürfen Steuerpflichtige die Erklärung und Abführung der Steuern für 2019 (z.B. Körperschaftsteuer, örtliche Gewerbesteuer, Innovationsabgabe) bis zum 30. September 2020 verschrieben. Über die Optierung für die Verschiebung braucht das Finanzamt nicht benachrichtigt zu werden, es ergaben sich jedoch zahlreiche Fragen zur Deutung der Bestimmungen. Mit Hinblick auf diese Unsicherheiten informierten sowohl der für Steuerfragen verantwortliche Staatsekretär Norbert Izer als auch das Nationale Steuer- und Zollamt über die Möglichkeit der Erleichterung. Nach unseren Erfahrungen sind unsere Klienten durch folgende praktische Fragen am meisten betroffen.

  • Nach Aussagen des Staatsekretärs hat die Fristverlängerung keinerlei Rechtsnachteile zur Folge, so darf das Finanzamt in diesem Zusammenhang bis zum 30. September 2020 weder Säumnisstrafen noch Verzugszinsen festsetzen. Nach unserer Interpretation bedeutet dies auch, dass beispielsweise ein Steuerpflichtiger, dessen Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereistimmt, sich dafür entscheiden kann, seine Körperschaftsteuererklärung für 2019 bis zum 31. Mai 2020 (bzw. wegen Pfingsten bis zum 2. Juni) einzureichen, seiner damit verbundenen Zahlungsverpflichtung aber erst bis zum 30. September 2020 nachzukommen.

 

  • Bei einer eventuellen Verschiebung der Abgabe der Steuererklärung sollte auch beachtet werden, dass das Finanzamt die rückforderbare Steuer innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Steuererklärung, aber frühestens ab dem ursprünglichen Steuererklärungstermin (im Falle von Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies den 2. Juni 2020) überweist. Wir empfehlen daher Steuerpflichtigen, die durch die Einreichung der jährlichen Steuererklärungen rückforderbare Steuern haben und sich das Steuerguthaben so schnell wie möglich zurückerstatten lassen wollen, ihre Steuererklärungen innerhalb der „gewohnten” Frist (dieses Jahr bis zum 2. Juni) einzureichen.

 

  • Wir haben mit dem Finanzministerium Rücksprache gehalten und demnach haben Steuerpflichtige, die von der Verschiebung der Steuererklärung Gebrauch machen, ihre Steuervorauszahlungen im Zeitraum zwischen Juli und September 2020 gemäß der letzten vorliegenden Steuererklärung zu leisten (in der gleichen Höhe und gemäß gleicher Terminierung). Steuerpflichtige zum Beispiel, die zur monatlichen Steuervorauszahlung verpflichtet sind – und ihre Körperschaftsteuererklärung für 2019 nicht bis zum 2. Juni abgeben –, haben die ermittelten (und in der ersten Hälfte 2020 monatlich geleisteten) Steuervorauszahlungen im Zeitraum zwischen Juli und September 2020 bis zum 20. des jeweiligen Monats gemäß Steuererklärung 1829 zu leisten. Eine Reduzierung dieser monatlichen Steuervorauszahlung kann aber ebenfalls beantragt werden.

 

  • Wir dürfen noch darauf aufmerksam machen, dass die Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für 2019 über Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen ebenfalls bis zum 30. September 2020 verlängert worden ist.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.