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Offenlegung des Jahresabschlusses: Die Aufforderungen der NAV treffen immer früher ein

Nach den ungarischen Rechnungslegungsvorschriften müssen Unternehmen, die eine doppelte Buchführung führen, ihrer Pflicht zur Hinterlegung und Offenlegung ihres Jahresabschlusses bis zum letzten Tag des fünften Monats nach dem Geschäftsjahr nachkommen. Bei einem am 31. Dezember endenden Geschäftsjahr bedeutet dies jedes Jahr eine Frist bis zum 31. Mai.

Die NAV handelt immer schneller

Die Erfahrungen der vergangenen Jahre zeigen, dass die ungarische Steuer- und Zollbehörde (NAV) der Überwachung der Erfüllung der Offenlegungspflicht immer größere Bedeutung beimisst. Im vergangenen Jahr wurden die ersten behördlichen Aufforderungen zur Offenlegung des Jahresabschlusses in der zweiten Julihälfte versandt. In diesem Jahr leitete die Behörde das Verfahren früher ein: Die ersten Benachrichtigungen gingen bereits im Juni ein. Es ist deutlich erkennbar, dass die NAV verstärkt darauf achtet, dass die Unternehmen ihren Rechnungslegungspflichten möglichst fristgerecht nachkommen. Den Unternehmen bleibt dadurch ein immer engeres Zeitfenster, um das Versäumnis ohne Folgen zu beheben.

Die erste Aufforderung erfolgt noch ohne Bußgeld

In der ersten Aufforderung weist die NAV den Steuerpflichtigen auf die unterbliebene elektronische Offenlegung des Jahresabschlusses hin. Ab der Zustellung stehen dem Unternehmen 30 Tage zur Verfügung, um seiner Verpflichtung nachzukommen.

Die zweite Aufforderung ist bereits mit einem Bußgeld verbunden

Erfolgt die Offenlegung nicht bis zum Ablauf der Frist, versendet die Steuerbehörde eine erneute Aufforderung, setzt eine weitere Frist von 30 Tagen ab Zustellung und verhängt eine Versäumnisstrafe von bis zu 200.000 HUF. Unserer Erfahrung nach geht die zweite Aufforderung nicht unbedingt unmittelbar nach Ablauf der ersten Frist ein; dies stellt jedoch keine zusätzliche gesetzliche Frist dar.

Als nächster Schritt kann die Steuernummer gelöscht werden

Wenn der Jahresabschluss nach Ablauf beider Fristen weiterhin nicht offengelegt wurde, löscht die NAV die Steuernummer des Unternehmens von Amts wegen und beantragt, das Unternehmen für erloschen zu erklären. Gegen den Bescheid über die Löschung der Steuernummer kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung Berufung eingelegt werden; die Berufung hat aufschiebende Wirkung auf die Vollstreckung des Bescheids. Die Steuernummer darf nicht gelöscht werden, wenn der Steuerpflichtige seiner Hinterlegungs- und Offenlegungspflicht nachkommt, bevor der Bescheid bestandskräftig wird.

Auch ein nicht entgegengenommenes Schriftstück kann als zugestellt gelten

Darüber hinaus muss das Unternehmen auch die Zustellungsfiktion berücksichtigen. Hat der Steuerpflichtige einen bevollmächtigten Vertreter, sind die Schriftstücke der Steuerbehörde grundsätzlich an den Vertreter zuzustellen. Bei postalischer Zustellung gilt ein mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgesandtes Schriftstück am fünften Arbeitstag nach dem zweiten Zustellversuch als zugestellt. Verweigert der Empfänger die Annahme, gilt der Tag des Zustellversuchs als Tag der Zustellung.

Eine an die offizielle elektronische Kontaktadresse gesandte Sendung gilt zum bestätigten Zeitpunkt der Entgegennahme als zugestellt. Nimmt der Empfänger die Nachricht nicht entgegen, wird er vom System zweimal benachrichtigt; die Sendung gilt am fünften Arbeitstag nach dem in der Bestätigung der zweiten Benachrichtigung angegebenen Zeitpunkt als zugestellt, auch wenn sie von niemandem geöffnet wurde.

Aufforderungen müssen unverzüglich bearbeitet werden

Insgesamt zeigt sich die Tendenz, dass die NAV Verstöße gegen die Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse immer strenger behandelt und die Mahn- sowie erforderlichenfalls Sanktionsverfahren schneller als früher einleitet. Daher sind die fristgerechte Offenlegung der Jahresabschlüsse und die unverzügliche Bearbeitung etwaiger Aufforderungen von besonderer Bedeutung.

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