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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

WEITERES MASSNAHMENPAKET DER REGIERUNG ZUR ABFEDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE

Am Montag, den 23. März 2020 hat die Regierung ein weiteres Maßnahmenpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie angekündigt. Das Maßnahmenbündel umfasst nachstehende Entscheidungen.

Der Kreis der Unternehmer und Unternehmen, die in den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 von der Kleinunternehmersteuer befreit werden, wird erweitert: Kleinunternehmersteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit in folgenden Bereichen ausüben, werden von der Steuerpflicht befreit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Friseure, Schönheitspflege, Malen und Streichen, Glasern, humanmedizinische Versorgung, Elektroinstallation, Dienstleistungen zur Verbesserung des physischen Wohlbefindens, künstlerische Tätigkeiten, Wasser-, Gas-, Heizungs- und Klimaanlageninstallation, Boden- und Wandfliesenlegen, Veranstaltung von Konferenzen und Handelspräsentationen, touristische Dienstleistungen, Gastgewerbe, Glückspiele, ambulante soziale Betreuung von Senioren und Behinderten.

Durch die Befreiung von der Kleinunternehmersteuer bleibt das Recht auf Sozialversicherungsleistungen unberührt.

Kleinunternehmersteuerpflichtige, die vor 1. März 2020 fällig gewordene Steuerschulden haben, können diese ab dem Monat, der auf das Quartal, in dem die Gefahrenlage endet, in 10 gleichen Tranchen, zusammen mi dem fälligen Kleinunternehmersteuerbetrag abführen. In diesem Fall wird kein Verzugszuschlag berechnet. Sollten aber die Kleinunternehmersteuerpflichtigen mit dieser aufgeschobenen Zahlung in Verzug geraten, können die vollständigen früheren Schulden zuzüglich eines Verzugszuschlages fällig gestellt werden.

Der Kreis der Unternehmen, die als Arbeitgeber – vorübergehend  – von der Leistung der Arbeitgeberbeiträge befreit werden, wird weiter erweitert. Außerdem sind Arbeitnehmer dieser Unternehmen hinsichtlich der Periode vom März 2020 bis Juni 2020 nur zur Leistung der Gesundheitsabgabe für Sachleistungen verpflichtet (4%, aber maximal 7.710 HUF im Monat). Diese Gesellschaften bekommen eine Erleichterung bezugnehmend der Rehabilitationsbeitrag für die Periode von März-Juni 2020: die Höhe des jährlichen Beitrags (1.449.000 HUF) wird auf 2/3, 966.000 HUF pro Person vermindert, weiteres sind sie auch von der Leistung der Vorauszahlungspflicht befreit. Von diesen Erleichterungen können auch Unternehmen Gebrauch machen, die Personenbeförderung mit Taxi betreiben, Tageblätter oder Zeitschriften herausgeben oder Rundfunksendungen ausstrahlen.  Außerdem hat die Regierung – unter Angabe der genauen Branchencodes – den Kreis der früher angekündigten befreiten Tätigkeiten eindeutig festgelegt.

Der Gesetzgeber hat über eine wichtige Änderung hinsichtlich des „Hauptunternehmensgegenstandes“ als Bedingung für die Abgabenbefreiung entschieden. Lediglich Unternehmen und ihre Arbeitnehmer werden von den Abgabenpflichten befreit, deren Umsatzerlöse in den letzten 6 Monaten mindestens zu 30% aus einer zur Begünstigung berechtigenden Tätigkeit stammten.

Die Steuererklärungsperiode der Steuerpflichtigen, die zur Leistung einer Tourismusabgabe verpflichtet sind, ändert sich wie folgt:

  • Steuerpflichtige, die die Abgaben vierteljährlich erklären müssen, haben über den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 und
  • Steuerpflichtige, die die Abgaben jährlich erklären müssen, über den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 sowie vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember

eine Steuererklärung einreichen.

Für die Dauer der Gefahrenlage werden die gerichtlichen Vollstreckungen (Zwangsräumungen, Pfändungen) ausgesetzt. Die Eintreibung der Steuerschulden wird ebenfalls ausgesetzt, diese Verfahren werden erst ab dem 15. Tag nach Ende der Gefahrenlage wieder aufgenommen.

Die Berechtigungen auf gewisse Versorgungen in den Bereichen Krankenversicherung und Familienunterstützung, die während der Dauer der Gefahrenlage ablaufen, verlängern sich automatisch. D.h. Kinderpflegegelder, Versorgungen zur Unterstützung der Kinderpflege sowie Erziehungsbeihilfen müssen bis Ende der Gefahrenlage fortgezahlt werden.

Die Wertgrenze für kontaktlose Zahlungstransaktionen, bei denen keine starke Kundenidentifizierung (zum Beispiel: PIN-Eingabe) erforderlich ist, wird angehoben.  Diese Wertgrenze wird ab 25. März 2020 auf 15.000 Forint erhöht und ist spätestens ab 15. April 2020 anzuwenden.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.