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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Zwingend vorgeschriebene Datenmeldung über Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen

Unlängst sind in der Zeitschrift ‚Szakma‘ weitere Details zu den die Verrechnungspreise betreffenden Änderungen erschienen. Ungewöhnlicherweise wurden sie vom Finanzministerium, jedoch vor Verkündung des endgültigen Gesetzeswortlauts veröffentlicht.

Die zwingend vorgeschriebenen Datenmeldungen zu den fremdüblichen Preisen werden vom Finanzamt auf einheitliche Art und Weise, gemäß einer vorher festgelegten Nomenklatur erwartet, es lohnt sich daher, in fraglichen Fällen mit großer Umsicht vorzugehen. Daten müssen zu allen Transaktionen, die von der Datenlieferungspflicht nicht befreit sind, geliefert werden, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag über die Transaktion angefertigt worden ist oder nicht.

Es wurde bekräftigt, dass die Wertgrenze für die Dokumentationserstellung von 50 Mio. HUF auf 100 Mio. HUF angehoben wird. Damit die erhöhten Bußgelder zum Tragen kommen können, dürfen künftig entgegengesetzte, jedoch vergleichbare Transaktionen nicht mehr zusammengefasst werden, und es müssen so viele Aufzeichnungen erstellt werden, wie Transaktionen im analysierten Jahr identifiziert werden können. Es wurde schließlich präzisiert, welche Verbindungen zu den Daten des Jahresabschlusses bei den Finanzdaten des Steuerpflichtigen, die bei der jeweiligen Transaktion analysiert wurden, dargestellt werden müssen.

 

Nachstehend dürfen wir die inhaltlichen Elemente der Datenmeldung kurz darstellen:

  • Daten zu gewissen Transaktionen, die zwar über der Wertgrenze liegen, von der Dokumentationspflicht jedoch befreit sind, müssen begrenzt geliefert werden, gleichzeitig müssen Daten zu Transaktionen die durch APA-Beschlüsse betroffen sind, vollumfänglich gemeldet werden,

  • körperschaftsteuerliche Organgesellschaften haben Daten zu den Transaktionen mit ihren verbundenen Unternehmen, die keine Organgesellschaften sind, in vollem Umfang zu melden,

  • die einzelnen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen werden in eine der von der Behörde festgelegten 53 Kategorien einzustufen sein und der Branchencode (sog. TEÁOR-Code), der für die jeweilige Transaktion am kennzeichnendsten ist, wird anzugeben sein,

  • nach verbundenen Unternehmen sind die Bezeichnung der jeweiligen Firma, ihre Steuernummer oder Registrierungsnummer und ihre steuerliche Ansässigkeit anzugeben,

  • die im Berichtsjahr tatsächlich verrechneten Nettogegenwerte sind nach verbundenen Unternehmen gegliedert, in Forint anzugeben bzw. Daten

1 – zur Höhe der Kürzungen und Hinzurechnungen (mit Vorzeichen) in Bezug auf die Änderung des fremdüblichen Preisen in Verbindung mit den Leistungen im Berichtsjahr sowie

2 – zur Methode der Ermittlung des fremdüblichen Preises müssen gemeldet werden,

  • der von der getesteten Partei angewandte handelsrechtliche Standard muss angegeben werden,

  • die im Zuge der Analyse festgelegte Bandbreite der fremdüblichen Preise und die von der getesteten Partei tatsächlich erzielte oder angewandte Höhe müssen folgendermaßen detailliert dargestellt werden:

1 – im Falle der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode und der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode die angewandte Rentabilitätskennziffer,

2 – im Falle der Preisvergleichsmethode, bei Nutzung von verkehrsfähigen Rechten und bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen die Tantieme in Prozent oder das Leistungsentgelt bzw.

3 – im Falle von Darlehen und sonstigen Finanztransaktionen der vollständige Zinssatz oder die Referenzzinsen und der Zinsaufpreis sowie

4 – der angewandte Preis in Fällen, in denen ein gegebener Einheitspreis als fremdüblicher Preis herangezogen wird

 

In Verbindung mit der zwingend vorgeschriebenen Datenmeldung wurde auch betont, dass ein Vergleich mit den der Finanzbehörde bereits vorliegenden Kontrolldaten künftig die Wahrscheinlichkeit der Auswahl einer Steuerpflichtigen für eine Prüfung erhöhen wird, wir dürfen Sie daher wiederholt auf die einschlägigen Fristen und auf die Wichtigkeit einer guten Vorbereitung aufmerksam machen.

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