Die Abführung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kryptowährungen kann bis zum 22. Mai 2023 hinausgeschoben werden

Wie wir bereits in einem früheren Newsletter erwähnt haben, gab es bisher in Ungarn keine  Regelung, die ausgesprochen die Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen betraf. Das steigende Volumen des Handels mit Kryptowährungen macht jedoch erforderlich, dass die Einkünfte aus derartigen Geschäften als eine neue Form der Kapitaleinkünfte ins System der Einkommensteuer eingebaut werden.

Gesetzesvorschlag – Neue Behandlung und Steuerlast der Einkünfte aus Kryptowährungen

Der am 11. Mai 2021 eingereichte Gesetzesvorschlag Nr. T/16208 würde – bei seiner Annahme – wesentlich zur Transparenz über die Einkünfte aus Kryptowährungen beitragen. Im Sinne der derzeitigen Regeln werden die Einkünfte aus der Übertragung von Kryptowährungen – mangels abweichender gesetzlicher Bestimmungen – wie sonstige Einkünfte besteuert, so unterliegen sie der Einkommensteuer in der Höhe von 15% und der sozialen Beitragssteuer in der Höhe von 15,5%. Falls eine Privatperson die Einkünfte von einer Gesellschaft, von einem Unternehmen bezieht, die nicht in Ungarn ansässig ist (was beim Handel mit Kryptowährungen oft der Fall ist), muss die soziale Beitragssteuer von der Privatperson abgeführt werden, und die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die soziale Beitragssteuer beträgt daher 87% des im Übrigen ermittelten Einkommens.

Im Gegensatz dazu bilden die Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Assets im Sinne der neuen Regeln keinen Teil der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage mehr, sondern sie gelten als getrennt besteuerte Einkünfte und auf diese ist auch keine soziale Beitragssteuer zu leisten. Auf diese Weise kann die Steuerlast der Kryptodevisen gemäß Gesetzesvorschlag von 30,5% auf 15% sinken.

Bestimmung der Krypto-Assets und Transaktionen

Im Sinne der neuen Regeln des Einkommensteuergesetzes sind die digitalen Erscheinungsbilder von Werten oder Rechten, die unter Anwendung einer getrennten Hauptbuchtechnologie oder einer vergleichbaren Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können, als Krypto-Assets anzusehen.

Als eine Transaktion mit Krypto-Assets werden Transaktion einzustufen sein, bei denen eine Privatperson in einem Geschäft, das von jedem abgeschlossen werden kann, jedem zugänglich ist (keine geschlossene Transaktion), durch Übertragung oder Überlassung (einschließlich der Ausübung der durch die Krypto-Assets gesicherten Rechte) von Krypto-Assets Vermögenswerte nicht in Form von Kryptowährungen erwirbt. Eine steuerpflichtige Transaktion erfolgt also nur in dem Fall, wenn die Krypto-Assets aus der Kryptowelt heraustreten, solange Krypto-Assets gegen Krypto-Assets getauscht werden, ist die Transaktion steuerfrei.

Ermittlung und Erklärung des Einkommens

Die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Asstes wird auf einer vergleichbaren Logik wie die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen an kontrollieren Kapitalmärkten aufbauen. Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Transaktionsgewinne die Gesamtsumme der im Berichtsjahr verzeichneten Geschäftsverluste und der mit den Geschäftsabschlüssen verbundenen Gebühren und Provisionen übersteigt. In die letztere Kategorie fallen auch die im Berichtsjahr entstandenen belegten Kosten, die zwar keinem konkreten Geschäft zugeschrieben werden können, aber mit dem Halten von Krypto-Assets verbunden sind. Ein Transaktionsgewinn entsteht, wenn die erzielten Erlöse die belegten Ausgaben für den Erwerb von Krypto-Assets und für die mit dem Geschäft verbundenen Gebühren und Provisionen übersteigen. Es müssen (können) jedoch keine Transaktionserlöse ermittelt werden, wenn die Erlöse aus dem Geschäft 10% des Mindestlohns nicht übersteigen. Diese letztere Verfügung kann angewendet werden, wenn die Privatperson an dem Tag, an dem er diese Erlöse erzielt, keine Erlöse aus Geschäften mit dem gleichen Gegenstand erzielt und die Summe dieser Erlöse im Steuerjahr den Mindestlohn nicht übersteigt.

Im Zuge der Ermittlung des Geschäftsergebnisses muss der zum Zeitpunkt der Übertragung, der Überlassung der Krypto-Assets (des Beginns der Rechtsausübung) ermittelte fremdübliche Wert berücksichtigt werden. Als Ausgaben können die Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Erwerbs der Krypto-Assets, unter den Rechtstiteln, die im Gesetz benannt sind, im Berichtsjahr angefallen sind (bspw.: Ausgaben für den Erwerb von Krypto-Assets, während beim Schürfen die Kosten, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit angefallen sind).

Wenn die gesamten Geschäftsverluste im Steuerjahr die Gesamtsumme der Geschäftsgewinne übersteigen, kann die verlusterleidende Privatperson von der Möglichkeit der Steuerausgleichung  Gebrauch machen. Im Zuge der Steuerausgleichung kann die Privatperson den „Steuergehalt“ ihrer Verluste aus Transaktionen mit Krypto-Assets im Steuerjahr bzw. in den diesem vorausgehenden zwei Jahren in seiner jährlichen Steuererklärung als abgeführte Steuer geltend machen.

Privatpersonen haben das Einkommen aus Transaktionen mit Krypto-Assets steuerjährlich zu ermitteln. Dies kann durch Ergänzung des Steuererklärungsentwurfs oder in einer selbsterstellten Steuererklärung erfolgen.

Übergangsbestimmungen – aufschiebbare Einkommensteuerzahlungspflicht

Im Sinne einer Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den neuen Regeln zur Steuerpflicht der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Assets können Privatpersonen, die vor 2022 keine Einkünfte aus der Übertragung, aus der Überlassung von Krypto-Assets ermittelt haben, hinsichtlich aller Transaktionen mit Krypto-Assets für die Anwendung der neuen Regeln optieren, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis aus den erwähnten Transaktionen als Geschäftsergebnis aus dem Jahr 2022 zu berücksichtigen ist.

Im Sinne dieser Übergangsbestimmung können also Privatpersonen, die von der o.g. Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Einkommensteuerzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen bis zum 22. Mai 2023, also bis Ende der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022 hinausschieben.

Das Fristende für die elektronische Einkommensteuererklärung naht – Einkünfte aus Kryptowährungen ebenfalls erklärungspflichtig

Überprüfung, Freigabe und Berichtigung des Steuererklärungsentwurfs

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2020 endet dieses Jahr am 20. Mai 2021. Bis zu diesem Datum haben alle Privatpersonen ihre Steuererklärung einzureichen. Wie in den Vorjahren werden die Steuererklärungsentwürfe vom Finanzamt auch dieses Jahr auf dem Portal eSZJA (elektronische Einkommensteuer) vorbereitet. Man sollte jedoch nicht vergessen, dass das Finanzamt diese Entwürfe lediglich anhand der beim Amt eingegangenen Daten erstellt, so ist es auf jeden Fall ratsam, dass Privatpersonen ihre Entwürfe durchsehen bzw. bei Bedarf vor dem Fristende für die Steuererklärung berichtigen und ergänzen.

Es ist bei der Überprüfung der Steuererklärungsentwürfe empfehlenswert, dass die Arbeitnehmer die Bescheinigungen über ihre Einkünfte mit den Daten im Entwurf vergleichen. Es ist außerdem wichtig zu prüfen, ob die einzelnen Steuervergünstigungen berücksichtigt wurden, ob alles richtig vermerkt ist. Zum Schluss sollte man auch die Widmung von 1+1% der Steuer nicht vergessen.

Es gibt zahlreiche Privatpersonen, die über die o.g. allgemeinen Überprüfungen und Erklärungen hinaus noch weitere Daten in ihren Steuererklärungen angeben müssen. Beim Finanzamt gehen nämlich mangels Datenmeldungspflicht keine Informationen zu gewissen Einkünften und Daten ein und ohne deren Kenntnis können diese vom Finanzamt in den Steuererklärungsentwürfen nicht angeführt werden.

Nachstehend zählen wir einige Fälle auf, in denen Privatpersonen ihre Steuererklärungsentwürfe zu ergänzen haben.

  • Immobilienverkauf und -vermietung sind Tätigkeiten, aus denen Privatpersonen oft steuerpflichtige Einkünfte erzielen.
  • Die Vergünstigungen der Steuerbemessungsgrundlage stellen ebenfalls eine Kategorie dar, in der eine Überprüfung der Entwürfe notwendig ist, Privatpersonen können nämlich über die Geltendmachung der Vergünstigungen entscheiden.
  • Die Gruppe der aus dem Ausland stammenden Einkünfte sollte ebenfalls erwähnt werden, das Finanzamt erhält nämlich keine Informationen dazu bzw. die Steuerregeln bezüglich dieser Einkünfte können – vom Ursprungsland abhängig – unterschiedlich sein.
  • Immer größerer Beliebtheit erfreuen sich bei den Privatpersonen die Kryptowährungen  als Investitionsmittel oder als zusätzliche Einnahmequelle. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass die zusätzlichen Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen ebenfalls steuerpflichtig sind.

Besteuerung der Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen in Ungarn

In Ungarn gibt es vorerst keine ausdrückliche Regelung zur Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen. Eine allgemeine Richtlinie zur Behandlung von Einkünften dieser Art wurde vom Finanzamt noch nicht veröffentlicht. Es ist wichtig festzuhalten, dass die Kryptowährungen hierzulande nicht als Geld, als Zahlungsmittel im eigentlichen Sinne gelten, aber die Höhe der abzuführenden Steuern kann anhand der geltenden Regeln und Steuergesetze festgestellt werden.

Anhand des Einkommensteuergesetzes kann festgestellt werden, dass Kursgewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als sog. sonstige Einkünfte angesehen werden können. Diese Einkünfte müssen in dem Fall in der Steuererklärung angegeben werden, wenn eine Privatperson Kryptowährungen gegen ein gesetzliches Zahlungsmittel (Forint, Euro usw.) eintauscht und daraus Gewinne erzielt. Im Falle von Privatpersonen gilt der Verkauf von Kryptowährungen aus steuerlicher Sicht als sonstiges Einkommen und ihr Schürfen als eine selbständige Tätigkeit. Aus steuerlicher Sicht stellt jedoch die Ermittlung der Einkünfte in Forint die größte Herausforderung dar.

Auf Gewinne aus Kryptowährungen als sonstige Einkünfte sind 15% Einkommensteuer und 15,5% soziale Beitragssteuer abzuführen. Kosten können in diesem Fall nicht geltend gemacht werden, die Bemessungsgrundlage für die soziale Beitragssteuer ist daher auf der Grundlage von 87% des Einkommens zu ermitteln. Bei der Ermittlung der o.g. Steuerpflicht hat die Privatperson jedoch   Administrationspflicht, die Besitzer von Kryptowährungen haben nämlich regelmäßig Aufzeichnungen darüber zu führen, welche Kryptowährungen sie erworben haben bzw. was, wann und in welchem Wert sie verkauft haben. Privatpersonen können dann anhand dieser Aufzeichnungen die Differenz zwischen den Anschaffungskosten der Kryptowährung und aus ihrem Verkaufserlös ermitteln und aus dieser Differenz kann das Ergebnis der jeweiligen Transaktion festgestellt werden. In Verbindung mit den ermittelten Einkünften muss beachtet werden, in welchem Jahr die Kryptowährung umgetauscht bzw. auf das Konto überwiesen wurde, die Privatperson hat nämlich das Einkommen in diesem Jahr zu erklären.

Wie wir vorstehend bereits erwähnt haben, kann es auch vorkommen, dass eine Privatperson Einkünfte aus dem Schürfen von Kryptowährungen erzielt. Die zusätzlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit müssen im Sinne der Rechtsnorm als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit angesehen werden. In diesem Fall haben Privatpersonen die vorstehend bereits erwähnten 15% Einkommensteuer  bzw. 15,5% soziale Beitragssteuer abzuführen, sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Kosten geltend zu machen. Es gibt zwei Formen der Geltendmachung der Kosten: Kostenanteil von 10% oder postenweise Abrechnung. Die durch die Tätigkeit veranlassten und nachgewiesenen tatsächlichen Kosten bzw. die Abnutzung der Sachanlagen (Rechner für das Schürfen von Kryptowährungen) können auf diese Weise geltend gemacht werden.

Die vorstehend bereits erwähnte Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung endet am 20. Mai 2021, die Entwürfe können daher bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. Es lohnt sich also die o.g. Punkte zu überprüfen und den Entwurf an den erforderlichen Stellen zu berichtigen, mangels Überprüfung und Berichtigung werden nämlich die vom Finanzamt erstellten Entwürfe am Stichtag automatisch zu angenommenen Steuererklärungen, so können sie später lediglich durch Einreichung einer Selbstrevision geändert werden.

Die Frist bis zum 31. Mai kann mit einem Bescheinigungsantrag verlängert werden

Das Finanzamt hat in einer Pressemitteilung bekräftigt, dass die Versäumung der Frist bis zum 31. Mai 2021 für Jahresabschlüsse bzw. für die damit verbundenen Steuererklärungen (Körperschaftsteuer, Kleinunternehmersteuer, Innovationsabgabe, Einkommensteuer der Energieversorger, Fachausbildungszuschuss) mit einem Bescheinigungsantrag entschuldigt werden kann.

Die Coronavirus-Pandemie erschwert das Leben und auch den Betrieb der Organisationen, das Finanzministerium hat daher mit Hinblick auf die Schwierigkeiten der Pandemielage das Nationale Steuer- und Zollamt (NAV) ersucht, statt der strengen Sanktionen die Gründe in den Bescheinigungsanträgen, die bis zum 30. Juni gestellt werden und auf die Pandemie zurückgeführt werden können, als besonders zu billigende Umstände einzustufen. Laut Pressemitteilung wird NAV die bis zum 30. Juni 2021 gestellten Bescheinigungsanträge mit Rücksicht auf die Pandemie schnell und wohlwollend beurteilen, falls diese tatsächlich Gründe enthalten, die auf die Pandemie zurückgeführt werden können.

Diejenigen, deren Bescheinigungsanträge durch NAV genehmigt worden sind, können von den Rechtskonsequenzen der Versäumung der Frist bis zum 31. Mai 2021 (Säumnisstrafe und Verzugszinsen) befreit werden. Es ist jedoch wichtig hervorzuheben, dass der Antragsteller die versäumten Steuererklärungen zusammen mit den Bescheinigungsanträgen  einzureichen hat bzw. er hat die Steuer unabhängig davon zu bezahlen oder einen Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung beim Finanzamt zu beantragen.

Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass die lokale Gewebesteuer zwar ab 2021 bereits auf einem von NAV dafür vorgesehenen Formular und unter Mitwirkung von NAV zu erklären ist, muss der Bescheinigungsantrag in Verbindung mit dieser Steuererklärung bei den Kommunen getrennt gestellt werden und wird von den einzelnen Kommunen unabhängig voneinander und unabhängig von NAV beurteilt werden.

Zum Schluss möchten wir darauf hinweisen, dass sich die besonders wohlwollende  Beurteilung der Bescheinigungsanträge bis zum 30. Juni nicht auf  Unternehmen von öffentlichem Interesse erstreckt, also auf börsennotierte Firmen, Banken, Versicherungsgesellschaften und Investmentunternehmen. Auf diese beziehen sich weiterhin die allgemeinen Steuerverwaltungsregeln, aber wenn sie mit ihrer Steuererklärung in Verzug geraten, so ist auch ihnen nicht untersagt, einen Bescheinigungsantrag zu stellen.

Auf April ausgeweitete Lohnkostenzuschuss

Auf April ausgeweitete Lohnzuschussmöglichkeit in den gefährdeten Wirtschaftszweigen

In der Regierungsverordnung Nr. 147/2021 wurde die Frist für die Beantragung der sektoralen Lohnzuschüsse verlängert.

Der Antrag kann jetzt bis zum 30. April 2021 gestellt werden. Ab jetzt können die Zuschüsse – zur großen Freude der betroffenen Branchen – bereits für die Monate bis einschließlich April 2021 (sogar in einem)  in Anspruch genommen werden.

 

Antragstellung im Falle eines neuen Antragstellers

Die Zuschüsse können für die Monate von November 2020 bis April 2021 bzw. wenn der Hauptunternehmensgegenstand des Antragstellers Beherbergungsleistungen sind von Dezember 2020 bis April 2021  (in einem) in Anspruch genommen werden.

Hinsichtlich der Dauer und Höhe der Unterstützung sowie der Antragstellung gelten abweichende Regeln für Arbeitgeber, deren Tätigkeit ab 8. März 2021 eingeschränkt worden ist (Haupttätigkeiten mit den NACE-Codes zwischen 26 und 56).

Von diesen Arbeitgebern kann der Antrag auf Lohnzuschuss für den Zeitraum vom 8. März 2021 bis zum  30. April 2021 gestellt werden und für die Monate März und April 2021 (sogar in einem) in Anspruch genommen werden.

 

Verlängerungsvorgang im Falle von früheren Antragstellern

Falls ein Arbeitgeber den Antrag bis zum 31. März gestellt hat, verlängert sich dieser bis Ende der Unterstützungsdauer automatisch, die Zuschüsse können für die vollständigen 6 Monate (im Falle von Beherbergungsleistungen als Hauptunternehmensgegenstand für 5 Monate und im Falle von Arbeitgebern, die durch die Einschränkungen ab 8. März betroffen sind, für 2 Monate) nach den Anzahlungsregeln festgestellt werden.

 

Beschäftigungsplicht

Der Arbeitgeber nimmt zur Kenntnis, dass die Zuschüsse in dem Fall gewährt werden können, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Rechtsverhältnis des betreffenden Arbeitnehmers bis Ende des auf den letzten Tag der Unterstützungsdauer folgenden Monats, d.h. bis zum 31. Mai 2021 aufrechtzuerhalten, durch Kündigung oder einvernehmlich nicht zu beenden.

Sollte der befristete Vertrag eines Arbeitnehmers vor dem 31. Mai 2021 auslaufen, muss bei der Antragstellung belegt werden, dass beide Parteien das Arbeitsverhältnis mindestens bis zum 31. Mai aufrechterhalten wollen.

Eine Änderung des Arbeitsvertrages über die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mindestens bis zum 31. Mai 2021 muss also bei der Antragstellung beim Regierungsamt dem Antrag beigefügt werden.

 

Abrechnungsablauf

Die Abrechnungen müssen bis Ende des zweiten auf den letzten Tag der Unterstützungsperiode folgenden Monats mit dem Abrechnungsblatt und dessen Anlagen eingereicht werden. Mit diesen bescheinigt der Arbeitgeber gleichzeitig, dass er einen Anspruch auf die ihm gewährte Unterstützung hat.

Die Abrechnungen sind auch in dem Fall nach Monaten gegliedert auf jeweils getrennten Abrechnungsblättern zu erstellen, wenn die Abrechnungen der einzelnen Monate gleichzeitig eingereicht werden.

 

Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie Unterstützung bei der Beantragung der o.g. Zuschüsse benötigen oder Rückfragen haben!

Grant Thornton Hungary hat als ausschließliche Transaktionsberater für Iron-Tech Zrt. gearbeitet

Grant Thornton Ungarn hat Iron-Tech AG als exklusiver Transaktionsberater bei der Akquisition von Luma Automotive fachlich unterstützt.

Die Iron-Tech Zrt. ist ein führender ungarischer Hersteller von Präzisionsmetallteilen, Zulieferer für mehrere multinationale Unternehmen in der Automobil- und Schienenindustrie. Im Jahr 2019 erzielte das Unternehmen einen Nettoumsatz von rund 5,8 Mrd. HUF und einen Gewinn nach Steuern von rund 1,1 Mrd. HUF. Die Firma beschäftigt derzeit fast 250 Mitarbeiter. Der Hauptsitz befindet sich in Szigetvár, im Süden Ungarns, nahe der kroatischen Grenze.

Als erste Akquisition von Luma in Ungarn bestand die Transaktion im Februar 2021 aus dem Erwerb von 100% der Anteile an Iron-Tech durch Luma Automation, die Teil der Luma Holding, einer Kapitalgruppe in Polen ist. Die Gruppe investiert aktiv in der CEE-Region, insbesondere in Metallbearbeitungsunternehmen. Das Portfolio von Luma umfasst Unternehmen wie Saga Tools, Hydomat oder Postep.

Grant Thornton Corporate Finance Ungarn war der exklusive Finanzberater des Verkäufers während des Transaktionsprozesses, in Kooperation mit dem Rechtsberater des Verkäufers, Dr. Róbert Krausz, Partneranwalt in der Anwaltskanzlei Németh und Tímár (www.nestlaw.com).

Falsche Überweisungsaufträge – bei uns können auch immer mehr Firmen betroffen sein

Obwohl falsche Überweisungsaufträge als Betrugsform keine ganz neue Erfindung auf dem Gebiet der Cyberdelikte ist, weit verbreitet wurde sie dennoch unter den veränderten Umständen der letzten Zeit. Laut FBI zählen sie neben den Erpresserviren zu den Straftaten, mit denen die höchsten finanziellen Schäden verursacht werden.

 

Was versteht man genau unter falschen Überweisungsaufträgen?

Bei den falschen Überweisungsaufträgen veranlassen Cyberkriminelle den Finanzangestellten der jeweiligen Firma, den Betrag an sie zu überweisen oder auszuzahlen, natürlich so, dass die betroffene Person keine Ahnung davon hat, dass sie nicht auf Anweisung einer Führungskraft oder auf Wunsch eines Zulieferanten handelt und gerade Opfer einer Täuschung geworden ist. Bis der Betrug aufgedeckt ist, verschwindet auch der Betrag dank den internationalen Geldwäschesystemen in den Tiefen des Internets, so ist die Rückholung des verschwundenen Geldes praktisch unmöglich, aber mindestens außerordentlich umständlich.

Von der Verbreitung der falschen Überweisungsaufträge zeugt, dass in letzter Zeit beinahe monatlich immer wieder neue Fälle ans Tageslicht kommen. Die Schäden können ihrer Größenordnung nach auf 10 Mio. HUF oder sogar auf mehr als 750 Mio. HUF pro Firma geschätzt werden. Angesichts dessen, dass diese Gelder praktisch nie wieder auftauchen, ist die wirksamste Methode zur Vermeidung der Straftat, mit der erhebliche finanzielle Schäden verursacht werden, die Prävention.

„Bei uns ist alles ordnungsmäßig, uns kann dies nicht treffen…”

Die falschen Überweisungsaufträge waren bereits vor der COVID-19-Pandemie präsent, aber dadurch, dass ein Großteil der Unternehmen aus einem geregelten Umfeld in die Wohnungen der Angestellten umgezogen ist, erhöhte sich das Risiko erheblich. Die persönlichen Kontakte konnten komplett in den virtuellen Raum verlagert werden und die Telefonnummern für die Kontakthaltung konnten sich ändern. Auch wenn die Finanzabläufe einer Firma geregelt sind und regelmäßig Prüfungen durchgeführt werden, können Cyberkriminelle, aber auch interne Straftäter die Unsicherheit, die sich aus der geänderten Situation ergibt, erfolgreich ausnutzen und die Mitarbeiter eines Unternehmens komplett irreführen. Bei den meisten Firmen, die einem Betrug zum Opfer gefallen sind, waren die Regelungen angemessen und die Überprüfungen regelmäßig.

Wie können wir helfen?

Wir haben die Erfahrungen, die wir im Zuge der Untersuchung der falschen Überweisungsaufträge gemacht haben, zusammengefasst und einen umfassenden Präventions-, und Überprüfungsplan erstellt, wobei wir die Verletzbarkeit der Finanzabläufe – Überweisungen, Lieferantenkontakte – besonders beachtet haben.

Dieser Überprüfungsplan enthält neben der Identifizierung der Risiken, die mit den Erscheinungsformen der Straftet verbunden sind, eine Überprüfung der Abläufe aus forensischer Sicht.  Wir haben ferner untersucht, welches Instrumentarium den von den Betrügern anvisierten Angestellten zur Erkennung von Missbräuchen zur Verfügung steht.

Nach umfassender Durchleuchtung der betreffenden Abläufe und Auswertung der Ergebnisse der persönlichen Gespräche unterbreiten wir Vorschläge zur Beseitigung der Mängel im Ablauf und bei Bedarf unterstützen wir die Mitarbeiter der Firma durch Schulungen zur Weiterentwicklung ihrer Fähigkeit zur Missbrauchsprävention.