Es wurde in der Branche breit diskutiert, so ist es keine Neuigkeit mehr, dass Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen (KMU), die bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, bis zum 16. März 2021 lediglich 50% der früher deklarierten Gewerbesteuervorauszahlung leisten müssen.
Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert erörtert haben, ergaben sich zahlreiche Interpretationsschwierigkeiten für die KMU in Verbindung mit der Regierungsverordnung Nr. 639/2020 (nachstehend kurz VO genannt), mit der die Gewerbesteuer in der Höhe von maximal 1% und eine Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ermöglicht wurden. Die größte Schwierigkeit ergab sich daraus, in wie fern man im Zuge der Anwendung der VO bei der Einstufung als KMU von den Vorschriften des Gesetzes Nr. XXXV von 2004 über die Klein- und mittelständische Unternehmen und über ihre Unterstützung (KMU-Gesetz) abweichen muss.
Wie bekannt, ermöglicht die VO die Vergünstigungen für Steuerpflichtige, die die Bedingungen des KMU-Gesetzes für die Klassifizierung als Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen erfüllen, mit dem Unterschied, dass in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme herangezogen werden müssen. Nach Informationen des Finanzamtes aber auch der Hauptstädtischen Stadtverwaltung müssen bei der Einstufung als KMU mit Ausnahme der Wertgrenze von 4 Mrd. HUF auch sämtliche sonstigen Bedingungen gemäß KMU-Gesetz erfüllt werden.
Dies hätte in der Praxis bedeutet, dass bei der Kategorisierung auch die „Zweijahresregel“ nach § 5 Abs. 3 KMU-Gesetz hätte angewendet werden müssen (falls die ermittelten Jahreswerte bei der Einstufung als KMU die Wertgrenze für die Mitarbeiterzahl und Finanzgrenzwerte über- oder untersteigen, dann verlieren oder erwerben sie infolge dessen die Einstufung als KMU nur in dem Fall, wenn die Zahlen in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden über oder unter der jeweiligen Wertgrenze liegen).
Unlängst ist uns ein Informationsschreiben der Hauptstädtischen Stadtverwaltung in die Hände gekommen, in der besagt wird, dass bei der Einstufung als KMU im Sinne der VO alle im KMU-Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen bis auf die Wertgrenze von 4 Mrd. HUF erfüllt werden müssen, die ihrem Charakter nach die Anwendbarkeit der „Zweijahresregel“ gemäß KMU-Gesetz ausschließt. Und das bedeutet, dass bei der Einstufung als KMU die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die zusammengefassten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und der vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und der Partner- bzw. verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden müssen.
Das Bild wird langsam klarer, aber was können Unternehmen tun, die sich bei der Erklärungsabgabe zum 25. Februar 2021 noch als Großunternehmen eingestuft und aus diesem Grund keine Erklärung abgegeben haben, aber anhand der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsauslegungen bereits die Kriterien für die Einstufung als KMU erfüllen?
- Diese Unternehmen können einerseits das Formular 21NYHIPA nachträglich, innerhalb von 15 Tagen einreichen und einen Bestätigungsantrag an die Stadtverwaltungen, in denen ihre Standorte liegen, stellen und somit die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% beantragen,
- andererseits können sie bis zum Fälligkeitsdatum der Gewerbesteuervorauszahlung (16. März und 15. September nach der Hauptregel) einen Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung an die betroffenen Stadtverwaltungen in Hinsicht darauf stellen, dass sie verpflichtet sind, die Steuervorauszahlung aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten, aber ihre voraussichtliche zu zahlende Steuer wird nach ihren Berechnungen die Höhe ihrer Steuervorauszahlung, die sie anhand der Zahlen der Vorperiode zu leisten haben, nicht erreichen.
Es ist wichtig, dass bei dem Bestätigungsantrag nachgewiesen werden muss, dass die Abgabe der Erklärung aus Gründen, die nicht im Verschulden des Unternehmens liegen, verabsäumt wurde, während im Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung die für die Berechnung der Gewerbesteuer relevanten vorliegenden Informationen und Geschäftspläne dargestellt werden müssen und anhand derer muss dann die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Steuer ermittelt werden. Um zu vermeiden, dass der Bestätigungsantrag abgelehnt oder eine Säumnisstrafe wegen einer ungerechtfertigten Reduzierung der Steuervorauszahlung verhängt wird, muss bei der Erstellung und Einreichung der Anträge mit gehöriger Sorgfalt vorgegangen werden!
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben als nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ab 1. April ändern sich die Regeln bezüglich der Umsatzsteuer auf Arbeitskräfteüberlassung
Wie wir bereits in unserem Newsletter zum Steuerpaket Herbst 2020 darüber berichtet haben, ändern sich – von der Entscheidung der Europäischen Kommission abhängig – die Regeln bezüglich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge) im Umsatzsteuergesetz im Falle der Überlassung von Arbeitskräften d.h. mit Ausnahme der Arbeitskräfteüberlassung in der Bauindustrie finden sie nicht mehr Anwendung. Das Wesen des Übergangs der Steuerschuld besteht darin, dass die Umsatzsteuer zwischen zwei im Inland registrierten Umsatzsteuerpflichtigen (vorausgesetzt, dass sie keine Rechtsstellung haben, aufgrund derer keine Umsatzsteuerzahlung von ihnen gefordert werden könnte) nicht berechnet und abgeführt wird, weil der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu bereinigen hat (als abzuführende und – wenn er dazu berechtigt ist – als abzugsfähige Umsatzsteuer).
Im Sinne des im Herbst 2020 erlassenen Steuerpakets wird die neue Regelung am 30. Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Finanzministers im Ungarischen Amtsblatt darüber, dass die EU die Verlängerung der Derogationsermächtigung trotz Antrag von Ungarn abgelehnt hat, in Kraft treten. In Hinsicht darauf, dass dies in Nummer 33 des Ungarischen Amtsblattes, das am 2. März 2021 erschienen ist, im Beschluss Nr. 1/2021 PM mitgeteilt wurde, darf die Reverse-Charge-Methode ab 1. April 2021 nur bei Arbeitskräfteüberlassung in der Bauindustrie, die Immobilienübergaben im Sinne § 10 lit. d) Umsatzsteuergesetz oder als Leistungserbringung geltende Bau-Montagearbeiten betreffen, welche auf Errichtung, Erweiterung, Umbau oder anderwärtige Änderung der Immobilie (einschließlich ihres Abbruchs) gerichtet sind, angewendet werden. Die Reverse-Charge-Methode darf also im Falle der Arbeitskräfteüberlassung zu sonstigen Zwecken sowie bei Dienstleistungen von Schulgenossenschaften oder von Rentengenossenschaften von öffentlichem Interesse zuletzt bis zum 31. März angewendet werden.
Das Firstende naht. Bis zum 25. Februar 2021 können Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmen (nachstehend kurz KMU genannt) eine Erklärung darüber abgeben, dass Sie von der Möglichkeit zur Herabsetzung der Gewerbesteuer um 50% Gebrauch machen wollen.
In einem früheren Newsletter haben wir uns bereits damit beschäftigt, dass in der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung 639/2020 (nachstehend kurz Verordnung genannt) einerseits die Höhe der Gewerbesteuer, die KMU für das 2021 endende Steuerjahr abzuführen haben, in der Höhe von 1% maximiert wurde und andererseits wurde anhand der bis zum 25. Februar 2021 einzureichenden Erklärung eine Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% für die KMU ermöglicht. Mit dem nahenden Fristende ergaben sich jedoch immer mehr Ungewissheiten in Verbindung mit der Umsetzung der Verordnung in die Praxis, in diesem Newsletter haben wir daher ausgesprochen diese in den Fokus gestellt.
In § 1 der Verordnung ist die Gewerbesteuer in der maximalen Höhe von 1% für Steuerpflichtige vorgesehen, welche die Bedingungen für die Einstufung als KMU gemäß KMU-Gesetz erfüllen, mit dem Unterschied, dass als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF zugrunde zu legen ist. Dies zieht – auch im Sinne des Informationsschreibens der Finanzbehörde, die vom 19. Februar 2021 veröffentlicht wurde – nach sich, dass aus der Sicht der Einstufung sämtliche sonstigen Bedingungen gemäß KMU-Gesetz anzuwenden sind:
- die Grundlage für die Einstufung bilden die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die zusammengefassten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und seiner Partner- bzw. verbundenen Unternehmen und
- falls die auf diese Weise ermittelten Zahlen auf Jahresebene die Grenzwerten für die Beschäftigtenzahl und Finanzdaten über- oder untersteigen, werden sie infolge dessen die Klassifizierung als KMU nur in dem Fall verlieren bzw. erwerben, wenn die Zahlen in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden über oder unter der jeweiligen Wertgrenze liegen (nachstehend „Zweijahresregel” genannt), ferner
- als Hauptregel gilt, dass ein Unternehmen, an dem der Staat oder eine Gemeinde direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, deren Höhe – aufgrund des Kapitals oder der Stimmrechte – jeweils getrennt oder gemeinsam 25% erreicht oder übersteigt, nicht als KMU angesehen wird.
Im Unterschied dazu wird in § 2 der Verordnung die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% Unternehmen ermöglicht, welche die Kriterien – Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 Personen und Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme von maximal 4 Mrd. HUF – wie folgt erfüllen:
- Unternehmen, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind: aufgrund des letzten Jahresabschlusses, der nach dem Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung erstellt und abgenommen wurde und am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt, mangels abgenommenen Jahresabschlusses anhand der geschätzten Zahlen,
- Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind: aufgrund der Nettoumsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen in dem 2020 endenden Steuerjahr. Im Falle von Unternehmen, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der geschätzten Zahlen.
Der Unterschied in der Formulierung lässt annehmen, dass:
während die in Höhe von 1% maximierte Gewerbesteuer lediglich Steuerpflichtigen zusteht, die anhand der auf Gruppenebene zusammengefassten Zahlen und unter Berücksichtigung der Zweijahresregel als KMU gelten,
- steht die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% allen zu, die die Kriterien alleine und ausschließlich anhand der Zahlen des Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt, in dessen Ermangelung anhand von geschätzten Zahlen – Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 Personen und Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme von maximal 4 Mrd. HUF – erfüllen.
Es ist wichtig darüber im Klaren zu sein, dass die Stadtverwaltung von Budapest in ihrem Informationsschreiben als Voraussetzung für die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ausgesprochen vorgeschrieben hat, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen im KMU-Gesetz erfüllt, mit der Maßgabe, dass die Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse und Bilanzsumme, die in § 3 Abs. 1 lit. b) festgelegt sind, maximal bei 4 Mrd. liegen dürfen. Es ist auch vielbedeutend, dass die Finanzbehörde in ihrem Informationsschreiben generell besagt, dass in der Verordnung keine Abweichung von der Bestimmung des KMU-Gesetzes vorgesehen ist, laut der die Zahlen des Unternehmers und seiner verbundenen bzw. Partnerunternehmen zusammenzuzählen sind, diese sind auch bei der Prüfung der Berechtigung zur Geltendmachung der Steuervorteile gemäß Regierungsverordnung anzuwenden.
Auf dieser Grundlage lohnt es sich nicht zur Vermeidung einer Säumnisstrafe die Bestimmung der Regierungsverordnung bezüglich der Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% frei zu interpretieren, es ist daher empfehlenswert, dass die Erklärung zur Reduzierung der Steuervorauszahlung bis zum 25. Februar 2021, d.h. das Formular 21NYHIPA, nur von den Unternehmen eingereicht wird, die auch berechtigt sein werden, die in Höhe von 1% Gewerbesteuer geltend zu machen.
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Es ist in dem derzeitigen, sich außerordentlich schnell ändernden wirtschaftlichen Umfeld für alle Unternehmen von grundlegender Bedeutung, dass ihnen Informationen in ausreichender Menge und Qualität für Betriebsentscheidungen zur Verfügung stehen. Für den Unternehmensbetrieb stellt das Controlling die Informationsquelle dar. Es schafft die Grundlage für die Koordination von Planung, Abrechnung, Kontrolle und Informationsversorgung, indem die Betriebsabläufe nach gegebenen Gesichtspunkten laufend gesammelt, analysiert, verarbeitet und weitergeleitet werden. Dadurch liefert das Controlling unerlässliche Informationen für Führungs- und Lenkungsentscheidungen.
Effektives Controlling gewährleistet:
- eine fortlaufende und unverzügliche Messung und Überprüfung der unternehmerischen Leistungen,
- die Schaffung der Rahmensysteme für die intelligente Planung, die den künftigen Betrieb festlegt,
- durch die Implementierung von Managementreportingsystemen eine entsprechende Steuerung der Organisation und ihre flexible und aktive Anpassung an die Veränderungen im Betriebsumfeld.
Als Berater haben wir die Erfahrung gemacht, dass die etablierten Controllingfunktionen bei einem Kreis der Unternehmen nicht mehr zur Größe und Gliederung des Unternehmens bzw. zur Komplexität der Tätigkeit passen, im schlechteren Fall stellen sie ausschließlich einen Teil der handelsrechtlichen Aufgaben dar.
In Anlehnung an diese Erfahrungen haben wir unsere wesentliche Abteilung für Controlling und Management Reporting ins Leben gerufen, die Ihnen mit folgenden Dienstleistungen zur Verfügung steht:
- Ermittlung des Informationsbedarfs des Managements und der einzelnen Divisionen des Unternehmens,
- Definierung der Schlüsselfaktoren (KPI) im Einklang mit den strategischen Zielen des Unternehmens,
- Überprüfung und bei Bedarf Entwicklung der Abläufe und der vorhandenen Controllinginstrumente, Unterstützung bei der Einführung eventueller IT-Hintergrundsysteme.
- Ausgestaltung und Implementierung und eventuell Betrieb eines intelligenten Controllingsystems, das sich der Größe des Unternehmens und der Komplexität ihrer Tätigkeit angepasst wird.
Unsere Fachleute erbringen die vorstehenden Dienstleistungen ihren individuellen Ansprüchen entsprechend im Einzelauftrag oder im Rahmen von ausgelagerten Dienstleistungen, so übernehmen wir auch die Einarbeitung in die Anwendung der von uns ausgestalteten Systeme und seine fallweise Entwicklung bzw. auch seinen langfristigen und kosteneffizienten Betrieb.
Die von uns angewandten Methoden erfordern nicht, dass neue Managementsysteme eingeführt werden, sie können Daten aus einem beliebigen vorhandenen System (sogar aus mehreren Systemen) und aus Tabellen verarbeiten und mit für Finanzexperten vertrauten Instrumenten transparent machen.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann wenden sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter.
Am Ende des letzten Jahres sind zahlreiche Änderungen in Gesetzen und Regierungsverordnungen eingetreten, welche die Gewerbesteuerpflicht der Unternehmer im Jahre 2021 betreffen. In unserem Newsletter bieten wir ein umfassendes Bild über die Änderungen bezüglich der lokalen Steuerpolitik der Kommunen und über die Begünstigung für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen. Ferner informieren wir Sie über die Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit und über die Änderung der früheren Praxis im Zusammenhang mit der Aufteilung, Prüfung und Steuererklärung.
Einschränkungen der lokalen Steuerpolitik
Gemäß Regierungsverordnung Nr. 535/2020, die am 1. Dezember 2020 verkündet wurde:
- In dem 2021 endenden Steuerjahr dürfen die lokalen Steuern (bspw.: Gewerbesteuer) und die Siedlungssteuern die am 2. Dezember 2020 geltende, anzuwendende und in den kommunalen Steuerverordnungen festgelegte Höhe derselben Steuern nicht übersteigen.
- Die Kommunen haben die Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen gemäß ihrer am 2. Dezember 2020 geltenden Steuerverordnung auch in dem 2021 endenden Steuerjahr sicherzustellen.
- Die Kommunalverwaltungen dürfen für 2021 keine neuen lokalen Steuern und neuen Siedlungssteuern einführen.
Ermäßigter Gewerbesteuersatz für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen
In dem 2021 endenden Steuerjahr wird der Gewerbesteuersatz in der Höhe von 1% für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr. 639/2020 maximiert. Zu diesem Kreis gehören Unternehmen, deren
- Gesamtbeschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt und
- Jahresnettoumsätze oder Bilanzsumme maximal 4 Mrd. HUF betragen.
Mit Ausnahme der Grenze von 4 Mrd. HUF gelten für die Klassifizierung die Bestimmungen des KMU-Gesetzes.
Die Mikro-, Klein- und mittelständischen Unternehmen haben als weitere Begünstigung im Jahre 2021 nur 50% der zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen Steuervorauszahlung zu leisten und die lokalen Steuerbehörden haben diese Verminderung in ihren Aufzeichnungen ohne Beschlussfassung zu erfassen.
Die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen wird
- von Unternehmern, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand des letzten, nach dem Rechnungslegungsgesetz erstellten und abgenommenen Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt und in Ermangelung eines abgenommenen Jahresabschlusses anhand der für das Steuerjahr geschätzten Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen,
- von Unternehmern, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand der Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen des 2020 endenden Steuerjahres und
- von Unternehmern, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der für das Steuerjahr geschätzten Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen festgestellt.
Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuervorauszahlung vergünstigung ist, dass der jeweilige Unternehmer bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular, über das Finanzamt an die kommunale Steuerverwaltung der Gemeinde, in der sich sein Sitz oder seine Betriebsstätte befindet, darüber abgibt, dass
- er als Mikro-, Klein- und mittelständisches Unternehmen gilt und
- er berechtigt ist, die Verminderung des Steuersatzes in der Höhe gemäß Regierungsverordnung Nr. 640/2020 als vorübergehende Unterstützung in Anspruch zu nehmen und
- er am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in schwieriger Lage im Sinne § 6 Abs. 4a und 4b Regierungsverordnung Nr. 37/2011 galt, oder
- in seinem Fall zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe der Umstand nach § 6 Abs. 4a lit. c) und lit. d) nicht besteht, ferner
- er die Adresse seiner Betriebsstätte anmeldet, sofern er dies noch nicht getan hat.
Preise zwischen verbundenen Unternehmen
Ab 1. Januar 2021 wird zum Teil die Anforderung im Steuerordnungsgesetz an die Klassifizierung der Verträge zwischen verbundenen Unternehmen in die Gewerbesteuerregelung implementiert und es wird besagt, dass Steuerpflichtige, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, die Nettoumsatzerlöse aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen oder die Kosten und Aufwendungen als Kürzung der Nettoumsatzerlöse unter Zugrundelegung des fremdüblichen Preises im Sinne des Körperschaft- und Dividendensteuergesetzes zu ermitteln haben.
Sollte die Differenz die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage verringern, so ist dies nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige über eine Erklärung seines vertragsschließenden verbundenen Unternehmens darüber verfügt, dass dieser denselben Betrag zu seiner Gewerbesteuerbemessungsgrundlage (zur Bemessungsgrundlege für eine der lokalen Gewerbesteuer gleichkommenden ausländische Steuer, für die Körperschaftsteuer oder dieser gleichkommende ausländische Steuer hinzugerechnet hat.
Die Korrektur kann in einem Betrag oder aber auch durch eine getrennte Änderung der einzelnen Komponenten der Steuerbemessungsgrundlage erfolgen.
Provisorische Gewerbetätigkeit
Ab 1. Januar 2021 werden der Begriff der provisorischen Gewerbetätigkeit und auch die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht abgeschafft.
Es ist wichtig, dass die Ausübung einer Bautätigkeit von über 180 Tagen weiterhin als Betriebsstätte angesehen wird und somit der Gewerbesteuer auf dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde unterliegt, in der der Unternehmer eine Bautätigkeit ausübt, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Tage alle Kalendertage vom Tag der Aufnahme der Tätigkeit bis zum vertragsmäßigen Tag der Leistungsabnahme durch den Auftraggeber zu berücksichtigen sind.
Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die lokale Gewerbesteuer
Wegen des abgeänderten Begriffs der Betriebsstätte und der Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit wurde die spezielle Methode für die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage, für die Bauunternehmen optieren können, präzisiert.
Im Rahmen der Aufteilung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage zwischen dem Sitz und den Betriebsstätten muss der Anlagewert der dauervermieteten und verleasten Fahrzeuge im Verhältnis der auf den Sitz, auf die Betriebstätte entfallenden Personalaufwendungen berücksichtigt werden. Bis dato musste der Anlagewert dieser Fahrzeuge der Siedlung zugeordnet werden (hätte zugeordnet werden müssen), wo diese in der Regel aufbewahrt werden, worauf hin die Steuerpflichtigen häufig die Kommunen mit niedrigen Steuersätzen gewählt haben.
Selbstrevision und Steuerprüfung der Vorjahre
Es wurde eindeutig gemacht, dass in dem Fall, wenn eine Steuerdifferenz für die früheren Steuerjahre durch Selbstrevision eines Unternehmers oder im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt wurde, so muss deren Auswirkung bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage für das Jahr der handelsrechtlichen Verbuchung der Differenz außer Acht gelassen werden. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass vom Unternehmer einzelne Posten bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuerbemessungsgrundlage in zwei Steuerjahren berücksichtigt werden, d.h. dass die Steuerbemessungsgrundlage zweimal erhöht oder gekürzt wird.
Die neue Verfügung ermöglicht weiterhin, dass der Steuerpflichtige die Auswirkung eines aufgedeckten Fehlers nach seiner Wahl nicht durch Selbstrevision, sondern im Zuge der Steuerermittlung für das Steuerjahr der Fehleraufdeckung berücksichtigt, d.h. von den Beträgen der Steuergrundelementen in der Hauptbuchhaltung nicht abweicht.
Erklärung der lokalen Gewerbesteuer
Es war auch bis jetzt möglich, für die Steuererklärung statt der von den einzelnen Gemeinden dafür vorgesehenen elektronischen Formulare das vom Finanzamt dafür vorgesehenen Gewerbesteuerformular zu nutzen, aber ab 1. Januar 2021 darf die Gewerbesteuererklärung ausschließlich auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden. Privatpersonen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, jedoch nicht als Einzelunternehmer gelten, dürfen ihre Gewerbesteuererklärung auch weiterhin auf Papier, direkt bei der kommunalen Steuerbehörde einreichen.
Die lokale Gewerbesteuer und die Steuervorauszahlungen sind weiterhin direkt an die einzelnen Kommunen zu leisten.
Nach unseren Erfahrungen haben 2020 sowohl die Abschlussprüfer als auch das Finanzamt ihre Prüfungen mit besonderem Augenmerk auf die Preisbildung zwischen verbundenen Unternehmen, die Berichtigungsposten zum Jahresende und das Vorliegen der Verrechnungspreisdokumentation durchgeführt und im Laufe des Jahres 2021 kann man auch mit vergleichbarem Vorgehen ihrerseits rechnen.
Mangels angemessener Dokumentation gewisser Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen kann das Finanzamt eine Säumnisstrafe verhängen. In diesem Fall kann die Strafe sogar 2 Mio. HUF (5500 EUR) pro Transaktion betragen, und bei einer nicht angemessener Preisbildung kann das Finanzamt die Steuerbemessungsrundlage berichtigen und weitere Bußgelder verhängen.
Die betroffenen Steuerpflichtigen haben eine Stammdokumentation (Master File), eine landesspezifische Dokumentation (Local File) und über einer gewissen Größe auch einen länderbezogenen Bericht (CbCR) zu erstellen. Das Fristende für die Erstellung des landesspezifischen Dokumentes stimmt mit dem für die Abgabe der ungarischen Körperschaftsteuererklärung überein.
Viele Gesellschaften führen aber Verrechnungspreisberichtigungen zum Jahresende durch, bei denen sich leicht Probleme ergeben können, wir schlagen daher vor, diesen Themenkreis gründlich unter die Lupe zu nehmen und gegebenenfalls einen Experten hinzuzuziehen. Es sollte erwogen werden, ob:
- die Höhe des anvisierten und erzielten Gewinns angemessen ist?
- die von der Firmengruppe ausgestaltete Verrechnungspreisordnung in Ungarn ausreicht und ob die ausgestalteten Regeln den lokalen Vorschriften gerecht werden?
- angemessene Nachweise zur Untermauerung aller verbuchten Kosten vorliegen?
- die Berichtigungsposten zum Jahresende handelsrechtlich und steuerrechtlich entsprechend behandelt werden und ob die eventuellen Kürzungsposten gerechtfertigt sind?
- eine rechtzeitige Dokumentation der Transaktionen und die Belegungsmethode der Preisbildung auf Schwierigkeiten stoßen?
Unsere Experten treffen in der Regel auf nachstehende, häufig vorkommende Probleme und Mängel:
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.




