Das Parlament hat am 1. Dezember 2020 ein weiteres Steuergesetz zur Unterstützung der Familien bei der Eigenheimschaffung verabschiedet. Durch die Gesetzesänderung wird die Umsatzsteuer von 5% für den Verkauf bestimmter neuer Wohnungen eingeführt bzw. Familien, die die Begünstigung für die Eigenheimschaffung in Anspruch nehmen, wird eine Befreiung von der Vermögenserwerbsteuer gewährt.
Umsatzsteuer
Ab 1. Januar 2021 unterliegen (erneut) dem Steuersatz von 5%
- „neue“ Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 150 qm; sowie
- „neue“ Einwohnungsimmobilien (Einfamilienhäuser) mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 300 qm.
Im System der Umsatzsteuer gilt als „neu“ eine Immobilie, die noch nicht oder nicht früher als vor 2 Jahren in Gebrauch genommen wurde.
Der Umsatzsteuersetz von 5% ist provisorisch, er ist – nach der Hauptregel – bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden. Im Sinne der Übergangsregelungen kann jedoch der begünstigte Steuersatz für Transaktionen, die zwischen 1. Januar 2023 und 31. Dezember 2026 ausgeführt werden, noch angewendet werden, wenn
- die Baugenehmigung bis zum 31. Dezember 2022 endgültig wurde oder
- der Bau nach den Regeln zur vereinfachten Anmeldung bis zum 31. Dezember 2022 angemeldet wurde.
Gebühr
Durch die Gesetzesänderung wird Familien, die eine Begünstigung für die Eigenheimschaffung in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 2021 eine vollständige – vom Verkehrswert unabhängige – Gebührenbefreiung gewährt, und zwar sowohl bei dem Kauf einer neuen Wohnung als auch bei dem Kauf einer gebrauchten Wohnung. Die Verfügung kann für Immobilienkaufverträge, die nach dem 1. Januar 2021 abgeschlossen werden, angewendet werden. Ein wichtiger Hinweis: im Falle einer bevorschussten Begünstigung für Eigenheimschaffung wird die Begünstigung für die Eigenheimschaffung bei Nichterfüllung der Bedingungen hinsichtlich der Anzahl der Kinder (es sei denn, die Nichterfüllung hat einen gesundheitlichen Grund) entweder vorzeitig (z.B. wegen Scheidung) zurückgezahlt oder die Gebührenzahlungspflicht tritt ein.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Änderungsregeln bezüglich Telearbeit erschienen
Am 11. November 2020 ist die Regierungsverordnung Nr. 487/2020 (XI.11.) über die Anwendung der Regeln zur Telearbeit während der Gefahrenlage erschienen. Darin sind die Änderungen des Arbeitsschutzgesetzes (Gesetz Nr. XCIII von 1993) und des Arbeitsgesetzbuches (Gesetz Nr. I von 2012) formuliert, die Arbeitgebern ermöglichen, ihren Mitarbeitern die Option für Telearbeit vorschriftsmäßig zu gewähren.
Infolge der Kampagne #bleibzuhause, die im März 2020 ihren Anfang hatte, wurde massenweise von einer Möglichkeit – die in der Umgangssprache nur als „Homeoffice” bezeichnet wird – Gebrauch gemacht, wodurch viele ihre Arbeit von zu Hause fortsetzen konnten. Hierfür wäre die Anwendung des im Arbeitsgesetzbuch verankerten Begriffs Telearbeit die geeignetste gewesen.
„Unter Telearbeit wird eine Tätigkeit verstanden, die regelmäßig, an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers unter der Benutzung von EDV-Geräten ausgeübt und deren Ergebnis elektronisch übermittelt wird.” (§ 196 Abs. 1 des Gesetzes Nr. I. von 2012 über das Arbeitsgesetzbuch)
Dadurch jedoch, dass Arbeitnehmer massenhaft von Zuhause aus arbeiteten, kamen die Mängel ans Tageslicht, nämlich dass im Arbeitsgesetzbuch und im Arbeitsschutzgesetz keine eindeutigen Regeln für die Telearbeit vorgesehen sind, oder diese gerade im Widerspruch zueinander stehen, oder aber in der Praxis komplett unbrauchbar sind.
Mit der zweiten Welle des Coronavirus versuchten die Gesetzgeber, dies in Ordnung zu bringen.
Arbeitsschutzgesetz
In der Regierungsverordnung werden Arbeitsschutzmaßnahmen an zwei Stellen erwähnt. (§ 1)
- Während der derzeit geltenden Gefahrenlage findet § 86/A Arbeitsschutzgesetz keine Anwendung. Das bedeutet, dass die für die Telearbeit geltenden Arbeitsschutzregeln im Arbeitsschutzgesetz während der Gefahrenlage nicht anzuwenden sind.
D.h. bei Telearbeit kann von Folgenden abgesehen werden
- Vereinbarung mit dem Arbeitgeber darüber, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel für die Telearbeit zur Verfügung stellt,
- Risikobewertung des Arbeitgebers über die Sicherheit dieser Arbeitsmittel,
- Zustimmung des Arbeitgebers dazu, dass der Arbeitgeber die Umstände der Telearbeit ändert,
- Durchführung eines Risiko- und Unfallsicherheitsaudits durch einen Arbeitsschutzbeauftragten sowie einer Vor-Ort-Prüfung der Arbeitsbedingungen durch einen Beauftragten des Arbeitgebers.
- Die Regierungsverordnung sieht ferner vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Falle einer Telearbeit über die Regeln bezüglich der nicht gesundheitsgefährdenden und sicheren Arbeitsumstände, die für die Arbeit notwendig sind, unterrichtet, und der Arbeitnehmer wählt den Arbeitsplatz unter Beachtung der Erfüllung dieser Anforderungen an die Arbeitsumstände aus.
Einkommensteuergesetz
Laut Regierungsverordnung können während der Gefahrenlage gemäß den Bestimmungen des Arbeitsvertrags von der Kostenerstattung, die dem Telearbeit leistenden Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Telearbeit geleistet wird, ein von den Parteien vorab festgelegter Betrag, jedoch maximal 10 Prozent des Mindestlohns (im Jahre 2020 161 000 HUF/Monat) ohne Beleg als Kosten unter der Bedingung verrechnet werden, dass die Privatperson keine anderen Kosten im Zusammenhang mit der Telearbeit abgerechnet hat.
Wichtig ist, dass dieser Erstattungsbetrag (16.100 HUF/Monat) aliqout für die Tage, an dem Telearbeit geleistet wurde, ermittelt werden muss, sofern nicht im vollständigen Monat Telearbeit verrichtet wurde.
Arbeitsgesetzbuch
Es wird durch einen einzigen Punkt der Regierungsverordnung versucht, die derzeitige Anwendung der Telearbeit zu unterstützen. Laut diesem Punkt dürfen Arbeitgeber und Arbeitnehmer während der Gefahrenlage von § 196 Arbeitsgesetzbuch vereinbarungsgemäß abweichen. (§ 3)
Der vorerwähnte Paragraph umfasst die primären Regeln der Telearbeit.
Das bedeutet, dass in einer getrennten Vereinbarung von den nachstehenden Regeln abgewichen werden kann:
- Unter Telearbeit wird eine regelmäßige Tätigkeit verstanden, die an einem anderen Arbeitsplatz als dem Gebäude des Arbeitgebers unter der Benutzung von EDV-Geräten ausgeübt und deren Ergebnis elektronisch übermittelt wird.
- Im Arbeitsvertrag muss die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Rahmen von Telearbeit vereinbart werden.
Dieser Teil ist außerordentlich wichtig, weil die Pflicht zur Festhaltung im Arbeitsgesetzbuch ein viel bedeutender arbeitsrechtlicher Akt zwischen den Parteien ist. Davon kann derzeit abgewichen werden, es genügt, wenn der Wille der Parteien in einer getrennten Vereinbarung festgehalten wird.
- Der Arbeitgeber informiert den Arbeitnehmer – über die Bestimmungen in § 46 hinaus – über die Regeln zur
- Überprüfung durch den Arbeitgeber,
- Beschränkung der Nutzung von IT- und elektronischen Geräten, ferner über
- die Organisationseinheit, der die Arbeit des Arbeitnehmers zugeordnet ist.
- Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer, der Telearbeit leistet, alle Informationen zu erteilen, die er anderen Arbeitnehmern sichert.
- Der Arbeitgeber gewährleistet dem Arbeitnehmer, dass dieser das Betriebsgelände betritt und mit anderen Arbeitnehmern den Kontakt hält.
Es soll bei der derzeitigen Auslegung der Rechtsvorschriften darauf hingewiesen werden, dass in dem Teil über die Anwendung des Einkommensteuergesetzes bei der Kostenausstattung ausdrücklich festgehalten wird, dass eine Kostenerstattung bei Telearbeit nach dem Arbeitsvertrag zustehen kann, während im Arbeitsgesetzbuch die Option auf Verzicht auf den Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Aus diesem Grund soll darauf geachtet werden, dass demnach derjenige Mitarbeiter, der lediglich im Rahmen einer Vereinbarung Telearbeit leistet, theoretisch keine Kosten abrechnen darf.
Da aber die Vereinbarung über Telearbeit ebenfalls den gemeinsamen Willen der Parteien voraussetzt, kann es sich dennoch lohnen, den Arbeitsvertrag zu ändern, auch wenn nur für einen konkret festgelegten Zeitraum. Auf diese Weise kann auch eine Kostenerstattung abgerechnet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kollegin.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Das Parlament hat den Gesetzesvorschlag Nr. T/13258 mit dem Steuerpaket Herbst 2020 angenommen. In diesem Newsletter bieten wir eine Zusammenfassung über diese Modifizierungen bzw. wir schildern die wichtigsten Änderungen. Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie weitere Informationen zu den Details, dem Inkrafttreten bzw. zu den Übergangsregelungen wünschen. Weitere Änderungsvorschläge zu den Steuergesetzen werden vom Parlament auch derzeit verhandelt, über diese informieren wir nach deren Verabschiedung.
Umsatzsteuer
Mit der Gesetzesmodifizierung werden die gemeinschaftlichen Regeln zum sog. E-Handel (Verkauf im Webshop), die ab 1. Juli 2021 in Kraft treten, ins ungarische Recht umgesetzt. Diese Änderungen umfassen vier große Bereiche, so
- die Regeln für innergemeinschaftliche Fernabsatzgeschäfte ändern sich,
- die USt-Befreiung für geringwertige Importe wird abgeschafft,
- die elektronischen Plattformen zur Förderung des E-Handels werden steuerpflichtig, sowie
- in diesem Zusammenhang wird mit der Gesetzesänderung auch eine Registerpflicht eingeführt (festgelegt durch die Durchführungsverordnung des Rates 282/2011) und zwecks Erfüllung der neuartigen Steuerzahlungspflichten wird die einzige Anlaufstelle angepasst.
Bei Errichtung, Auflösung einer Umsatzsteuergruppe sowie bei Beitritt zur oder Austritt aus der Gruppe können die Steuerpflichtigen angeben, ab welchem künftigen Zeitpunkt sie das Inkrafttreten der Änderung wünschen.
Durch die Modifizierung wird die Möglichkeit dafür geschaffen, dass die Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit uneinbringlichen Forderungen nachträglich auch in dem Fall gekürzt wird, wenn der Käufer nicht als Steuerpflichtiger angesehen wird. In diesem Fall müssen ebenfalls die für Steuerpflichtige geltenden Bedingungen Anwendung finden, mit der Ausnahme, dass die nicht steuerpflichtigen Käufer vorher schriftlich nicht über die beabsichtigte Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage informiert werden müssen. Eine damit verbundene Übergangsregelung ist, dass die Umsatzsteuer der uneinbringlichen Forderungen gegenüber nicht steuerpflichtigen Käufern auch bei Geschäften, die vor 1. Januar 2021, jedoch nach 31. Dezember 2015 ausgeführt worden sind, zurückgefordert werden kann, soweit die Bedingungen erfüllt sind.
Weitere Änderungen:
- bei einer Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage wird nicht vorausgesetzt, dass ein Jahr nach dem Fälligkeitsdatum verlaufen soll, wenn die zivilrechtliche Verjährungsfrist ein Jahr unterschreitet (z.B. Abonnentenverträge im Sinne des Gesetzes über elektronische Kommunikationsdienste)
- als uneinbringliche Forderungen gelten auch Forderungen, von deren Begleichung der Schuldner gemäß Entscheidung eines Gerichtes, die im Zuge eines Schuldenregulierungsverfahrens natürlicher Personen getroffen worden ist, befreit wird
Mit Hinblick auf das Steuerabzugsrecht ändern sich die Regeln, die bei der Löschung einer Steuernummer anzuwenden sind. Wenn die Steuernummer eines Steuerpflichtigen vom Finanzamt auf Antrag wieder festgestellt wird, bleibt das Steuerabzugsrecht auch in der Periode nach der Löschung der Steuernummer aufrecht. Nach den derzeit geltenden Regeln erlischt mit Endgültigwerden der Löschung auch das Steuerabzugsrecht.
Entgegen früheren Plänen bleibt die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge) im Inland in Verbindung mit Arbeitsnehmerüberlassung weiterhin aufrecht. Sollte aber die EU die Derogationsermächtigung trotz Antrag von Ungarn nicht verlängern, wird sich die Reverse-Charge-Methode lediglich auf die Arbeitnehmerüberlassung in der Bauindustrie einschränken.
Es wird durch die Gesetzesmodifizierung ermöglicht, dass das Finanzamt ab 1. Juli 2021 – anhand der bei ihm eingegangenen Daten – einen Entwurf für die Umsatzsteuererklärung (E-USt) des Steuerpflichtigen erstellt. In diesem Rahmen stellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen ab dem 12. Tag des auf die Berichtsperiode folgenden Monats die beim Finanzamt ausgewiesene abzuführende Steuer und deren Bemessungsgrundlage für die Berichtsperiode, ferner die dem Steuerpflichtigen berechnete Steuer und deren Bemessungsgrundlage zur Verfügung. Dieser Steuererklärungsentwurf kann auf der für diesen Zweck vorgesehenen Onlineoberfläche ergänzt, geändert bzw. angenommen werden. Die Annahme des Steuererklärungsentwurfs umfasst auch die Einreichung der inländischen zusammenfassenden Meldung. Unternehmen, deren Veranlagungsperiode sich nach Juli 2021 ändert (z.B. monatliche Einreichung statt quartalweisen) können von der Möglichkeit des Steuererklärungsentwurfes erst nach 1. Januar 2022 Gebrauch machen. Es ist wichtig, dass die Nutzung des Steuererklärungsentwurfes nicht zwingend vorgeschrieben ist. Die Steuerpflichtigen können ihre Steuererklärung auch wie gewohnt, auf dem dafür vorgesehenen Formular einreichen.
Durch die Gesetzesmodifizierung wird der Kreis der Daten erweitern, die im Zuge der Rechnungsstellung dem Finanzamt gemeldet werden müssen. Ab 4. Januar 2021 sind folgende Daten zwingend zu melden:
- Rechnungswährung bzw. im Falle einer ausländischen Währung der für die Umrechnung genutzte Kurs
- bei unentgeltlichen Transaktionen, die im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Lieferung oder Leistung angesehen werden, diese Tatsache, ferner, ob die in der Rechnung berechnete Umsatzsteuer von dem Erwerber, Leistungsempfänger zu erstatten ist
- im Falle von Rechnungen über Umsätze die Tatsache, dass sie außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des ungarischen Umsatzsteuergesetzes ausgeführt werden
Körperschaftsteuer
Im Falle von Unternehmen oder Betriebsstätten in nicht kooperativen Ländern, die auf der sog. schwarzen Liste der Europäischen Union stehen, dürfen – aus der Sicht der verbundenen Hinzurechnungsposten – die Ausnahmen, die an die Wertgrenzen des Begriffs kontrollierte ausländische Gesellschaft geknüpft sind, nicht angewendet werden. Die Kürzungsposten in Verbindung mit den kontrollierten ausländischen Gesellschaften ändern sich, damit die Einkommen aus echten Rechtsgeschäften steuerfrei sein können.
Bei der Prüfung der Tätigkeit ausländischer Personen in Ungarn müssen auch weitere Gesichtspunkte bei der Beurteilung dessen beachtet werden, ob eine Betriebstätte der ausländischen Person in Ungarn entsteht. Als Betriebstätte angesehen wird auch, wenn ein ausländisches Unternehmen durch eine natürliche Person, die im Arbeitsverhältnis oder in einem anderen Rechtsverhältnis mit ihm steht, Dienstleistungen erbringt, wenn die Dauer der Leistungserbringung 183 Tage innerhalb von beliebigen 12 Monaten überschreitet. Darüber hinaus muss die ausländische Person in jedem Fall als solche mit einer Betriebstätte angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit dem Begriff Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens entspricht.
Nachteilhaft für die Steuerpflichtigen ändern sich die Regeln bezüglich der Steuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen, die der Energieeffizienz dienen. Im Sinne der neuen Verfügungen darf die Steuerbegünstigung nicht für den Kauf von PKWs (auch nicht für elektrische PKWs) in Anspruch genommen werden, mit Ausnahme der speziellen Fahrzeuge, die infolge ihrer Werksausführung für den Gütertransport umgerüstet werden können. Diese Einschränkung ist für Investitionen und Erneuerungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in Angriff genommen werden, anzuwenden.
Die Obergrenze von 10 Mrd. HUF für Investitionsrücklagen wird abgeschafft, so kann dieser Kürzungsposten bis zur vollen Höhe des Ergebnisses vor Steuern geltend gemacht werden.
Mit Hinblick auf die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes werden die Hinzurechnungs- bzw. Kürzungspost in Verbindung mit erlassenen Dividenden außer Kraft gesetzt (früher konnte der Dividendenauszahler die Bemessungsgrundlage in Hinsicht auf die Erträge aus dem Erlassen der Dividenden kürzen bzw. der Gesellschafter brauchte keine Hinzurechnung in Hinsicht auf den Aufwand infolge des Erlassens der Dividenden vorzunehmen).
Im Zusammenhang mit der Beschränkung des Zinsenabzugs wird im Gesetz der Anteil der auf Gruppenebene ermittelten Hinzurechnungspflicht, der bei den einzelnen Gruppenmitgliedern zu beachten ist, geändert. Künftig muss der aliquote Teil der nicht abzugsfähigen Nettofinanzierungskosten in den einzelnen Steuerbemessungsgrundlagen berücksichtigt werden.
Eine Unterstützung der Mannschaftssportarten kann auch für Kosten im Zusammenhang mit dem Schutz vor dem Coronavirus sowie auch für Kosten der Sicherheitsmaßnehmen, die von den Landesverbänden der einzelnen Sportarten vorgeschrieben worden sind, gewährt werden.
Einkommensteuer
Ab 2021 ändert sich die Art, wie die Personenbegünstigung in der Einkommensteuer geltend gemacht werden kann. Steuerpflichtige, die an einer der in einer getrennten Regierungsverordnung aufgezählten Krankheiten leiden, konnten bisher ihre Steuer auf ihrer Steuerbemessungsgrundlage um 5% des Mindestlohnes kürzen. Nach den neuen Regeln kann die Begünstigung künftig nicht in der Steuer, sondern in der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden. Der Begünstigungsbetrag beläuft sich auf ein Drittel des Mindestlohns (auf Hundert Forint gerundet) pro Berechtigungsmonat, so stimmt die Senkung der Steuerlast mit dem Wert der früheren Begünstigung überein. Die Geltendmachung dieser Begünstigung hat Vorrang gegenüber der Begünstigung für Erstvermählte bzw. Familienbegünstigungen.
Ab Verkündung des Gesetzes sind die vom Auszahler bereitgestellten Schutzimpfungen und Untersuchungen zur Epidemie-Früherkennung steuerfrei. (Früher war lediglich die Schutzimpfung taxative unter den Steuerbefreiungen aufgezählt.)
Die summierte Wertgrenze der Zuwendungen, die auf der Zuwendungskarte ‚SZÉP‘ gewährt werden, liegt ab 2021 bei 450 THUF – bis zu dieser Summe können sie als über die Löhne und Gehälter hinaus gewährten Zuwendungen behandelt werden –, unabhängig davon, ob die öffentliche Verwaltung der Arbeitgeber ist oder es sich um einen sonstigen Arbeitgeber handelt.
Aufgrund einer – bereits verkündeten – Gesetzesänderung wurde die Befreiung der auf die SZÉP-Karte geleisteten Zuwendungen von der sozialen Beitragssteuer mit Hinblick auf die Coronaviruspandemie um ein halbes Jahr, bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Kleinunternehmenssteuer
Die Obergrenzen für Erlöse und Bilanzsumme als Bedingung für die Option zur Kleinunternehmenssteuer werden von 1 Mrd. HUF auf 3 Mrd. erhöht. Parallel dazu steigt die Wertgrenze, die den Wegfall des Steuersubjektes bedeutet, von 3 Mrd. HUF auf 6 Mrd. HUF.
Eine Erleichterung in Verbindung mit dem Wegfall des Steuersubjektes ist, dass das Steuersubjekt bis jetzt automatisch weggefallen ist, wenn die vollstreckbaren Nettosteuerschulden des Steuerpflichtigen am letzten Tag des Jahres 1 Mio. HUF überstiegen. Künftig wird das Steuersubjekt vom Finanzamt wiederhergestellt, wenn der Steuerpflichtige seine Steuerschulden bis zum Endgültigwerden des Aufhebungsbeschlusses bezahlt.
Darüber hinaus ändern sich auch gewisse Regeln bezüglich der Steuerpflichtigen, die von der Kleinunternehmenssteuer zur Körperschaftsteuer wechseln.
Pauschalsteuer der Kleinunternehmer
Die verschärften Regeln zur Pauschalsteuer der Kleinunternehmer, die im Januar in Kraft treten, werden präzisiert. In Hinsicht darauf, dass die Steuer in Höhe von 40% bei ausländischen Auszahlern nicht vom Auszahler, sondern von dem Pauschalsteuerpflichtigen zu zahlen ist, werden lediglich 71,42% der Erlöse als Steuerbemessungsgrundlage angesehen.
Lokale Gewerbesteuer
Es erscheinen neue Bestimmungen zu den fremdüblichen Preisen, die zwischen verbundenen Unternehmen angewandt werden (im Sinne der Bestimmungen des Steuerordnungsgesetzes mussten bei der Ermittlung der Gewerbesteuergrundlage auch bisher die fremdüblichen Preise angewandt werden). Die Kürzung der Nettoumsatzerlöse bzw. die Berücksichtigung der Kürzungsposten der Nettoumsatzerlöse bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist nur dann möglich, wenn dem Steuerpflichtigen eine Erklärung der jeweils anderen Partei darüber vorliegt, dass diese die genannten Posten zu ihrer eigenen Gewerbesteuergrundlage oder zu der dieser entsprechenden ausländischen Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet hat. Bei der letzteren kann es sich um Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer oder diesen entsprechenden sonstige Steuern handeln.
Der Begriff provisorische Gewerbetätigkeit wird abgeschafft und folglich auch die auf diese Tätigkeit zu zahlende Steuer. Im Einklang damit wird der Begriff der gewerbesteuerlichen Betriebsstätte um die Bautätigkeiten erweitert, deren Ausübung 180 Tage überschreitet.
Infolge der Änderung des Begriffs Betriebsstätte und der Abschaffung der provisorischen Gewerbestätigkeit ändert sich die spezielle Art und Weise der Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage der Bauunternehmen. Eine weitere Änderung in Verbindung mit der anlagenmäßigen Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage ist, dass der Wert der dauervermieteten oder verleasten Fahrzeuge gemäß dem Anteil der auf den Sitz, auf die Betriebsstätte entfallenden Personalaufwendungen berücksichtigt werden muss.
Im Gesetz wird auch die Behandlung der Fehler im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes in der Steuererklärung reguliert. Wenn ein Unternehmer eine Selbstrevision mit Hinblick auf einen Fehler in bedeutender oder nicht bedeutender Höhe im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes durchgeführt hat, oder das Finanzamt eine Prüfung durchgeführt hat und dies eine Auswirkung auch auf die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage im Jahr der Fehleraufdeckung hatte, so muss die Korrektur des Fehlers in der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage des Jahres der Fehleraufdeckung ebenfalls berücksichtigt werden. Es ist wichtig, dass sich der Steuerpflichtige auch dafür entscheiden kann, dass er die Auswirkung des aufgedeckten Fehlers im Zuge der Steuerermittlung für das Steuerjahr der Fehleraufdeckung berücksichtigt und das frühere (die früheren) Steuerjahr(e) nicht einer Selbstrevision unterzieht.
Die Art und Weise der Einreichung der Gewerbesteuererklärungen ändert sich ebenfalls. Die Steuererklärungen können künftig ausschließlich bei der staatlichen Steuerbehörde eingereicht werden, die Möglichkeit, diese bei der kommunalen Steuerbehörde abzugeben, bleibt künftig nur für Privatpersonen als Unternehmer, die nicht als Einzelunternehmer gelten, vorbehalten.
Künftig werden die Formular der lokalen Steuerbehörden einheitlich sein, die Kommunen dürfen – in Hinsicht auf die Begünstigungen, die in den lokalen Verordnungen festgelegt werden – nur die Datenanmeldungen und Fremdenverkehrssteuererklärungen ergänzen. Unternehmen, die von den Befreiungen nicht Gebrauch machen, können ihre Anmeldepflicht auch auf Formularen, die auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht sind, bei den einzelnen Kommunen einreichen.
Kfz-Steuer
Die steuerbehördlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kfz-Steuer werden von den Kommunen an die staatliche Steuerbehörde übertragen. Wegen der Umstellung muss die Kfz-Steuer für die erste Jahreshälfte 2021 bis zum 15. April 2021 bezahlt werden.
Sondersteuer für Kreditinstitute
Es wird in der Gesetzesänderung präzisiert, dass die Sondersteuer der Finanzorganisationen in den nächsten 5 Jahren durch Steuerrückbehalt um die während der Pandemie bezahlte Sondersteuer für Kreditinstitute gekürzt wird, jährlich maximal bis zu 20% der Steuer von 2020.
Tourismusentwicklungsbeitrag
Gaststätten- und Beherbergungsleistungen, die mit 5% Umsatzsteuer besteuert und als vermittelte Leistung erbracht werden, unterliegen nicht dem Tourismusentwicklungsbeitrag.
Gebühren
Mit einigen Ausnahmen wird die Verfahrensgebührenpflicht in Verbindung mit der Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens erster Instanz durch die Gesetzesänderung abgeschafft, und zwar in einer Weise, dass das frühere System des Gebührengesetzes umgestaltet wird, in Anlage Nr. 1 werden die gebührenpflichtigen und in Anlage Nr. 2 die gebührenfreien Verfahren festgelegt. Die Verfahren zur Zahlungserleichterung und Steuerminderung von Wirtschaftsorganisationen und die fachbehördlichen Verfahren werden gebührenfrei.
Abgabenordnung
Die Ergänzung zur Qualifizierung der Steuerpflichtigen besagt, dass bei der Qualifizierung einer Steuergruppe als zuverlässig nicht berücksichtigt werden muss, wenn ein Unternehmen, das sich der Gruppe als neues Mitglied anschließt, noch nicht seit mindestens 3 Jahren betrieben wird. Diese Verfügung muss zuerst für die nach dem vierten Quartal 2020 durchgeführten Qualifizierungen angewendet werden.
Ab 1. Januar 2021
- wird das Zahlungserleichterungsverbot auch auf die Mitglieder einer Körperschaftsteuergruppe erweitert;
- wird die automatische Teilzahlungsmöglichkeit, die von zuverlässigen Steuerpflichtigen einmal im Jahr, maximal bis 12 Monaten in Anspruch genommen werden kann, von Steuerschulden in Höhe von 1,5 Mio. HUF auf Schulden bis maximal 3 Mio. HUF erhöht;
- können natürliche Personen für Steuerschulden bis zu 1 Million HUF (früher 500 Tausend HUF) eine Teilzahlung in 12 Monaten beantragen;
- wird eine günstige Bestimmung, die sich auf zuverlässige Steuerpflichtige bezog, aufgehoben. Dementsprechend kann die verhängbare Steuerstrafe – auch im Falle von zuverlässigen Steuerpflichtigen – 50% des Steuermangels, in schwerwiegenderen Fällen 200% des Steuermangels betragen.
Eine weitere Änderung ist, dass das Strafverschärfungsverbot in gewissen Fällen nicht anzuwenden ist bzw. durch die Gesetzesänderung werden auch bei Anträgen auf Aufsichtsmaßnahme die Grenzen für die Vortragbarkeit neuer Tatsachen und Umstände eingeführt. Diese Regeln sind bei Verfahren, die ab 1. Januar 2021 eingeleitet oder wiederholt werden, anzuwenden.
Ab 1. Juli 2021 wird die Institution der langfristigen bedingten Steuerfeststellung abgeschafft.
DAC 6
Die Änderung besagt, wenn in Verbindung mit einem Geschäftsfall mehrere meldungspflichtige Mitwirkende betroffen sind, haben alle Verpflichteten eine gemeinsame Identifikation in ihren Meldungen anzugeben, die von der Steuerbehörde aufgrund der Anmeldung des Mitwirkenden, der zuerst Daten liefert, hergestellt wird. Es wird in der Gesetzesänderung geregelt, dass diese Identifikation den anderen Mitwirkenden mitgeteilt werden muss.
Rechnungslegung
Es wird durch die Modifizierung eindeutig, dass bei einer Kapitalerhöhung mit Agio der Zeitpunkt der Verbuchung der Änderung in der Kapitalrücklage mit dem Zeitpunkt der Verbuchung der Änderung des verbundenen gezeichneten Kapitals übereinstimmt.
Die Rechtstitel der Änderungen der Gewinnrücklage werden um einen neuen Vorgang ergänzt. Demnach ist die erlassene Dividendenpflicht zum Zeitpunkt des Erlassens in der Gewinnrücklage als Zugang auszuweisen.
Unter den sonstigen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung muss künftig ähnlich den IFRS das Ergebnis aus Forderungsabtretung sowie aus dem Abgang der immateriellen Vermögensgegenstände und Sachanlagen netto ausgewiesen werden.
Die Rechtstitel der Bildung von gebundenen Rücklagen werden um die Steuerzahlungspflicht, die im Zusammenhang mit einer Umwandlung eingetreten ist und vom Rechtsnachfolger zu erfüllen ist, ergänzt.
Wirtschaftsgesellschaften, deren Wertpapiere auf den geregelten Märkten eines beliebigen Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes gehandelt werden, haben ihre Jahresabschlüsse bis zum letzten Tag des auf den Bilanzstichtag folgenden vierten Monats offenzulegen.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die neuen Schutzregeln und Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft sind erschienen
Dienstagnacht ist das Gesetz Nr. CIX von 2020 mit den neuen Regierungsverordnungen über die Verschärfungen und Maßnahmen, die am Mittwoch, den 11. November 2020 um Mitternacht in Kraft treten, im Ungarischen Amtsblatt erschienen. Laut Verkündung gilt das Gesetz bis zum 11. Dezember 2020.
Die neuen Verschärfungen lassen sich anhand der Bekanntgabe im offiziellen Amtsblatt wie folgt darstellen:
- Zwischen 20 Uhr abends und 5 Uhr morgens wird eine Ausgangssperre verhängt. Jeder muss bis 20 Uhr zu Hause angekommen sein. Eine Ausnahme von der Ausgangssperre ist die Arbeitsverrichtung, diese muss jedoch bescheinigt werden.
- Versammlungen jeder Art sind untersagt.
- Restaurants dürfen keine Gäste empfangen. Gäste dürfen sich in Gaststättenbetrieben lediglich zwecks Mitnahme von Speisen aufhalten. Die Regierung verringert die administrativen Lasten der Auslieferung von Speisen und Taxis dürfen in die Verrichtung dieser Aufgabe miteinbezogen werden. Betriebskantinen dürfen offen sein.
- Geschäfte dürfen – mit Ausnahme von Apotheken und Tankstellen – bis 19 Uhr geöffnet sein, und dann dürfen sie wieder nach Ende der Ausgangssperre, also frühestens um 5 Uhr morgens öffnen. Die in dieser Verordnung nicht erwähnten Dienstleister und Dienstleistungen (z.B. Frisöre, Massöre, Personaltrainer) dürfen ihren regulären Betrieb unter Einhaltung der Regeln bezüglich der Ausgangssperre fortsetzen.
- Hotels dürfen keine Touristen empfangen, nur Gäste, die zu geschäftlichen, wirtschaftlichen oder Schulungszwecken anreisen.
- Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art ist untersagt, einschließlich der kulturellen Ereignisse und Weihnachtsmärkte. Die Zeremonien von Religionsgemeinschaften dürfen nach Entscheidung der Religionsgemeinschaften abgehalten werden. Die Regierung ersucht die Religionsgemeinschaften, die Verhaltensregeln, die während ihrer Zeremonien gelten, im Einklang mit den allgemeinen Regeln festzulegen.
- Die Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer, hinter verschlossenen Türen stattfinden.
- Die individuelle Ausübung von Freizeitsportaktivitäten im Freien ist erlaubt. Leistungssportler dürfen im Sinne der einschlägigen Rechtsnormen in ihrer Sporttätigkeit nicht eingeschränkt werden.
- Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen ist untersagt, miteingeschlossen sind insbesondere Fitnessräume, überdachte Schwimmbäder, Museen, Bibliotheken, Kinos, Zoos und Eissportanlagen.
- Kinderkrippen, Kindergärten und Grundschulen bis zur 8. Klasse dürfen ihren regulären Betrieb fortsetzen. Die speziellen Schutzmaßnahmen der Einrichtung werden vom Direktor festgelegt. In Mittelschulen findet ab der 9. Klasse digitaler Unterricht statt. Schülerwohnheime der Mittelschulen werden gemäß Entscheidung des Direktors betrieben.
- Universitäten und Hochschulen stellen auf digitalen Unterricht um. Die Studentenwohnheime werden geschlossen, Ausnahmen davon dürfen vom Rektor festgelegt werden. Der Aufenthalt darf insbesondere ausländischen Studenten erlaubt werden bzw. Personen, die ihre behördlich festgelegte Heimquarantänepflicht im Studentenwohnheim erfüllen.
- Private und Familienereignisse (z.B. Geburtstag) dürfen unter Teilnahme von bis zu 10 Personen stattfindet.
- Begräbnisse dürfen unter Teilnahme von maximal 50 Personen stattfinden.
- Hochzeiten dürfen ohne Feier abgehalten werden, aber an dem Ereignis dürfen nur bestimmte Personen teilnehmen.
- Die Mitarbeiter von Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten, Kitas und sozialen Einrichtungen müssen – nach Bestimmungen einer getrennten Regierungsverordnung – wöchentlich getestet werden.
- Die bisher eingeführten Regeln zum Maskentragen und Abstandshalten gelten weiterhin mit der Maßgabe, dass das Tragen von Masken an bestimmten öffentlichen Orten in Siedlungen mit einer Einwohnerzahl von über 10.000 Personen zwingend vorgeschrieben ist.
- Während der Sportaktivitäten sowie in Parks bzw. Grünanlagen wird das Maskentragen weiterhin nicht verpflichtend vorgeschrieben.
Es ist anhand der vorstehenden Aufzählung ersichtlich, dass aus arbeitsrechtlicher Sicht folgende Bereiche durch die Verschärfungen betroffen sein können
- Tätigkeit und Betrieb des Arbeitgebers,
- Öffnungszeiten des Arbeitgebers,
- Einteilung und Arbeitsorganisierung der Arbeitnehmer,
- Vorbereitung von Erklärungen und Dokumenten über die Arbeit in Verbindung mit der Ausgangssperre,
- arbeitsrechtliche Dokumente und Anweisungen in Verbindung mit der Arbeitsorganisierung,
- Änderungen in den Rechtsverhältnissen (z.B. im Falle von Studenten auch die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses.)
In dem Gesetz werden im Teil der Regierungsverordnung Nr. 485/2020. (XI. 10.) gleichzeitig bereits neue Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft formuliert:
Es ist auf dieser Grundlage möglich, Arbeitgeber, deren Tätigkeit bestimmten Nace-Codes zugeordnet sind,
- von der sozialen Beitragssteuer auf Arbeiter und Angestellte,
- von dem Fachausbildungszuschuss,
- von dem Rehabilitationsbeitrag,
- von der Kleinunternehmersteuer (im Falle von Firmen, die der Kleinunternehmersteuer unterliegen)
zu befreien.
In der Regierungsverordnung werden nachstehende Hauptunternehmensgegenstände festgelegt:
§ 5 Abs. 1 Ein Recht auf Steuervergünstigungen gemäß §§ 1 bis 4 haben Arbeitgeber mit folgenden tatsächlichen Hauptunternehmensgegenständen
- Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u.Ä. (NACE 5610),
- Event-Caterer (NACE 5621),
- Ausschank von Getränken (NACE 5630),
- Kinos (NACE 5914),
- Messe-, Ausstellungs-und Kongressveranstalter (NACE 8230),
- Sport-und Freizeitunterricht (NACE 8551),
- Darstellende Kunst (NACE 9001),
- Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst (NACE 9002),
- Betrieb von Kultur-und Unterhaltungseinrichtungen (NACE 9004),
- Museen (NACE 9102),
- Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks (NACE 9104),
- Betrieb von Sportanlagen (NACE 9311),
- Sportvereine (NACE 9312),
- Fitnesszentren (NACE 9313),
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports (NACE 9319),
- Vergnügungs-und Themenparks (NACE 9321),
- Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. (NACE 9604) oder
- Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung a. n. g. (NACE 9329)
Das verkündete Gesetz sowie die darin enthaltenen Regierungsverordnungen beinhalten weitere Detailregeln, Ausnahmen sowie sonstige Regeln zu deren Durchführung.
Falls auch Sie betroffen sein können, nehmen Sie bitte Kontakt zu unserem verantwortlichen Mitarbeiter auf.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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dann wenden Sie sich zuversichtlich an uns!
Als Ergänzung zu unseren administrativen Dienstleistungen im HR Bereich stellen wir unseren neuesten Bereich, die HR-Beratung vor:
- Beratung in Fragen der Organisationsentwicklung, Organisationsgestaltung und Review der Arbeitsbereiche und Arbeitsorganisation
- Aufstellung von Vergütungssystemen mit Darstellung der Steuer- und Kostenkonsequenzen und internen Reglements, Aufbau eines Cafeteria- und Einstufungssystems
- Ermittlung der Ansprüche an die internen Regelungen zur Unterstützung des Betriebs, Anfertigung von Reglements
- Beratung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung bei der Rekrutierung und Auswahl, von der Identifizierung des Arbeitskräftebedarfs bis hin zur systematischen Einführung der neuen Arbeitskollegen
- Registrierung der neuen Mitarbeiter, Beantragung von SV- und Steuernummern
Jedes Unternehmen ist unterschiedlich und hat individuelle Bedürfnisse. Aufgaben im Personalwesen gibt es jedoch überall, auch dann, wenn keine Person dafür innerhalb der Organisation vorgesehen ist. Das kann zahlreiche Gründe haben, angefangen mit den Kosten- bis hin zu den Vertrauensfragen, für die wir eine Lösung anbieten. In vielen Fällen ist eine vertrauenswürdige Unterstützung durch Berater im Hintergrund bei den Aufgaben des Änderungsmanagements oder der Systematisierung oft unerlässlich, wenn nachhaltige Erfolge erzielt werden sollen.
Gerade aus diesem Grund bieten wir Ihnen im Rahmen unserer HR-Dienstleistungen eine auf Ihre Bedürfnisse ausgerichtete Einzelberatung in der Durchführung von Projekten an und leisten auch fortlaufende Unterstützung bei den HR-Aufgaben (Outsourcing).
Bei der Ermittlung Ihrer individuellen Ansprüche sowie bei der Klärung der konkreten Situation sind Ihnen unsere Kollegen telefonisch, per E-Mail, aber gerne auch persönlich behilflich.
Sollten unsere Dienstleistungen Ihr Interesse geweckt haben, kontaktieren Sie bitte unsere Kollegin:
Vajna Zsófia
Senior Consultant
HR Services – Business Process Solutions
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Am 1. Oktober 2020 hat das Nationale Steuer- und Zollamt das Entwicklerdokumentation der Online Rechnung Version 3.0 und die neue XML-Schema-definitionen veröffentlicht, damit ist es möglich, die Entwicklungen zu der Umstellung zu beginnen. Die Dokumenten sind unter dem folgenden Link erreichbar: https://onlineszamla.nav.gov.hu/dokumentaciok
Die Hochladung der weiteren Hilfsmittel, wie die Beispiel XMLs und das Dokumentation in englischer Sprache, erfolgt fortlaufend, die sind noch nicht verfügbar.
Die derzeitige 2.0 Version kann weiterhin benutzt sein, die Umstellung zu dem Version 3.0 ist erst ab 1. April 2021 verpflichtend vorgeschrieben. Wir empfehlen die benötigten Entwicklungen rechtzeitig zu beginnen.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.



