Infolge der dritten Welle der Coronavirus-Pandemie sind ab 8. März weitere Verschärfungen in Ungarn eingetreten. Im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 86/2021 bleiben die Vergünstigungen für Unternehmen, die in den gefährdeten Wirtschaftszweigen tätig sind, auch für März 2021 aufrecht. Die Vergünstigungen erstrecken sich auf die Befreiung von der sozialen Beitragssteuer, dem Fachausbildungszuschuss und der Rehabilitationsabgabe, auf die Lohnzuschüsse, auf die Mietbefreiung sowie auch auf die Internetzuschüsse.
Im Sinne der Regierungsverordnung Nr. 86/2021 werden die Lohnstützungen, die aufgrund der Regierungsverordnung Nr. 485/2020 bereits zustehen, ohne Einreichung eines getrennten Antrags auch für März 2021 verlängert, wenn der Arbeitgeber während der Gefahrenlage vor dem Inkrafttreten der Regierungsverordnung Nr. 86/2021 einen Antrag gestellt hat und bis zum 5. März 2021 keine Erklärung darüber abgibt, dass er die Unterstützung für seinen im Antrag benannten Arbeitnehmer nicht in Anspruch nehmen möchte. Jeder Berechtigte hat bis Ende des auf den letzten Tag der Unterstützung folgenden zweiten Monats die Zuschussberechtigung zu bescheinigen, die Lohnunterstützungen in den jeweiligen Branchen gelten also nach den derzeitigen Regeln als Unterstützungsvorschüsse.
Welche Vergünstigungen können in den betroffenen Branchen geltend gemacht werden?
- Wirtschaftstreibende der betroffenen Branchen können für März 2021 ein Recht auf die Lohnunterstützung in der Höhe von 50% der Bruttolöhne der im Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen haben.
Die Höhe der Unterstützung darf maximal brutto 251.100 HUF pro Arbeitnehmer im Monat betragen, falls
- der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt bezahlt und
- sich der Arbeitgeber verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zum 30. April 2021 weder zu kündigen noch einvernehmlich aufzulösen.
- Gesellschaften und Einzelunternehmen, deren Haupttätigkeit den betroffenen Branchen zuzuordnen sind, werden von der Bezahlung der sozialen Beitragssteuer (15,5%) und des Fachausbildungszuschusses (1,5%)auf Personen, die im Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, befreit (unabhängig vom Arbeitsbereich dieser Personen). Falls das Unternehmen einen Rehabilitationsbeitrag zu leisten hat, wird es auch davon aliqout für März 2021 befreit bzw. die Vorauszahlung für das erste Quartal braucht ebenfalls nicht geleistet zu werden.
- Steuerpflichtige, die der Geltung der Kleinunternehmersteuer unterliegen und in gefährdeten Branchen tätig sind, brauchen die Personalauszahlungen bei der Ermittlung ihrer Kleinunternehmersteuer für März 2021 nicht zu berücksichtigen, diese werden keine Bemessungsgrundlage für die Kleinunternehmersteuer bilden.
Wer ist derzeit zur Inanspruchnahme der Unterstützungen berechtigt?
Unternehmen, die ihre tatsächliche Haupttätigkeit im März 2021 in den gefährdeten Branchen ausüben, sind zur Inanspruchnahme der Unterstützungen berechtigt. Am Ende dieses Newsletters finden sie eine Liste dieser Branchen.
Als tatsächliche Haupttätigkeit gilt eine Tätigkeit, aus der der Auszahler in den sechs Monaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung die meisten Erlöse, aber mindestens 30% ihrer Erlöse erzielt hat.
Frist für die Antragstellung
Arbeitgeber, die ab 8. März 2021 durch die Einschränkungen betroffen sind, haben den Antrag auf Lohnunterstützung zwischen 8. März 2021 und 31. März 2021 zu stellen. Bei allen anderen betroffenen Haupttätigkeiten können die Anträge bis zum 10. April 2021 gestellt werden. Die Anträge sind an das Regierungsamt der Hauptstadt und der Komitate, je nachdem, wo der Arbeitgeber seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte hat, einzureichen. Die Regierungsämter erlassen innerhalb von acht Arbeitstagen einen Beschluss über ihre Entscheidung. Im Rahmen der monatlichen Abgabenerklärung können die Steuervergünstigungen geltend gemacht und die damit verbundene Erklärungspflicht erfüllt werden.
Mietbefreiung
Wer eine Tätigkeit gemäß Regierungsverordnung Nr. 52/2021 ausübt, braucht keine Miete für März 2021 zu zahlen, wenn die gemieteten Räumlichkeiten im Eigentum des Staates, der Kommunalverwaltung oder einer Wirtschaftsgesellschaft mit deren mehrheitlicher Beteiligung stehen. Weitere Bedingungen sind, dass der Mietvertrag bereits vor 6. März zustande gekommen ist und der Mieter am 3. März 2021 eine der Tätigkeiten gemäß Verordnung ausübte.
Begünstigung für Steuerpflichtige, die der Geltung der Pauschalsteuer für Kleinunternehmer unterliegen
Steuerpflichtige, die bereits im Februar 2021 der Geltung der Pauschalsteuer für Kleinunternehmer unterlagen, und deren Tätigkeit (nicht unbedingt als Haupttätigkeit) unter den begünstigten Tätigkeiten benannt war, werden von der Abführung der Pauschalsteuer und der sozialen Beitragssteuer für März 2021 befreit. Diese Befreiung beeinflusst nicht die für die Erlöse geltende Wertgrenze von 12 Mio. HUF bzw. das Recht auf Sozialversicherungsleistungen. Das Finanzamt wird wahrscheinlich gemäß der früheren Praxis die Pauschalsteuer für März streichen, wenn unter den beim Finanzamt registrierten Tätigkeiten des Kleinunternehmers eine zur Befreiung berechtigende Tätigkeit zu finden ist.
Kostenloses Internet
Mit Hinblick auf das Rechtsverhältnis mit einer Primarschule können Schüler, die am digitalen Unterricht teilnehmen, und ihre Familienangehörigen bzw. am Unterricht beteiligte Lehrer kostenlosen Zugang zum Festnetzinternet für März 2021 einmal für 30 Tage in Anspruch nehmen. Die gewünschte Inanspruchnahme der kostenlosen Dienstleistung ist – elektronisch – an den Anbieter zu melden.
Im Sinne § 5 Abs. 1 der Regierungsverordnung Nr. 485/2020 gehören diejenigen zu den gefährdeten Branchen, die im März 2021 folgende tatsächliche Haupttätigkeiten ausgeübt haben:
- Restaurants, Gaststätten, Imbisstuben, Cafés, Eissalons u. Ä. (TEÁOR[1] 5610),
- Event-Caterer (TEÁOR 5621),
- Ausschank von Getränken (TEÁOR 5630),
- Kinos (TEÁOR 5914),
- Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter (TEÁOR 8230),
- Sport- und Freizeitunterricht (TEÁOR 8551),
- Darstellende Kunst(TEÁOR 9001),
- Erbringung von Dienstleistungen für die darstellende Kunst (TEÁOR 9002),
- Betrieb von Kultur- und Unterhaltungseinrichtungen (TEÁOR 9004),
- Museen (TEÁOR 9102),
- Botanische und zoologische Gärten sowie Naturparks (TEÁOR 9104),
- Betrieb von Sportanlagen (TEÁOR 9311),
- Sportvereine (TEÁOR 9312),
- Fitnesszentren (TEÁOR 9313),
- Erbringung von sonstigen Dienstleistungen des Sports (TEÁOR 9319),
- Vergnügungs- und Themenparks (TEÁOR 9321),
- Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. (TEÁOR 9604),
- Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung a. n. g. (TEÁOR 9329),
- Hotels, Gasthöfe und Pensionen (TEÁOR 5510),
- Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten (TEÁOR 5520),
- Campingplätze (TEÁOR 5530),
- Sonstige Beherbergungsstätten (TEÁOR 5590),
- Reisebüros (TEÁOR 7911), oder
- Reiseveranstalter (TEÁOR 7912),
- Sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a. n. g. (TEÁOR 4939),
- Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (TEÁOR 4719),
- Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik (TEÁOR 4743),
- Einzelhandel mit Textilien (TEÁOR 4751),
- Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (TEÁOR 4754),
- Einzelhandel mit Möbeln, Einrichtungsgegenständen und sonstigem Hausrat (TEÁOR 4759),
- Einzelhandel mit Büchern (TEÁOR 4761),
- Einzelhandel mit Papier-, Schreibwaren und Bürobedarf (TEÁOR 476203),
- Einzelhandel mit bespielten Ton- und Bildträgern (TEÁOR 4763),
- Einzelhandel mit Sportartikeln (TEÁOR 4764),
- Einzelhandel mit Spielwaren (TEÁOR 4765),
- Einzelhandel mit Bekleidung (TEÁOR 4771),
- Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren (TEÁOR 4772),
- Einzelhandel mit Uhren und Schmuck (TEÁOR 4777),
- Sonstiger Einzelhandel mit Neuwaren (TEÁOR 4778),
- Einzelhandel mit Gebrauchtwaren in Verkaufsräumen (TEÁOR 4779),
- Videotheken (TEÁOR 7722),
- Vermietung von sonstigen Gebrauchsgütern (TEÁOR 7729),
- Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen (TEÁOR 7990),
- Spiel- und Wettwesen (TEÁOR 9200), mit Ausnahme von Lotterien,
- Reparatur von Geräten der Unterhaltungselektronik (TEÁOR 9521),
- Reparatur von Schuhen und Lederwaren (TEÁOR 9523),
- Reparatur von Möbeln und Einrichtungsgegenständen (TEÁOR 9524),
- Reparatur von Uhren und Schmuck (TEÁOR 9525),
- Reparatur von sonstigen Gebrauchsgütern (TEÁOR 9529),
- Frisör- und Kosmetiksalons (TEÁOR 9602),
- Erbringung von sonstigen persönlichen Dienstleistungen (TEÁOR 9609),
- Einzelhandel mit Blumen, Kränzen und Zierpflanzen (TEÁOR 477601),
- Bei in Schulen tätigen Unternehmen Erbringung sonstiger Verpflegungsdienstleistungen (TEÁOR 5629),
- Fahr- und Flugschulen (TEÁOR 8553),
- Sonstiger Unterricht a. n. g. (TEÁOR 8559) oder
- Erbringung von Dienstleistungen für den Unterreicht (TEÁOR 8560).
Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie Unterstützung bei der Inanspruchnahme vorstehender Begünstigungen benötigen oder Rückfragen haben!
[1] Ungarische Abkürzung für Klassifikation der Wirtschaftszweige
Es wurde in der Branche breit diskutiert, so ist es keine Neuigkeit mehr, dass Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen (KMU), die bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben haben, bis zum 16. März 2021 lediglich 50% der früher deklarierten Gewerbesteuervorauszahlung leisten müssen.
Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert erörtert haben, ergaben sich zahlreiche Interpretationsschwierigkeiten für die KMU in Verbindung mit der Regierungsverordnung Nr. 639/2020 (nachstehend kurz VO genannt), mit der die Gewerbesteuer in der Höhe von maximal 1% und eine Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ermöglicht wurden. Die größte Schwierigkeit ergab sich daraus, in wie fern man im Zuge der Anwendung der VO bei der Einstufung als KMU von den Vorschriften des Gesetzes Nr. XXXV von 2004 über die Klein- und mittelständische Unternehmen und über ihre Unterstützung (KMU-Gesetz) abweichen muss.
Wie bekannt, ermöglicht die VO die Vergünstigungen für Steuerpflichtige, die die Bedingungen des KMU-Gesetzes für die Klassifizierung als Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen erfüllen, mit dem Unterschied, dass in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme herangezogen werden müssen. Nach Informationen des Finanzamtes aber auch der Hauptstädtischen Stadtverwaltung müssen bei der Einstufung als KMU mit Ausnahme der Wertgrenze von 4 Mrd. HUF auch sämtliche sonstigen Bedingungen gemäß KMU-Gesetz erfüllt werden.
Dies hätte in der Praxis bedeutet, dass bei der Kategorisierung auch die „Zweijahresregel“ nach § 5 Abs. 3 KMU-Gesetz hätte angewendet werden müssen (falls die ermittelten Jahreswerte bei der Einstufung als KMU die Wertgrenze für die Mitarbeiterzahl und Finanzgrenzwerte über- oder untersteigen, dann verlieren oder erwerben sie infolge dessen die Einstufung als KMU nur in dem Fall, wenn die Zahlen in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden über oder unter der jeweiligen Wertgrenze liegen).
Unlängst ist uns ein Informationsschreiben der Hauptstädtischen Stadtverwaltung in die Hände gekommen, in der besagt wird, dass bei der Einstufung als KMU im Sinne der VO alle im KMU-Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen bis auf die Wertgrenze von 4 Mrd. HUF erfüllt werden müssen, die ihrem Charakter nach die Anwendbarkeit der „Zweijahresregel“ gemäß KMU-Gesetz ausschließt. Und das bedeutet, dass bei der Einstufung als KMU die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die zusammengefassten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und der vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und der Partner- bzw. verbundenen Unternehmen berücksichtigt werden müssen.
Das Bild wird langsam klarer, aber was können Unternehmen tun, die sich bei der Erklärungsabgabe zum 25. Februar 2021 noch als Großunternehmen eingestuft und aus diesem Grund keine Erklärung abgegeben haben, aber anhand der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Rechtsauslegungen bereits die Kriterien für die Einstufung als KMU erfüllen?
- Diese Unternehmen können einerseits das Formular 21NYHIPA nachträglich, innerhalb von 15 Tagen einreichen und einen Bestätigungsantrag an die Stadtverwaltungen, in denen ihre Standorte liegen, stellen und somit die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% beantragen,
- andererseits können sie bis zum Fälligkeitsdatum der Gewerbesteuervorauszahlung (16. März und 15. September nach der Hauptregel) einen Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung an die betroffenen Stadtverwaltungen in Hinsicht darauf stellen, dass sie verpflichtet sind, die Steuervorauszahlung aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten, aber ihre voraussichtliche zu zahlende Steuer wird nach ihren Berechnungen die Höhe ihrer Steuervorauszahlung, die sie anhand der Zahlen der Vorperiode zu leisten haben, nicht erreichen.
Es ist wichtig, dass bei dem Bestätigungsantrag nachgewiesen werden muss, dass die Abgabe der Erklärung aus Gründen, die nicht im Verschulden des Unternehmens liegen, verabsäumt wurde, während im Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung die für die Berechnung der Gewerbesteuer relevanten vorliegenden Informationen und Geschäftspläne dargestellt werden müssen und anhand derer muss dann die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Steuer ermittelt werden. Um zu vermeiden, dass der Bestätigungsantrag abgelehnt oder eine Säumnisstrafe wegen einer ungerechtfertigten Reduzierung der Steuervorauszahlung verhängt wird, muss bei der Erstellung und Einreichung der Anträge mit gehöriger Sorgfalt vorgegangen werden!
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben als nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Ab 1. April ändern sich die Regeln bezüglich der Umsatzsteuer auf Arbeitskräfteüberlassung
Wie wir bereits in unserem Newsletter zum Steuerpaket Herbst 2020 darüber berichtet haben, ändern sich – von der Entscheidung der Europäischen Kommission abhängig – die Regeln bezüglich des Übergangs der Steuerschuld (Reverse Charge) im Umsatzsteuergesetz im Falle der Überlassung von Arbeitskräften d.h. mit Ausnahme der Arbeitskräfteüberlassung in der Bauindustrie finden sie nicht mehr Anwendung. Das Wesen des Übergangs der Steuerschuld besteht darin, dass die Umsatzsteuer zwischen zwei im Inland registrierten Umsatzsteuerpflichtigen (vorausgesetzt, dass sie keine Rechtsstellung haben, aufgrund derer keine Umsatzsteuerzahlung von ihnen gefordert werden könnte) nicht berechnet und abgeführt wird, weil der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer in seiner Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt zu bereinigen hat (als abzuführende und – wenn er dazu berechtigt ist – als abzugsfähige Umsatzsteuer).
Im Sinne des im Herbst 2020 erlassenen Steuerpakets wird die neue Regelung am 30. Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses des Finanzministers im Ungarischen Amtsblatt darüber, dass die EU die Verlängerung der Derogationsermächtigung trotz Antrag von Ungarn abgelehnt hat, in Kraft treten. In Hinsicht darauf, dass dies in Nummer 33 des Ungarischen Amtsblattes, das am 2. März 2021 erschienen ist, im Beschluss Nr. 1/2021 PM mitgeteilt wurde, darf die Reverse-Charge-Methode ab 1. April 2021 nur bei Arbeitskräfteüberlassung in der Bauindustrie, die Immobilienübergaben im Sinne § 10 lit. d) Umsatzsteuergesetz oder als Leistungserbringung geltende Bau-Montagearbeiten betreffen, welche auf Errichtung, Erweiterung, Umbau oder anderwärtige Änderung der Immobilie (einschließlich ihres Abbruchs) gerichtet sind, angewendet werden. Die Reverse-Charge-Methode darf also im Falle der Arbeitskräfteüberlassung zu sonstigen Zwecken sowie bei Dienstleistungen von Schulgenossenschaften oder von Rentengenossenschaften von öffentlichem Interesse zuletzt bis zum 31. März angewendet werden.
Das Firstende naht. Bis zum 25. Februar 2021 können Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmen (nachstehend kurz KMU genannt) eine Erklärung darüber abgeben, dass Sie von der Möglichkeit zur Herabsetzung der Gewerbesteuer um 50% Gebrauch machen wollen.
In einem früheren Newsletter haben wir uns bereits damit beschäftigt, dass in der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung 639/2020 (nachstehend kurz Verordnung genannt) einerseits die Höhe der Gewerbesteuer, die KMU für das 2021 endende Steuerjahr abzuführen haben, in der Höhe von 1% maximiert wurde und andererseits wurde anhand der bis zum 25. Februar 2021 einzureichenden Erklärung eine Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% für die KMU ermöglicht. Mit dem nahenden Fristende ergaben sich jedoch immer mehr Ungewissheiten in Verbindung mit der Umsetzung der Verordnung in die Praxis, in diesem Newsletter haben wir daher ausgesprochen diese in den Fokus gestellt.
In § 1 der Verordnung ist die Gewerbesteuer in der maximalen Höhe von 1% für Steuerpflichtige vorgesehen, welche die Bedingungen für die Einstufung als KMU gemäß KMU-Gesetz erfüllen, mit dem Unterschied, dass als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF zugrunde zu legen ist. Dies zieht – auch im Sinne des Informationsschreibens der Finanzbehörde, die vom 19. Februar 2021 veröffentlicht wurde – nach sich, dass aus der Sicht der Einstufung sämtliche sonstigen Bedingungen gemäß KMU-Gesetz anzuwenden sind:
- die Grundlage für die Einstufung bilden die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die zusammengefassten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und seiner Partner- bzw. verbundenen Unternehmen und
- falls die auf diese Weise ermittelten Zahlen auf Jahresebene die Grenzwerten für die Beschäftigtenzahl und Finanzdaten über- oder untersteigen, werden sie infolge dessen die Klassifizierung als KMU nur in dem Fall verlieren bzw. erwerben, wenn die Zahlen in zwei aufeinanderfolgenden Berichtsperioden über oder unter der jeweiligen Wertgrenze liegen (nachstehend „Zweijahresregel” genannt), ferner
- als Hauptregel gilt, dass ein Unternehmen, an dem der Staat oder eine Gemeinde direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, deren Höhe – aufgrund des Kapitals oder der Stimmrechte – jeweils getrennt oder gemeinsam 25% erreicht oder übersteigt, nicht als KMU angesehen wird.
Im Unterschied dazu wird in § 2 der Verordnung die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% Unternehmen ermöglicht, welche die Kriterien – Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 Personen und Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme von maximal 4 Mrd. HUF – wie folgt erfüllen:
- Unternehmen, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind: aufgrund des letzten Jahresabschlusses, der nach dem Gesetz Nr. C von 2000 über die Rechnungslegung erstellt und abgenommen wurde und am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt, mangels abgenommenen Jahresabschlusses anhand der geschätzten Zahlen,
- Unternehmen, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind: aufgrund der Nettoumsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen in dem 2020 endenden Steuerjahr. Im Falle von Unternehmen, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der geschätzten Zahlen.
Der Unterschied in der Formulierung lässt annehmen, dass:
während die in Höhe von 1% maximierte Gewerbesteuer lediglich Steuerpflichtigen zusteht, die anhand der auf Gruppenebene zusammengefassten Zahlen und unter Berücksichtigung der Zweijahresregel als KMU gelten,
- steht die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% allen zu, die die Kriterien alleine und ausschließlich anhand der Zahlen des Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt, in dessen Ermangelung anhand von geschätzten Zahlen – Gesamtzahl der Beschäftigten unter 250 Personen und Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme von maximal 4 Mrd. HUF – erfüllen.
Es ist wichtig darüber im Klaren zu sein, dass die Stadtverwaltung von Budapest in ihrem Informationsschreiben als Voraussetzung für die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ausgesprochen vorgeschrieben hat, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen im KMU-Gesetz erfüllt, mit der Maßgabe, dass die Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse und Bilanzsumme, die in § 3 Abs. 1 lit. b) festgelegt sind, maximal bei 4 Mrd. liegen dürfen. Es ist auch vielbedeutend, dass die Finanzbehörde in ihrem Informationsschreiben generell besagt, dass in der Verordnung keine Abweichung von der Bestimmung des KMU-Gesetzes vorgesehen ist, laut der die Zahlen des Unternehmers und seiner verbundenen bzw. Partnerunternehmen zusammenzuzählen sind, diese sind auch bei der Prüfung der Berechtigung zur Geltendmachung der Steuervorteile gemäß Regierungsverordnung anzuwenden.
Auf dieser Grundlage lohnt es sich nicht zur Vermeidung einer Säumnisstrafe die Bestimmung der Regierungsverordnung bezüglich der Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% frei zu interpretieren, es ist daher empfehlenswert, dass die Erklärung zur Reduzierung der Steuervorauszahlung bis zum 25. Februar 2021, d.h. das Formular 21NYHIPA, nur von den Unternehmen eingereicht wird, die auch berechtigt sein werden, die in Höhe von 1% Gewerbesteuer geltend zu machen.
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Es ist in dem derzeitigen, sich außerordentlich schnell ändernden wirtschaftlichen Umfeld für alle Unternehmen von grundlegender Bedeutung, dass ihnen Informationen in ausreichender Menge und Qualität für Betriebsentscheidungen zur Verfügung stehen. Für den Unternehmensbetrieb stellt das Controlling die Informationsquelle dar. Es schafft die Grundlage für die Koordination von Planung, Abrechnung, Kontrolle und Informationsversorgung, indem die Betriebsabläufe nach gegebenen Gesichtspunkten laufend gesammelt, analysiert, verarbeitet und weitergeleitet werden. Dadurch liefert das Controlling unerlässliche Informationen für Führungs- und Lenkungsentscheidungen.
Effektives Controlling gewährleistet:
- eine fortlaufende und unverzügliche Messung und Überprüfung der unternehmerischen Leistungen,
- die Schaffung der Rahmensysteme für die intelligente Planung, die den künftigen Betrieb festlegt,
- durch die Implementierung von Managementreportingsystemen eine entsprechende Steuerung der Organisation und ihre flexible und aktive Anpassung an die Veränderungen im Betriebsumfeld.
Als Berater haben wir die Erfahrung gemacht, dass die etablierten Controllingfunktionen bei einem Kreis der Unternehmen nicht mehr zur Größe und Gliederung des Unternehmens bzw. zur Komplexität der Tätigkeit passen, im schlechteren Fall stellen sie ausschließlich einen Teil der handelsrechtlichen Aufgaben dar.
In Anlehnung an diese Erfahrungen haben wir unsere wesentliche Abteilung für Controlling und Management Reporting ins Leben gerufen, die Ihnen mit folgenden Dienstleistungen zur Verfügung steht:
- Ermittlung des Informationsbedarfs des Managements und der einzelnen Divisionen des Unternehmens,
- Definierung der Schlüsselfaktoren (KPI) im Einklang mit den strategischen Zielen des Unternehmens,
- Überprüfung und bei Bedarf Entwicklung der Abläufe und der vorhandenen Controllinginstrumente, Unterstützung bei der Einführung eventueller IT-Hintergrundsysteme.
- Ausgestaltung und Implementierung und eventuell Betrieb eines intelligenten Controllingsystems, das sich der Größe des Unternehmens und der Komplexität ihrer Tätigkeit angepasst wird.
Unsere Fachleute erbringen die vorstehenden Dienstleistungen ihren individuellen Ansprüchen entsprechend im Einzelauftrag oder im Rahmen von ausgelagerten Dienstleistungen, so übernehmen wir auch die Einarbeitung in die Anwendung der von uns ausgestalteten Systeme und seine fallweise Entwicklung bzw. auch seinen langfristigen und kosteneffizienten Betrieb.
Die von uns angewandten Methoden erfordern nicht, dass neue Managementsysteme eingeführt werden, sie können Daten aus einem beliebigen vorhandenen System (sogar aus mehreren Systemen) und aus Tabellen verarbeiten und mit für Finanzexperten vertrauten Instrumenten transparent machen.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, dann wenden sie sich vertrauensvoll an unsere Mitarbeiter.
Am Ende des letzten Jahres sind zahlreiche Änderungen in Gesetzen und Regierungsverordnungen eingetreten, welche die Gewerbesteuerpflicht der Unternehmer im Jahre 2021 betreffen. In unserem Newsletter bieten wir ein umfassendes Bild über die Änderungen bezüglich der lokalen Steuerpolitik der Kommunen und über die Begünstigung für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen. Ferner informieren wir Sie über die Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit und über die Änderung der früheren Praxis im Zusammenhang mit der Aufteilung, Prüfung und Steuererklärung.
Einschränkungen der lokalen Steuerpolitik
Gemäß Regierungsverordnung Nr. 535/2020, die am 1. Dezember 2020 verkündet wurde:
- In dem 2021 endenden Steuerjahr dürfen die lokalen Steuern (bspw.: Gewerbesteuer) und die Siedlungssteuern die am 2. Dezember 2020 geltende, anzuwendende und in den kommunalen Steuerverordnungen festgelegte Höhe derselben Steuern nicht übersteigen.
- Die Kommunen haben die Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen gemäß ihrer am 2. Dezember 2020 geltenden Steuerverordnung auch in dem 2021 endenden Steuerjahr sicherzustellen.
- Die Kommunalverwaltungen dürfen für 2021 keine neuen lokalen Steuern und neuen Siedlungssteuern einführen.
Ermäßigter Gewerbesteuersatz für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen
In dem 2021 endenden Steuerjahr wird der Gewerbesteuersatz in der Höhe von 1% für Mikro-, Klein- und mittelständische Unternehmen im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr. 639/2020 maximiert. Zu diesem Kreis gehören Unternehmen, deren
- Gesamtbeschäftigtenzahl unter 250 Personen liegt und
- Jahresnettoumsätze oder Bilanzsumme maximal 4 Mrd. HUF betragen.
Mit Ausnahme der Grenze von 4 Mrd. HUF gelten für die Klassifizierung die Bestimmungen des KMU-Gesetzes.
Die Mikro-, Klein- und mittelständischen Unternehmen haben als weitere Begünstigung im Jahre 2021 nur 50% der zum jeweiligen Zeitpunkt fälligen Steuervorauszahlung zu leisten und die lokalen Steuerbehörden haben diese Verminderung in ihren Aufzeichnungen ohne Beschlussfassung zu erfassen.
Die Erfüllung der vorstehenden Bedingungen wird
- von Unternehmern, die zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand des letzten, nach dem Rechnungslegungsgesetz erstellten und abgenommenen Jahresabschlusses, der am ersten Tag des 2021 beginnenden Steuerjahres vorliegt und in Ermangelung eines abgenommenen Jahresabschlusses anhand der für das Steuerjahr geschätzten Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen,
- von Unternehmern, die nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet sind, anhand der Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen des 2020 endenden Steuerjahres und
- von Unternehmern, die ihre Tätigkeit 2021 aufnehmen, anhand der für das Steuerjahr geschätzten Umsatzerlöse und Mitarbeiterzahlen festgestellt.
Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuervorauszahlung vergünstigung ist, dass der jeweilige Unternehmer bis zum 25. Februar 2021 eine Erklärung auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular, über das Finanzamt an die kommunale Steuerverwaltung der Gemeinde, in der sich sein Sitz oder seine Betriebsstätte befindet, darüber abgibt, dass
- er als Mikro-, Klein- und mittelständisches Unternehmen gilt und
- er berechtigt ist, die Verminderung des Steuersatzes in der Höhe gemäß Regierungsverordnung Nr. 640/2020 als vorübergehende Unterstützung in Anspruch zu nehmen und
- er am 31. Dezember 2019 nicht als Unternehmen in schwieriger Lage im Sinne § 6 Abs. 4a und 4b Regierungsverordnung Nr. 37/2011 galt, oder
- in seinem Fall zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe der Umstand nach § 6 Abs. 4a lit. c) und lit. d) nicht besteht, ferner
- er die Adresse seiner Betriebsstätte anmeldet, sofern er dies noch nicht getan hat.
Preise zwischen verbundenen Unternehmen
Ab 1. Januar 2021 wird zum Teil die Anforderung im Steuerordnungsgesetz an die Klassifizierung der Verträge zwischen verbundenen Unternehmen in die Gewerbesteuerregelung implementiert und es wird besagt, dass Steuerpflichtige, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, die Nettoumsatzerlöse aus Geschäften mit verbundenen Unternehmen oder die Kosten und Aufwendungen als Kürzung der Nettoumsatzerlöse unter Zugrundelegung des fremdüblichen Preises im Sinne des Körperschaft- und Dividendensteuergesetzes zu ermitteln haben.
Sollte die Differenz die Gewerbesteuerbemessungsgrundlage verringern, so ist dies nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige über eine Erklärung seines vertragsschließenden verbundenen Unternehmens darüber verfügt, dass dieser denselben Betrag zu seiner Gewerbesteuerbemessungsgrundlage (zur Bemessungsgrundlege für eine der lokalen Gewerbesteuer gleichkommenden ausländische Steuer, für die Körperschaftsteuer oder dieser gleichkommende ausländische Steuer hinzugerechnet hat.
Die Korrektur kann in einem Betrag oder aber auch durch eine getrennte Änderung der einzelnen Komponenten der Steuerbemessungsgrundlage erfolgen.
Provisorische Gewerbetätigkeit
Ab 1. Januar 2021 werden der Begriff der provisorischen Gewerbetätigkeit und auch die damit verbundene Gewerbesteuerpflicht abgeschafft.
Es ist wichtig, dass die Ausübung einer Bautätigkeit von über 180 Tagen weiterhin als Betriebsstätte angesehen wird und somit der Gewerbesteuer auf dem Zuständigkeitsbereich der Gemeinde unterliegt, in der der Unternehmer eine Bautätigkeit ausübt, mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der Tage alle Kalendertage vom Tag der Aufnahme der Tätigkeit bis zum vertragsmäßigen Tag der Leistungsabnahme durch den Auftraggeber zu berücksichtigen sind.
Aufteilung der Bemessungsgrundlage für die lokale Gewerbesteuer
Wegen des abgeänderten Begriffs der Betriebsstätte und der Abschaffung der provisorischen Gewerbetätigkeit wurde die spezielle Methode für die Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage, für die Bauunternehmen optieren können, präzisiert.
Im Rahmen der Aufteilung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage zwischen dem Sitz und den Betriebsstätten muss der Anlagewert der dauervermieteten und verleasten Fahrzeuge im Verhältnis der auf den Sitz, auf die Betriebstätte entfallenden Personalaufwendungen berücksichtigt werden. Bis dato musste der Anlagewert dieser Fahrzeuge der Siedlung zugeordnet werden (hätte zugeordnet werden müssen), wo diese in der Regel aufbewahrt werden, worauf hin die Steuerpflichtigen häufig die Kommunen mit niedrigen Steuersätzen gewählt haben.
Selbstrevision und Steuerprüfung der Vorjahre
Es wurde eindeutig gemacht, dass in dem Fall, wenn eine Steuerdifferenz für die früheren Steuerjahre durch Selbstrevision eines Unternehmers oder im Rahmen einer Steuerprüfung festgestellt wurde, so muss deren Auswirkung bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage für das Jahr der handelsrechtlichen Verbuchung der Differenz außer Acht gelassen werden. Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass vom Unternehmer einzelne Posten bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuerbemessungsgrundlage in zwei Steuerjahren berücksichtigt werden, d.h. dass die Steuerbemessungsgrundlage zweimal erhöht oder gekürzt wird.
Die neue Verfügung ermöglicht weiterhin, dass der Steuerpflichtige die Auswirkung eines aufgedeckten Fehlers nach seiner Wahl nicht durch Selbstrevision, sondern im Zuge der Steuerermittlung für das Steuerjahr der Fehleraufdeckung berücksichtigt, d.h. von den Beträgen der Steuergrundelementen in der Hauptbuchhaltung nicht abweicht.
Erklärung der lokalen Gewerbesteuer
Es war auch bis jetzt möglich, für die Steuererklärung statt der von den einzelnen Gemeinden dafür vorgesehenen elektronischen Formulare das vom Finanzamt dafür vorgesehenen Gewerbesteuerformular zu nutzen, aber ab 1. Januar 2021 darf die Gewerbesteuererklärung ausschließlich auf dem vom Finanzamt dafür vorgesehenen elektronischen Formular eingereicht werden. Privatpersonen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, jedoch nicht als Einzelunternehmer gelten, dürfen ihre Gewerbesteuererklärung auch weiterhin auf Papier, direkt bei der kommunalen Steuerbehörde einreichen.
Die lokale Gewerbesteuer und die Steuervorauszahlungen sind weiterhin direkt an die einzelnen Kommunen zu leisten.



