Mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wird der Kreis der Rechnungen, die der Online-Datenlieferungspflicht unterliegen, – praktisch vollumfänglich – erweitert (über dieses Thema haben wir unter anderem in diesem Newsletter geschrieben). In diesem Zusammenhang hat der für Steuerfragen verantwortliche Staatssekretär Norbert Izer bereits jetzt angekündigt, dass die Regierung – mit Hinblick auf die außerordentliche Lage infolge der Coronavirus-Pandemie – die reibungslose Umstellung auf das neue System mit einer sanktionsfreien Periode von 3 Monaten (bis zum 31. März 2021) unterstützt.
Aus den gleichen Gründen wurde auch beschlossen, dass die Nutzung der neuen Dateistruktur XSD 3.0 für die Hochladung in das Online-Rechnungssystem erst ab 1. April 2021 verpflichtend vorgeschrieben ist. Es ist daher weitere drei Monate lang möglich, die derzeitige Datenlieferung nach dem Schema 2.0 zu nutzen. Damit jedoch mit den notwendigen Entwicklungen rechtzeitig begonnen werden kann, hat das Finanzamt bereits die neue Spezifikation XSD 3.0 und die damit verbundenen technischen Änderungen veröffentlicht (https://onlineszamla.nav.gov.hu/dokumentaciok).
Der Staatssekretär hat betont, dass die Änderungen in der Rechnungsdatenlieferung, die nächstes Jahr fällig werden, nicht nur zur Zurückdrängung der Schattenwirtschaft beitragen, sondern sie können gleichzeitig ein Vorteil für gewisse Wirtschaftsakteure darstellen. Das neue Online-Rechnungssystem ermöglicht – unter anderem –, dass das Finanzamt einen Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Unternehmen erstellt. Ferner kann in Zukunft – aufgrund der Entscheidung der Parteien – die Datenlieferung selbst eine elektronische Rechnung verkörpern, auf die der Rechnungsempfänger auch über das neue System des Finanzamtes Zugriff haben kann. Der Rechnungsaussteller braucht also die e-Rechnung nicht unbedingt (auch) extra dem Rechnungsempfänger zukommen zu lassen. Die Rechnungen können auch optional ausfüllbare „Felder” enthalten, so zum Beispiel Bestellungs- oder Vertragsnummer, so kann der Rechnungsempfänger – falls seine Systeme dafür geeignet sind – die aus dem Online-System abgerufenen e-Rechnungen automatisch bearbeiten (Begleichung, Buchung). Die neue Form der Datenlieferung wird auch den Schutz der personenbezogenen Daten gewährleisten, weil Name und Adresse auf den Rechnungen an Privatpersonen nicht an das Finanzamt weitergeleitet werden müssen.
Ziel von Grant Thornton ist es, ihren Klienten, bei denen die HR-Tätigkeit nicht durch interne Ressourcen oder externe Dienstleister abgedeckt ist, über die herkömmliche Lohnverrechnung auch Beratung anzubieten. In diesem Rahmen erhalten Sie Rückmeldung und Unterstützung dazu, ob die Struktur im Personalbereich bzw. die Beschäftigungspraxis den derzeitigen Rechtsvorschriften und behördlichen Erwartungen gerecht werden.
In diesem Bereich erbringen wir folgende Leistungen:
- Wir nehmen an der Erstellung, Aktualisierung und Änderung der Personalakten teil.
- Wir unterstützen Sie am Ende einer jeden Abrechnungsperiode bei der Lohnverrechnung bzw. bei der Verrichtung der Aufgaben, die in Verbindung mit dem Arbeitszeitrahmen anfallen.
- Wir verfolgen die Gewährung der Ruhezeiten und die Einhaltung der maximalen Höhe der leistbaren Arbeitszeit.
- In regelmäßigen Zeitabständen führen wir interne Kontrollen durch, wir überprüfen, ob alles den Rechtsnormen entsprechend läuft und unterbreiten Vorschläge zur Behebung der aufgedeckten Mängel.
- Wir nehmen zur fraglichen Situationen Stellung, stehen in Arbeitsfragen laufend zur Verfügung und erstellen die Unterlagen für etwaige Kündigungen.
Die vorstehenden Beratungsleistungen im Bereich des Arbeitswesens können wir fallweise oder fortlaufend erbringen. Ziel der fallweisen Beratung im Arbeitswesen ist die beratende Unterstützung bei Problemen im Arbeitswesen und in diesbezüglichen Krisensituationen, während wir im Rahmen unserer fortlaufend erbrachten Dienstleistungen eine kontinuierliche fachliche Überwachung und beratende Unterstützung per Telefon, E-Mail oder persönlich anbieten.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Das Parlament hat das Gesetz über die Maßnahmen zur Errichtung von Aktionsgebieten in Rostzonen verabschiedet, dessen Zweck die Unterstützung der Entwicklung der sogenannten städtischen Rostzonen unter anderem durch Förderung des Wohnungsbaus ist. Bei den Aktionsgebieten in Rostzonen handelt es sich um Gebiete in günstiger Lage im Stadtgewebe, die aber in der Regel vernachlässigt, ungenutzt, kontaminiert und durch Abfalldeponierung und Suburbanisierung gekennzeichnet sind. Die begriffliche Bestimmung des Aktionsgebietes in Rostzonen bzw. dessen zwei Kategorien (sofortige Aktionsgebiete in Rostzonen, mittel- und langfristige Aktionsgebiete in Rostzonen) ist im Gesetz Nr. LXXVIII von 1997 über die Gestaltung und den Schutz des gebauten Umfeldes enthalten, während die Einstufung (Eingrenzung) der konkreten Gebiete in einer später erscheinenden Regierungsverordnung festgehalten sein wird.
Auf Veräußerung von neuen Wohnungen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 150 qm, die in Wohnimmobilien mit mehreren Wohnungen auf Aktionsgebieten in Rostzonen errichtet werden oder errichtet worden sind, wird statt 27% Umsatzsteuer 5% Umsatzsteuer abzuführen sein.
Die Umsatzsteuer von 5% wird zum ersten Mal bei den Wohnungsveräußerungen anzuwenden sein, bei denen der Erfüllungszeitpunkt auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes (8. Tag nach der Verkündung) oder auf ein späteres Datum fällt.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Das Parlament hat am 3 Juli 2020 weitere Steuergesetzvorschläge angenommen, deren wichtigste Maßnahmen wir nachstehend zusammengefasst haben.
Lokale Steuern
Eine die lokale Gewerbesteuer betreffende Änderung ist, dass die sog. Pflicht zur Aufstockung der Gewerbesteuervorauszahlungen ähnlich wie bei der Körperschaftsteuer (und der Innovationsabgabe) abgeschafft wird. Die neue Regel ist bereits für das laufende Steuerjahr anzuwenden, d.h. Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, brauchen die Steuervorauszahlungen auch für das Steuerjahr 2020 nicht aufzustocken. Steuerpflichtige, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, können die neuen Regeln für das noch nicht abgeschlossene Geschäftsjahr anwenden.
Die Zahl der Fälle, durch die eine Gebäudesteuerpflicht eintritt, ändert sich. Im Sinne der Gesetzesmodifizierung ist keine Gebäudeteuer auf Werbeträger auf dem Zuständigkeitsgebiet der Gemeinden abzuführen. (Diese Werbeträger waren seit 2018 Gegenstand der Gebäudesteuer).
Pauschalsteuer der Kleinunternehmer (KATA)
Das System der Pauschalsteuer der Kleinunternehmer wird ab 1. Januar 2021 wesentlich verändert. Das Hauptziel der Änderungen ist, zu verhindern, dass das System als Alternative zur Beschäftigung missbraucht wird.
Eine Veränderung hinsichtlich der Steuersubjekte ist, dass künftig eine Privatperson nur in einem Rechtsverhältnis Kleinsteuerzahler sein kann. Falls eine Privatperson in mehreren Rechtsverhältnissen als Kleinsteuerzahler gemeldet war, wird das Finanzamt die Anmeldungen bis auf das früheste Rechtsverhältnis von Amts wegen löschen.
Die Detailregeln bezüglich der Steuerzahlungspflicht ändern sich auch. Diese betreffen auch die Steuerpflichten der Auszahler. Wenn ein der Pauschalsteuer unterliegender Kleinunternehmer Einkünfte von einer Partei bezieht, die als verbundenes Unternehmen gilt, werden die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe mit Steuern iHv 40% belegt.
Bei Einkünften von nicht verbundenen Unternehmen wird der Auszahler bzw. der Kleinsteuerzahler
zur Abführung der Steuer iHv 40% verpflichtet sein, wenn die – von einem Kunden stammenden –
kumulierten Einkünfte des Kleinsteuerzahlers (von einigen Ausnahmen abgesehen) 3 Mio. HUF im Jahr erreichen.
Wenn es sich bei dem Auszahler der Beträge (von verbundenen Unternehmen oder über den Grenzwert hinausgehend) um einen inländischen Auszahler handelt, so ist dieses Unternehmen bis zum 12. Tag des Folgemonats verpflichtet, die Steuer in Höhe von 40% zu erklären und abzuführen. Bei Einkünften von ausländischen Unternehmen ist der Kleinsteuerzahler zur Abführung der Steuer iHv 40% verpflichtet.
Einkünfte, hinsichtlich derer die neue Steuerzahlungspflicht eintritt, werden bei der für die Einkünfte bestehenden Wertgrenze von 12 Mio. HUF im Jahr nicht berücksichtigt, aber die Pauschalsteuer muss auch neben dem Steuersatz von 40% abgeführt werden. Ferner hat der Kleinsteuerzahler (bis zum 25. Februar des Folgejahres) Daten zu ausländischen Geschäften, aus denen eine Steuerpflicht von 40% resultiert bzw. zu Transaktionen mit inländischen verbundenen Unternehmen an das Finanzamt zu liefern.
Inländische Auszahler haben bis zum 31. Januar des Folgejahres Daten zu Beträgen zu liefern, die sie unter Anwendung der Steuerpflicht von 40% an Kleinsteuerzahler gezahlt haben.
Eine neue Vorschrift bezüglich des Vertragsabschlusses ist, dass Kleinsteuerzahler den Auszahler schriftlich über ihre Rechtsstellung als Kleinsteuerzahler bzw. über die in dieser Hinsicht eingetretenen Änderungen zu informieren haben. Bei Verträgen, die 2020 (oder früher) abgeschlossen wurden, muss die Informierung bis zum 15. Januar 2021 erfolgen.
Wir möchten noch erwähnen, dass die Steuerbehörde laut Informationen des Finanzamtes von letzter Woche in der zweiten Jahreshälfte bei den Auszahlern und Beschäftigenden insbesondere die Verträge mit Kleinsteuerzahler prüfen wird, um Scheinbeschäftigungen aufzudecken und zurückzudrängen.
EKAER
Um dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen wird das EKAER-System durch die Gesetzesmodifizierung umgestaltet. Ab 1. Januar 2021 muss nur die Beförderung von risikoreichen Waren auf Straßen im EKAER-System gemeldet werden (falls der Frachtwert oder das Frachtgewicht die vorgeschriebenen Wertgrenzen übersteigt). Im Zusammenhang mit dieser Änderung wird wahrscheinlich auch die Verordnung Nr. 5/2015 des Wirtschaftsministeriums über den Betrieb des EKAER-Systems bzw. – mit Einverständnis des für die Lebensmittelaufsicht verantwortlichen Ministers – auch die Verordnung Nr. 51/2014 über die Festlegung der risikoreichen Waren geändert. Die Pflicht zur Leistung einer Risikosicherheit bleibt weiterhin aufrecht.
Es wird künftig nicht gebührenpflichtig sein, wenn der Steuerpflichtige eine bereits abgeschlossene Meldung hinsichtlich der Daten, die nach Beginn der Beförderung geändert werden können, – innerhalb von 3 Arbeitstagen – einmal ändert. Außerdem wird in der Gesetzesänderung präzisiert bzw. detailliert, wie genau die Säumnisstrafe in einzelnen Fällen der im Gesetz festgelegten Nichtentsprechung zu ermitteln ist.
Online-Registrierkassen
Eine neue Vorschrift für die zum Betrieb von Online-Registrierkassen verpflichteten Steuerpflichtigen ist, dass sie ab 1. Januar 2021 ihren Kunden auch eine elektronische Zahlungsmöglichkeit sichern müssen.
Sozialversicherungsbeitrag
Wie wir in einem früheren Newsletter dargestellt haben, wird ab 1. Juli 2020 ein neukodifiziertes Gesetz in Verbindung mit den Sozialversicherungsleistungen in Kraft treten. Die jetzt erschienenen Änderungen betreffen vorwiegend die Gesundheitsleistungsabgabe. Von diesen möchten wir einige hervorheben.
Eine wichtige Änderung ist, dass die monatliche Höhe der Gesundheitsleistungsabgabe im jeweiligen Jahr (derzeit 7.710 HUF) immer in einem eigenständigen Gesetz festgelegt worden war. Durch die neue Regelung wird die Änderung der Abgabenhöhe künftig an die Änderung des vom Zentralamt für Statistik ermittelten Verbraucherpreisindexes gekoppelt. Die im folgenden Jahr anzuwendende Abgabenhöhe wird bis zum 31. Oktober auch vom Finanzamt auf seiner Homepage veröffentlicht.
Als Ergebnis der Modifizierung wird der Fall, in dem eine Privatperson mit der vom Finanzamt erhobenen Gesundheitsleistungsabgabe nicht einverstanden ist, als neues Element in getrennten Bestimmungen geregelt.
Falls die Gesundheitsleistungsabgabe nicht von der dazu verpflichteten Privatperson, sondern von jemand anderem für sie bezahlt wird, so braucht dies aus der Sicht der Einkommensteuer nicht berücksichtigt zu werden, sie stellt also keine Steuer- und Abgabenbemessungsgrundlage bei der jeweiligen Privatperson dar.
Eine weitere Änderung in Verbindung mit der Abführung der Gesundheitsleistungsabgabe ist, dass die Sozialversicherungsnummer nur in dem Fall ausgesetzt wird, wenn die Schulden der verpflichteten Privatperson das Sechsfache der Abgabenhöhe (derzeit 7.710 HUF) – gegenüber dem früheren Dreifachen – erreichen. Darüber hinaus wurden auch die Zeitpunkte für die Aussetzung und Neuaktivierung präzisiert.
Durch das neue Sozialversicherungsgesetz wurde der Begriff Mindestabgabenbemessungsgrundlage eingeführt. In diesem Zusammenhang bereinigt der Gesetzgeber im Rahmen der derzeitigen Modifizierung den Fall, in dem die Abgabe von den aus Arbeitsverhältnis stammenden und Abgabengrundlage bildenden Einkünften nicht abgezogen werden kann. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Abgabenzahlungspflicht erfüllen. Die abgeführten Abgaben werden von den Behörden so betrachtet, als wenn diese vom Arbeitnehmer abgeführt worden wären.
Rechtsbehelfe im Falle von nationalen Rechtsnormen, die dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen
Unser derzeitiges Rechtssystem schafft die Möglichkeit für eine Selbstrevision bzw. für die Stellung eines Antrags auf Rückerstattung, falls der Europäische Gerichtshof von einer ungarischen Rechtsnorm, die eine Steuerpflicht oder Steuerzahlungspflicht vorschreibt, feststellt, dass diese gegen eine Richtlinie verstößt. Die Modifizierung fördert die Geltendmachung dieser Rechtsnormstellen vor dem Finanzamt in einer Weise, dass die Formulierung in der Rechtsnorm dahingehend präzisiert wird, dass dies nicht nur in Pflichtverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof angewendet werden kann, sondern auch bei nationalen Rechtsnormen, von denen in einem einstweiligen Beschlussfassungsverfahren festgestellt worden ist, dass sie dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehen.
Nach den derzeitigen Regeln ist das Finanzamt verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe der Notenbankleitzinsen auf Steuern, die gemeinschaftsrechtswidrig zurückgehalten wurden, zu zahlen. Mit Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs wird die Höhe dieser Zinsen durch die Gesetzmodifizierung auf die Notenbankleitzinsen zuzüglich zwei Prozentpunkte erhöht. Die angehobene Höhe der Verzugszinsen ist bereits in laufenden Angelegenheiten anzuwenden und die Steuerpflichtigen haben sogar die Möglichkeit, die Zinsdifferenz auch in Verbindung mit Verfahren, die bereits mit einem endgültigen Beschluss abgeschlossen worden sind, geltend zu machen. Dazu haben sie innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Gesetzesmodifizierung einen Antrag – auf Zinsdifferenz – beim Finanzamt zu stellen.
Meldepflicht – Aggressive Steuerstrukturen
In Richtlinie 2018/822 des Rates (EU) (Richtlinie DAC 6) ist eine Meldepflicht im Zusammenhang mit aggressiven Steuerstrukturen vorgeschrieben. Im Sinne der ungarischen Regel, die mit Hinblick auf die Richtlinie eingeführt worden ist, müssen die ersten Datenlieferungen (ursprünglich) bis zum 31. August 2020 geleistet werden, aber in Hinsicht auf die Pandemielage COVID-19 hat der Rat die betreffenden Fristen verlängert, was durch diese Gesetzesmodifizierung ins ungarische Recht umgesetzt wird. Das Wesen der Modifizierung besteht darin, dass vom Gesetzgeber praktisch zwei Zeiträume (25. Juni 2018 – 30. Juni 2020 und 1. Juli 2020 – 31. Dezember 2020) definiert werden und für diese Zeiträume sind wiederum getrennte Datenlieferungsfristen vorgesehen. Daten zu Transaktionen, die in der ersten Periode ausgeführt wurden, müssen bis zum 28. Februar 2021 und zu Transaktionen, die in der zweiten Periode ausgeführt werden, bis zum 31. Januar 2021 geliefert werden. Die „normalen” Meldungsvorgänge und Fristen werden erst ab 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Wie unterstützen die Regierungen in Deutschland, Österreich, Polen, Tschechien, Slowakei und Ungarn den erfolgreichen Restart und Recovery in Ihrem Unternehmen nach dem Lockdown in der Corona-Krise?
Wir laden Sie herzlich zum Webinar „Wirtschaftliche Maßnahmen in diesen Ländern für einen erfolgreichen Restart und Recovery nach dem Lockdown in der Corona-Krise“ am 29. Juni 2020 (09:30 – 11:00 Uhr) ein.
(Das Webinar wird in deutscher Sprache durchgeführt)
International tätige Konzerne der produzierenden Industrie gehören zu den von der „Corona-Krise“ am stärksten betroffenen Unternehmen. Dabei ist es gleichgültig, in welchem Land sich der Mutterkonzern befindet – es gilt, die Herausforderungen der im Ausland ansässigen produzierenden Tochtergesellschaften in die Lieferketten einzubauen bzw. die Produktion so zu gestalten, dass die Lieferketten reibungslos funktionieren.
Erschwerend kommt hinzu, dass im Ausland andere Regelungen für den Restart gelten und die Regierungen unterschiedliche Recovery-Pläne aufstellen, die es zu analysieren bzw. fristgerecht zu beantragen gilt.
Deutschsprachige Experten aus Grant-Thornton Mitgliedsfirmen mehrerer CEE-Staaten geben Ihnen in 90 Minuten einen kompakten Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für einen erfolgreichen Re-Start. Erfahren Sie außerdem, welche Recovery-Maßnahmen in den einzelnen Ländern verabschiedet wurden und wie Sie diese optimal nutzen.
Unsere Länder und ihre jeweiligen Experten:
Deutschland: Paul Forst; WP/StB I Partner I Head of Tax
Österreich: Christoph Schmidl; Mag. I Partner I Head of BPS
Polen: Marcin Diakonowicz; WP I Partner
Tschechien: Monika Chvalová; StB I Manager
Slowakei: Wilfried Serles; StB I Managing Partner
Ungarn: Waltraud Körbler; WP/StB I Managing Partner
Moderation: Andrew Dickson; International Business Director
Nutzen Sie das Webinar, um sich über Themen von aktuell größter Praxisrelevanz zu informieren und diskutieren Sie mit unseren Spezialisten!
Login: https://gtde.edudip.com/invite/f75c/1399078
Seien Sie unser Webinar-Gast!
Wir freuen uns auf Sie!
Ihr Webinar Team
Das Finanzamt hat Informationen zur vorübergehenden Aussetzung der Sanktionen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Rechnungsdatenlieferung bis zum 30. September 2020 herausgegeben.
Wie wir Sie bereits in früheren Newsletters informiert haben, erstreckt sich die Pflicht zur Lieferung von Rechnungsdaten an das Finanzamt ab 1. Juli 2020 auch auf Rechnungen mit Leistungsort im Inland, in denen die Vorsteuer 100 THUF nicht erreicht.
In Hinsicht darauf, dass die Vorbereitung der Steuerpflichtigen auf die Anwendung der neuen Regeln wegen des Coronavirus auf Schwierigkeiten gestoßen ist, sichert das Finanzamt eine Sanktionsbefreiung bis zum 30. September 2020 für Steuerpflichtige, die die Datenlieferungspflicht nicht oder nicht auf entsprechende Art und Weise erfüllen.
Die Sanktionsbefreiung erstreckt sich auf folgende Verpflichtungen:
- Datenlieferung zu Eingangsrechnungen mit Vorsteuer bis zu 100 THUF,
- Datenlieferung zu Ausgangsrechnungen mit Vorsteuer bis zu 100 THUF,
- Datenlieferung innerhalb von 4 Tagen nach Rechnungsausstellung bei manuell ausgestellten Rechnungen mit Vorsteuer bis zu oder über 100 THUF, aber unter 500 THUF, falls die Datenlieferung innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsausstellung erfolgt.
Die Sanktionsbefreiung bezieht sich auch auf Steuerpflichtige, die im Sinne der früheren Regeln bereits Datenlieferungspflicht in Hinsicht auf Rechnungen mit Vorsteuer iHv 100 THUF hatten.
Es ist jedoch bei neu verpflichteten Rechnungsausstellern eine wichtige Bedingung, dass die Sanktionsbefreiung nur dann angewendet werden kann, wenn sie sich spätestens bis zum Tag der Ausstellung der ersten zu meldenden Rechnung im Online-Rechnungssystem des Finanzamtes registrieren.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.



