Das Parlament hat die Änderungsvorlage zu dem Gebührengesetz verabschiedet, die die Gebührenfreiheit der Erbschaft – und Schenkungsteuer auch auf die Vermögenserwerbe zwischen Geschwister erweitert hat. Damit wurde der Kreis der gebührenfreien intrafamiliären Vermögensbewegungen erweitert, die bisher nur auf Verwandte in gerader Linie, Ehepartner und überlebende Ehepartner des Schenkers oder des Erblassers erstreckt haben. Die Gebührenfreiheit ist weiterhin unabhängig von dem Wert des Erbes und des Geschenks.
Laut der Auslegung des Gebührengesetzes sollen sowohl die Halbgeschwister als auch auf Adoption beruhenden Verwandtschaftsbeziehungen des Schenkers oder Erblassers als Geschwister angesehen werden.
Die eingeführte Gebührenfreiheit soll auf Gebührenfällen angewandt werden, die bis zum Tag des Inkrafttretens der Gesetzänderung (15 Tagen nach der Bekanntmachung) von der nationalen Steuerbehörde noch nicht endgültig beurteilt wurden.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Das Parlament hat am 16. Juni 2020 die Gesetzesvorlage zur Beendigung der Gefahrenlage bzw. zu den Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der Gefahrenlage angenommen. Wir möchten darauf hinweisen, dass von dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beendigung der Gefahranlage es sich nicht ergibt, dass die Gefahranlage automatisch gelöscht wird. Darüber soll die Regierung sich separat entscheiden. Die in unseren früheren Newsletters dargestellten – in der Regel günstigen, steuerrelevanten – Verordnungsregelungen können künftig wie folgt angewandt werden:
- Das Zahlungsmoratorium in Bezug auf Verbindlichkeiten aus Kredit- und Darlehensverträgen sowie aus Finanzierungsleasingverträgen bleibt bis zum 31. Dezember 2020 aufrecht. Außerdem werden auch die Leistungsverpflichtungen und Verträge bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
- Weiterhin gilt, dass die Steuererklärungen und Steuerzahlungen (Körperschaftsteuer, Kleinunternehmenssteuer, Einkommensteuer der Energieversorger, örtliche Gewerbesteuer und Innovationsabgabe), die zwischen dem 22. April 2020 und 30. September 2020 fällig werden, bis zum 30. September 2020 eingereicht und bezahlt werden dürfen. Wenn ein Unternehmen von der Möglichkeit der späteren Steuererklärungsabgabe Gebrauch machen möchte, werden die Steuervorauszahlungen anhand der Zahlungspflichten der früheren Perioden ermittelt. Im Sinne der Gesetzesmodifizierung ist die während der Gefahrenlage geltende Regierungsverordnung bezüglich der Mannschaftssportarten dauerhaft anzuwenden. Die Verordnung besagt, dass der Gesamtwert der Unterstützungsbescheinigungen im Falle der landesweiten Fachsportvereine, der Amateursportvereine und Stiftungen 100% der im Sportentwicklungsprogramm festgehaltenen Kosten und Ausgaben erreichen dürfen.
- Die verlängerte Frist (30. September 2020) für die Offenlegung der Jahresabschlüsse bleibt ebenfalls aufrecht, wenn die Jahresabschlüsse ursprünglich zu der früher erwähnten Periode fällig gewesen wären.
- Die Befreiung der bestimmte Tätigkeiten ausübenden Unternehmen von der sozialen Beitragssteuer und dem Fachausbildungszuschuss bzw. die begünstigte Gesundheitsabgabe auf deren Mitarbeiter können zum letzten Mal bei den Verbindlichkeiten für Juni 2020 angewandt werden. Unternehmen, die durch diese Begünstigung betroffen sind, haben lediglich 2/3 des allgemeinen Rehabilitationsbeitrags für das Steuerjahr 2020 zu leisten (bzw. für dieses Jahr haben sie auch keine Vorauszahlungen mehr zu leisten).
- Steuerpflichtige, die der Kleinunternehmenssteuer (KIVA) unterliegen, werden bis Juni 2020 von der Verpflichtung befreit, die Personalauszahlungen als Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen, vorausgesetzt, sie üben die begünstigten Tätigkeiten aus.
- Steuerpflichtige, die gewisse Tätigkeiten ausüben und der Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler (KATA) unterliegen, brauchen die Pauschalsteuer bis Juni 2020 nicht abzuführen, die Steuerbefreiung betrifft jedoch nicht die Einnahmegrenze.
- Nach Beendigung der Gefahrenlage kann die Befreiung der Unternehmen, die in der Luftverkehrsbranche tätig sind, bis 31. Dezember 2020 genutzt werden.
- Die Tourismusabgabe braucht für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht abgeführt zu werden. Ferner muss die Fremdenverkehrssteuer vom 26. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 nicht erhoben und abgeführt zu werden, aber die Steuererklärungspflicht hinsichtlich der nicht erhobenen Steuer besteht weiterhin.
- Die noch günstigeren Bedingungen der Zuwendungen in Form von SZÉP-Karten (Rahmenbeträge und Befreiung von der sozialen Beitragssteuer) bleiben bis zum 31. Dezember 2020 aufrecht.
- Die speziell eingeführten Zahlungserleichterungen – d.h. die zuschlagsfreie Stundung von 6 Monaten oder die zuschlagsfreie Ratenzahlung von 12 Monaten, die für die Steuer von maximal 5 Mio. HUF in Anspruch genommen werden können, bzw. die Zahlungsreduzierung um 20% (maximal 5 Mio. HUF) – können bis zum 30. Tag nach Beendigung der Gefahrenlage beantragt werden.
- Die Klassifizierung als zuverlässiger Steuerzahler darf unter Berufung auf ein Vollstreckungsverfahren, das während der Dauer der Gefahrenlage oder innerhalb von 30 Tagen danach eingeleitet wird, ferner unter Berufung auf eine zu Lasten des Steuerpflichtigen festgestellten Steuerdifferenz wegen Verletzung der fälligen Steuerverpflichtung nicht aufgehoben werden. Steuerpflichtigen wird die Klassifizierung auch in dem Fall nicht aberkannt, wenn sie die Bedingung, dass sie keine Schulden über 500 THUF haben bzw. ihre Leistung im Steuerjahr positiv ist, nicht erfüllen.
- Steuerdifferenzen, die wegen Verletzung der fälligen Steuerpflichten während der Gefahrenlage oder innerhalb von 30 Tagen danach zu Lasten des Steuerpflichtigen festgestellt werden, werden im Laufe der Klassifizierungen zum risikohaften Steuerzahler vom Finanzamt außer Acht gelassen.
- Bis zum 30. Tag nach Beendigung der Gefahrenlage braucht keine Sicherheit im EKÁER-System gestellt zu werden. Eine Sicherheit muss zuerst am 31. Tag gestellt werden, ihre Höhe ist aufgrund der ab diesem Tag gemachten Meldungen zu ermitteln.
- Wenn die Frist für die jährliche Überprüfung der Online-Registrierkassen und Lebensmittelautomaten während der Gefahrenlage abgelaufen ist, so kann diese innerhalb von 120 Tagen nach Beendigung der Gefahrenlage nachgeholt werden.
- Die Gesundheitsleistungsabgabe, die während der Gefahrenlage auf Mitarbeiter auf unbezahltem Urlaub geleistet werden muss, wird vom Arbeitgeber bis zum 60. Tag nach Beendigung der Gefahrenlage gezahlt. (Früher musste die Fristverlängerung beantragt werden.)
- Die abweichenden Regeln des Arbeitsgesetzbuches bezüglich der Arbeitszeiteinteilung können bis zum 1. Juli 2020 angewandt werden. Die Regeln bezüglich des Arbeitszeitrahmens bleiben unabhängig von der Beendigung der Gefahrenlage bis Ende des Arbeitszeitrahmens aufrecht erhalten.
- Die Lohnzuschüsse in Bezug auf Mitarbeiter, die in der Forschung und Entwicklung tätig sind sowie in Kurzarbeit beschäftigt werden, können bis zum 31. August 2020 beantragt und bis zum 31. Dezember 2020 in Anspruch genommen werden.
- Die angehobene Betragsgrenze bei Kartenzahlungen ohne Kundenidentifizierung durch PIN-Eingabe kann bis zum 31. Dezember 2020 angewandt werden.
Für Rückfragen zum Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Das Steuergesetz, das im letzten Herbst verabschiedet wurde, brachte wesentliche Änderungen vor allem in der Datenlieferungspflicht, aber auch in der inländischen Zusammenfassenden Meldung (Blatt M) bzw. auch in der Rechnungslegung. Über die Änderungen haben wir bereits in einem früheren Newsletter geschrieben, aber angesichts dessen, dass das Datum des Inkrafttretens der Änderungen naht, halten wir es für angebracht, Sie auf diese wieder aufmerksam zu machen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an unsere Experten.
Pflicht zur Rechnungsdatenlieferung
Ab 1. Juli 2020 wird die Pflicht zur Rechnungsdatenlieferung in zwei Schritten erweitert: mit dem 1. Juli 2020 wird die Wertgrenze abgeschafft, ab 1. Januar 2021 wird auch die Datenlieferungspflicht hinsichtlich der Rechnungsempfänger erweitert.
Ab 1. Juli 2020 müssen Daten zu allen Rechnungen geliefert werden, die von einem Steuerpflichtigen an einen anderen inländischen Steuerpflichtigen über im Inland ausgeführte Umsätze gelegt werden. So müssen unter anderem Daten geliefert werden
– zu Rechnungen mit Vorsteuer, unabhängig von der Betragshöhe,
– zu Rechnungen ohne Vorsteuer (sachliche, subjektive Steuerbefreiung)
– und auch über inländischen Rechnungen mit Umkehr der Steuerschuld.
Über die Rechnungen an nicht Steuerpflichtigen (z.B. Privatpersonen) sind aber noch keine Daten zu liefern. Ferner brauchen keine Daten zu Rechnungen über Umsätze mit Leistungsort im Inland, die an ausländische Steuerpflichtige ausgeführt werden (z.B. innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen, Produktexporte), geliefert zu werden.
Die erweiterte Datenlieferungspflicht muss zuerst für die Rechnungen angewendet werden, die am 1. Juli 2020 oder danach gelegt werden. (Ausschlaggebend ist also das Datum der Rechnungsausstellung und nicht das Leistungsdatum.)
Ab 1. Januar 2021 wird der Kreis der Rechnungen, die der Rechnungslegungspflicht unterliegen, wieder erweitert. Nächstes Jahr müssen bereits Daten zu allen Rechnungen geliefert werden, die nach den ungarischen Regeln bezüglich der Rechnungsausstellung gelegt worden sind oder hätten gelegt werden müssen. So wird sich die Datenlieferungspflicht auf Rechnungen erstrecken, die an Nichtsteuerpflichtige gelegt werden (Name und Adresse des Käufers brauchen aber in diesem Fall nicht vermerkt zu werden), auf innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen und auch auf Produktexporte. Eine Ausnahme bilden lediglich Rechnungen über Versandhandel oder elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Transaktionen, die im Rahmen der einzigen Anlaufstelle ausgeführt werden), deren Leistungsort sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet.
Bei Rechnungen, die von Hand ausgestellt werden (auf gedruckten Formularen) muss die Datenlieferung manuell erfolgen:
· innerhalb von einem Kalendertag ab Rechnungslegung, wenn die Vorsteuer THUF 500 erreicht oder übersteigt,
· in allen anderen Fällen innerhalb von 4 Kalendertagen (früher standen dafür 5 Tage zur Verfügung).
Unverändert bleibt bei Fakturierungsprogrammen, dass diese Datenlieferung bei der Ausstellung der Rechnung sofort, ohne menschlichen Eingriff, automatisch erfolgen muss. Eine diesbezügliche Entwicklung des genutzten Fakturierungsprogramms muss daher rechtzeitig vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit den erforderlichen Entwicklungen dürfen wir anmerken, dass ab 1. Juli auch die Nutzung der neuen Dateistruktur 2.0 verpflichtend vorgeschrieben ist (in das online Rechnungssystem hochzuladendes neues XSD-Schema).
Eine wichtige Änderung hinsichtlich des Inhalts der Datenlieferung ist, dass nach dem 1. Juli 2020 in der Relation Endrechnung-Anzahlungsrechnung bezüglich der Endrechnung ausschließlich Daten zur Differenz geliefert werden müssen.
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass laut einem Statement des für Steuerangelegenheiten verantwortlichen Staatssekretärs Norbert Izer die Unternehmen, die die neue Datenlieferungspflicht, die infolge der Abschaffung der Wertgrenze von 100 THUF eintritt, nicht einhalten können, mit Hinblick auf die Schwierigkeiten infolge des Coronavirus bis zum 30. September 2020 mit keiner Sanktion des Finanzamtes rechnen müssen.
Inländische Zusammenfassende Meldung (Blatt M)
Gleichzeitig mit der Erweiterung der Datenlieferungspflicht tritt ab 1. Juli 2020 hinsichtlich Blatt M der Umsatzsteuererklärung auch eine Datenlieferungspflicht der Rechnungsempfänger in Verbindung mit allen Rechnungen ein, aufgrund derer der jeweilige Steuerpflichtige von seinem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch macht.
In Hinsicht darauf, dass Steuerpflichtige auch bei Rechnungen mit Umkehr der Steuerschuld die Vorsteuer geltend machen, war es nicht klar, ob der Gesetzgeber auch diese Rechnungen in die Datenlieferung auf Blatt M einbeziehen oder nur die Wertgrenze von 100 THUF abschaffen will. Aufgrund unserer Rücksprache mit dem Finanzamt ist die letztere Interpretation richtig, d.h. durch die Gesetzänderung sollte nur die Wertgrenze von 100 THUF abgeschafft werden. So müssen ab 1. Juli 2020 auf Blatt M alle Eingangsrechnungen, die von einem inländischen Steuerpflichtigen ausgestellt worden sind und Vorsteuer enthalten, gemeldet werden, wenn der Steuerpflichtige in Verbindung mit den Rechnungen von seinem Vorsteuerabzugsecht Gebrauch macht. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
· Steuernummer des Lieferanten oder Leistungserbringers,
· laufende Nummer der Rechnung,
· in der Rechnung vermerkte Steuerbemessungsgrundlage und Höhe der Vorsteuer sowie
· Leistungsdatum der Rechnung.
Es ist wichtig, dass parallel zur Datenlieferung, in der Relation Endrechnung-Anzahlungsrechnung mit Hinblick auf die Endrechnung in der Zusammenfassenden Meldung ausschließlich die Differenz vermerkt werden muss.
Die geänderten Regeln müssen in dem Fall angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige von seinem Vorsteuerabzugsrecht im Zusammenhang mit der Rechnung in der Steuererklärung über die Periode Gebrauch macht, die den 1. Juli 2020 umfasst, oder eventuell in einer späteren Steuererklärung. Diese Regel betrifft auch die Rechnungsmodifizierungen (z.B. Korrekturrechnungen). Wenn eine Rechnung beispielsweise im Dezember 2019 mit Leistungsdatum Dezember 2019 ausgestellt wurde und die Vorsteuer 100 THUF nicht erreicht, muss der Steuerpflichtige die Rechnung auf Blatt M vermerken, wenn er von seinem Vorsteuerabzugsrecht in der Umsatzsteuererklärung vom Juli 2020 (oder in der darauf folgenden Steuererklärung) Gebrauch macht.
Änderung der Fakturierungsregeln
Ab 1. Juli 2020
· müssen die ersten acht Ziffern der ungarischen Steuernummer/Gruppenidentifikationsnummer des Käufers in der Rechnung vermerkt werden, wenn der Rechnungsaussteller seinen Sitz oder eine Betriebsstätte in Ungarn hat,
· die Frist für die Rechnungslegung wird von 15 Tagen auf 8 Tage gekürzt.
In dem derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz ist im Zusammenhang mit einzelnen steuerfreien Umsätzen keine Rechnungslegungspflicht vorgesehen, vorausgesetzt, der Steuerpflichtige stellt einen handelsrechtlichen Beleg aus. Ab 1. Juli 2020 gehören aber nicht mehr zu diesem Kreis
· sonstige Schulung,
· steuerfreier Immobilienverkauf,
· Erbringung von humanmedizinischen Dienstleistungen,
· Erbringung von zahnärztlichen und zahntechnischen Dienstleistungen,
· gewisse Dienstleistungen, die von Mitgliedern kooperierender Gemeinschaften erbracht werden.
Auf diese Weise bleiben zwar die o.g. Umsätze weiterhin steuerfrei, es wird aber nach Eintritt der Rechtskraft der Änderung zwingend vorgeschrieben sein, eine Rechnung zu legen.
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Das Parlament nahm am 3. June 2020 Vorschläge zu den Steuergesetzen an. Die wichtigsten Bestimmungen der verabschiedeten Gesetzesänderungen dürfen wir nachstehend zusammenfassen.
Einzelhandelssteuer
Im Gesetz wird die Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels, die mit Hinblick auf die Pandemie durch eine Regierungsverordnung eingeführt wurde (und lediglich bis Ende der Gefahrenlage anwendbar sein sollte), im Wesentlichen zu einer ständigen Steuer „umgewidmet“ und die Steuer erhielt gleichzeitig den Namen Einzelhandelsteuer.
Wie die Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels betrifft die Einzelhandelsteuer ebenfalls die Firmen, deren Nettoumsatzerlöse aus Einzelhandelstätigkeit – unabhängig von der Vertriebsart – im Steuerjahr 500 Mio. HUF erreichte.
In der Definition der Einzelhandelstätigkeit bzw. hinsichtlich der Steuerbemessungsgrundlage und der Höhe der Steuer gibt es keine inhaltlichen Änderungen im Vergleich zur Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels. Diese haben wir in einem früheren Newsletter beschrieben. Es ist zu erwähnen, dass die Branchenzuordnung der Unternehmen aus der Sicht der Beurteilung der Steuerpflicht ohne Belang ist, ebenso wie die Tatsache, ob das Unternehmen die Tätigkeit als Hauptunternehmensgegenstand ausübt oder nicht: die tatsächliche, gewerbsmäßige Ausübung der betreffenden Tätigkeiten zieht eine Steuerpflicht nach sich. Es ist ferner hervorzuheben, dass eine spezielle Verfügung die Steueroptimierung unter verbundenen Unternehmen hindert. Die aus Einzelhandelstätigkeit stammenden Nettoumsatzerlöse dieser Steuerpflichtigen sind zusammenzurechnen und der progressive Steuersatz ist auf der in dieser Weise konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage zu ermitteln.
Die Steuer ist bis zum letzten Tag des auf den letzten Tag des Steuerjahres folgenden 5. Monats (das bedeutet im Falle von Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, den 31. Mai) zu erklären und abzuführen. Außerdem haben die Steuerpflichtigen Steuervorauszahlungen zu deklarieren und abzuführen. Diese Pflicht haben sie – generell – zu zwei gleichen Teilen bis zum 20. Tag des 7. Monats des Steuerjahres und bis zum 20. Tag des 10. Monats des Steuerjahres zu erfüllen (im Falle von Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet das den 20. Juli und den 20. Oktober).
Steuersubjekte, die nicht zur Steuerzahlung verpflichtet sind, haben weder Steuerpflicht noch brauchen sie Steuervorauszahlungen zu erklären.
Der angenommene Gesetzesentwurf wird die Regierungsverordnung außer Kraft setzen, die früher in Bezug auf diesem Bereich erlassen wurde. Diesbezüglich – und im Hinblick auf die unterjährigen Steuergesetzänderungen – werden für die Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage für 2020, bzw. in Verbindung mit der Steuervorauszahlung spezielle Vorschriften eingeführt.
In Bezug auf 2020 haben die Steuerzahler, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht, die Steuer anteilig für die Periode 1. Mai – 31. Dezember zu zahlen.
Unter Annahme, dass die vom Parlament verabschiedete Verordnung im Juni in Kraft tritt, müssen die Steuerzahler, deren Steuerjahr dem Kalenderjahr entspricht,
- bis zum 30 Juni 2020 nach Regierungsverordnung monatliche Steuervorauszahlung (nach Steuererklärung)
- bis zum 20 August 2020 für 3 Monate – laut Regierungsverordnung – Steuervorauszahlung, bzw.
- bis zum 20 Oktober 2020 für 3 Monate – laut Regierungsverordnung – Steuervorauszahlung
leisten.
Körperschaftsteuer: Investitionsrücklage
Die seit 1. Mai 2020 geltende Regierungsverordnung Nr. 171/2020 lockerte für die Dauer der Gefahrenlage die Regeln bezüglich der Investitionsrücklage. Durch die verabschiedeten Gesetzesänderungen wurden die günstigen Regeln konstant, werden in das Gesetz eingebaut und die Verordnung wird außer Kraft gesetzt. Auf dieser Grundlage kann von der Möglichkeit der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit der Entwicklungsrücklage (die praktisch der Berücksichtigung einer vorverlegten Abschreibung gleichkommt) – durch die Aufhebung der früheren Obergrenze von 50% – bereits bis zur vollen Höhe des Ergebnisses vor Steuern Gebrauch gemacht werden. Die frühere Wertgrenze von maximal 10 Mrd. HUF muss jedoch auch weiterhin berücksichtigt werden bzw. für die Realisierung der Investition stehen unverändert vier Jahre zur Verfügung. Diese neue Bestimmung zur Investitionsförderung kann – nach Wahl des Steuerpflichtigen – auch rückwirkend für das Steuerjahr 2019 angewendet werden. Sollte der Steuerpflichtige für die rückwirkende Anwendung optieren, aber seinen Jahresabschluss für 2019 bereits abgenommen und die betreffende Körperschaftsteuererklärung eingereicht haben, so können diese durch eine handelsrechtliche Überprüfung bzw. Selbstrevision berichtigt werden. Die Selbstrevision der Körperschaftsteuererklärung ist in diesem Fall bis zum 30. September 2020 vorzunehmen.
Bestimmungen im Zusammenhang mit der Reduzierung der Höhe des Sozialbeitrags
Die Regierungsverordnung über den Sozialbeitrag („szocho“) und über den entsprechenden Änderungen wird außer Kraft gesetzt, und die Modifizierungen werden in die jeweiligen Gesetze eingeführt. Als Ergebnis der Modifizierung bleibt die Reduzierung der Höhe des sozialen Sozialbeitrags auf 15,5% (die ab 1. Juli 2020 gilt) auch nach der Gefahrenlage aufrecht. In diesem Zusammenhang haben Privatpersonen, die den Sozialbeitrag auf ihre Einkünfte abzuführen haben, künftig 87% der Einkünfte (früher 85%) bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage zu berücksichtigen.
Vereinfachter Beitrag zu den öffentlichen Einnahmen („Ekho“) und Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler („KATA“)
Im Einklang mit der Reduzierung des Sozialbeitrags wird auch die Höhe der sonstigen „Kleinsteuern” herabgesetzt:
- Die Höhe des vereinfachten Beitrags zu den öffentlichen Einnahmen („Ekho“) wird ab 1. Juli 2020 von 17,5% auf 15,5% gesenkt.
- Ebenfalls ab 1. Juli 2020 erhöht sich die Grundlage für die Versorgungen der Steuerpflichtigen, die der Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler („KATA“) unterliegen:
- von monatlich 98 100 HUF auf 102 000 HUF im Falle der Pauschalsteuer in der Höhe von 50 THUF und
- von monatlich 164 000 HUF auf 170 000 HUF im Falle der Pauschalsteuer in der Höhe von 75 000 HUF im Monat.
- Ab 1. Januar 2021 wird der Kleinunternehmersteuersatz (KIVA) von 12% auf 11% gesenkt.
Rückerstattung der Sondersteuer für Kreditinstitute
Die früher mit Hinblick auf die Pandemie durch eine Regierungsverordnung eingeführte Sondersteuer für Kreditinstitute wird in das Gesetz über Sondersteuer „eingebaut”, und wird die Regierungsverordnung gleichzeitig vom Parlament außer Kraft gesetzt. Kreditinstitute haben die mit Hinblick auf die Pandemie erhobene Sondersteuer weiterhin nur für das Steuerjahr 2020 zu zahlen.
Eine neue Bestimmung ist, dass bei Unterstützung der Mannschaftssportarten eine Begünstigung bei der Sondersteuer berücksichtigt werden kann bzw. dass die Kreditinstitute die abgeführte Mehrsteuer – in fünf Jahren ab 2021 zu gleichen Teilen von der Banksteuer abgesetzt – in Form von Steuerrückbehalt zurückerstattet bekommen.
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Wie wir Sie bereits in einem früheren Newsletter informiert haben, die Gesellschaften haben – gemäß der Verordnung in Verbindung mit dem Aktionsplan Nr. 140/2020 – keine Sozialbeitragssteuer auf Zuwendungen in Form von SZÉP-Karten, die zwischen dem 22. April und 30. Juni 2020 gewährt werden, abzuführen. Die gute Nachricht in diesem Zusammenhang ist, dass die am 22. Mai 2020 erlassene Regierungsverordnung Nr. 225/2020 die Befreiung von der Sozialbeitragssteuer auf Zuwendungen in Form von SZÉP-Karten bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dementsprechend bleibt die Steuerlast hinsichtlich dieser Zuwendungen bis zum Jahresende 15%.
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Wie wir bereits in einem früheren Newsletter darüber berichtet haben, dürfen Steuerpflichtige die Erklärung und Abführung der Steuern für 2019 (z.B. Körperschaftsteuer, örtliche Gewerbesteuer, Innovationsabgabe) bis zum 30. September 2020 verschrieben. Über die Optierung für die Verschiebung braucht das Finanzamt nicht benachrichtigt zu werden, es ergaben sich jedoch zahlreiche Fragen zur Deutung der Bestimmungen. Mit Hinblick auf diese Unsicherheiten informierten sowohl der für Steuerfragen verantwortliche Staatsekretär Norbert Izer als auch das Nationale Steuer- und Zollamt über die Möglichkeit der Erleichterung. Nach unseren Erfahrungen sind unsere Klienten durch folgende praktische Fragen am meisten betroffen.
- Nach Aussagen des Staatsekretärs hat die Fristverlängerung keinerlei Rechtsnachteile zur Folge, so darf das Finanzamt in diesem Zusammenhang bis zum 30. September 2020 weder Säumnisstrafen noch Verzugszinsen festsetzen. Nach unserer Interpretation bedeutet dies auch, dass beispielsweise ein Steuerpflichtiger, dessen Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereistimmt, sich dafür entscheiden kann, seine Körperschaftsteuererklärung für 2019 bis zum 31. Mai 2020 (bzw. wegen Pfingsten bis zum 2. Juni) einzureichen, seiner damit verbundenen Zahlungsverpflichtung aber erst bis zum 30. September 2020 nachzukommen.
- Bei einer eventuellen Verschiebung der Abgabe der Steuererklärung sollte auch beachtet werden, dass das Finanzamt die rückforderbare Steuer innerhalb von 30 Tagen ab Eingang der Steuererklärung, aber frühestens ab dem ursprünglichen Steuererklärungstermin (im Falle von Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bedeutet dies den 2. Juni 2020) überweist. Wir empfehlen daher Steuerpflichtigen, die durch die Einreichung der jährlichen Steuererklärungen rückforderbare Steuern haben und sich das Steuerguthaben so schnell wie möglich zurückerstatten lassen wollen, ihre Steuererklärungen innerhalb der „gewohnten” Frist (dieses Jahr bis zum 2. Juni) einzureichen.
- Wir haben mit dem Finanzministerium Rücksprache gehalten und demnach haben Steuerpflichtige, die von der Verschiebung der Steuererklärung Gebrauch machen, ihre Steuervorauszahlungen im Zeitraum zwischen Juli und September 2020 gemäß der letzten vorliegenden Steuererklärung zu leisten (in der gleichen Höhe und gemäß gleicher Terminierung). Steuerpflichtige zum Beispiel, die zur monatlichen Steuervorauszahlung verpflichtet sind – und ihre Körperschaftsteuererklärung für 2019 nicht bis zum 2. Juni abgeben –, haben die ermittelten (und in der ersten Hälfte 2020 monatlich geleisteten) Steuervorauszahlungen im Zeitraum zwischen Juli und September 2020 bis zum 20. des jeweiligen Monats gemäß Steuererklärung 1829 zu leisten. Eine Reduzierung dieser monatlichen Steuervorauszahlung kann aber ebenfalls beantragt werden.
- Wir dürfen noch darauf aufmerksam machen, dass die Frist für die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation für 2019 über Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen ebenfalls bis zum 30. September 2020 verlängert worden ist.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.



