Wegen der schwierigen Umstände infolge der Coronavirus-Pandemie Covid-19 konzentrieren sich die meisten Firmen vorwiegend auf die Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. wegen der stockenden Zulieferungen auf die fortlaufende Produktion und Leistungserbringung. Die Aufgaben in Verbindung mit dem Hochfahren des Lebens und der Wirtschaft beanspruchen die volle Aufmerksamkeit der Führungskräfte und bieten dadurch Nährboden für kriminelle wirtschaftliche Handlungen.
Wirtschaftskriminelle haben einerseits breitere Möglichkeiten, da die Kontrollen und Überprüfungen innerhalb der Organisationen schwächer wurden, gewisse Untersuchungen womöglich weggefallen sind bzw. wegen der begrenzten Möglichkeiten ist die Ablaufdauer eingeengt. Andererseits ist auch die Motivation gestiegen, da die Mitarbeiter und auch einige Zulieferanten infolge der entgangenen Einnahmen unter finanziellem Druck stehen.
Die finanzielle Motivation sollte aber auch im breiteren Umfeld unter die Lupe genommen werden, es ist ja möglich, dass den Familienangehörigen unserer Arbeitnehmer oder Zulieferanten infolge der Pandemielage die Einnahmen weggebrochen sind, und dies setzt auch Ihre direkten Partner unter gleichen Druck.
Wir schlagen Ihnen daher vor, neben den wirtschaftlichen und arbeitsrechtlichen Problemen auch den Kontrollen der Präventionsmaßnahmen entsprechende Aufmerksamkeit zu schenken. Unsere Erfahrungen zeigen, dass Zulieferanten – um einzelne Aufträge zu erhalten – immer häufiger nicht nur zu legalen Mitteln greifen, so werden einzelne Zulieferverträge oder konkrete Rechnungen nicht in jedem Fall den Maßstäben des sauberen Wettbewerbs beurteilt, sondern die Entscheidungen werden ab und an durch Schmiergelder „erleichtert“.
Es mag sein, dass dies Ihnen Mehrarbeit abverlangt, wir schlagen dennoch vor
– vor Gegenzeichnung jedes Dokument durchzulesen und beurteilen zu lassen;
– geben Sie dem Druck nicht nach, Dienstleistungen sofort, jedoch zu höheren Preisen zu beziehen oder zu bestellen;
– untersuchen Sie und nach Möglichkeit überprüfen Sie, ob die bezogenen Dienstleistungen richtig abgerechnet wurden, und verlassen Sie sich nicht nur auf das Vorliegen von Leistungsnachweisen.
Für Rückfragen wenden Sie sich vertrauensvoll an das Forensic Team von GT!
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die Regeln bezüglich der Lohnzuschüsse bei Kurzarbeit, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie eingeführt worden sind, haben sich im Ergebnis der Modifizierungen vereinfacht, die ungarische Regelung ist aber im Vergleich zu ausländischen Beispielen noch immer außerordentlich komplex. Nachfolgend schreiben wir über die wichtigsten Elemente der derzeit geltenden Vorschriften bzw. wir stellen das System durch Zahlenbeispiele dar, in Hinsicht darauf, dass der Antrag auf Lohnzuschuss fortlaufend, sogar einen Monat nach Ende der Gefahrenlage gestellt werden kann. Wir möchten betonen, dass die Frist für die Antragstellung am 1. Mai nicht ausgelaufen ist, die Beihilfe kann weiterhin für die vollen 3 Monate beantragt werden.
Das Unterstützungssystem verfolgt das Ziel, dass das Nettoeinkommen der Arbeitnehmer nicht oder wenigstens nicht in einem Ausmaß wie ihre Arbeitszeit sinkt. Der Zuschuss wird direkt dem Arbeitnehmer, maximal für 3 Monate gewährt. Die Unterstützung kann auch im Falle von Arbeitnehmern, die in Telearbeit oder Home-Office arbeiten, und sogar auch für einen einzigen Mitarbeiter in Anspruch genommen werden.
Die Kurzarbeitsbeihilfe kann in Anspruch genommen werden, wenn die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nach dem 11. März gesunken ist / sinken wird, und zwar in einer Weise, dass die Kurzarbeitszeit mindestens 25% der Arbeitszeit vor der Modifizierung des Arbeitsvertrages erreicht, 85% davon jedoch nicht übersteigt. Es ist wichtig, dass die Beihilfe nur für den Zeitraum nach der Antragsstellung geleistet werden kann, rückwirkend nicht. Diese Kürzung der Arbeitszeit muss also während der Dauer der Beihilfeleistung aufrechterhalten werden. Der Antrag kann aber auch dann gestellt werden, wenn die Parteien die Arbeitszeit noch nicht gesenkt haben, aber dies beabsichtigen. In diesem Fall wird sich der Arbeitsvertrag am Tag der Beschlussfassung gemäß den Bestimmungen des Antrags für die Dauer der Unterstützung ändern (sowohl hinsichtlich der gekürzten Arbeitszeit als auch hinsichtlich der individuellen Entwicklungszeit).
Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die Beihilfe gemeinsam, elektronisch auf dem dafür vorgesehenen Formular auf der Homepage des Nationalen Beschäftigungsdienstes (Nemzeti Foglalkoztatási Szolgálat) stellen. Formulare und Informationsschreiben, die für die Beantragung der Unterstützung benötigt werden, sind auf der Homepage des Nationalen Beschäftigungsdienstes zu finden: https://nfsz.munka.hu/cikk/601/.
Der Zuschuss beläuft sich auf 70% des auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden Nettogrundlohns. Die Beihilfe hat aber auch einen maximalen Wert: der Nettogrundlohn kann bei der Kalkulation nicht höher sein, als das Zweifache des Nettomindestlohns, d.h. 214.130 HUF. Es ist wichtig, dass die Parteien bei einer Kürzung der Arbeitszeit um weniger als 50% eine sog. individuelle Entwicklungszeit festlegen müssen. (In den sonstigen Fällen stellt dies lediglich eine Möglichkeit dar.) Die individuelle Entwicklungszeit beträgt 30% der ausgefallenen Arbeitszeit. Während dieser Zeit hat der Arbeitnehmer – neben der gekürzten Arbeitszeit – Entwicklungen in Verbindung mit seinem Arbeitsbereich oder der Tätigkeit des Arbeitgebers durchzuführen (z.B.: Schulung, einen Mehrwert darstellende Weiterentwicklung der sonstigen Anliegen der Firma). Eine Entwicklungszeit muss nur für die Dauer der Unterstützung festgelegt werden, und sie muss nicht sofort „verbraucht” werden, sie kann auf die folgenden zwei Jahre vorgetragen werden. Der Arbeitgeber bezahlt Lohn für die Entwicklungszeit. Dieser muss in einer Weise berechnet werden, dass der Betrag, den der Arbeitnehmer letztendlich erhält (Nettolohn + Zuschuss) die Nettohöhe des ursprünglichen Grundlohns erreicht.
Aber lohnt sich das dem Unternehmen? Die nachstehende Tabelle zeigt bei unterschiedlichen Lohn- bzw. Arbeitszeitkürzungen die Höhe der Zuschüsse, die vollständigen Lohnkosten des Arbeitgebers bzw. den Nettolohn des Arbeitnehmers. Es ist ersichtlich, dass die Unterstützung dort effizienter ist, wo die Arbeitszeit um 50% oder mehr gekürzt wird bzw. wo der ursprüngliche Lohn das Zweifache des Mindestlohns nicht erreicht.
| Ursprünglicher Bruttolohn (HUF) | 300 000 | 300 000 | 600 000 | 600 000 |
| Arbeitszeitkürzung | 60% | 25% | 60% | 25% |
| Nettogrundlohn (bei Antragstellung) (HUF) | 199 500 | 199 500 | 399 000 | 399 000 |
| Nettogrundlohn, der maximal berücksichtigt werden kann (das Zweifache des Nettomindestlohns) (HUF) | 214 130 | 214 130 | 214 130 | 214 130 |
| Bruttolohn für die Teilzeit (HUF) | 120 000 | 225 000 | 240 000 | 450 000 |
| Nettolohn für die Teilzeit (HUF) | 79 800 | 149 625 | 159 600 | 299 250 |
| Entwicklungszeit (Stunde/Tag) (bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Stunden/Tag) |
0 | 0,6 | 0 | 0,6 |
| Auf die Entwicklungszeit entfallender Bruttolohn (HUF) | 0 | 22 500 | 0 | 93 650 |
| Zuschuss (HUF) | 83 790 | 34 913 | 89 935 | 37 473 |
| Vom Arbeitgeber zu zahlender Bruttolohn (HUF) (für die Teilzeit + Entwicklungszeit) | 120 000 | 247 500 | 240 000 | 543 650 |
| Lohnkosten des Arbeitgebers insgesamt (HUF) (die soziale Beitragssteuer beträgt ab 1. Juli 15,5%) |
142 800 | 294 525 | 285 600 | 646 944 |
| Nettolohn des Arbeitnehmers (HUF) zusammen mit den Zuschüssen | 163 590 | 199 500 | 249 535 | 399 000 |
| Veränderung des Betrags, den der Arbeitnehmer erhält (gegenüber seinem ursprünglichen Nettolohn) (HUF) | -35 910 | 0 | -149 465 | 0 |
| Reduzierung der Gesamtlohnkosten des Arbeitgebers (gegenüber dem ursprünglichen Bruttolohn) (HUF) | -214 200 | -62 475 | -428 400 | -67 056 |
| Vom Arbeitgeber zu zahlender Bruttolohn ohne Zuschüsse (HUF) | 120 000 | 225 000 | 240 000 | 450 000 |
| Gesamtlohnkosten des Arbeitgebers ohne Zuschüsse (HUF) | 142 800 | 267 750 | 285 600 | 535 500 |
| Nettolohn des Arbeitnehmers ohne Zuschüsse (HUF) | 79 800 | 149 625 | 159 600 | 299 250 |
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass in der Verordnung neben den o.g. Bedingungen noch weitere Bedingungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitgeber vorgesehen sind. Mit diesem Newsletter verfolgten wir das Ziel, ein umfassendes Bild über das System der ungarischen Lohnzuschüsse zu vermitteln. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, wenden Sie sich bitte an unsere Experten, die in den letzten Wochen zahlreiche Gesellschaften bei der Antragsvorbereitung und Antragsstellung unterstützt haben.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Die Regierung hat weitere Verordnungen in Verbindung mit dem Aktionsplan zum Schutz der Wirtschaft sowie mit den Lohnzuschüssen bei Kurzarbeit verkündet (Regierungsverordnung Nr. 140/2020 und Nr. 141/2020). Nachstehend fassen wir die wichtigsten Regeln bezüglich der Besteuerung zusammen:
- Ab 1. Juli 2020 wird der Sozialbeitragssteuersatz von 17,5% auf 15,5% gesenkt.
- Ab 1. Januar 2021 wird der Kleinunternehmenssteuersatz (KIVA) von 12% auf 11% gesenkt.
- Hauptberufliche Einzelunternehmer, die zur Pauschalsteuer der Kleinsteuerzahler (KATA) optiert haben, gelten als versichert. Ab 1. Juli 2020 stellen 102 000 HUF und bei Option für eine höhere Pauschalsteuer 170 000 HUF im Monat die Grundlage für die Ermittlung der Versorgungsleistungen dar.
- Die Frist für die Erklärung und Abführung der Jahressteuern wird bis zum 30. September 2020 verlängert. Die Unternehmen können ihre zwischen 22. April 2020 und 30. September 2020 fälligen Pflichten zur Ermittlung, Erklärung und Bezahlung der Gewerbesteuer, Innovationsabgabe und Einkommensteuer der Energieversorger, ferner ihre Pflichten zur Ermittlung und Erklärung der Steuervorauszahlung, denen sie gleichzeitig mit der jährlichen Steuererklärung nachzukommen haben, bis zum 30. September 2020 erfüllen. Sollte eine Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so ist die Höhe der Vorauszahlungen, die noch nicht deklariert worden sind, unter Zugrundelegung der letzten vorliegenden „erklärten” Vorauszahlung zu ermitteln und abzuführen. (Eine Minderung dieser Steuervorauszahlung kann ebenfalls beantragt werden.)
- Die Fristen für die Erstellung, Veröffentlichung, Hinterlegung und Offenlegung von Jahresabschlüssen, ferner die Fristen für ihre Einreichung (Abgabe, Übermittlung) werden – soweit sie zwischen 22. April 2020 und 30. September 2020 fällig sind – bis zum 30. September 2020 verlängert. (Mit Ausnahme der börsennotierten Firmen, der Banken, der Versicherungen und Investmentgesellschaften, aber sie können die Steuererklärungen ebenfalls bis zum 30. September einreichen bzw. die Steuern abführen.)
- Die Gesellschaften haben keine Sozialbeitragssteuer auf Zuwendungen in Form von SZÉP-Karten, die zwischen dem 22. April und 30. Juni 2020 gewährt werden, abzuführen, die Steuerlasten der Zuwendung werden auf diese Weise von 32,5% auf 15% gesenkt. Darüber hinaus erhöhen sich erheblich auch die Rahmenbeträge, die auf den einzelnen Subkonten gewährt werden können (sowohl im öffentlichen Sektor als auch bei anderen Arbeitgebern).
- Auf die Übernachtungen vom 22. April 2020 bis zum 31. Dezember 2020 muss keine Fremdenverkehrssteuer erhoben bzw. abgeführt, lediglich deklariert werden. Die deklarierten Beträge werden vom Staat an die Gemeinden im Rahmen von nicht zurückzuerstattenden Förderungen erstattet.
- Über die bisherigen Steuererleichterungen hinaus wurden von der Regierung zwei weitere Zahlungserleichterungen eingeführt. Es ist wichtig zu erwähnen, wenn einem Steuerpflichtigen eine der folgenden Erleichterungen zugesprochen wurde, dann kann die andere nicht mehr in Anspruch genommen werden.
- Das Finanzamt genehmigt auf Antrag, der bis zum 30. auf Ende der Gefahrensituation folgenden Tag zu stellen ist, hinsichtlich der ausgewiesenen Steuern bis zu maximal 5 Mio. HUF, eine einmalige zuschlagsfreie Stundung von höchstens 6 Monaten oder eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von höchstens 12 Monaten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit der Antragstellung bescheinigt oder glaubhaft macht, dass die Zahlungsschwierigkeit auf die Gefahrensituation zurückgeführt werden kann. Das Verfahren zur Zahlungserleichterung ist gebührenfrei und die Frist für die Bearbeitung des Antrags beträgt 15 Tage.
- Auf Anträge hin, die von nicht natürlichen Personen als Steuerpflichtigen bis zum 30. auf das Ende der Gefahrensituation folgenden Tag gestellt werden, vermindert das Finanzamt die Steuerschulden einmal, maximal um 20%, jedoch nur bis zu 5 Mio. HUF, wenn die Begleichung der Steuerschulden die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers aus einem Grund, der auf die Gefahrensituation zurückgeführt werden kann, unmöglich machen würde. Die Steuerminderung kann nur in einer Steuerart beantragt werden. Das Verfahren zur Zahlungserleichterung ist gebührenfrei und die Frist für die Bearbeitung des Antrags beträgt 15 Tage.
- Die Klassifizierung als zuverlässiger Steuerzahler kann auf ein Vollstreckungsverfahren hin, das während der Gefahrensituation oder innerhalb von 30 Tagen danach eingeleitet wurde, oder unter Berufung auf eine Steuerdifferenz nicht aufgehoben werden. Steuerpflichtigen wird die Klassifizierung auch in dem Fall nicht aberkannt, wenn die Bedingung, dass keine Steuerschulden über 500 Tausend Forint bestehen bzw. die Steuerleistung im Steuerjahr positiv ist, nicht erfüllt wird.
- Im Laufe der Klassifizierungen zum risikobehafteten Steuerzahler, die während und nach der Gefahrensituation durchgeführt werden, werden Steuerdifferenzen, die wegen Verletzung der Steuerpflichten während der Gefahrensituation oder innerhalb von 30 Tagen danach zu Lasten des Steuerpflichtigen festgestellt werden, vom Finanzamt außer Acht gelassen.
- Eine mit der EKAER-Pflicht zusammenhängende Erleichterung ist, dass Steuerpflichtige während der Gefahrensituation und bis zum 30. auf Ende der Gefahrensituation folgenden Tag von der Stellung einer Risikosicherheit befreit werden.
- Die Online-Registrierkassen und Lebensmittelautomaten betreffend wurde ein Überprüfungsmoratorium eingeführt.
- Beim unbezahlten Urlaub erklärt und bezahlt ab 1. Mai 2020 der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer – bis zum 12. Tag des Folgemonats – die Gesundheitsleistungsabgabe (7.710 HUF im Monat). Der Arbeitgeber kann beantragen, dass er die Gesundheitsleistungsabgabe bis zum 60. auf das Ende der Gefahrensituation folgenden Tag bezahlen kann.
Modifizierte Regeln bezüglich der Lohnzuschüsse
Die „ursprüngliche“ Regierungsverordnung Nr. 105/2020 wurde an mehreren Stellen geändert. Infolge der Modifizierungen:
- Künftig können Lohnzuschüsse nicht nur bei Kurzarbeit in Höhe von 50, 60 und 70%, die nach dem 11. März eingetreten sind, sondern bei beliebiger Kurzarbeit, die 25% der ursprünglichen Stundenzahl erreicht, 85% davon jedoch nicht übersteigt, beantragt werden.
- Die Pflicht des Arbeitgebers zur Erhaltung der Mitarbeiterzahl bezieht sich nur noch auf den Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitgeber den Antrag gemeinsam gestellt hat.
- Das Abwesenheitsentgelt als Grundlage für die Kalkulation wird durch den Grundlohn ersetzt. (Auf diese Weise brauchen der Akkordlohn, die Lohnzulagen und die Pauschalzulage bei den Berechnungen nicht mehr berücksichtigt zu werden.) Die Höhe des Zuschusses wird also 70% des Grundlohns, der auf die ausgefallene Arbeitszeit entfällt, betragen bzw. bei der Ermittlung der monatlichen Höhe des Zuschusses muss auch der Grundlohn als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der maximalen Förderungshöhe berücksichtigt werden. (Die maximale Bemessungsgrundlage für den Zuschuss, die an die zweifache Höhe des Mindestlohns gebunden ist, bleibt unverändert.)
- Die Rechtsnorm wurde auch die Zeit für individuelle Entwicklung betreffend an mehreren Stellen modifiziert. Zum einen kann die Zeit für individuelle Entwicklung nach Änderung der Definition während der Dauer der Zuschussgewährung oder in den darauffolgenden zwei Jahren „verbraucht werden”. Zum anderen hat der Arbeitgeber hinsichtlich der Zeit für individuelle Entwicklung nur in dem Fall eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer zu treffen, wenn die gekürzte Arbeitszeit die Hälfte der Arbeitszeit gemäß dem vor der Modifizierung bestehenden Arbeitsvertrag übersteigt. D.h., wenn die Stundenzahl mindestens um 50% reduziert wird, haben die Parteien die Möglichkeit (jedoch keine Pflicht), eine derartige Vereinbarung zu treffen. In diesen Fällen ist auch der Arbeitgeber – zur Erreichung einer Zuschusszahlung – nicht verpflichtet, Lohn auf die Zeit der individuellen Entwicklung zu zahlen, auch in dem Fall nicht, wenn der um den Zuschuss erhöhte Nettolohn des Arbeitnehmers den Nettobetrag des Grundlohns nicht erreicht.
- Künftig kann nur für die Arbeitnehmer kein Zuschuss beantragt werden, für die der Arbeitgeber im Rahmen des Aktionsplans zum Schutz der Wirtschaft in Hinsicht auf die Arbeitnehmer im Forschungs- und Entwicklungsbereich eine Beihilfe erhält oder eine lohnähnliche Förderung zur Arbeitsplatzerhaltung oder -schaffung, finanziert aus Mitteln der Europäischen Union, erhält.
- Zuschüsse können auch zur Arbeitskraftüberlassung bzw. den Unternehmen in schwieriger Situation gewährt werden.
- Die Modifizierungen machen eindeutig, dass Zuschüsse auch für Telearbeit und für die Arbeit im Home-Office beantragt werden können.
- Nach dem Text der früheren Rechtsnorm kann während der Dauer der Zuschussgewährung keine außerordentliche Arbeit angeordnet werden. Gemäß Modifizierung bezieht sich diese Regel nur auf die bezuschussten Arbeitnehmer.
- Künftig müssen folgende Bedingungen zur Erhaltung von Zuschüssen nicht mehr erfüllt werden:
- im Auftrag sind die wirtschaftlichen Umstände als Grund für die Beschäftigung in Kurzarbeit, ihr direkter und enger Zusammenhang mit der Gefahrensituation und die bisher getroffenen und voraussichtlichen Maßnahmen zur Überbrückung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten darzustellen,
- der Arbeitnehmer hat die Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung für die Umstrukturierung der Arbeit bis zur Antragstellung ausgeschöpft,
- die Arbeitnehmer sollen nicht im Arbeitszeitrahmen beschäftigt werden.
- Wenn der Arbeitgeber die gleiche Betriebsstätte betreffend einen gemeinsamen Antrag mit mehreren Arbeitnehmern stellt, so sind diese gleichzeitig einzureichen. Die gleiche Betriebsstätte betreffend kann nur einmal ein Antrag gestellt werden.
- Die Modifizierung besagt, dass sich der Arbeitsvertrag am Tag der Beschlussfassung für die Dauer der Zuschussgewährung hinsichtlich der Kurzarbeit und der Zeit für die individuelle Entwicklung antragsgemäß ändert, es sei denn, die Parteien haben den Arbeitsvertrag schon vor der Antragstellung geändert.
- Sollte der Arbeitgeber bestimmte Bedingungen nicht erfüllen, so hat er den Förderungsbetrag zurückzuzahlen. Eine Ausnahme davon ist (auch im Sinne der ursprünglichen Regel), wenn der Arbeitnehmer bescheinigt, dass das Arbeitsverhältnis infolge der Auflösung des Arbeitgebers ohne Rechtsnachfolge oder infolge der Kündigung durch den Arbeitnehmer beendet wurde. Der Kreis dieser Fälle wurde auch um die Kündigung mit sofortiger Wirkung durch den Arbeitgeber erweitert.
Infolge der Rechtsnormänderung braucht die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer (über die Kurzarbeit bzw. über die Zeit für individuelle Entwicklung, soweit eine getroffen wird) dem Antrag nicht mehr beigefügt zu werden.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Es gibt noch keine Rechtsnorm, auf deren Grundlage Steuerpflichtigen – mit Hinblick auf die Gefahrensituation – „automatisch” eine Steuerstundung gewährt wird.
In unserer Rechtsordnung sind jedoch – auch derzeit – gewisse Zahlungserleichterungen vorgesehen, die zur Überwindung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten infolge der Coronavirus-Pandemie beitragen können. Das Finanzamt ist angewiesen, die Anträge auf Zahlungserleichterung billigend zu beurteilen: dabei werden die speziellen Umstände der einzelnen Fälle berücksichtigt und das Finanzamt kann auch beschließen, eventuell von den Sanktionen abzusehen.
Nachstehend fassen wir kurz die Zahlungserleichterungen zusammen, die von Wirtschaftsorganisationen beantragt werden können. Es ist jedoch wichtig, in diesem Zusammenhang zu betonen, dass keine der Erleichterungen für die durch den Auszahler von natürlichen Personen einbehaltenen Steuer- und Abgabenschulden angewendet werden kann (sie können aber für die Umsatzsteuer und Arbeitgeberbeiträge in Anspruch genommen werden):
- Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung:
Voraussetzung ist, dass die Nichtbezahlung der bestehenden Steuerschuld nicht dem Steuerpflichtigen zur Last gelegt werden kann (die Coronavirus-Pandemie gilt als objektiver Grund) und die Zahlungsschwierigkeiten vorübergehend sind, der Steuerpflichtige also wahrscheinlich in der Lage sein wird, die Steuer später zu bezahlen.
Das Finanzamt kann den Zahlungsaufschub oder die Ratenzahlung (oder eine Kombination davon: bspw. nach dem Zahlungsaufschub eine Begleichung in Raten) auf Antrag in einem besonders zu billigenden Fall auch ohne Berechnung von Zuschlägen genehmigen. Ansonsten werden Verzugszinsen (derzeit 5,9% p.a.) berechnet, mindestens bis zum Datum des genehmigenden Beschlusses. Sollte das Finanzamt den Antrag positiv beurteilt, die Zuschlagsbefreiung jedoch nicht bewilligt haben, dann wird im Beschied für die Dauer der Zahlungserleichterung (ab Datum des Beschlusses erster Instanz) ein Zuschlag in der Höhe der bei Antragstellung geltenden Notenbankleitzinsen (derzeit 0,9% p.a.) erhoben.
Eine wichtige Ausnahme ist, dass die Erleichterungen für die Mitglieder in einer Umsatzsteuergruppe bzw. hinsichtlich der eingehobenen Steuern nicht genehmigt werden dürfen.
- Steuerminderung bzw. Steuererlass:
Die Voraussetzung dafür ist das Unmöglichwerden der wirtschaftlichen Tätigkeit. Im Falle von Wirtschaftsgesellschaften dürfen diese Erleichterungen lediglich hinsichtlich tatsächlicher (überfälliger, nicht beglichener) Zuschlags- oder Bußgeldschulden genehmigt werden. Das Finanzamt kann die Steuerminderung an die vollständige oder teilweise Bezahlung der Steuerschulden knüpfen.
Eine wichtige Ausnahme ist, dass die Steuer (Kapitalschuld) lediglich im Falle von Privatpersonen gemindert (erlassen) werden kann. Steuerminderungen dürfen Mitgliedern von Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuergruppen nicht genehmigt werden.
- Minderung der Steuervorauszahlung:
Es kann eine Minderung der Steuervorauszahlung der Körperschaftsteuer, Innovationsabgabe, Einkommensteuer der Energieversorger und der Kleinunternehmersteuer beantragt werden, wenn die Prognosen des Unternehmens zeigen, dass mit dem Einbruch der Erlöse auch die steuerjährigen Steuerlasten zurückgehen werden. Es muss erwähnt werden, dass der Antrag in diesem Fall nur bis zum Fälligkeitsdatum der Steuervorauszahlung gestellt werden kann. Das Verfahren ist gebührenfrei.
- Automatische Zahlungserleichterung für qualifizierte Steuerpflichtige:
Einmal im Jahr darf bei Steuerschulden bis zu 1,5 Millionen Forint eine zuschlagsfreie automatische Zahlungserleichterung für maximal 12 Monate ohne Prüfung der Umstände genehmigt werden. Diese Anträge sind gebührenfrei.
Die Zahlungserleichterungsverfahren werden auf Antrag eingeleitet. Die Gebühr für einen Antrag beläuft sich – mit Ausnahme der Einzelunternehmer und mit den o.g. Ausnahmen – auf 10 THUF. Im Falle von zuverlässigen Steuerpflichtigen werden die Anträge auf Zahlungserleichterung bzw. Steuerminderung vom Finanzamt – auf Antrag – im Eilverfahren beurteilt.
Wir schlagen Ihnen vor, die vorstehenden Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen und stehen Ihnen für Rückfragen und für die Sachbearbeitung in Verbindung mit den Anträgen gerne zur Verfügung.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit Hinblick auf die Situation infolge der Corona-Pandemie veröffentlichte die Regierung zwei Verordnungen über Sondersteuer. Ab 1. Mai unterliegen Banken und Großunternehmen des Einzelhandels – bis Ende der Gefahrensituation infolge der Corona-Pandemie – einer Sondersteuer. In unserem Newsletter bieten wir einen zusammenfassenden Überblick über diese neuen Regeln. Für weitere Informationen zu den Details, wenden Sie sich bitte an unsere Experten.
Sondersteuer für Großunternehmen des Einzelhandels
Die Sondersteuer betrifft praktisch Einzelhandelsunternehmen, deren Nettoumsatzerlöse aus dieser Tätigkeit 500 Mio. HUF im Steuerjahr erreichte. Es ist wichtig zu erwähnen, dass die Einzelhandelstätigkeit unabhängig von der Vertriebsart ist, so betrifft die Steuer auch den Onlinehandel. Die Steuer bezieht sich außerdem auch auf im Ausland ansässige Gesellschaften, die Einzelhandel in Ungarn betreiben.
Hinsichtlich der Sondersteuer gelten – gemäß Klassifizierung der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 – als Einzelhandelstätigkeit:
- Handel mit Kraftwagen (45.1)
- Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör (45.32)
- Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und Zubehör (45.40) – mit Ausnahme der Reparatur von und des Großhandels mit Krafträdern
- Einzelhandel mit Waren verschiedener Art in Verkaufsräumen (47.1)
- Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (47.2)
- Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen (47.3)
- Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (47.4)
- Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten (47.5)
- Einzelhandel mit Waren für kulturelle und Freizeitaktivitäten in Verkaufsräumen (47.6)
- Einzelhandel mit sonstigen Gütern (47.7)
- Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten (47.8)
- Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder auf Märkten (47.9)
Bei der eingeführten Sondersteuer handelt es sich um eine gestaffelte Steuer. Grundsätzlich gelten die Umsatzerlöse als Steuerbemessungsgrundlage. Die Steuersätze gestalten sich wie folgt:
- bis 500 Mio. HUF 0%,
- zwischen 500 Mio. HUF und 30 Mrd. HUF 0,1%,
- zwischen 30 Mrd. HUF und 100 Mrd. HUF 0,4%,
- über 100 Mrd. HUF 2,5%.
Als Hauptregel gilt, dass die Steuer bis zum 30. Tag, der auf das Steuerjahr, in dem die Gefahrensituation endet, folgt, zu ermitteln und zu erklären ist. Es muss jedoch monatlich eine Steuervorauszahlung geleistet werden. Die erste Steuervorauszahlung wird am 31. Mai 2020 zur Zahlung fällig. Die betroffenen Gesellschaften haben bis zu diesem Zeitpunkt auch die Steuervorauszahlung zu deklarieren. Der 1/12-tel Teil der Steuer, ermittelt auf der Grundlage der Umsatzerlöse aus Einzelhandelstätigkeit im letzten Steuerjahr vor dem 1. Mai 2020, das mit einem Jahresabschluss abgeschlossen wurde, stellt die Grundlage für die Ermittlung dieser Steuer dar.
Es ist wichtig zu erwähnen, wenn die Nettoumsatzerlöse aus Einzelhandelstätigkeit, die in dem Fälligkeitsdatum der monatlichen Steuervorauszahlung vorausgehenden Monat erzielt worden sind, 60% der im gleichen Monat des Vorjahres erzielten Nettoumsatzerlöse nicht erreichen, reduziert das Finanzamt die Steuervorauszahlung auf Antrag im Verhältnis zum Rückgang der Umsatzerlöse.
Sondersteuer für Kreditinstitute
Die Bemessungsgrundlage für die abzuführende Steuer stimmt mit der Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer der Kreditinstitute, die in Gesetz Nr. LIX von 2006 festgelegt wurde, überein. Dementsprechend stellt die modifizierte Bilanzsumme, die anhand der Daten des Jahresabschlusses für das zweite vor dem Steuerjahr 2020 liegende Steuerjahr ermittelt worden ist, die Steuerbemessungsgrundlage dar. Die Steuer beträgt 0,19% des über 50 Mrd. HUF liegenden Teils. Die Sondersteuer ist auf einem für diesen Zweck vorgesehenen Formular elektronisch bis zum 10. Juni 2020 zu erklären. Die Steuer ist in drei gleichen Tranchen zu bezahlen. Die erste Rate ist bis zum 10. Juni 2020, die zweite bis zum 10. September 2020 und die dritte bis zum 10. Dezember 2020 abzuführen.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie wurden weitere Maßnahmen verkündet (Regierungsverordnungen Nr. 97/2020, 103/2020, 104/2020 und 105/2020), deren – die Besteuerung bzw. die Wirtschaft betreffende – wichtigste Regeln wir nachstehend zusammenfassen dürfen.
Ausweitung des Kreises der begünstigten Tätigkeiten
In unseren früheren Newsletters haben wir Sie darüber informiert, dass Unternehmen, die gewisse Tätigkeiten ausüben, bzw. ihre Mitarbeiter Steuer- und Abgabenbegünstigungen in Verbindung mit der Beschäftigung erhalten. Der Kreis dieser Tätigkeiten wurde erneut ausgeweitet, Begünstigungen erhalten bereits auch Steuerpflichtige, die nachstehende Tätigkeiten als Hauptunternehmensgegenstand ausüben:
- Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken (Branchencode 01.30),
- Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen (Branchencode 01.19),
- Anbau von sonstigen mehrjährigen Pflanzen (Branchencode 01.29),
- Großhandel mit Blumen und Pflanzen (Branchencode 46.22),
- Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf (Branchencode 47.76),
- Wildwirtschaft, Dienstleistungen im Bereich Wildwirtschaft (Branchencode 01.70),
- Herstellung von Spirituosen (Branchencode 11.01),
- Herstellung von Traubenwein (Branchencode 11.02),
- Herstellung von Bier (Branchencode 11.05),
- Anbau von Wein- und Tafeltrauben (Branchencode 01.21).
Unterstützung der Arbeitgeber im Bereich Forschung und Entwicklung
Eine neue Möglichkeit ist, dass Arbeitgeber, die Forscher und Entwickler beschäftigen, 3 Monate lang (hinsichtlich der Forscher und Entwickler pro Person) Anspruch auf eine Förderung in der Höhe von maximal 318 920 HUF im Monat haben können.
Die Förderung muss von dem Arbeitgeber beantragt werden. Im Antrag müssen die wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens, wegen derer Fördergeld beantragt wird, und ihr Zusammenhang mit dem Coronavirus dargestellt werden. Außerdem muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, dass der begünstigte Arbeitnehmer keine Unterstützung in Verbindung mit Kurzarbeit erhält bzw. der Arbeitgeber in Hinsicht auf den jeweiligen Arbeitnehmer keine Unterstützung zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen erhält/erhalten hat und die Gesellschaft seit mindestens 6 Monaten besteht.
Das unterstützte Unternehmen verpflichtet sich, die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl der letzten 3 Monate vor Antragstellung aufrechtzuerhalten (in der Rechtsnorm ist derzeit keine Zeitdauer vorgesehen), den begünstigten Mitarbeiter für einen Zeitraum, der mit der Unterstützungsdauer übereinstimmt, weiter zu beschäftigen, ferner das Arbeitsentgelt des begünstigten Arbeitnehmers weder während der Unterstützungsdauer noch während der Weiterbeschäftigungsdauer im Vergleich zur Höhe des Arbeitsentgelts, das am ersten Tag der Gefahrensituation bestand, zu kürzen.
Kurzarbeit
Eine neue Bestimmung ist, dass auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit Anspruch auf Unterstützung haben können. Die wichtigsten Bedingungen hierfür sind folgende:
- die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wurde infolge einer Modifizierung des Arbeitsvertrags (im Durchschnitt von 3 Monaten) auf mindestens 50, aber maximal auf 70% seiner früheren Arbeitszeit reduziert (Voraussetzung ist eine Beschäftigung in mindestens 4 Stunden am Tag);
- der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren über die reduzierte Arbeitszeit hinaus eine Zeit für individuelle Entwicklung in der Höhe von 30% der ausgefallenen Arbeitszeit;
- der Arbeitnehmer erhält keine weitere Unterstützung in Verbindung mit der Teilzeit;
- das Arbeitsverhältnis bestand am Tag der Verkündung der Gefahrensituation;
- der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber stellen gemeinsam einen Antrag;
- die Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung zur Umstrukturierung der Arbeit sind ausgeschöpft;
- der Arbeitgeber erhält bei Antragstellung in Hinsicht auf den Arbeitnehmer keine Unterstützung zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bzw. keine Unterstützung in Hinsicht auf Forscher und Entwickler;
- der Arbeitszeitrahmen wurde abgeschlossen.
Der Arbeitgeber hat im Antrag darzustellen, dass der Grund für die Kurzarbeit ein wirtschaftlicher Umstand ist, der im direkten und engen Zusammenhang mit der Gefahrensituation steht, und er hat glaubhaft zu untermauern, dass die Erhaltung des Arbeitnehmers ein volkswirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit seiner fortlaufenden wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.
Mit der Inanspruchnahme der Unterstützung verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass er die bei der Antragsstellung bestehende statistische Mitarbeiterzahl für einen Monat nach Ende der Unterstützung aufrechterhält, keine außerordentliche Arbeitsverrichtung anordnet, ferner, dass der Lohn des Arbeitnehmers zusammen mit der Unterstützung das Abwesenheitsentgelt des Arbeitnehmers erreicht, ferner, dass er dem Arbeitnehmer für die Entwicklungszeit Lohn zahlt.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Kurzarbeit zu arbeiten, während der Entwicklungszeit zur Verfügung zu stehen, ferner, dass er die Wiederherstellung der früheren Arbeitszeit nach Ablauf der Unterstützung nicht hindert.
Wenn der Antrag allen Voraussetzungen gerecht wird, zahlt das Regierungsamt dem Arbeitnehmer eine Unterstützung in der Höhe von 70% des auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden netto Abwesenheitsentgeltes für maximal 3 Monate, wobei der Betrag den aliquoten Teil des Zweifachen des geltenden netto Mindestlohns (214 130 HUF) nicht übersteigen darf. Diese Unterstützung ist aus der Sicht des Arbeitnehmers abgabenfrei.
Arbeitszeitrahmen
Eine weitere Änderung in Verbindung mit der Beschäftigung ist, dass Arbeitgeber bereits einen Arbeitszeitrahmen von 24 Monaten festlegen können. Es besteht die Möglichkeit für die Verlängerung des früher angeordneten Arbeitszeitrahmens.
Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.



