DAS UNGARISCHE STEUERAMT ANERKENNT DIE VERSÄUMNISSE WEGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE

Am Donnerstag, den 26. März 2020, hat das Steueramt eine Mitteilung bezugnehmend den Versäumnissen während der Pandemie veröffentlicht. Diese Mitteilung betrifft jeden Steuerzähler, auch die an die Begünstigungen der Regierung nicht teilhaben.

Wenn ein Steuerzähler unverschuldetermaßen in eine Situation gefallen ist, deswegen die ihre Steuerpflichten nicht oder nur mit bedeutenden Verzug leisten kann, dann bei den eventuellen Rechtsfolgen wird das Steueramt angemessen vorgehen.

Aber zu dem angemessenen Vorgehen soll der Steuerzähler den Grund der Versäumnis so bald wie möglich nach dem Ablauf der Frist melden. In der Anmeldung soll der Steuerzähler melden, dass das Versäumnis von der Pandemie verursacht wurde. Das Steueramt wird diese Anmeldung, so wie die eigene Umstände der Sachverhalt bei der Zufügung der Sanktionen berücksichtigen und kann sich auch über die Ablehnung der Rechtsfolgen entscheiden.Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

WEITERE GESELLSCHAFTEN SIND FÜR DIE BEITRAGSBEFREIUNG BERECHTIGT

Am 27. März 2020 wurden weitere Regierungsverordnungen veröffentlicht bezüglich dem Corona-virus ausgelösten Krisensituation. Diese Verordnungen beinhalten, unter anderen, steuerliche Vorschriften. Laut den neuen Regelungen wurde die Kreis der Gesellschaften erweitert, die von der Zahlung der Sozialbeiträge der Arbeitslöhne für die Periode von März bis Juni befreit wurden (wenn diese Gesellschaften auch an Rehabilitationsbeitrag verpflichtet sind, wird die Höhe dieser Pflicht nur vermindert). Die Arbeitnehmer dieser begünstigten Gesellschaften sind nur an die Leistung der Gesundheitsabgabe für Sachleistungen (4%) von den Sozialbeiträgen verpflichtet, mit einer Maximalsumme von 7.710 HUF pro Monat.

Der Kreis der begünstigten Gesellschaften wurde mit Firmen erweitert, die sich mit Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen, Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. und mit Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt beschäftigen. Die Steuerzähler in der Branche Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. sind nur mit der Begünstigung betroffen, wenn sie als Badeanstalt qualifiziert sind.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

DATENLIEFERUNG LAUT DEM 2.0 VERSION – FRISTVERLÄNGERUNG

Das Steueramt hat es am Dienstag, am 24. März 2020 bekannt gegeben, dass, wegen dem außergewöhnlichem Situation verursacht durch die Coronavirus-Pandemie, die Änderung der XSD-Schema, die zu dem Online Rechnung System hochzuladen ist, verschoben wird. Deshalb wird die Verwendung das neue, 2.0 Datenstruktur statt dem original veröffentlichten Datum von 1. April 2020. erst von dem 1. Juli 2020 vorgeschrieben sein. Es bedeutet, dass die zurzeit geltende 1.1 Version für weitere 3 Monaten verwendbar ist.

Dennoch hat aber das Steueramt es betont, dass das 2.0 System schon in der Live-Umgebung, parallel mit der früheren Version, verwendbar ist. Das Steueramt empfehlt den Steuerzählern die Umstellung so bald wie möglich durchzuführen.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

WEITERES MASSNAHMENPAKET DER REGIERUNG ZUR ABFEDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE

Am Montag, den 23. März 2020 hat die Regierung ein weiteres Maßnahmenpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie angekündigt. Das Maßnahmenbündel umfasst nachstehende Entscheidungen.

Der Kreis der Unternehmer und Unternehmen, die in den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 von der Kleinunternehmersteuer befreit werden, wird erweitert: Kleinunternehmersteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit in folgenden Bereichen ausüben, werden von der Steuerpflicht befreit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Friseure, Schönheitspflege, Malen und Streichen, Glasern, humanmedizinische Versorgung, Elektroinstallation, Dienstleistungen zur Verbesserung des physischen Wohlbefindens, künstlerische Tätigkeiten, Wasser-, Gas-, Heizungs- und Klimaanlageninstallation, Boden- und Wandfliesenlegen, Veranstaltung von Konferenzen und Handelspräsentationen, touristische Dienstleistungen, Gastgewerbe, Glückspiele, ambulante soziale Betreuung von Senioren und Behinderten.

Durch die Befreiung von der Kleinunternehmersteuer bleibt das Recht auf Sozialversicherungsleistungen unberührt.

Kleinunternehmersteuerpflichtige, die vor 1. März 2020 fällig gewordene Steuerschulden haben, können diese ab dem Monat, der auf das Quartal, in dem die Gefahrenlage endet, in 10 gleichen Tranchen, zusammen mi dem fälligen Kleinunternehmersteuerbetrag abführen. In diesem Fall wird kein Verzugszuschlag berechnet. Sollten aber die Kleinunternehmersteuerpflichtigen mit dieser aufgeschobenen Zahlung in Verzug geraten, können die vollständigen früheren Schulden zuzüglich eines Verzugszuschlages fällig gestellt werden.

Der Kreis der Unternehmen, die als Arbeitgeber – vorübergehend  – von der Leistung der Arbeitgeberbeiträge befreit werden, wird weiter erweitert. Außerdem sind Arbeitnehmer dieser Unternehmen hinsichtlich der Periode vom März 2020 bis Juni 2020 nur zur Leistung der Gesundheitsabgabe für Sachleistungen verpflichtet (4%, aber maximal 7.710 HUF im Monat). Diese Gesellschaften bekommen eine Erleichterung bezugnehmend der Rehabilitationsbeitrag für die Periode von März-Juni 2020: die Höhe des jährlichen Beitrags (1.449.000 HUF) wird auf 2/3, 966.000 HUF pro Person vermindert, weiteres sind sie auch von der Leistung der Vorauszahlungspflicht befreit. Von diesen Erleichterungen können auch Unternehmen Gebrauch machen, die Personenbeförderung mit Taxi betreiben, Tageblätter oder Zeitschriften herausgeben oder Rundfunksendungen ausstrahlen.  Außerdem hat die Regierung – unter Angabe der genauen Branchencodes – den Kreis der früher angekündigten befreiten Tätigkeiten eindeutig festgelegt.

Der Gesetzgeber hat über eine wichtige Änderung hinsichtlich des „Hauptunternehmensgegenstandes“ als Bedingung für die Abgabenbefreiung entschieden. Lediglich Unternehmen und ihre Arbeitnehmer werden von den Abgabenpflichten befreit, deren Umsatzerlöse in den letzten 6 Monaten mindestens zu 30% aus einer zur Begünstigung berechtigenden Tätigkeit stammten.

Die Steuererklärungsperiode der Steuerpflichtigen, die zur Leistung einer Tourismusabgabe verpflichtet sind, ändert sich wie folgt:

  • Steuerpflichtige, die die Abgaben vierteljährlich erklären müssen, haben über den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 und
  • Steuerpflichtige, die die Abgaben jährlich erklären müssen, über den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 sowie vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember

eine Steuererklärung einreichen.

Für die Dauer der Gefahrenlage werden die gerichtlichen Vollstreckungen (Zwangsräumungen, Pfändungen) ausgesetzt. Die Eintreibung der Steuerschulden wird ebenfalls ausgesetzt, diese Verfahren werden erst ab dem 15. Tag nach Ende der Gefahrenlage wieder aufgenommen.

Die Berechtigungen auf gewisse Versorgungen in den Bereichen Krankenversicherung und Familienunterstützung, die während der Dauer der Gefahrenlage ablaufen, verlängern sich automatisch. D.h. Kinderpflegegelder, Versorgungen zur Unterstützung der Kinderpflege sowie Erziehungsbeihilfen müssen bis Ende der Gefahrenlage fortgezahlt werden.

Die Wertgrenze für kontaktlose Zahlungstransaktionen, bei denen keine starke Kundenidentifizierung (zum Beispiel: PIN-Eingabe) erforderlich ist, wird angehoben.  Diese Wertgrenze wird ab 25. März 2020 auf 15.000 Forint erhöht und ist spätestens ab 15. April 2020 anzuwenden.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Information

Sehr geehrte Geschäftspartner,

aus gegebenem Anlass – Ausbreitung der Corona-Infektionen – möchten wir Sie darüber informieren, das wir in Grant Thornton Ungarn alle kanzleiintern möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Bekämpfung einer Ausbreitung der Coronaviren getroffen haben und versichern Ihnen auch, das unsere Tätigkeit für Sie weitestgehend ohne Störungen weitergeführt wird und wir alles Mögliche tun werden, um unsere Leistungen für Sie termingerecht und in gewohnter Qualität zu erbringen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für jede Frage jederzeit zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

das Grant Thornton Team

MASSNAHMENPAKET DER REGIERUNG ZUR ABMILDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE

Am Mittwoch, den 18. März 2020 hat die Regierung ein Sofortmaßnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der  Coronavirus-Pandemie angekündigt. Dieses Paket umfasst nachstehende dringendste Entscheidungen:

1. Kapital-, Zins- und Gebührenzahlungsverpflichtungen von Privatpersonen und Unternehmen in Verbindung mit Krediten und Finanzierungsleasingverträgen, die bis 18. März 2020 24 Uhr abgeschlossen worden sind, werden bis Ende des Jahres  2020 ausgesetzt. Diese Dauer des Zahlungsmoratoriums kann von der Regierung später verlängert werden.
2. Kredit- und Darlehensverträge, die am 18. März 2020 um 24 Uhr bestehen und während der Gefahrenlage auslaufen, verlängern sich bis zum 31. Dezember 2020.
3. Der effektive Jahreszinssatz neuer Verbraucherkredite, die nach dem 19. März 2020 aufgenommen werden, wird in der Höhe der Notenbankleitzinsen zuzüglich 5% maximiert.
4. In den Branchen Tourismus, Gastgewerbe, Unterhaltungsgewerbe, Glückspiele, Filmgewerbe, vortragende Kunst, Veranstaltungsorganisation und Sportdienstleistungen werden die Monate März, April, Mai und Juni 2020 betreffend folgende Maßnahmen ergriffen:

  • die Arbeitgeber werden von der Leistung der Arbeitgeberbeiträge befreit,
  • von den Abgaben auf Löhne und Gehälter der Arbeitnehmer muss lediglich die Gesundheitsabgabe für Sachleistungen (4%) abgeführt werden und diese wird in der Höhe von 7.710 HUF maximiert,
  • in diesen Branchen dürfen Mietverträge nicht gekündigt und Mietgebühren nicht erhöht werden. Das Kündigungsmoratorium kann später von der Regierung verlängert werden;
  • Zahlungspflichtige werden von der Erklärung und Abführung der Tourismusabgabe befreit.

5. Taxifahrer, die ihre Steuern nach den Regeln der Kleinunternehmersteuer bezahlen, werden in den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 von der Zahlung der Kleinunternehmersteuer befreit.

 

6. Die Regeln im Arbeitsrecht werden flexibler. Arbeitgeber dürfen unter anderem  Heimarbeit und Telearbeit auch einseitig anordnen (mit gewissen Ausnahmen bezüglich der Kollektivverträge).

Die Regierungsverordnung mit den Detailregeln ist am 18. März 2020 erschienen. Den vorstehenden, dringendsten Maßnahmen werden voraussichtlich neuere folgen.

In Form von Newsletters werden wir Sie selbstverständlich auch über die weiteren Entwicklungen informieren.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.