Abgabenbegünstigung in weiteren Bereichen, Möglichkeiten für Lohnzuschüsse

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie wurden weitere Maßnahmen verkündet  (Regierungsverordnungen Nr. 97/2020, 103/2020, 104/2020 und 105/2020), deren – die Besteuerung bzw. die Wirtschaft betreffende – wichtigste Regeln wir nachstehend zusammenfassen dürfen.
Ausweitung des Kreises der begünstigten Tätigkeiten
In unseren früheren Newsletters haben wir Sie darüber informiert, dass Unternehmen, die gewisse Tätigkeiten ausüben, bzw. ihre Mitarbeiter Steuer- und Abgabenbegünstigungen in Verbindung mit der Beschäftigung erhalten. Der Kreis dieser Tätigkeiten wurde erneut ausgeweitet, Begünstigungen erhalten bereits auch Steuerpflichtige, die nachstehende Tätigkeiten als Hauptunternehmensgegenstand ausüben:

  • Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken (Branchencode 01.30),
  • Anbau von sonstigen einjährigen Pflanzen (Branchencode 01.19),
  • Anbau von sonstigen mehrjährigen Pflanzen (Branchencode 01.29),
  • Großhandel mit Blumen und Pflanzen (Branchencode 46.22),
  • Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemitteln, zoologischem Bedarf (Branchencode 47.76),
  • Wildwirtschaft, Dienstleistungen im Bereich Wildwirtschaft (Branchencode 01.70),
  • Herstellung von Spirituosen (Branchencode 11.01),
  • Herstellung von Traubenwein (Branchencode 11.02),
  • Herstellung von Bier (Branchencode 11.05),
  • Anbau von Wein- und Tafeltrauben (Branchencode 01.21).

Unterstützung der Arbeitgeber im Bereich Forschung und Entwicklung
Eine neue Möglichkeit ist, dass Arbeitgeber, die Forscher und Entwickler beschäftigen, 3 Monate lang (hinsichtlich der Forscher und Entwickler pro Person) Anspruch auf eine Förderung in der Höhe von maximal  318 920 HUF im Monat haben können.
Die Förderung muss von dem Arbeitgeber beantragt werden. Im Antrag müssen die wirtschaftlichen Umstände des Unternehmens, wegen derer Fördergeld beantragt wird, und ihr Zusammenhang mit dem Coronavirus dargestellt werden. Außerdem muss eine Erklärung darüber abgegeben werden, dass der begünstigte Arbeitnehmer keine Unterstützung in Verbindung mit Kurzarbeit erhält bzw. der Arbeitgeber in Hinsicht auf den jeweiligen Arbeitnehmer keine Unterstützung zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen erhält/erhalten hat und die Gesellschaft seit mindestens 6 Monaten besteht.
Das unterstützte Unternehmen verpflichtet sich, die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl der letzten 3 Monate vor Antragstellung aufrechtzuerhalten (in der Rechtsnorm ist derzeit keine Zeitdauer vorgesehen), den begünstigten Mitarbeiter für einen Zeitraum, der mit der Unterstützungsdauer übereinstimmt, weiter zu beschäftigen, ferner das Arbeitsentgelt des begünstigten Arbeitnehmers weder während der Unterstützungsdauer noch während der Weiterbeschäftigungsdauer im Vergleich zur Höhe des Arbeitsentgelts, das am ersten Tag der Gefahrensituation bestand, zu kürzen.

Kurzarbeit
Eine neue Bestimmung ist, dass auch Arbeitnehmer in Kurzarbeit Anspruch auf Unterstützung haben können. Die wichtigsten Bedingungen hierfür sind folgende:

  • die Arbeitszeit des Arbeitnehmers wurde infolge einer Modifizierung des Arbeitsvertrags (im Durchschnitt von 3 Monaten) auf mindestens  50, aber maximal auf 70% seiner früheren Arbeitszeit reduziert (Voraussetzung ist eine Beschäftigung in mindestens 4 Stunden am Tag);
  • der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer vereinbaren über die reduzierte Arbeitszeit hinaus eine Zeit für individuelle Entwicklung in der Höhe von 30% der ausgefallenen Arbeitszeit;
  • der Arbeitnehmer erhält keine weitere Unterstützung in Verbindung mit der Teilzeit;
  • das Arbeitsverhältnis bestand am Tag der Verkündung der Gefahrensituation;
  • der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber stellen gemeinsam einen Antrag;
  • die Möglichkeiten der Arbeitszeiteinteilung zur Umstrukturierung der Arbeit sind ausgeschöpft;
  • der Arbeitgeber erhält bei Antragstellung in Hinsicht auf den Arbeitnehmer keine Unterstützung zur Schaffung oder Erhaltung von Arbeitsplätzen bzw. keine Unterstützung in Hinsicht auf Forscher und Entwickler;
  • der Arbeitszeitrahmen wurde abgeschlossen.

Der Arbeitgeber hat im Antrag darzustellen, dass der Grund für die Kurzarbeit ein wirtschaftlicher Umstand ist, der im direkten und engen Zusammenhang mit der Gefahrensituation steht, und er hat glaubhaft zu untermauern, dass die Erhaltung des Arbeitnehmers ein volkswirtschaftliches Interesse im Zusammenhang mit seiner fortlaufenden wirtschaftlichen Tätigkeit darstellt.
Mit der Inanspruchnahme der Unterstützung verpflichtet sich der Arbeitgeber, dass er die bei der Antragsstellung bestehende statistische Mitarbeiterzahl für einen Monat nach Ende der Unterstützung aufrechterhält, keine außerordentliche Arbeitsverrichtung anordnet, ferner, dass der Lohn des Arbeitnehmers zusammen mit der Unterstützung das Abwesenheitsentgelt des Arbeitnehmers erreicht, ferner, dass er dem Arbeitnehmer für die Entwicklungszeit Lohn zahlt.
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Kurzarbeit zu arbeiten, während der Entwicklungszeit zur Verfügung zu stehen, ferner, dass er die Wiederherstellung der früheren Arbeitszeit nach Ablauf der Unterstützung nicht hindert.
Wenn der Antrag allen Voraussetzungen gerecht wird, zahlt das Regierungsamt dem Arbeitnehmer eine Unterstützung in der Höhe von 70% des auf die ausgefallene Arbeitszeit entfallenden netto Abwesenheitsentgeltes für maximal 3 Monate, wobei der Betrag den aliquoten Teil des Zweifachen des geltenden netto Mindestlohns (214 130 HUF) nicht übersteigen darf. Diese Unterstützung ist aus der Sicht des Arbeitnehmers abgabenfrei.
Arbeitszeitrahmen
Eine weitere Änderung in Verbindung mit der Beschäftigung ist, dass Arbeitgeber bereits einen Arbeitszeitrahmen von 24 Monaten festlegen können. Es besteht die Möglichkeit für die Verlängerung des früher angeordneten Arbeitszeitrahmens.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

DAS UNGARISCHE STEUERAMT ANERKENNT DIE VERSÄUMNISSE WEGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE

Am Donnerstag, den 26. März 2020, hat das Steueramt eine Mitteilung bezugnehmend den Versäumnissen während der Pandemie veröffentlicht. Diese Mitteilung betrifft jeden Steuerzähler, auch die an die Begünstigungen der Regierung nicht teilhaben.

Wenn ein Steuerzähler unverschuldetermaßen in eine Situation gefallen ist, deswegen die ihre Steuerpflichten nicht oder nur mit bedeutenden Verzug leisten kann, dann bei den eventuellen Rechtsfolgen wird das Steueramt angemessen vorgehen.

Aber zu dem angemessenen Vorgehen soll der Steuerzähler den Grund der Versäumnis so bald wie möglich nach dem Ablauf der Frist melden. In der Anmeldung soll der Steuerzähler melden, dass das Versäumnis von der Pandemie verursacht wurde. Das Steueramt wird diese Anmeldung, so wie die eigene Umstände der Sachverhalt bei der Zufügung der Sanktionen berücksichtigen und kann sich auch über die Ablehnung der Rechtsfolgen entscheiden.Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

WEITERE GESELLSCHAFTEN SIND FÜR DIE BEITRAGSBEFREIUNG BERECHTIGT

Am 27. März 2020 wurden weitere Regierungsverordnungen veröffentlicht bezüglich dem Corona-virus ausgelösten Krisensituation. Diese Verordnungen beinhalten, unter anderen, steuerliche Vorschriften. Laut den neuen Regelungen wurde die Kreis der Gesellschaften erweitert, die von der Zahlung der Sozialbeiträge der Arbeitslöhne für die Periode von März bis Juni befreit wurden (wenn diese Gesellschaften auch an Rehabilitationsbeitrag verpflichtet sind, wird die Höhe dieser Pflicht nur vermindert). Die Arbeitnehmer dieser begünstigten Gesellschaften sind nur an die Leistung der Gesundheitsabgabe für Sachleistungen (4%) von den Sozialbeiträgen verpflichtet, mit einer Maximalsumme von 7.710 HUF pro Monat.

Der Kreis der begünstigten Gesellschaften wurde mit Firmen erweitert, die sich mit Reisebüros, Reiseveranstalter und Erbringung sonstiger Reservierungsdienstleistungen, Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. und mit Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt beschäftigen. Die Steuerzähler in der Branche Saunas, Solarien, Bäder u. Ä. sind nur mit der Begünstigung betroffen, wenn sie als Badeanstalt qualifiziert sind.

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DATENLIEFERUNG LAUT DEM 2.0 VERSION – FRISTVERLÄNGERUNG

Das Steueramt hat es am Dienstag, am 24. März 2020 bekannt gegeben, dass, wegen dem außergewöhnlichem Situation verursacht durch die Coronavirus-Pandemie, die Änderung der XSD-Schema, die zu dem Online Rechnung System hochzuladen ist, verschoben wird. Deshalb wird die Verwendung das neue, 2.0 Datenstruktur statt dem original veröffentlichten Datum von 1. April 2020. erst von dem 1. Juli 2020 vorgeschrieben sein. Es bedeutet, dass die zurzeit geltende 1.1 Version für weitere 3 Monaten verwendbar ist.

Dennoch hat aber das Steueramt es betont, dass das 2.0 System schon in der Live-Umgebung, parallel mit der früheren Version, verwendbar ist. Das Steueramt empfehlt den Steuerzählern die Umstellung so bald wie möglich durchzuführen.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

WEITERES MASSNAHMENPAKET DER REGIERUNG ZUR ABFEDERUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN AUSWIRKUNGEN DER CORONAVIRUS-PANDEMIE

Am Montag, den 23. März 2020 hat die Regierung ein weiteres Maßnahmenpaket zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie angekündigt. Das Maßnahmenbündel umfasst nachstehende Entscheidungen.

Der Kreis der Unternehmer und Unternehmen, die in den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 von der Kleinunternehmersteuer befreit werden, wird erweitert: Kleinunternehmersteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit in folgenden Bereichen ausüben, werden von der Steuerpflicht befreit (ohne Anspruch auf Vollständigkeit): Friseure, Schönheitspflege, Malen und Streichen, Glasern, humanmedizinische Versorgung, Elektroinstallation, Dienstleistungen zur Verbesserung des physischen Wohlbefindens, künstlerische Tätigkeiten, Wasser-, Gas-, Heizungs- und Klimaanlageninstallation, Boden- und Wandfliesenlegen, Veranstaltung von Konferenzen und Handelspräsentationen, touristische Dienstleistungen, Gastgewerbe, Glückspiele, ambulante soziale Betreuung von Senioren und Behinderten.

Durch die Befreiung von der Kleinunternehmersteuer bleibt das Recht auf Sozialversicherungsleistungen unberührt.

Kleinunternehmersteuerpflichtige, die vor 1. März 2020 fällig gewordene Steuerschulden haben, können diese ab dem Monat, der auf das Quartal, in dem die Gefahrenlage endet, in 10 gleichen Tranchen, zusammen mi dem fälligen Kleinunternehmersteuerbetrag abführen. In diesem Fall wird kein Verzugszuschlag berechnet. Sollten aber die Kleinunternehmersteuerpflichtigen mit dieser aufgeschobenen Zahlung in Verzug geraten, können die vollständigen früheren Schulden zuzüglich eines Verzugszuschlages fällig gestellt werden.

Der Kreis der Unternehmen, die als Arbeitgeber – vorübergehend  – von der Leistung der Arbeitgeberbeiträge befreit werden, wird weiter erweitert. Außerdem sind Arbeitnehmer dieser Unternehmen hinsichtlich der Periode vom März 2020 bis Juni 2020 nur zur Leistung der Gesundheitsabgabe für Sachleistungen verpflichtet (4%, aber maximal 7.710 HUF im Monat). Diese Gesellschaften bekommen eine Erleichterung bezugnehmend der Rehabilitationsbeitrag für die Periode von März-Juni 2020: die Höhe des jährlichen Beitrags (1.449.000 HUF) wird auf 2/3, 966.000 HUF pro Person vermindert, weiteres sind sie auch von der Leistung der Vorauszahlungspflicht befreit. Von diesen Erleichterungen können auch Unternehmen Gebrauch machen, die Personenbeförderung mit Taxi betreiben, Tageblätter oder Zeitschriften herausgeben oder Rundfunksendungen ausstrahlen.  Außerdem hat die Regierung – unter Angabe der genauen Branchencodes – den Kreis der früher angekündigten befreiten Tätigkeiten eindeutig festgelegt.

Der Gesetzgeber hat über eine wichtige Änderung hinsichtlich des „Hauptunternehmensgegenstandes“ als Bedingung für die Abgabenbefreiung entschieden. Lediglich Unternehmen und ihre Arbeitnehmer werden von den Abgabenpflichten befreit, deren Umsatzerlöse in den letzten 6 Monaten mindestens zu 30% aus einer zur Begünstigung berechtigenden Tätigkeit stammten.

Die Steuererklärungsperiode der Steuerpflichtigen, die zur Leistung einer Tourismusabgabe verpflichtet sind, ändert sich wie folgt:

  • Steuerpflichtige, die die Abgaben vierteljährlich erklären müssen, haben über den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 und
  • Steuerpflichtige, die die Abgaben jährlich erklären müssen, über den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Februar 2020 sowie vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember

eine Steuererklärung einreichen.

Für die Dauer der Gefahrenlage werden die gerichtlichen Vollstreckungen (Zwangsräumungen, Pfändungen) ausgesetzt. Die Eintreibung der Steuerschulden wird ebenfalls ausgesetzt, diese Verfahren werden erst ab dem 15. Tag nach Ende der Gefahrenlage wieder aufgenommen.

Die Berechtigungen auf gewisse Versorgungen in den Bereichen Krankenversicherung und Familienunterstützung, die während der Dauer der Gefahrenlage ablaufen, verlängern sich automatisch. D.h. Kinderpflegegelder, Versorgungen zur Unterstützung der Kinderpflege sowie Erziehungsbeihilfen müssen bis Ende der Gefahrenlage fortgezahlt werden.

Die Wertgrenze für kontaktlose Zahlungstransaktionen, bei denen keine starke Kundenidentifizierung (zum Beispiel: PIN-Eingabe) erforderlich ist, wird angehoben.  Diese Wertgrenze wird ab 25. März 2020 auf 15.000 Forint erhöht und ist spätestens ab 15. April 2020 anzuwenden.

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Information

Sehr geehrte Geschäftspartner,

aus gegebenem Anlass – Ausbreitung der Corona-Infektionen – möchten wir Sie darüber informieren, das wir in Grant Thornton Ungarn alle kanzleiintern möglichen Maßnahmen und Vorkehrungen zur Bekämpfung einer Ausbreitung der Coronaviren getroffen haben und versichern Ihnen auch, das unsere Tätigkeit für Sie weitestgehend ohne Störungen weitergeführt wird und wir alles Mögliche tun werden, um unsere Leistungen für Sie termingerecht und in gewohnter Qualität zu erbringen.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen für jede Frage jederzeit zu Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

das Grant Thornton Team