Urteile des Europäischen Gerichtshofs in Rechtssachen mit Bezug zu Ungarn

2020. március 3-án az Európai Unió Bírósága (EUB) három magyar vonatkozású ügyben hozott döntést, amelyek – többek között – Magyarország hosszabb távú adópolitikáját befolyásolhatják.

Az ügyeket kezdeményező adózók két magyar ágazati (a kiskereskedelmi-, és a távközlési-) különadó, illetve a reklámadóhoz fűzött súlyos szankciók jogosságát vitatták. Az EUB, a vonatkozó főtanácsnoki indítványokkal összhangban a különadókkal összefüggésben a Nemzeti Vám- és Adóhivatal, míg a reklámadó ügyében a Google Ireland Ltd. javára döntött.

A Tesco-Global Áruházak Zrt. (C-323/18. számú), és a Vodafone Magyarország Mobil Távközlési Zrt. (C-75/18. számú) ügyében az EUB kimondta, hogy a progresszív adómértékből eredő eltérő adóztatás és a magasabb árbevételű vállalkozások ebből fakadó erőteljeseb adóztatása nem minősül a letelepedési szabadság korlátozásának. A C-323/18. számú ítélet megállapította továbbá, hogy a progresszív kiskereskedelmi adóztatás nem eredményez szelektív előnyt, azaz nem tekinthető az alacsonyabb árbevételű vállalkozások javára nyújtott támogatásnak. Megjegyzendő még, hogy a C-75/18. számú döntés alapján a távközlési különadó nem forgalmi jellegű adó és alkalmazása nem ellentétes az uniós joggal.

A Google Ireland Ltd. (C-482/18. számú) ügyében az EUB ítélet megállapítja, hogy a bejelentési kötelezettség elmulasztásának aránytalan szankciója és a jogorvoslati lehetőségek hiánya, a szolgáltatásnyújtás tiltott korlátozását eredményezi.

A fent hivatkozott szektorális különadókat érintő ítéletek hatására a tagállamok jogalkotói – ideértve a magyar döntéshozókat is – megfontolhatják az árbevétel-alapú progresszív adók kivetési gyakorlatának szélesítését.

Änderungen der Transferpreisregelungen 2020

In unserem Newsletter fassen wir die Rechtsnormänderungen zusammen, die letztes Jahr verabschiedet wurden und ab dem 1. Januar 2020 eine Auswirkung auf die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und die damit verbundenen Verpflichtungen und Vorgänge haben können.

  • In Verbindung mit den besonderen Bestimmungen zur Steuerumgehung wurde der Begriff verbundenes Unternehmen präzisiert.
  • Im Zusammenhang mit der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. Juli 2016 werden die im Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaft- und Dividendensteuer (KöStG) bestimmte Verbringung von Vermögenswerten und Verlagerung von Tätigkeiten der Steuer unterworfen. Bei diesen Wegzügen stellt die Differenz zwischen dem Marktwert der übertragenen Vermögenswerten und verlagerten Tätigkeiten und ihrem berechneten Evidenzwert die Steuerbemessungsgrundlage dar, wenn im Übrigen nach den Bestimmungen des KöStG infolge des Umstandes als Wegzugsgrund keine Pflicht zur Änderung der Steuerbemessungsgrundlage besteht.
  • Im Falle von Sacheinlagen müssen die Verrechnungspreisregeln auch bei den Gesellschaftern (Aktionären), die durch die Sacheinlage zu beherrschenden Gesellschaftern (Aktionären) werden, angewendet werden.
  • Die Grundkapitalentnahmen, bei denen sich der Steuerpflichtige entscheidet, den Geschäftsanteil, den er entgeltlich erworben hat, innerhalb von einem Jahr nach dem Erwerb, ihren Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen unentgeltlich zu übergeben oder unter Anwendung der Regeln zur Herabsetzung des Stammkapitals einzubeziehen, unterliegen ebenfalls der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation.
  • Im Falle der Unterlagen zur Feststellung der Steuerplicht von Einkünften und Vermögen, die den Doppelbesteuerungsabkommen unterliegen, erhöht sich die Aufbewahrungspflicht auf 10 Jahre.
  • Der Informationsaustausch zwischen Ungarn und Großbritannien (CbCR – länderbezogener Bericht) bleibt auch nach dem EU-Austritt aufrecht.

In Verbindung mit der Sache Kfv. I.35.550/2018/12 der Kurie dürfen wir unsere Klienten mit Gruppenfinanzierung (Cash-Pooling) darauf aufmerksam machen, dass die Kurie die Steuerbehörde erster Instanz zum neuen Verfahren verpflichtet hat und gleichzeitig deren Beschluss, in dem besagt wurde, dass die Muttergesellschaft keine Einlagen sammeln darf, also auf die bei ihr deponierten Summen keine Einlage-, sondern Darlehenszinsen beziehen darf, außer Kraft gesetzt. Die Pressemitteilung der Kurie kann unter folgendem Link gelesen werden: https://kuria-birosag.hu/hu/sajto/kuria-hatarozata-szerint-transzferarazas-kerdese-az-alapul-szolgalo-tenyallas-fuggvenyeben.

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen zum Thema gerne zur Verfügung. 

Steuerpaket – Herbst (II. teil)

Die Steuergesetzvorschläge bezüglich den Sozialversicherungsregeln wurden am 11. Dezember, 2019 vom Parlament verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen geben wir in diesem Newsletter bekannt. Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie weitere Informationen zu den Details, dem Inkrafttreten bzw. zu den Übergangsregelungen wünschen.

 

Sozialversicherungsbeitrag (SV)

Das Sozialversicherungsgesetz wurde neu kodifiziert. Darin sind jetzt das derzeitige Sozialversicherungsgesetz und seine Durchführungsverordnung enthalten, ergänzt durch die neuen Änderungsregeln. Das neue Gesetz tritt am 1. Juli 2020 mit der Maßgabe in Kraft, dass für die bis zum 10. Juli 2020 erworbenen Einkünfte, die die Abgabengrundlage für Juni 2020 bilden, noch die derzeitigen, am 30. Juni 2019 geltenden Rechtsnormen anzuwenden sind.
Die allgemeinen Regeln der Beitragszahlung änderten sich wie folgt:

  • Es dient zur Verringerung des administrativen Aufwandes, dass die früheren Renten- und Krankenversicherungsbeiträge sowie Arbeitsmarktabgaben unter der Bezeichnung Sozialversicherungsbeitrag in Höhe von 18,5% zusammengelegt werden. Ein weiterer Vorteil der Zusammenlegung ist, dass sich die Beitragsbegünstigung für Familien auch auf den Teil der Arbeitsmarktabgabe in Höhe von 1,5% beziehen wird.
  • Außer dem Sozialversicherungsbeitrag wird ausschließlich der Rentenversicherungsbeitrag genannt, der auf gewisse Versorgungen abzuführen ist (Kinderpflegegeld, Versorgung zur Unterstützung der Kinderpflege, Kindererziehungsbeihilfe, Versorgung zwecks Stellensuche), seine Höhe beträgt weiterhin 10%.
  • Die Gesundheitsleistungsabgabe erhöht sich auf 7.710 HUF (257 pro Tag).
  • Die Erwerbstätigkeit der Rentner mit einer Rente aus eigener Versicherung wird bereits zur Gänze von der Versicherungs- und Abgabepflicht befreit (früher wurde lediglich ihr Einkommen aus unselbständiger Arbeit befreit). Daneben werden auch Auszahler von der Pflicht zur Abführung der sozialen Beitragssteuer befreit, wenn sie Rentnern mit einer Rente aus eigener Versicherung Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezahlen.

 

Der Begriff Untergrenze für Beitragszahlung wurde neu geregelt, ferner wurde die Basis für die Einkünfte als Beitragsgrundlage modifiziert:

  • Bei Beschäftigung im Arbeitsverhältnis stellt ab 1. Juli 2020 die Untergrenze für Beitragszahlung, die in Höhe von 30% des Mindestlohnes festgelegt wurde, das Einkommen als Mindestbeitragsgrundlage dar. Auf dieses muss der Sozialversicherungsbeitrag geleistet werden und davon darf man nur in Fällen, die im Gesetz taxative aufgezählt sind, abweichen. Diese Bestimmung hat eine negative Auswirkung auf Arbeitnehmer, die keine Rentner sind, weniger als 12 Stunden in der Woche in einem Arbeitsbereich arbeiten, der keine Berufsausbildung erfordert, und keine Versorgungen beziehen wie z.B. Kindererziehungsbeihilfe oder Kindererziehungsentgelt bzw. nicht im Direktunterricht oder in der Fachausbildung lernen. Die Vorschrift erstreckt sich nicht auf die Fälle, in denen das Rechtsverhältnis untermonatlich begründet oder aufgehoben wurde oder der Versicherungsschutz nicht für den ganzen Monat bestand oder die Privatperson im jeweiligen Monat Krankengeld oder Unfallkrankengeld bezogen hat, oder die wegen der Pflege ihres kranken Kindes, das jünger als 12 Jahre alt ist, unbezahlter Urlaub in Anspruch genommen hat.
  • Es bedeutet eine günstige Änderung für Gesellschaften und Einzelunternehmer, dass der Sozialversicherungsbeitrag einheitlich wenigstens auf den Mindestlohn (garantiertes Gehaltsminimum) abzuführen ist. Derzeit stellt der Mindestlohn (garantiertes Gehaltminimum) nur bei dem Rentenversicherungsbeitrag die Mindestabgabengrundlage dar; bei dem Krankenversicherungsbeitrag und der Arbeitsmarktabgabe beläuft sich dieser Betrag auf das Anderthalbfache des Mindestlohnes (garantierten Gehaltminimums). Gleichzeitig mit der Modifizierung wurde die Nutzung des Ausdrucks „Untergrenze für Beitragszahlung“ im Falle der Gesellschaften und Einzelunternehmer abgeschafft.

 

Im Regelsystem der Beitragsvergünstigungen für Familien erscheint als administrative Vereinfachung, dass Privatpersonen die unterjährig geltend gemachten Beitragsvergünstigungen für Familien nicht neu berechnen und zurückzahlen müssen, wenn sie in ihrer Jahressteuererklärung feststellen, dass sie auch Einkommensteuerpflicht haben. In diesem Fall haben sie nur die Einkommensteuer abzuführen.

Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags, der aufgrund von Rentenvereinbarungen (Vereinbarung zu Zwecken des Erwerbs von Dienstzeiten, die auf eine Rente berechtigen, und des Erwerbs von Einkünften, die eine Rentengrundlage bilden, sowie Vereinbarungen zu Zwecken des Erwerbs von Dienstzeiten) zu zahlen ist, verringert sich von 24% auf 22%.

Im System der Gesundheitsleistungsabgabe sind folgende Änderungen eingetreten:

  • der Kreis der Verpflichteten, die Gesundheitsleistungsabgabe abzuführen haben, ändert sich;
  • wenn eine zur Abführung der Gesundheitsleistungsabgabe verpflichtete Person ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt und die daraus resultierenden Rückstände das Dreifache der Abgabe übersteigen, dann wird ab 1. Juli 2020 die Sozialversicherungsnummer der betreffenden Person aufgehoben und die jeweilige Person kann dadurch die von der Sozialversicherung unterstützten Gesundheitsleistungen nicht unentgeltlich in Anspruch nehmen, ausgenommen in dem Fall, wenn die Schuld rückwirkend ausgeglichen wurde; bevor die Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen wurde.
  • Personen, die in einem anderen EWR-Mitgliedstaat versichert sind, können Gesundheitsleistungen in Ungarn mit einer EU-Karte in Anspruch nehmen. Die Modifizierung macht eindeutig, wenn eine Person nicht auf diese Weise vorgeht, sondern Gesundheitsleistungsabgabe zahlt (obwohl dies für sie nicht verpflichtend ist) und auf dieser Grundlage ärztliche Dienstleistungen in Ungarn in Anspruch nimmt, so ist diese Person verpflichtet, die Kosten für die gesundheitliche Dienstleistung, die zu Lasten des Krankenversicherungsfonds gehen, zu ersetzen.

 

Die früher in einer Regierungsverordnung geregelten Vorschriften zur Anwendung der Abkommen über sie soziale Sicherheit und der Koordinationsverordnungen wurden ohne inhaltliche Änderungen auf Gesetzesebene festgehalten. Die Mindestanforderungen an die Bescheinigungen, die zum Nachweis gewisser Fakten und Sachverhalte von den Sozialversicherungsstellen akzeptiert werden, wurden aus der Regierungsverordnung in die Beilage zum Gesetz übertragen.

 

Soziale Beitragssteuer 

Ab 1. Juli 2020 unterliegt die Erwerbstätigkeit von Rentnern mit einer Rente aus eigener Versicherung  nicht der sozialen Beitragssteuer.

Im Einklang mit der Untergrenze für Beitragszahlung, die bei dem Sozialversicherungsbeitrag eingeführt worden ist, wird auch das Gesetz über die soziale Beitragssteuer um die Vorschrift ergänzt, dass Arbeitgeber ab 1. Juli 2020 im Falle eines Arbeitsverhältnisses die soziale Beitragssteuer mindestens auf 30% des Mindestlohnes abzuführen haben, auch in dem Fall, wenn das gezahlte Einkommen darunter liegt.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Steuerpaket – Herbst 2019 (I. teil)

Ein Teil der Steuergesetzvorschläge, die im November vorgelegten wurden, wurde am Dezember 3, 2019 vom Parlament verabschiedet. In diesem Newsletter bieten wir eine Zusammenfassung über diese Modifizierungen bzw. wir geben die wichtigsten Änderungen bekannt. Das Parlament verhandelt weiterhin die Modifizierungen der Sozialversicherung, über diese Änderungen werden wir unsere Klienten in einem späteren Newsletter informieren. Kontaktieren Sie bitte unsere Experten, wenn Sie weitere Informationen zu den Details, dem Inkrafttreten bzw. zu den Übergangsregelungen wünschen.

Umsatzsteuer (USt)

Das Umsatzsteuergesetz betreffende wichtigste Änderung ist, dass die Datenlieferungspflicht in Verbindung mit Rechnungen ab 1. Juli 2020 in mehreren Schritten ausgedehnt wird.

  • Im ersten Schritt müssen ab 1. Juli 2020 nicht nur Daten zu den an inländische Steuerpflichtige gelegten Rechnungen mit einem Umsatzsteuerbetrag über 100 THUF geliefert werden, sondern zu allen inländischen Geschäften, soweit diese an inländische Steuerpflichtige ausgeführt worden sind (mit Ausnahme der innergemeinschaftlichen Lieferungen). Gleichzeitig wird auch die Wertgrenze auf der Seite der Rechnungsempfänger aufgehoben. So haben Rechnungsempfänger auf Blatt M der Umsatzsteuererklärung Daten zu allen Rechnungen zu liefern, aufgrund derer der Steuerpflichtige von seinem Vorsteuerabzugsrecht Gebrauch macht. In Verbindung mit diesen Maßnahmen müssen ab 1. Juli 2020 die ersten acht Ziffern der ungarischen Steuernummer der inländischen Partner auf den Rechnungen angeführt werden.
  • Ab 1. Januar 2021 wird die Datenlieferungspflicht weiter ausgedehnt und sie wird sich auf alle Rechnungen eines Steuerpflichtigen erstrecken, die er nach den ungarischen Regeln auszustellen hat. So wird sich diese Pflicht unter anderem auf Rechnungen an Nichtumsatzsteuerpflichtige (in diesem Fall müssen jedoch keine Daten zum Namen und zur Adresse des Käufers geliefert werden), auf innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferungen und auch auf den Produktexport erstrecken. Eine Ausnahme dürfen lediglich Rechnungen über Versandhandelslieferung und Leistungserbringung (Transaktionen, die im Rahmen des Systems der einzigen Anlaufstelle ausgeführt werden) genießen, ferner Transaktionen, deren Erfüllungsort sich in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft befindet.

 

Ab 1. Juli 2020 wird die Frist für die Rechnungslegung von 15 Tagen auf 8 Tage verkürzt.

Im Zusammenhang mit einzelnen steuerfreien Geschäften ist im derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz keine Rechnungslegungspflicht vorgesehen – vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige einen handelsrechtlichen Beleg ausstellt. Ab 1. Juli 2020 werden jedoch folgende Transaktionen nicht mehr zu diesem Kreis gehören

  • sonstiger Unterricht,
  • steuerfreier Immobilienverkauf,
  • Erbringung von humanmedizinischen Leistungen,
  • Erbringung von zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen,
  • gewisse Leistungen, die von Zusammenschlüssen an ihre Mitglieder erbracht werden.

 

Die o.g. Geschäfte bewahren zwar weiterhin ihren steuerfreien Charakter, aber nach Inkrafttreten der Änderung wird zwingend vorgeschrieben sein, eine Rechnung über die Leistungserbringung zu legen.  

Darüber hinaus werden im Umsatzsteuergesetz im Einklang mit dem neuen Berufsbildungsgesetz bzw. mit dem zu modifizierenden Gesetz über die Erwachsenenbildung der steuerfreie sonstige Unterricht und die Ausbildungen definiert. Als sonstiger Unterricht gelten demnach:

  • Unterricht und Ausbildungen, die aufgrund des neuen Berufsbildungsgesetzes organisiert werden, bzw. die damit verbundenen Prüfungen;
  • Unterricht und Ausbildungen, die im Besitz einer im Gesetz über die Erwachsenenbildung festgelegten Anmeldung/Erlaubnis organisiert werden, ferner die in Verbindung damit organisierten Prüfungen;
  • Sprachunterricht bzw. staatliche oder international anerkannte Sprachprüfungen und
  • Veranstaltung und Abwicklung von Unterrichtswettbewerben und Wettbewerben zur Talentförderung.

Im Falle von Unterrichten, die nach den früheren Regeln des Gesetzes über die Erwachsenenbildung veranstaltet werden, muss die Umsatzsteuerbefreiung nach den am 31. August 2019 geltenden Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes beurteilt werden.

Nach Verkündung des Gesetzes wird der Kreis der Fälle erweitert, in denen Steuerpflichtige ihre frühere Option für eine Besteuerungsart durch Einreichung eines Verbesserungsantrags ändern können. Der Verbesserungsantrag kann auf diese Weise bereits auch bei der Option für die Versandhandelslieferungen, Ferndienstleistungen gewählt werden bzw. auch bezüglich der Nutzung des Mittelkurses der Ungarischen Nationalbank zur Ermittlung der Steuer in HUF genutzt werden.

Einkommensteuer (ESt)

Eine Neuigkeit ist, dass ab 2020 auch Treuhänder und Privatstiftungen Konten im Rahmen von langfristigen Investitionsverträgen (LIV) zu Gunsten von Privatpersonen als Begünstigte eröffnen können. Die erwirtschaftete Rendite wird nach den Regeln von LIV besteuert mit der Maßgabe, dass die Steuerpflichten, die eventuell in Verbindung mit der Rendite anfallen, von der vertragsschließenden Stiftung, vom Treugeber zu Lasten des Stiftungsvermögens, des verwalteten Vermögens erfüllt werden müssen, sie haben auch der Deklarationspflicht nachzukommen.

Im Einklang mit der vorstehenden Änderung werden die Renditen aus dem Vermögen, das auf dem vom Treugeber und von der Privatstiftung eröffneten Konto ausgewiesen ist, nach den Regeln zum LIV und nicht als Dividendeneinkünfte besteuert.

In Verbindung mit der Umgestaltung des Cafeteria-Systems wird eine neue Verfügung, die als Teil  des Steuerpakets vom Herbst letzten Jahres vorgesehen war, nicht in Kraft treten. Im Sinne dieser Verfügung hätten ab 2020 die Privatpersonen zustehenden Steuervergünstigungen vom Auszahler zuerst gegenüber die öffentlichen Lasten auf Lohn- und Gehaltseinkünfte geltend gemacht werden müssen, und erst danach hätten die öffentlichen Lasten der wie Löhne und Gehälter besteuerten Cafeteria-Zuwendungen berücksichtigt werden können. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Verfügung die Rechtsanwendung nur erschweren würde, so wird sie nicht in Kraft treten.

Soziale Beitragssteuer 

Durch eine Gesetzesmodifizierung werden die Dividenden, die von Gesellschaften, die der vereinfachten Unternehmersteuer unterliegen, ihren Gesellschaften ausgeschüttet werden, und die dem Unternehmen entnommenen Einkünfte ab 1. Januar 2019 rückwirkend von der sozialen Beitragssteuer befreit (zur Wiederherstellung des Standes vor 1. Januar 2019).

Körperschaftsteuer (KöSt)

  • In Verbindung mit der verspäteten Leistung von Steuervorauszahlungen wurde die Möglichkeit eines Rechtfertigungsantrags wiederhergestellt.
  • Die Steuerbefreiung der von Privatpersonen gegründeten Vermögenverwaltungsstiftungen  (soweit Vermögen nur zu Gunsten von Privatpersonen verwaltet wird) wird ergänzt. Jetzt ist nicht nur der Besitz der jeweiligen Vermögensgegenstände, sondern auch ihre Übernahme steuerfrei.
  • In Verbindung mit den Mannschaftssportarten wurde im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht der EU auch der Begriff allgemeiner Unterricht modifiziert und es wurde zusammenfassend der Begriff Unterricht eingeführt.
  • Im Zusammenhang mit der Einführung des Gesetzes über die Berufsbildung wird auch der Kürzungsposten, der in Verbindung mit Berufsschülern geltend gemacht werden kann,  modifiziert. So kann ein Kürzungsposten in Höhe von 24% des am ersten Tag des Steuerjahres geltenden Mindestlohns, der pro Person für jeden angebrochenen Monat zusteht, bei Schülern geltend gemacht werden, die im Rahmen eines Fachausbildungsarbeitsvertrags an Berufsbildung an einer dualen Ausbildungsstätte teilnehmen, geltend gemacht werden und der Kürzungsposten (12% des Mindestlohnes pro Monat pro Schüler), der aufgrund der mit der Schule abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung geltend gemacht werden kann, wird abgeschafft.

 

Lokale Steuern

Im Sinne der Gesetzesmodifizierung zählen Hochschuleinrichtungen, die als gemeinnützige Organisationen betrieben werden und deren Träger staatlich gegründete Vermögensverwaltungsstiftungen sindnicht zu den Subjekten der lokalen Steuern.

Außerdem wird in der Gesetzesänderung festgehalten, dass die lokalen Gewerbesteuereinnahmen  zuerst für die Wahrnehmung der Aufgaben des lokalen öffentlichen Verkehrs – im Falle der Stadtverwaltung der Hauptstadt gemäß den Bestimmungen eines getrennten Gesetzes – genutzt werden müssen, und die Steuereinnahmen, die über den Betrag, der für die Wahrnehmung der Aufgaben des lokalen öffentlichen Verkehrs notwendig ist, hinausgehen, insbesondere für die Finanzierung von sozialen Versorgungen, die der Kompetenz des Gemeinderates unterliegen, verwendet werden dürfen.

Gebühren

Es stellt eine wesentliche Änderung dar, dass das Gebührengesetz um Bestimmungen zur Vermeidung von Spekulationen in Verbindung mit Immobilien, die vom Außenbereich zum Innenbereich erklärt werden, ergänzt wird.  Demnach ist der Verkäufer (als Gewinnerzieler) verpflichtet, eine entgeltliche Vermögensübertragungsgebühr in der Höhe von 90% auf solche Immobilien oder auf die Vermögenseinlage der Gesellschaften mit solchen Immobilien bezahlen. Die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung und dem Verkehrswert zum Erwerbszeitpunkt stellt die Gebührenbemessungsgrundlage dar. Im Falle von Vermögenseinlagen muss diese Differenz entsprechend dem Anteil der veräußerten Vermögenseinlage an den gesamten Vermögenseinlagen berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit der neuen Bestimmung wird das Gebührengesetz um den Begriff ‚Gesellschaft mit zum Innenbereich erklärten Immobilien‘ ergänzt. Dabei handelt es sich um  Wirtschaftsorganisationen, die – indirekte oder direkte – Eigentümer von Immobilien sind, die zum Innenbereich geändert worden sind.

Durch die Gesetzesänderung wird die Geltendmachung von Gebührenvergünstigungen, -befreiungen bei diesen Transaktionen ausgeschlossen, aber die begünstigten Transaktionen (begünstigte Umwandlung, begünstigter Beteiligungstausch, begünstigte Übertragung von Vermögensgegenständen) und Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bleiben weiterhin gebührenfrei.

Die Verfügungen betreffen Immobilien, die nach dem 31. Januar 2020 zum Innenbereich geändert  werden. Bei zum Innenbereich erklärten Immobilien handelt es sich um Immobilien, die während des Eigentumsrechtes des Verkäufers (bei einer Schenkung: des Schenkungsgebers), während seiner vermögenswerten Berechtigung, aber frühestens innerhalb von 10 Jahren vor der Übertragung zum  Innenbereich geändert worden sind. Nicht als zum Innenbereich erklärten Immobilien gelten jedoch Immobilien, die im 6. Jahr nach dem Erwerb oder danach veräußert worden sind, ferner Immobilien, die der Übertragende durch Erbschaft erworben hat.

Die Gebühr wird vom Finanzamt aufgrund der Anmeldung des Verkäufers erhoben.

Eine weitere Änderung ist, dass ab 2020 die Bestimmungen in Verbindung mit den Vermögensverwaltungsstiftungen auch im Gebührengesetz enthalten sind. Die Vermögensverwaltungsstiftungen schienen im ungarischen Rechtssystem ab März 2019 auf. Sie stellen eine Art Mischung aus Stiftungen und Treuhändern dar, gleichzeitig haben sie aber auch eigene Merkmale. Laut Gesetzesänderung sind für den Vermögenserwerb durch den Gründer der Vermögensverwaltungsstiftung, durch die Vermögensverwaltungsstiftung sowie durch ihren Begünstigten die für die Treuhand geltenden Gebührenregeln anzuwenden. Für Vermögenserwerbe im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung von Vermögensverwaltungsstiftungen kann die Gebührenfreiheit angewendet werden.

Steuerordnungsgesetz (StOG)

  • Steuerpflichtige, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnehmen, können ihren Antrag auf Beitritt zu einer Körperschaftsteuergruppe gleichzeitig mit der Anmeldung beim Finanzamt stellen.
  • Im Einklang mit den Bedingungen des Umsatzsteuergesetzes bezüglich der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage in Verbindung mit uneinbringlichen Forderungen stellt das Finanzamt seit 1. Januar 2015 fortlaufend die Liste der Steuerpflichtigen mit hohen Steuermängeln und hohen Steuerschulden auf einer Abrufoberfläche bereit.
  • Ab 1. Januar 2020 ist eine Informierung der Betroffenen durch das Finanzamt unabhängig von der Vermutung lediglich dann möglich, wenn die Rechtsnormverletzung vom Finanzamt  rechtskräftig festgestellt worden ist. Eine damit verbundene neue Vorschrift ist, dass das Finanzamt natürliche Personen künftig in Form eines Informationsschreibens über die vom Arbeitgeber versäumten Steuer- und Beitragspflichten hinsichtlich ihrer eigenen Beschäftigung informiert.
  • Mit Hinblick auf den Zeitaufwand der Informatikentwicklungen darf die Regelung bezüglich der Modifizierungen nach Abschluss der EKAER-Nummer zuerst für Anmeldungen nach dem 1. März 2020 angewendet werden.

Rechnungslegung 

Die bisherige Wertgrenze für die Sofortabschreibung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wurde von 100 THUF auf 200 THUF angehoben.

Eine weitere Änderung des Rechnungslegungsgesetzes folgt der Modifizierung des Umwandlungsgesetzes von 2019, durch die im Vergleich zu früher der Kreis der Fälle eingeengt wird, in denen die Vermögensbilanzentwürfe und Vermögensinventarentwürfe durch einen Wirtschaftsprüfer überprüft werden müssen. (Im Sinne des Umwandlungsgesetzes wird jedoch auch nach der Modifizierung vorgeschrieben, dass die endgültige Vermögensbilanz – und das diese untermauernde endgültige Vermögensinventar – in jedem Fall von einem Wirtschaftsprüfer überprüft werden müssen.) Es wurde im Rechnungslegungsgesetz präzisiert, dass neben der Vermögensbilanz auch das diese untermauernde Vermögensinventar handelsrechtliche Belege der Umwandlung sind.

Nach dem Bürgerglichen Gesetzbuch müssen Nachzahlungen, die für den Ausgleich der Verluste nicht erforderlich sind, den Eigentümern zurückgezahlt werden, es ist jedoch nicht verboten, auf derartige Beträge endgültig zu verzichten. Im Rechnungslegungsgesetz wurde bis jetzt die Verbuchung der Verzicht nicht geregelt. Nach der neuen Vorschrift müssen solche Beträge zum Zeitpunkt der Verzicht aus der gebundenen Rücklage der Gewinnrücklage zugeführt werden. Die neue Vorschrift ist für Abschlüsse für das 2020 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, aber sie kann bereits bei der Erstellung des Abschlusses für das 2019 beginnende Geschäftsjahr angewendet werden.

Im Einklang mit den Modifizierungen von 2019 des Gesetzes über die Firmenöffentlichkeit wurde auch das Rechnungslegungsgesetz um die Verfügung ergänzt, dass Änderungen, die in den Firmendaten eingetreten sind, zum Zeitpunkt der Änderung in den Büchern festzuhalten sind, wenn der Zeitpunkt der Änderung von dem Zeitpunkt der Eintragung abweicht.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Wir stellen unsere forensischen Dienstleistungen vor

Nach Schätzungen erleiden Organisationen infolge von wirtschaftskriminellen Handlungen jährlich Verluste in der Höhe von 5% der Umsatzerlöse, aber Betrüge haben eine bedeutendere Auswirkung auf die jeweilige Organisation als nur die finanziellen Schäden. Betrüge zum Nachteil einer Organisation wirken sich zerstörerisch auf die Mitarbeitermoral aus, sie stellen die Kompetenz des Managements in Frage, verursachen Schäden durch den Reputationsverlust und in Extremfällen gefährden sie auch den langfristigen Betrieb der Organisation. Heutzutage drohen Betrüge aus vielen Richtungen, oft sind sie grenzüberschreitend, es ist daher eine proaktive Einstellung zur Identifizierung und Verminderung von Betrugsrisiken notwendig.

Grant Thornton unterstützt dynamische und wachsende Organisationen beim Erreichen ihrer Ziele durch die Entwicklung von angemessenen Betrugsabwehrstrategien, durch die Erstellung und Einführung von Nulltoleranzregelungen sowie durch Kontrolllösungen. Sollte aber das Problem bereist bestehen, dann übernimmt unser erfahrenes Team die Durchführung von fachlichen Tiefenprüfungen unter Einsatz modernster forensischer Technologie.
Ein breiter Kreis kann Adressat unseres Berichtes sein, so zum Beispiel interne Revisions- und Beratungsabteilungen, leitende Amtsträger und Aufsichtsräte. Bei jeder Untersuchung leisten wir Unterstützung und geben Ratschläge dazu, wie die Verluste vermindert werden können, wir helfen weltweit bei der Ermittlung und Rückführung von Vermögenswerten und in juristischen Fragen. Mit unserem internationalen Team erbringen wir vollumfängliche forensische Dienstleistungen zur Erkennung und Reduzierung von Betrugsrisiken.

Proaktive Lösungen
Interne Reglements und Risikobewertung
Betrüge drohen aus vielen Richtungen, von inner- und außerhalb der Organisation, und das Risiko der Cyberkriminalität steigt ständig. Wo soll man mit der Prävention beginnen?

Einführung und Kontrolle
Die Entwicklung einer Betrugsabwehrstrategie stellt eine wichtige Aufgabe dar. Viel wichtiger ist jedoch zu gewährleisten, dass die Mitglieder der Organisation diese Regeln verstehen und anwenden.

Reaktive Lösungen
Untersuchungen und Berichte
Betrüge und Betrugsbezichtigungen stellen ernsthafte Schwierigkeiten für Organisationen dar. Diese können jedoch verringert werden, wenn der Ablauf der darauf gegebenen Antworten geregelt ist. Ebenfalls berücksichtigt werden müssen die praktischen und strategischen Probleme, gegebenenfalls auch die Einbeziehung von Regel- und Exekutivstellen, ferner die rechtlichen Konsequenzen bzw. die Datenverwaltung.

Schadensbegrenzung 
Die Schadensbegrenzung ermöglicht nicht nur den Ersatz der Verluste, aber auch die der Untersuchungskosten und des Zeitaufwandes des Managements. Die Schadensbegrenzung kann auch ein Werkzeug zur Vorbeugung künftiger Betrüge sein.

Rückforderung der Umsatzsteuer der uneinbringlichen Forderungen

Unlängst wurde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-292/19 der PORR Kft. veröffentlicht. Darin wird eindeutig gemacht, dass die Mitgliedstaaten eine Reduzierung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (und dadurch die Reduzierung der Umsatzsteuer) ermöglichen müssen, falls der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass die Forderung endgültig uneinbringlich wurde.

Das ungarische Umsatzsteuergesetz ermöglicht ab 1. Januar 2020 die Reduzierung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit Hinblick auf die Uneinbringlichkeit (unter Erfüllung strenger Voraussetzungen). Die Gesetzesänderung wird – im Sinne der Übergangsregelungen – auch für  uneinbringlich gewordene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen maßgebend sein, die in den Jahren 2016 bis 2019 ausgeführt worden sind.

In diesem Newsletter dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die o.g. Entscheidung des EuGH für Unternehmen die Möglichkeit schaffen kann, ihre Steuerbemessungsgrundlage – im Rahmen eines getrennten Verfahrens – bereits jetzt zu reduzieren und dadurch den bereits deklarierten und abgeführten Umsatzsteuerbetrag zurückzufordern. Für die Einleitung dieses getrennten Verfahrens stehen 180 Tage ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Verfügung. Es lohnt sich jedoch das Verfahren noch 2019 in die Wege zu leiten, in Hinsicht darauf, dass

  • einzelne frühere Steuerveranlagungsperioden Ende 2019 verjähren;
  • bis Ende des Jahres 2019 die Steuerbemessungsgrundlage und dadurch die Umsatzsteuer auch in Hinsicht auf Forderungen reduziert werden können, die zwar (bis Ende 2019) endgültig als uneinbringlich erachtet werden, aber den ab 2020 geltenden strengen Voraussetzungen nicht gerecht werden, zum Beispiel, weil ihr Erfüllungsdatum vor 2016 liegt.

Unsere Experten stehen Ihnen bei der Beantwortung der auftauchenden Fragen und bei der fachgemäßen und schnellen Zusammenstellung eines Antrags auf Rückerstattung gerne zur Verfügung.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.