Rückforderung der Umsatzsteuer der uneinbringlichen Forderungen

Unlängst wurde die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-292/19 der PORR Kft. veröffentlicht. Darin wird eindeutig gemacht, dass die Mitgliedstaaten eine Reduzierung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage (und dadurch die Reduzierung der Umsatzsteuer) ermöglichen müssen, falls der Nachweis dafür erbracht werden kann, dass die Forderung endgültig uneinbringlich wurde.

Das ungarische Umsatzsteuergesetz ermöglicht ab 1. Januar 2020 die Reduzierung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage mit Hinblick auf die Uneinbringlichkeit (unter Erfüllung strenger Voraussetzungen). Die Gesetzesänderung wird – im Sinne der Übergangsregelungen – auch für  uneinbringlich gewordene Forderungen aus Lieferungen und Leistungen maßgebend sein, die in den Jahren 2016 bis 2019 ausgeführt worden sind.

In diesem Newsletter dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die o.g. Entscheidung des EuGH für Unternehmen die Möglichkeit schaffen kann, ihre Steuerbemessungsgrundlage – im Rahmen eines getrennten Verfahrens – bereits jetzt zu reduzieren und dadurch den bereits deklarierten und abgeführten Umsatzsteuerbetrag zurückzufordern. Für die Einleitung dieses getrennten Verfahrens stehen 180 Tage ab Veröffentlichung der Entscheidung zur Verfügung. Es lohnt sich jedoch das Verfahren noch 2019 in die Wege zu leiten, in Hinsicht darauf, dass

  • einzelne frühere Steuerveranlagungsperioden Ende 2019 verjähren;
  • bis Ende des Jahres 2019 die Steuerbemessungsgrundlage und dadurch die Umsatzsteuer auch in Hinsicht auf Forderungen reduziert werden können, die zwar (bis Ende 2019) endgültig als uneinbringlich erachtet werden, aber den ab 2020 geltenden strengen Voraussetzungen nicht gerecht werden, zum Beispiel, weil ihr Erfüllungsdatum vor 2016 liegt.

Unsere Experten stehen Ihnen bei der Beantwortung der auftauchenden Fragen und bei der fachgemäßen und schnellen Zusammenstellung eines Antrags auf Rückerstattung gerne zur Verfügung.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Update – Online Rechnung 2.0

Wir möchten zusätzlichen Informationen zu unserem früheren Newsletter über das Online Rechnung 2.0 System mit Ihnen mitteilen.

In der Zwischenzeit hat das Steueramt das XML API Dokumentation in englischer Sprache veröffentlicht, sowie sind auch die XML-Schemadefinitionen und das API Beispiel-XML erreichbar (https://onlineszamla.nav.gov.hu/dokumentaciok).

Daneben hat auch das Steueramt die wichtigsten Daten der Umstellung kommuniziert. Seit 15. Oktober 2019 kann man das 2.0-System im Testumgebung verwenden und voraussichtlich wird es von Februar 2020 möglich, die Datenlieferungen in das Real-System mit dem neuen Schema durchzuführen. Das derzeitige Interface bleibt bis 31. März 2020 benutzbar, ab 1. April 2020 (0 Uhr) wird das Steueramt nur die Datenlieferungen akzeptieren, die laut den Vorschriften 2.0 erstellt wurden.

 

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Option zur Kleinunternehmersteuer

In unserem Newsletter zu den im Sommer verabschiedeten Steuergesetzänderungen haben wir unsere Klienten darüber informiert, dass der Kleinunternehmersteuersatz ab 2020 von 13% auf 12% herabgesetzt wird. Bei der Kleinunternehmersteuer handelt es sich um eine vereinfachte Steuerart, die sogar drei Steuerarten ersetzt: die Körperschaftsteuer (9%), die soziale Beitragssteuer (17,5%) und den Fachausbildungszuschuss (1,5%).

Die Besteuerung nach den Grundsätzen der Kleinunternehmersteuer kann durch die Reduzierung des Steuersatzes noch attraktiver werden und diese Steuerart ist für breite Kreise der Unternehmen zugänglich. Die wichtigsten Voraussetzungen für die Wahl der Kleinunternehmersteuer lassen sich wie folgt darstellen: die Grenze für die Erlöse (auf Gruppenebene) bzw. für die Bilanzsumme liegt bei 1 Mrd. HUF, die durchschnittliche statistische Mitarbeiterzahl darf 50 Personen nicht überschreiten (auf Gruppenebene) und Bilanzstichtag soll der 31. Dezember sein.

Es kann generell gesagt werden, dass die Kleinunternehmersteuer eine gute Wahl für ein Unternehmen sein kann, wenn die Personalaufwendungen des Unternehmens über seinem Gewinn liegen bzw. wenn Investitionen aus eigenen Mitteln geplant sind. Wenn man zur Kleinunternehmersteuer optieren möchte, ist eine Bilanz zu erstellen, die Umstellung sollte also – zur Vermeidung des zusätzlichen administrativen Aufwands – für den 1. Januar, also für den ersten Tag des Geschäftsjahres vorgesehen werden.

Das heißt auch, dass die Zeit vor dem Jahresende besonders geeignet für das Überdenken der Umstellungsmöglichkeiten ist. Bei der Ermittlung der Einsparungen und bei der Vorbereitung der Entscheidung stehen Ihnen unsere Experten sehr gerne zur Verfügung.

Gruppenbesteuerung – das Fristende naht

Seit dem 1. Januar 2019 kann auch eine Körperschaftsteuergruppe errichtet werden. Wer ab 2020 von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte, hat den diesbezüglichen Antrag in naher Zukunft beim Finanzamt einzureichen.

 

Die Gruppenbesteuerung wurde mit dem 1. Januar 2019 eingeführt. Wer also ab 2019 (Kalender- und Steuerjahr) Mitglied einer Körperschaftsteuergruppe werden wollte, hatte den diesbezüglichen Antrag zwischen 1. Januar und 15. Januar 2019 zu stellen. Diese Frist galt aber nur im Einführungsjahr.

Gemäß der Regelung, die nach der ersten Periode anzuwenden ist, muss der Antrag auf Errichtung einer Körperschaftsteuergruppe vom 1. bis zum 20. Tag des vorletzten Monats des Steuerjahres gestellt werden. Also im Falle eines Steuerpflichtigen, dessen Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, kann der Antrag vom 1. November bis zum 20. November eingereicht werden, wenn der Steuerpflichtige im Jahr 2020 bereits nach den Regeln bezüglich der Gruppenbesteuerung vorgehen möchte. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist, also diejenigen, die ihren Antrag nicht fristgerecht stellen, können von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen.

Sollten Sie, Ihre ungarische Unternehmensgruppe sich noch unsicher sein, ob es sich lohnt, eine Körperschaftsteuergruppe zu errichten, oder einer beizutreten, so wenden Sie sich bitte an unsere Experten, die Sie bei der Beantwortung dieser Frage gerne unterstützen.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Umsatzsteuer – Innergemeinschaftliche Lieferungen

In diesem Newsletter möchten wir die Rechtsnormänderungen hinsichtlich der Dokumentation der innergemeinschaftlichen Lieferungen darstellen.

Eine Bedingung der Umsatzsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist, dass die gelieferten Güter den Versandmitgliedstaat tatsächlich verlassen und in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Der Nachweis für Erfüllung dieser Bedingung muss – bei einer allfälligen steuerbehördlichen Prüfung – vom Lieferer erbracht werden. Bis dato gab es keine in einer Rechtsnorm verankerte Vorschrift bezüglich der Art und Weise dieses Nachweises.

Mit der – ab 1. Januar 2020 geltenden – Änderung der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011/EU (nachstehend kurz Verordnung genannt) wurde in der EU das sog. „Quick Fixes” Paket eingeführt. Das Paket hat vier Bestandteile. Davon werden (wurden) drei als Ergebnis der im Sommer verabschiedeten Änderungen der Steuergesetze ins Umsatzsteuergesetz eingebaut, die ungarischen Rechtsnormen enthalten aber weiterhin keine Vorschriften zum vierten Thema, zum Nachweis der Auslieferung. Nichtsdestotrotz wird diese Änderung nächstes Jahr – unabhängig von ihrer Umsetzung in nationales Recht – zwingend anwendbar in Ungarn sein. Der Grund dafür ist, dass die Regeln, die in den Durchführungsverordnungen zu den Vorschriften der „Mehrwertsteuerrichtlinie” festgelegt sind, (auch) ohne Umsetzung in das nationale Recht angewandt werden müssen.

In der Verordnung werden gewisse Unterlagen taxativ aufgezählt, in deren Besitz die Verbringung der Güter zwischen den Mitgliedstaaten zu vermuten ist. Wir möchten hervorheben, dass es sich lediglich um Vermutung handelt, die von der Steuerbehörde (sie trägt die Beweislast) widerlegt werden kann.

Die Verordnung bindet die Vermutung im Regelfall an das Vorliegen von mindestens zwei unterschiedlichen, jedoch miteinander im Einklang stehenden Unterlagen, die von mindestens zwei Personen, die sowohl voneinander als auch von den an der Transaktion interessierten Parteien unabhängig sind (z.B. Frachtführer, Lagerhalter usw.) ausgestellt wurden. Abhängig davon, von wem die Beförderung organisiert wird, ist ferner das Vorliegen einer Erklärung des Käufers, oder der Hinweis des Verkäufers vorgeschrieben, dass der Transport (direkt oder indirekt) von ihm organisiert wird.

Falls die Beförderung von dem Verkäufer ausgeführt oder organisiert wird, tritt die Vermutung in Besitz von 2 (aus unabhängigen Quellen stammenden, nicht widersprüchlichen) Dokumenten ein.  Mögliche Fälle:

  1. Der Verkäufer verfügt von den nachstehenden Unterlagen über 2 Dokumente bezüglich der Beförderung:
    • unterzeichnetes CMR-Dokument oder
    • CMR-Frachtbrief oder
    • von dem Frachtführer ausgestellte Rechnung oder
    • Rechnung über den Lufttransport oder
    • Konnossement oder
    • sonstige Dokumente hinsichtlich der Beförderung
  2. Der Verkäufer verfügt über ein Frachtdokument gemäß Punkt a) und über ein sonstiges Dokument. Als sonstige Dokumente gelten:
    • Versicherungspolice hinsichtlich der Güterbeförderung oder
    • Bankbeleg als Nachweis der Begleichung der Güterbeförderung oder
    • öffentliche Urkunde, die von einem Träger eines öffentlichen Amtes (z.B. Notar) ausgestellt wurde und die Ankunft der Güter im Bestimmungsmitgliedstaat bescheinigt oder
    • Übernahmebescheinigung, die von einem Lagerbetreiber im Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellt wurde und die Lagerung der Güter belegt.

 

Falls die Beförderung von dem Käufer ausgeführt oder organisiert wird, sind 3 Unterlagen für die Aufstellung der Vermutung erforderlich.

  1. Der Verkäufer muss über 2 (aus unabhängigen Quellen stammenden, nicht widersprüchlichen) o.g. Unterlagen (der Fall wenn die Beförderung von dem Verkäufer ausgeführt wird) verfügen,
  2. über eine schriftliche Erklärung des Käufers. Zwingende Bestandteile der Erklärung:
    • Aussage des Erwerbers, nach der die Beförderung von ihm selbst oder in seinem Namen von Dritten ausgeführt wird,
    • Benennung des Bestimmungsmitgliedstaates der Güter,
    • Datum der Ausstellung der Erklärung,
    • Name des Erwerbers,
    • Adresse des Erwerbers,
    • Menge und Art der Güter,
    • Ankunftszeitpunkt der Güter,
    • Ankunftsort der Güter,
    • Identifikation der Person, die im Namen des Erwerbers die Güter übernimmt,
    • (im Falle der Lieferung eines Verkehrsmittels dessen Identifikationsnummer)

Der Käufer hat die o.g. Erklärung bis zum 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.

Der Verkäufer kann über die o.g. Unterlagen hinaus selbstverständlich auch mit beliebigen Unterlagen die Verbringung der Güter zwischen den Mitgliedstaaten untermauern, die Steuerbehörde kann jedoch in Erwägung ziehen, ob diese Unterlagen akzeptiert werden.

In einem früheren Newsletter haben wir Sie bereits hierüber informiert, aber in Hinsicht auf die Bedeutung des Themas möchten wir erneut betonen, dass die inhaltlichen Bedingungen der Steuerbefreiung über die o.g. – Dokumentationsordnung betreffenden – Änderungen hinaus ausgeweitet wurden. Im Sinne des ab 1. Januar 2020 geltenden Umsatzsteuergesetzes sind weitere Bedingungen für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen, dass

  • der Erwerber über eine UID-Nummer verfügt und
  • der Verkäufer die Zusammenfassende Meldung (A60) in Hinsicht auf die Transaktion richtig ausfüllt.

 

Wir hoffen sehr, dass die vorstehende Zusammenfassung für Sie nützlich war und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Online Rechnung 2.0

Am letzten Tag von August hat das Nationale Steuer- und Zollamt das Entwicklerdokumentation der Online Rechnung Version 2.0 und die neue XML-Schema-definitionen veröffentlicht, damit ist es möglich, die Entwicklungen zu der Umstellung zu beginnen. Die Dokumenten sind unter dem folgenden Link erreichbar: https://onlineszamla.nav.gov.hu/dokumentaciok.

Die Hochladung der weiteren Hilfsmittel, wie die Beispiel XMLs und das Dokumentation in englischer Sprache, erfolgt fortlaufend, die sind noch nicht verfügbar.

Die 2.0 Version der XML API wird voraussichtlich Ende September mit ganzen Funktionalität verfügbar, insofern können nur die neuen Abfragefunktionen benutzt werden.

Die derzeitige 1.1 Version kann weiterhin benutzt sein, die obligatorische Umstellung zu dem Version 2.0 wird auf dem 1. Quartal 2020 verschoben. Über die weiteren Details der Umstellung wird das Steueramt in der Zukunft weitere Informationen geben, trotzdem empfehlen wir, die benötigten Entwicklungen rechtzeitig zu beginnen.