Verordnung mit IT-Anforderungen gemäß NIS2-Gesetz veröffentlicht

Mit Wirkung vom 24. Juni ist die Regierungsverordnung mit dem IT-Anforderungssystem gemäß Gesetz über die Cybersicherheitszertifizierung und Cybersicherheitsaufsicht in Kraft getreten. Die Veröffentlichung der Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem NIS2-Gesetz ist ein gleichermaßen bedeutender Schritt für die Firmen, die durch die Rechtsnorm betroffen sind, für die zukünftigen Auditoren und Berater.

Das 120 Seiten starke Dokument enthält nämlich genau die Anforderungen, auf deren Grundlage die Vorbereitung der betroffenen Firmen bereits in Angriff genommen werden kann und ihr 2025 beginnendes behördliches Cybersicherheitsaudit planbar wird.

Regeln für breite Zielgruppen

Die Verordnung umfasst ein gemeinsames Anforderungsverzeichnis, das gleichwohl für alle Gesellschaften angewendet werden kann, die in den beinahe 100 Tätigkeitsbereichen aktiv sind und der Geltung des NIS2-Gesetzes unterliegen. Aus diesem Grund ist ein ziemlich langes, allgemeines, jedoch gleichzeitig ausreichend detailliertes Material zustande gekommen.

Der Geltung des NIS2-Gesetzes unterliegen alle Gesellschaften,

  • die mehr als 50 Personen beschäftigen,
  • oder deren Jahresumsatz über 10 Mio. EUR liegt und
  • in einem der aus strategischer Sicht kritischen Sektoren tätig sind.

Nach vorläufigen Schätzungen können etwa 2500 bis 3000 Wirtschaftstreibende direkt betroffen sein, jedoch indirekt kann sogar ein Mehrfaches davon mit der neuen Verordnung in Berührung kommen.

Ein Paket mit drei Kapiteln

In der Verordnung wird einerseits ein Risikomanagement-Rahmensystem  vorgestellt und andererseits sind darin ein Maßnahmenkatalog und ein Bedrohungskatalog enthalten, die bei den durch die Rechtsnorm betroffenen Unternehmen eingeführt und angewendet werden müssen.

Das Kapitel Risikomanagement enthält die grundlegenden Schritte, die dafür notwendig sind, dass die Informationssysteme kategorisiert werden und die Durchführung der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen verfolgt werden können. In diesem Kapitel geht es also um die Regulierung der grundlegenden Maßnahmen. Im Falle der Firmen, die sich bisher noch nicht tiefer mit dem Risikomanagement  in Verbindung mit der Informationssicherheit beschäftigt haben, kann dieses Kapitel auch als eine Art Hilfestellung angesehen werden.

Im Zuge des Risikomanagements entsteht eine Aufzeichnung über die von der Gesellschaft genutzten Informationssysteme und alle darin erfassten Systeme werden einer der Kategorien (basis, bedeutend, hoch) gemäß Verordnung zugeordnet. Diese drei Kategorien bzw. das in der Verordnung  selbst dargestellte Risikomanagement-Rahmensystem weisen mehrere Ähnlichkeiten mit den bereits vorhandenen internationalen Risikomanagement-Standards auf, was den Wechsel zwischen diesen erleichtern kann.

Verblüffend viele Sicherheitsmaßnahmen gefordert

Anhand der Kategorisierung werden die zu den Systemen einzuführenden Schutzmaßnahmen benannt, die auch bei den zwingend vorgeschriebenen Audits erfragt und geprüft werden. Darin sind bei der Schutzkategorie “basis” mehr als 160, im Falle der Kategorie “bedeutend” mehr als 300 und bei der Schutzkategorie “hoch” schon beinahe 400 verpflichtend zu prüfende Kontrollpunkte und die damit verbundenen Maßnahmen enthalten. Zum Vergleich: in der letzten Version von 2022 des Informationssicherheits-Standards ISO 27001 wurden 93 Kontrollpunkte formuliert.

Darüber hinaus sind in der Verordnung weitere etwa 530 Schutzmaßnahmen vorgesehen, deren Verwendung im Regelfall nicht zwingend vorgeschrieben ist, jedoch in Abhängigkeit vom Sektor und den Tätigkeiten können die Gesellschaften auch deren Implementierung in ihr Informationssicherheits-Managementsystem prüfen.

Zur höheren Transparenz wurden die Schutzmaßnahmen in 19 Kategorien eingestuft, so zum Beispiel: Zugriffskontrolle, Schulungen, Systembeaufsichtigung, Geschäftskontinuität, Behandlung von Sicherheitsvorfällen, Sicherheit der Versorgungskette usw.

Es ist für jede Kategorie bezeichnend, dass im Sinne der Rechtsnorm nicht nur eine entsprechende Dokumentation und klare Verantwortungsbereiche von den betroffenen Gesellschaften erwartet werden, aber es werden auch organisatorische Maßnahmen und entsprechende technologische Reife benötigt, um bei den Audits erfolgreich abschneiden zu können.

Verpflichtend, jedoch ersetzbar

In der Verordnung wird mit Hinblick auf die speziellen Fälle ermöglicht, dass die Gesellschaften in gewissen Fällen  von den Regeln im erlassenen Katalog der Schutzmaßnahmen abweichen. Ein solcher Fall ist beispielsweise, wenn gewisse Maßnahmen im Hinblick auf die angewandte Technologie, das operative Umfeld, die physische Infrastruktur oder auf eine öffentliche Dienstleistung  nicht eingeführt werden können.

In den speziellen Fällen kann die Gesellschaft eigene Sicherheitsmaßnahmen als Ersatz anwenden, aber in diesem Fall muss zusätzlich dokumentiert werden, inwiefern die von ihr angewandten Maßnahmen besser sind als die Maßnahmen gemäß Verordnung. Darüber hinaus ist für eine regelmäßige Überprüfung der Dokumentation zu sorgen, die Umstände können sich ja mit der Zeit ändern. Ersatzmaßnahmen dürfen die Gesellschaften nur auf eigene Verantwortung und mit schriftlicher Zustimmung ihrer verantwortlichen Führungskraft einführen.

Schmerzhafte Compliance

Auch die verabschiedete Verordnung deutet darauf hin, dass die Compliance für einen bedeutenden Teil  der Gesellschaften, die der Geltung von NIS2 unterliegen, eine ernsthafte Herausforderung darstellen wird. Die Ausgestaltung der zwingend vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen wird bei ihnen erhebliche Ressourcen und vor allem beträchtliche Zeit beanspruchen, es ist daher zweckmäßig, die Vorbereitung so früh wie möglich in Angriff zu nehmen, um bei den 2025 fälligen ersten behördlichen Audits erfolgreich abschneiden zu können.

Was sucht der HR-Bereich in einem NIS2-Projekt?

Wie kann es sein, dass bei einigen Firmen die HR-Leiter und HR-Manager den ersten Schritt zur Einbeziehung von Experten in die Vorbereitung auf NIS2 (Network and Information Security V2) tun? Die Antwort ist, dass dieser Fachbereich reichlich viel in diesem Labyrinth der Informationssicherheit zu suchen hat.  Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen unserer Dienstleistung NIS2-Mentoring versuchen wir, diese Frage zu beantworten.

Die Informationssicherheit ist nicht (nur) eine innere Angelegenheit der IT

Die NIS2-Richtlinie (Network and Information Security V2) handelt sowohl von dem Schutz der  Infrastruktur als auch der Informationen.

Niemand soll sich dadurch beirren lassen, dass das ungarische NIS2-Gesetz bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie schließlich einen Titel bekam, in dem nur noch der Cyberschutz übrig geblieben ist, NIS2 handelt unabhängig davon auch in Ungarn von dem Informationsschutz.

Der Cyberschutz ist die Kunst der Abwehr von Angriffen aus dem Cyberraum, während der Informationsschutz ein streng geregeltes, bewusstes und professionelles Verfahrenssystem zur Verwaltung und Speicherung von Daten bei der Firma ist. Der Cyberschutz ist ebenfalls ein wichtiges Element, auch wenn nur eine schmale Scheibe davon.

Die Informationssicherheit beginnt nicht bei der IT und endet auch nicht dort. Die IT ist selbstverständlich ein sehr wichtiger Akteur, aber  im Zentrum der Informationssicherheit steht derzeit noch der Mensch. Der Mensch, der selbst bei dem größten Wohlwollen noch als schwächster Punkt des Schutzes angesehen werden kann.

Mit den GDPR-Regeln vertraut

Wenn man eine Rechtsnorm nennen sollte, die in der Europäischen Union ausgesprochen für den Schutz der Informationen geschaffen wurde, dann würde zuerst fast ausnahmslos jedem die Datenschutzgrundverordnung einfallen. Kein Wunder, da seit dem 25. Mai 2018 alle Firmen die Datenschutzgrundverordnung (nachstehend kurz DSGVO genannt) kennenlernen mussten, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zum Beispiel Aufzeichnungen über die Beschäftigten oder Privatpersonen als Kunden geführt werden.

Angesichts dessen, dass die personenbezogenen und besonderen Daten in den HR-Abläufen und HR-Instrumenten gegenüber den anderen geschäftlichen Abläufen in der Regel überrepräsentiert sind, hat die DSGVO bereits seit Jahren eine bedeutende Auswirkung auf das Tagesgeschäft der HR-Abteilungen.

Das Kennenlernen der Vorschriften der  DSGVO  und ihre Implementierung ins Tagesgeschäft der Firma sind bereits in den meisten HR-Abteilungen erfolgt.

NIS2 ist zwar keine neue DSGVO, aber es ist in Besitz von DSGVO-Erfahrungen kein Wunder, wenn mancherorts die HR-Teams als erste die Bedeutung der neuen Vorschriften in Verbindung mit dem Informationsschutz verstehen und erkennen und als erste auf die Herausforderungen aufmerksam werden, denen zu entsprechen ist.

Die ganze Organisation im Blick haben

Die Gesellschaften können das NIS2-Anforderungssystem nur so verstehen und ihrer Situation entsprechend umsetzen, wenn sie es als IT-Sicherheitsmanagementsystem behandeln, das über den Organisationseinheiten steht. Es ist sehr schwierig und in vielen Fällen auch nicht möglich, die Maßnahmen zum Informationsschutz und deren Betrieb ausschließlich einer einzigen Organisationseinheit zuzuweisen.

In einem zeitgemäßen und gut funktionierenden HR-Team scheint in vielen Fällen die Fähigkeit auf,  die ganze Organisation im Blick zu haben, und die Bedürfnis, organisatorische Silos zu demontieren, auf einer höheren Ebene als im Falle einer herkömmlichen IT-Abteilung.

Davon ausgegangen kann die Folge logisch und gerechtfertigt erscheinen, dass in Verbindung mit dem genaueren Kennenlernen der NIS2-Anforderungen in vielen Fällen die HR-Teams die Initiative ergreifen.

Es geht jedoch nicht darum, dass die Mitarbeiter der HR-Abteilung sich bereit fühlen, sich allein, mit dem notwendigen Wissen und Erfahrungen ausgestattet den NIS2-Herausforderungen zu stellen. Anstatt dessen übernehmen sie eher eine koordinierende Rolle zwischen der IT, den Verantwortlichen für die internen geschäftlichen Abläufe und dem eventuellen externen Beratungspartner.

Und dann gibt es noch die Schulungen

Es kann nicht genug betont werden, dass es sich zwar bei NIS2 grundsätzlich um ein Anforderungssystem technologischer Art handelt, darf die menschliche Seite der Informationssicherheit auch nicht vergessen werden.

Die Fehler der Mitarbeiter oder der Führungskräfte stellen auch bei Abläufen und Software, die mit der sorgfältigsten Planung ausgestaltet und beinahe zur Vollkommenheit gebracht wurden, eine enorme Gefahr für die Informationssicherheit dar, und dies wird sich wahrscheinlich auch in der Zukunft nicht ändern.

Ein Kapitel der NIS2-Anforderungen handelt ausgesprochen von den Schulungen und davon, dass das Sicherheitsbewusstsein der Firmen kontinuierlich gestärkt werden muss, sowohl auf der Ebene der Individuen als auch auf der Ebene der Organisation. Es ist ausgesprochen gut, wenn die Veranstaltung von sog. Cyberhygiene-Praktiken der HR zugewiesen wird, um eine diesbezügliche fortlaufende und effektive Vorbereitung der Kollegen durchführen zu können. Die HR-Abteilung ist nämlich in vielen Fällen am besten gewappnet, um bei einer Firma erfolgreiche und effektive Schulungen abzuwickeln.

Wir behaupten nicht, dass das auf Personalangelegenheiten spezialisierte Team bei jeder Gesellschaft der idealste Akteur in der Koordinierung der NIS2-Vorbereitung ist, aber es ist beinahe sicher, dass eine proaktive und versierte HR-Abteilung viel dazu beitragen kann, dass die Erfüllung der komplexen Anforderungen von NIS2 die minimalste negative Auswirkung auf die vorhandene Organisationskultur hat.

Arbeitsfreie Tage im Jahr 2024-2025

Arbeitsfreie Tage im Jahr 2025

Die Verordnung zur Regelung der Arbeitsordnung um die arbeitsfreien Tage im Jahr 2025 ist erschienen. Auf dieser Grundlage kann mit der Planung und Vorbereitung der Arbeitszeitkalender und der Lohnvorbereitungskalender, mit der Planung des Arbeitszeitrahmens und der Erstellung der Kalkulationen für die Arbeitsstunden begonnen werden.

Am 8. April 2024 wurde die Verordnung Nr. 11/2024 des Wirtschaftsministers über die Arbeitsordnung um die arbeitsfreien Tage im Jahr 2025 verkündet.

Die Arbeitszeitregelung rund um die arbeitsfreien Tage im Jahr 2025 – die eine Abweichung von der kalendarischen Arbeitszeitregelung mit sich bringt – erstreckt sich auf alle Arbeitgeber und deren Beschäftigte, die gemäß der allgemeinen Arbeitszeitregelung arbeiten.

Für die arbeitsfreien Tage im Jahr 2024 klicken Sie hier.

Nun, schauen wir uns an, welche Arbeitstage im Jahr 2025 verschoben werden

  • 17 Mai 2025, Samstag: Arbeitstag – 2. Mai 2025, Freitag: Ruhetag
  • 18 Oktober 2025, Samstag: Arbeitstag – 24. Oktober 2025, Freitag: Ruhetag
  • 12 Dezember 2025, Samstag: Arbeitstag – 24. Dezember 2025, Mittwoch: Ruhetag

Arbeitstage am Samstag im Jahre 2025

Es ist auf dieser Grundlage ersichtlich, dass wir 2025 insgesamt mit drei Arbeitstagen am Samstag rechnen müssen: 17. Mai, 18. Oktober und 13. Dezember.

Lange Wochenenden im Jahr 2025

Nächstes Jahr werden wir reichlich lange Wochenenden haben: ein Wochenende wird drei Tage lang dauern und drei Wochenenden werden vier Tage haben. Dazu kommt noch das Weihnachtswochenende mit fünf Tagen.

Arbeitsfreie Tage, Ruhetage und verschobene Arbeitstage im Jahr 2025

1. Januar 2025 Mittwoch Neujahr Feiertag
15. März 2025 Samstag Volksaufstand von 1848 Feiertag
18. April 2025 Freitag Karfreitag Feiertag
19. April 2025 Samstag Ruhetag
20. April 2025 Sonntag Ostersonntag Feiertag
21. April 2025 Montag Ostermontag Feiertag
1. Mai 2025 Donnerstag Tag der Arbeit Feiertag
2. Mai 2025 Freitag Ruhetag (verschoben!)
3. Mai 2025 Samstag Ruhetag
4. Mai 2025 Sonntag Ruhetag
17. Mai 2025 Samstag Arbeitstag (verschoben!)
7. Juni 2025 Samstag Ruhetag
8. Juni 2025 Sonntag Pfingstsonntag Feiertag
9. Juni 2025 Montag Pfingstmontag Feiertag
20. August 2025 Mittwoch Heiliger Stephan von Ungarn (Staatsgründung) Feiertag
18. Oktober 2025 Samstag Arbeitstag (verschoben!)
23. Oktober 2025 Donnerstag Volksaufstand von 1956 Feiertag
24. Oktober 2025 Freitag Ruhetag (verschoben!)
25. Oktober 2025 Samstag Ruhetag
26. Oktober 2025 Sonntag Ruhetag
1. November 2025 Samstag Allerheiligen Feiertag
13. Dezember 2025, Samstag Arbeitstag (verschoben!)
24. Dezember 2025, Mittwoch Heiligabend Ruhetag (verschoben!)
25. Dezember 2025, Donnerstag Weihnachten Feiertag
26. Dezember 2025, Freitag Weihnachten Feiertag
27. Dezember 2025, Samstag Ruhetag
28. Dezember 2025, Sonntag Ruhetag

Arbeitsfreie Tage im Jahr 2024

Verschobene Arbeitstage im Jahre 2024:

  1. a) 3. August 2024, Samstag: Arbeitstag – 19. August 2024, Montag: Ruhetag
  2. b) 7. Dezember 2024, Samstag: Arbeitstag – 24. Dezember 2024, Dienstag: Ruhetag
  3. c) 14. Dezember 2024, Samstag: Arbeitstag – 27. Dezember 2024, Freitag: Ruhetag

Arbeitstage am Samstag im Jahr 2024

Daraus ist ersichtlich, dass wir 2024 mit insgesamt drei Arbeitstagen am Samstag zu rechnen haben: 3. August, 7. Dezember und 14. Dezember. Um die Arbeitnehmer für die langen Wochen zu entschädigen, wird die Weihnachtszeit eigentlich aus einem langen Wochenende mit sechs Tagen bestehen, das durch ein paar Urlaubstage sogar in einen Urlaub von mehr als zehn Tagen umgewandelt werden kann.

Lange Wochenenden im Jahr 2024

Wir haben dieses Jahr reichlich lange Wochenenden, da praktisch alle Feiertage in die Wochenmitte fallen. Davon werden vier Wochenenden dreitägig sein und zwei viertägig. Dazu kommt noch das Weihnachtswochenende mit sechs Tagen.

Arbeitsfreie Tage, Ruhetage und verschobene Arbeitstage im Jahr 2024

30. Dezember 2023 Samstag Ruhetag
31. Dezember 2023 Sonntag Ruhetag
1. Januar 2024 Montag Neujahr Feiertag
15. März 2024 Freitag Volksaufstand von 1848 Feiertag
16. März 2024 Samstag Ruhetag
17. März 2024 Sonntag Ruhetag
29. März 2024 péntek Karfreitag Feiertag
30. März 2024 Samstag Ruhetag
31. März 2024 Sonntag Ostersonntag Ruhetag
1. April 2024 Montag Ostermontag Feiertag
1. Mai 2024 Mittwoch Tag der Arbeit Feiertag
18. Mai 2024 Samstag Ruhetag
19. Mai 2024 Sonntag Pfingstsonntag Ruhetag
20. Mai 2024 Montag Pfingstmontag Feiertag
3. August 2024 Samstag Arbeitstag (verschoben!)
17. August 2024 Samstag Ruhetag
18. August 2024 Sonntag Ruhetag
19. August 2024 Montag Ruhetag (verschoben!)
20. August 2024 Dienstag Heiliger Stephan von Ungarn (Staatsgründung) Feiertag
23. Oktober 2024 Mittwoch Volksaufstand von 1956 Feiertag
1. November 2024 Freitag Allerheiligen Feiertag
2. November 2024 Samstag Ruhetag
3. November 2024 Sonntag Ruhetag
7. Dezember 2024 Samstag Arbeitstag (verschoben!)
14. Dezember 2024 Samstag Arbeitstag (verschoben!)
24. Dezember 2024 Dienstag Heiligabend Ruhetag (verschoben!)
25. Dezember 2024 Mittwoch Weihnachten Feiertag
26. Dezember 2024 Donnerstag Weihnachten Feiertag
27. Dezember 2024 Freitag Ruhetag (verschoben!)
28. Dezember 2024 Samstag Ruhetag
29. Dezember 2024 Sonntag Ruhetag

Änderungen der Steuervorschriften im Sommer 2024 veröffentlicht

In der Ausgabe Nr. 74 des Amtsblatts ‚Magyar Közlöny‘ vom 8. Juli 2024 wurden drei Regierungsverordnungen verkündet, mit denen Änderungen bzw. neue Steuerverpflichtungen im Zusammenhang mit der Steuerordnung, der Sozialbeitragssteuer und der Übergewinnsteuer eingeführt werden. In diesem Schreiben fassen wir die wichtigsten Regeln zusammen, die in den drei Verordnungen eingeführt wurden, und leisten Hilfestellung bei deren Auslegung.

Änderungen bezüglich der Steuerordnung

Ab dem 1. August 2024 wird der Höchstbetrag der verhängbaren Säumnisstrafe bei zahlreichen Versäumnissen deutlich erhöht:

  • Generell kann eine natürliche Personen mit einer Säumnisstrafe von bis zu 400.000 HUF anstelle von 200.000 HUF geahndet werden, während über einen Steuerpflichtigen, der keine natürliche Person ist, eine Säumnisstrafe bis zu 1 Mio. HUF anstelle der bisherigen 500.000 HUF verhängt werden kann.
  • Steuerpflichtige, die nicht registrierte Arbeitnehmer beschäftigen oder beschäftigt haben, werden mit einer Säumnisstrafe von bis zu 2 Mio. HUF anstelle von 1 Mio. HUF belegt;
  • Steuerpflichtige können mit einer Säumnisstrafe von bis zu 2 Mio. HUF anstelle von 1 Mio. HUF belegt werden, wenn sie
    • o ihre Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung, vereinfachten Rechnung oder Quittung nicht erfüllen  oder in der ausgestellten Rechnung, vereinfachten Rechnung oder Quittung nicht der tatsächliche Gegenwert berechnet wird, oder
    • o ihrer Aufbewahrungspflicht nicht nachkommen.

Änderungen hinsichtlich der Sozialbeitragssteuer

Die Möglichkeit, den Sozialbeitragsfreibetrag für Arbeitnehmer, die neu in den Arbeitsmarkt eintreten, in Anspruch zu nehmen, wird für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. August 2024 begründet werden, eingeengt:

Aus der Sicht des Freibetrags für Sozialbeitragssteuer können nur ungarische Staatsangehörige und Staatsangehörige der an Ungarn grenzenden Nicht-EWR-Staaten als neu in den Arbeitsmarkt eintretende Arbeitnehmer angesehen werden, die innerhalb von 365 Tagen (bisher nur 275 Tage) vor dem Monat, in dem ihre Beschäftigung begonnen hat, höchstens 92 Tage in einem Arbeitsverhältnis gearbeitet haben, oder als Einzelunternehmer oder Gesellschafter, die im Sinne des Sozialversicherungsbeitragsgesetzes versicherungspflichtig sind, tätig waren.

Der Zeitraum, in dem der Freibetrag geltend gemacht werden kann, wird erheblich verkürzt:

  • Statt der ersten beiden Beschäftigungsjahre kann nur im ersten Beschäftigungsjahr ein Steuerfreibetrag von maximal 13% des Bruttogehalts, jedoch maximal 13% des Mindestlohns geltend gemacht werden.
  • Anstelle des dritten Beschäftigungsjahres können nur in den 6 Monaten nach dem ersten Beschäftigungsjahr 50% von 13% des Mindestlohns als Steuerfreibetrag geltend gemacht werden.

Änderungen bei der Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen

Es wurde teils präzisiert und teils eingeschränkt, auf welche Art und Weise die Kreditinstitute und Finanzunternehmen ihre bis zum 10. Dezember 2024 abzuführende Sondersteuer senken können, wenn der durchschnittliche Tagesbestand an von ihnen zwischen dem 1. Januar und dem 30. November 2024 gehalten Staatsanleihen im Verhältnis zum durchschnittlichen Tagesbestand an Staatsanleihen, den sie zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. April 2023 gehalten haben, steigt.

Der Sondersteuersatz von 13 % für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage bis zu 20 Mrd. HUF und von 30 % für den darüber liegenden Teil bleibt unverändert. Die Steuerbemessungsgrundlage bleibt ebenfalls unverändert: das Ergebnis vor Steuern, das auf der Grundlage des Jahresabschlusses für das Steuerjahr 2022 ermittelt wurde,

abzüglich der folgenden, im Steuerjahr 2022 verbuchten Beträge:

  • erhaltene Dividenden;
  • Gewinne aus Lieferungen und Leistungen, die nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt wurden;

zuzüglich der im Steuerjahr 2022 als Aufwand verbuchten:

  • Sondersteuer für Finanzinstitute;
  • Finanztransaktionssteuer;
  • Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen.

Es wurde geklärt, dass bei der Ermittlung des durchschnittlichen Tagesbestands an Staatsanleihen der Nennwert (und nicht die Anschaffungskosten, nicht der tägliche Marktwert usw.) der Staatsanleihen zu berücksichtigen ist.

Es wurden weitere Beschränkungen in Bezug darauf eingeführt, dass Staatsanleihen, die auf bestimmte Art und Weise erworben wurden, bei der Ermittlung der Kürzungsposten der Sondersteuer nicht berücksichtigt werden dürfen. Zusätzlich zu den bestehenden Rückkauf- und Buy-Sell-Back-Geschäften wurde die Liste der Ausnahmen um Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte ergänzt.

Als Kürzungsposten der Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen für das Jahr 2024 können 10% des Anstiegs des Nennwerts des Bestandes an Staatsanleihen, jedoch maximal 50% des für das Steuerjahr zu zahlenden Steuerbetrags, der ohne Berücksichtigung dieser Kürzung berechnet wird, geltend gemacht werden.

Änderungen in Bezug auf die Sondersteuer für Hersteller von Mineralölerzeugnissen (MOL)

Ab dem 1. August 2024 erhöht sich die Sondersteuerschuld von MOL auf die im laufenden Monat aus der Russischen Föderation bezogenen Rohölmenge, gemessen in Barrel, um den HUF-Gegenwert von 2,5 USD, die bei der Ermittlung der Weltmarktpreisdifferenz des Erdöls angewandte Kürzung von 7,5 USD wird nämlich auf 5 USD gesenkt.

Änderungen bei der Finanztransaktionssteuer:

Im Sinne des Gesetzes Nr. CXVI von 2012 über die Finanztransaktionssteuer wird die Bemessungsgrundlage für die Finanztransaktionssteuer ab dem 1. August 2024 in zwei Fällen reduziert:

  • bei Bareinzahlungen, die über eine Institution veranlasst werden, die ein Postabrechnungszentrum betreibt, der über 50.000 HUF (derzeit 20.000 HUF) liegende Teil des gezahlten Betrags;
  • im Falle einer Überweisung von einem Girokonto einer Privatperson (außer vom Konto eines Einzelunternehmers) der über 50.000 HUF liegende Teil des gezahlten Betrags pro Überweisung (derzeit 20.000 HUF).

Ab dem 1. August 2024 erhöht sich der Finanztransaktionssteuersatz:

  • Generell wird der Steuersatz von 0,3% auf 0,45% und der Höchstbetrag pro Transaktion von 10.000 HUF auf 20.000 HUF erhöht.
  • Der Steuersatz wird von 0,6% auf 0,9% für Bargeldabhebungen von einem Zahlungskonto und für Bargeldabhebungen mittels eines Bargeldersatzzahlungsinstruments erhöht.

Regelungen zur Wertpapiertransaktionsteuer ab dem 1. August 2024:

  • Die Steuer für Wertpapierdienstleister wird von 0,3% auf 0,45% und der Höchstbetrag pro Kauf von 10.000 HUF auf 20.000 HUF erhöht.
  • Der Erwerb von Finanzinstrumenten zugunsten einer Privatperson (außer in ihrer Eigenschaft als Einzelunternehmer) mit einem Wert von bis zu 50.000 HUF pro Kauf (derzeit 20.000 HUF) ist von der Wertpapiertransaktionssteuer befreit.

Ergänzende Finanztransaktionssteuer

Ab dem 1. Oktober 2024 werden ergänzende Vorschriften für die Finanztransaktionssteuer eingeführt:

  • für Zahlungsdienstleister mit Sitz oder einer Zweigniederlassung in Ungarn, für Finanzinstitute, die Kredit- und Geldverleihdienstleistungen erbringen und nicht als Zahlungsdienstleister gelten, für Kreditinstitute, die zur Durchführung von Geldwechseltätigkeiten berechtigt sind, und für Hauptvermittler, die als Geldwechselvermittler zugelassen sind;
  • für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Ausland, die in Ungarn Zahlungsdienste, Kredit- und Geldverleihe, Geldwechsel und Geldwechselvermittlung als grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen;
  • für Wertpapierfirmen und Kreditinstitute mit Sitz oder Zweigniederlassung in Ungarn, die Wertpapierdienstleistungen erbringen dürfen;
  • für Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung im Ausland, die in Ungarn Wertpapierdienstleistungen als grenzüberschreitende Dienstleistung erbringen.

Die neuen Regeln gelten nicht für die Ungarische Nationalbank (MNB).

Die ergänzende Finanztransaktionssteuer ist auf folgende Transaktionen zu entrichten, die einen Umtausch (Konvertierung) zwischen verschiedenen Währungen umfassen:

a) Zahlungsvorgänge nach § 3 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Finanztransaktionsteuer (nachstehend kurz FTSG genannt) sowie Zahlungsvorgänge nach § 3 Abs. 4 lit. a) FTSG und – mit Ausnahme von Zahlungsvorgängen, die von einem Zahlungsdienstleister auf einem Zahlungskonto getätigt werden, das bei einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder bei einem zentralen Kreditinstitut oder für eine zentrale Vertragspartei geführt wird – Zahlungsvorgänge gemäß § 3 Abs. 4 lit. e) FTSG,

b) Erwerb von Finanzinstrumenten gemäß § 8/A Abs. 1 FTSG,

c) bei der Ausführung von Aufträgen zu Tauschgeschäften durch einen Anlagedienstleister zugunsten von Kunden, ferner – mit Ausnahme von Kreditinstituten – zugunsten anderer in- oder ausländischer Zahlungsdienstleister, Finanzinstitute, Investitionsfirmen, Investmentfondsverwalter und Investmentfonds.

Ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung einer ergänzenden Finanztransaktionssteuer im Falle einer Transaktion unter mehreren Rechtstiteln, so ist diese Verpflichtung nur auf der Grundlage von Buchstabe c) zu erfüllen. Die Verpflichtung zur Zahlung der ergänzenden Finanztransaktionssteuer tritt im Falle der Buchstaben a) und b) am Tag der Ausführung des Geschäfts und im Fall des Buchstabens c) am Valutatag des Kassageschäfts, wenn das Devisengeschäft aus einem Kassa- und einem Termingeschäft besteht, und wenn das Tauschgeschäft aus mehreren Termingeschäften besteht, so tritt sie am Valutatag des ersten Termingeschäftes ein. Für die Umrechnung in den ungarischen Forint ist ebenfalls der von der Ungarischen Nationalbank veröffentlichte offizielle Wechselkurs, der an diesem Tag gültig ist, zu verwenden.

Folgende Transaktionen unterliegen nicht der ergänzenden Finanztransaktionssteuer:

  • Zahlungen, die vom Zahler über den Zahlungsempfänger veranlasst werden, und
  • Transaktionen nach § 3 Abs. 4 FTSG.

Bemessungsgrundlage für die ergänzende Finanztransaktionssteuer

  • generell die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 6 Abs. 1 lit. a) bis g) und lit. i) FTSG;
  • im Falle des Erwerbs eines Finanzinstruments die Steuerbemessungsgrundlage gemäß § 8/A Abs. 2 FTSG;
  • im Falle eines Tauschgeschäfts der Betrag, auf den sich der Auftrag zum Tauschgeschäft bezieht.

Die ergänzende Finanztransaktionssteuer beträgt 0,45%, jedoch maximal 20.000 HUF pro Zahlungsvorgang.

Die ergänzende Finanztransaktionssteuer ist in gleicher Weise wie die Finanztransaktionssteuer zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

***

Diese fachliche Zusammenfassung beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Noch verfügbare Möglichkeiten zur Kürzung der Körperschaftsteuer

Die Frist für die Einreichung der Körperschaftsteuererklärung von Unternehmen, deren Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, endet bald, am 31. Mai 2024. Mit Hinblick auf das nahende Fristende haben wir in diesem Newsletter zahlreiche Möglichkeiten zur Kürzung der Körperschaftsteuer gesammelt, über die die Unternehmen nach dem Steuerjahr, jedoch noch vor der Abnahme des Jahresabschlusses entscheiden können und mit deren Hilfe sie einen größeren Anteil ihres Gewinns für neue Investitionen oder für die Finanzierung ihrer Betriebskosten aufwenden können.

  1. Investitionsrücklage

Eine Investitionsrücklage kann im Steuerjahr bis zur Höhe des Gewinns vor Steuern durch Zuführung aus der Gewinnrücklage zur gebundenen Rücklage gebildet werden. Die Bedingung für die Berücksichtigung des Kürzungspostens ist, dass eine gebundene Rücklage auch am letzten Tag des Steuerjahres vorhanden sein muss und kann nur im Zuge der Durchführung von bestimmten Investitionen in den folgenden vier Steuerjahren aufgelöst werden. Bei der Entscheidung muss man sich darüber im Klaren sein, dass eine Investitionsrücklage keine Begünstigung, sondern lediglich eine Steuerstundung ist, das Unternehmen kann jedoch zu erheblichen zinsfreien Mitteln für die Durchführung seiner geplanten Investitionen kommen.

  1. Steuerbegünstigung für KMU

Falls der Steuerpflichtige  am letzten Tag des Steuerjahres, in dem er einen Kreditvertrag mit einem Finanzinstitut für die Beschaffung oder Herstellung von Sachanlagegütern abgeschlossen hat, als KMU gilt, können die verbuchten Zinsen bis Ende des Jahres, das in dem ursprünglichen Kreditvertrag für die Rückzahlung des Kredites vorgesehen ist, aber maximal solange, bis die jeweiligen Sachanlagegüter in den Büchern des Steuerpflichtigen stehen, als Steuerbegünstigung geltend gemacht werden. Diese Steuerbegünstigung kann bis zu 70% der um die Steuerbegünstigung für Investitionen gekürzten Steuer geltend gemacht werden, ferner – da dies als Förderung gilt, müssen von der Art der Investition abhängig noch weitere Betragsgrenzen bei ihrer Geltendmachung berücksichtigt werden.

  1. Steuerbegünstigungen für Investitionen der KMU

Steuerpflichtige, die am letzten Tag des Steuerjahres als KMU gelten, können ihre Steuerbemessungsgrundlage bis zur Höhe ihres Ergebnisses vor Steuern in Verbindung mit folgenden Investitionen kürzen:

  • um den Wert von Immobilien, die früher noch nicht in Nutzung genommen worden sind,
  • um die Investitionen im Steuerjahr, die für die Inbetriebnahme von noch nicht in Betrieb genommenen Sachanlagegütern, die den technischen Einrichtungen, Maschinen und Fahrzeigen zuzuordnen sind,
  • um den Wert der steuerjährigen Renovierungen, Erweiterungen, Nutzungsänderungen und Umbauten, die den Einstandswert der Immobilie erhöhen,
  • ferner um den Einstandswert des Nutzungsrechtes der früher noch nicht in Betrieb genommenen Softwareprodukte, des geistigen Eigentums, die im Steuerjahr unter den immateriellen Vermögensgegenständen erfasst wurden.

Diese Möglichkeit der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage gilt ebenfalls als minimale Förderung, so müssen bei ihrer Geltendmachung von der Art der Investition abhängig auch weitere Betragsgrenzen berücksichtigt werden.

  1. Berücksichtigung der Abschreibungen

Während die handelsrechtlichen Abschreibungen und der Buchwert der ausgebuchten Anlagegegenstände das Ergebnis vor Steuern erhöhen, kürzen die steuerlichen Abschreibungen und der ermittelte Evidenzwert der ausgebuchten Anlagegenstände das Ergebnis vor Steuern. Im Rechnungslegungsgesetz werden die Abschreibungen anhand der Nutzungsdauer der Anlagegegenstände und ihrer voraussichtlichen Restwerte bestimmt. Im Gegensatz dazu werden im Körperschaftsteuergesetz im Voraus festgelegte lineare Abschreibungen für zahlreiche Anlagegegenstände vorgeschrieben bzw. in gewissen Fällen sind auch Optionen für höhere Abschreibungssätze als die Regelsätze vorgesehen.

Dabei kann es auch Fälle geben, in denen die Gesellschaft für höhere steuerliche Abschreibungen als die handelsrechtlichen Abschreibungen optiert. So kann sie in den Anfangsjahren der Nutzungsdauer eines Vermögensgegenstandes ihre Körperschaftsteuer senken, da die höheren steuerlichen Abschreibungen als Kürzungsposten gelten.

  1. Begünstigungen, die hinsichtlich des Personalbestandes in Anspruch genommen werden können

Es lohnt sich, im Rahmen der Steuerermittlung auch den Personalbestand zu überprüfen.

  • Begünstigung für Arbeitnehmer mit geminderter Arbeitsfähigkeit

Die Körperschaftssteuerbemessungsgrundlage kann um das Monatsgehalt, das pro Arbeitnehmer mit geminderter Arbeitsfähigkeit gezahlt wird, aber maximal um den am ersten Tag des Steuerjahres geltenden Mindestlohns gekürzt werden. Die Bedingung für die Begünstigung ist, dass der durchschnittliche Personalbestand der Gesellschaft unter 20 Personen liegt.

  • Mit der Berufsbildung verbundene Begünstigung

Pro Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsbildungsvertrags an einer dualen Ausbildungsstätte ausgebildet werden, kann für jeden angebrochenen Monat 24% des Mindestlohns als Kürzungsposten des Ergebnisses vor Steuern berücksichtigt werden.

  • Steuerbegünstigungen, die in Verbindung mit speziellen Beschäftigten in der Bemessungsgrundlage geltend gemacht werden können

Bei der Beschäftigung von Auszubildenden, die an der o.g. Berufsbildung teilnehmen, die Berufsprüfung bestehen und von den Unternehmen weiterbeschäftigt wurden bzw. bei der Beschäftigung früherer Arbeitslosen oder aus einer Freiheitsstrafe entlassenen Personen, die innerhalb von 6 Monaten nach der Entlassung eingestellt werden bzw. von Personen unter Bewährungshilfe kann die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage um die soziale Beitragssteuer, die während der Beschäftigung, aber maximal für 12 Monate geleistet wird, gekürzt werden.

  1. Steuerbegünstigung für die von verbundenen Unternehmen durchgeführte Forschung- und Entwicklung

Wenn ein Körperschaftsteuerpflichtiger die Steuerbegünstigung für die in Eigenregie durchgeführte Forschung und Entwicklung nicht zur Gänze geltend macht, kann der restliche Teil auch von einem verbundenen Unternehmen als Kürzungsposten berücksichtigt werden. Es kann sich daher lohnen, wenn verbundene Unternehmen von dieser übertragbaren Option Gebrauch machen.

Für die Übertragung müssen nachstehende Bedingungen erfüllt werden:

  • die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit muss in Verbindung mit der Erwerbstätigkeit beider verbundener Unternehmen stehen,
  • dem Unternehmen, das die Restbegünstigung in Anspruch nimmt, muss bis zur Einreichung der Steuererklärung auch eine schriftliche Erklärung seines verbundenen Unternehmens, deren Inhalt vorgeschrieben ist, vorliegen.

Die o.g. Möglichkeiten kürzen zum einen die Körperschaftsteuer für 2023 und auf diese Weise sinkt die am 31. Mai zu zahlende Steuerdifferenz, falls die tatsächliche Steuer die unterjährig geleisteten Steuervorauszahlungen  übersteigt, oder wenn die Steuerdifferenz höher war als die tatsächliche Steuer, so kann die Differenz auch zurückgefordert werden. Ein weiterer nicht zu vernachlässigender Vorteil ist, dass durch die Kürzung der Körperschaftsteuer für 2023 auch die Körperschaftsteuervorauszahlung, die für die zweite Jahreshälfte 2024 und die erste Jahreshälfte 2025 zu leisten ist, sinkt, wodurch sich die Liquiditätslage der Gesellschaft verbessert. Es lohnt sich also jedem Unternehmen vor der Finalisierung der Steuer für das Steuerjahr über die o.g. Möglichkeiten nachzudenken.

Wie auch aus der vorstehenden Aufzählung hervorgeht, sind diese Begünstigungen, die in der Steuer und in der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können, vielfältig und die Kenntnis der damit verbundenen strengen Verfahrens- und Bedingungssysteme ist zur Vermeidung der Steuerrisiken unerlässlich. Unsere Steuerexperten stehen ihnen in beliebigen Themen der Ermittlung der Körperschaftsteuer gerne zur Verfügung.

Dieser Newsletter beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und  wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Er gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.

Ab Februar steigt die Umsatzsteuer auf die EPR-Abgabe!

Stellt die MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. (nachstehend kurz MOHU genannt) anhand der Datenmeldungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (nachstehend kurz EPR genannt (extended producer responsibility)) zwei Belege an Unternehmen, die ERP-Abgabe abzuführen haben. Der eine wird über den MOHU zustehenden Anteil der EPR-Abgabe und der andere über den der jeweiligen Gemeindeverwaltung zustehenden Anteil der EPR-Abgabe ausgestellt.

Hinsichtlich der EPR-Datenmeldungen zum dritten Quartal 2023 hat MOHU die  Rechnung über den der jeweiligen Gemeindeverwaltung zustehenden Anteil der EPR-Abgabe noch ohne Umsatzsteuer an die inländischen Steuerpflichtigen übermittelt, und nur über den MOHU zustehenden Betrag wurde eine Rechnung ausgestellt, in der auch 27% Umsatzsteuer berechnet wurde.

Die Umsatzsteuerbefreiung der Kommunen ändert sich hinsichtlich der EPR-Abgabe

Ab Quartal 4/2023 stellt jedoch MOHU bereits sowohl über den Anteil der ERP-Abgabe, der den Kommunen zusteht, als auch über den MOHU zustehenden Anteil eine Rechnung mit 27% Umsatzsteuer an inländische Steuerpflichtige aus.

Im Zusammenhang mit der Änderung der Rechnungsstellung veröffentlichte MOHU am 21. Februar 2024 Folgendes auf ihrer Homepage:

„Das Nationale Steuer- und Zollamt sowie das Finanzministerium informierten in einer gemeinsamen Stellungnahme die MOHU Zrt. darüber, dass die EPR-Abgabe, die an die MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. zu zahlen ist, jedoch den Kommunen zusteht, aus umsatzsteuerlicher Sicht als Gegenwert einer Leistung angesehen wird.

Der gemeinsamen Stellungnahme des Nationalen Steuer- und Zollamtes und des Finanzministeriums entsprechend stellt die MOHU MOL Hulladékgazdálkodási Zrt. die Rechnung über die den Kommunen zustehende EPR-Abgabe an Hersteller mit Sitz oder einer EPR-abgabenpflichtigen Betriebsstätte in Ungarn ab 01.02.2024 mit 27% Umsatzsteuer aus, während in den Rechnungen an Hersteller, die keinen Sitz oder keine durch die Abgabe betroffene Betriebsstätte im Inland haben – in Hinsicht darauf, dass sich der Erfüllungsort der Leistung in ihrem Fall im Sinne des Umsatzsteuergesetzes nicht in Ungarn befindet  – keine Umsatzsteuer berechnet wird.”

Obwohl die inländischen Wirtschaftstreibenden in diesem Sinne künftig die vollständige Umsatzsteuer auf die EPR-Abgabe zu finanzieren haben, kann dies für diejenigen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, nur aus der Sicht der Liquidität interessant sein. Anhand der Rechnungen von MOHU können nämlich inländische Wirtschaftstreibende generell die Vorsteuer in ihren Umsatzsteuererklärungen in Abzug bringen.

Die vorstehenden Informationen von MOHU machen ebenfalls eindeutig, dass die Rechnungen an Wirtschaftstreibende mit Sitz im Ausland, die in Ungarn zur Abführung der EPR-Abgabe verpflichtet sind, von der MOHU ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Die Unternehmen mit Sitz im Ausland haben dann nach den Vorschriften ihrer eigenen Länder hinsichtlich der Mehrwertsteuer  (nachstehen MwSt) vorzugehen. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union werden daher die MwSt nach den Regeln der Reverse-Charge-Methode gemäß ihren nationalen Vorschriften selbst zu berechnen haben bzw. dementsprechend können sie berechtigt sein, die von ihnen ermittelte MwSt in Abzug zu bringen.

Angesichts dessen, dass die gemeinsame Stellungnahme des Nationalen Steuer- und Zollamtes und des Finanzministeriums auf denselben Rechtsvorschriften beruhen, die auch in Quartal 3/2023 galten, kann damit gerechnet werden, dass die EPR-Abgabenpflichtigen in naher Zukunft Korrekturrechnungen von der MOHU erhalten werden.

***

Sollten Sie Rückfragen zu den Vorschriften zur EPR- oder Umweltabgabe haben oder unsicher sein, inwieweit Sie durch die beiden Verpflichtungen betroffen sind, stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung!

Dieser Newsletter beruht auf Informationen, die am Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und  wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Er gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.