ESG: Eine 5-stufige Methode zur geschäftlichen Begründung von Nachhaltigkeitsinvestitionen

Die Begründung von Nachhaltigkeitsinvestitionen stellt für viele ESG-Fachleute eine Herausforderung dar. In diesem kurzen Artikel möchten wir eine einfache, 5-stufige Methode vorstellen, die eine Lösung für dieses Problem bieten kann.

Investitionen in nachhaltige Initiativen schaffen geschäftlichen Wert, der häufig nicht berechnet oder nachverfolgt wird. Gerade in Zeiten knapper Ressourcen ist es deshalb schwierig, interne Unterstützung zu gewinnen. Daher ist es von Anfang an wichtig, die geschäftliche Begründung für die Investitionen zu bewerten, die zur Umsetzung oder Aufrechterhaltung nachhaltiger Geschäftsinitiativen erforderlich sind. Die Integration von Nachhaltigkeitsinvestitionen in Kapitalallokations- und Entscheidungsprozesse kann sowohl das Investitionsvolumen als auch die Geschwindigkeit erhöhen.

Die nachstehend vorgestellte Methode basiert auf der Annahme, dass die Verankerung von Nachhaltigkeit in der Geschäftsstrategie über verschiedene vermittelnde Faktoren zu Verbesserungen führt:

Diese Entwicklungen

  • steigern den Umsatz,
  • erhöhen die Profitabilität und
  • führen zu einer höheren Unternehmensbewertung,

was letztlich zu einem höheren geschäftlichen Wert und zu einer stärkeren positiven gesellschaftlichen Wirkung führt.

Leider wird dieser Wert häufig nicht berechnet, da Daten fehlen oder weil das Finanzteam nicht in die Bewertung des Nachhaltigkeitswertes einbezogen ist. Zudem ist die monetäre Darstellung vermiedener Risiken schwierig.

Die 5-Schritte-Vorgehensweise

  • Erstens muss das spezifische Nachhaltigkeitsziel definiert werden, für das eine Investitionsbegründung erforderlich ist. In unserem Beispiel verwenden wir die Reduzierung von Treibhausgasemissionen als eines der häufigsten Ziele.
  • Zweitens werden die Maßnahmen und Praktiken identifiziert, die mit dem gewählten Ziel verbunden sind, um eine Grundlage für die Bestimmung der Vorteile zu schaffen. Anknüpfend an das Beispiel: Listen Sie die Maßnahmen und eingeführten Praktiken zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen auf, etwa den Umstieg auf erneuerbare Energien oder Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs. Oft ist eine tiefere Analyse erforderlich, um den Gesamtkontext zu verstehen. Zum Beispiel: Wie ist der Umstieg auf erneuerbare Energien geplant? Durch eigene Erzeugung oder über ein virtuelles Strombezugsmodell?
  • Drittens werden die Vorteile der Maßnahmen und Praktiken bestimmt. Nutzen Sie hierzu die in der Einleitung beschriebenen vermittelnden Faktoren. Unterstützt der Umstieg auf erneuerbare Energien die Kundenbindung, fördert er die Bindung der zunehmend nachhaltigkeitsorientierten Mitarbeitenden oder hilft er, mögliche Sanktionen zu vermeiden? Für diese Analyse kann die Zusammenarbeit eines funktionsübergreifenden Teams erforderlich sein.
  • Viertens werden die einzelnen Vorteile bewertet, wenn möglich quantifiziert, und ein Zeitrahmen für ihre Realisierung festgelegt. Der Umstieg auf erneuerbare Energien durch den Bezug von Grünstrom erfolgt zum Beispiel deutlich schneller als die Installation eines Geothermiebrunnens, bei unterschiedlichen Kosten und Amortisationszeiten. In diesem Schritt ist die Einbindung der Finanzabteilung wertvoll und meist unvermeidbar, da ein Teil des anhand der vermittelnden Faktoren ermittelten Wertzuwachses auch in der traditionellen Rechnungslegung anerkannt wird.
  • Fünftens wird der Kapitalwert (Net Present Value, NPV) berechnet, also die Summe der auf den Barwert abgezinsten zukünftigen Zahlungsströme über die Lebensdauer der Investition unter Anwendung des relevanten Zeithorizonts und des Diskontsatzes. Eine Geothermie-Investition hat beispielsweise einen deutlich längeren Zeithorizont als ein VPPA, und Ihre Finanzabteilung kann den passenden Diskontsatz bestimmen.

Warum ist das wichtig?

Diese Vorgehensweise kann auch zur Analyse der finanziellen Auswirkungen zukünftiger Nachhaltigkeitsinvestitionen genutzt werden. Sie kann beispielsweise helfen zu bewerten, welche Vorteile ein früheres Handeln im Hinblick auf Nachhaltigkeitsvorgaben bietet oder welche finanziellen Risiken mit Untätigkeit verbunden sind – etwa im Abfallmanagement oder bei der Einführung recycelter Verpackungsmaterialien.

Der eigentliche „Mehrwert“ liegt jedoch in der Nutzung der vermittelnden Werte – also der Bewertung eines breiteren Spektrums von Vorteilen –, die finanzielle Vorteile sichtbar machen können, die in der traditionellen Analyse nicht erfasst werden. Damit kann eine breitere Palette von Nachhaltigkeitsinvestitionen die Unterstützung der Unternehmensleitung gewinnen.

***

Kontaktieren Sie unsere ESG-Expert:innen, um Nachhaltigkeitsinvestitionen in messbaren geschäftlichen Wert zu verwandeln.

ESG: der neue „Cyberschutz“

Wird ESG zum entscheidenden Wachstumstreiber für Unternehmen?

In den letzten Jahren ist die Cybersicherheit still und leise an die Spitze der Vorstandsthemen gerückt. Genau dasselbe geschieht jetzt mit ESG. Was vor Kurzem noch eine Frage der Compliance war, ist heute eine strategische Grundanforderung: Transparenz, Verantwortlichkeit und glaubwürdige Nachhaltigkeitsleistung sind heute die wichtigsten Voraussetzungen für Vertrauen.

Nach den Erfahrungen von Grant Thornton entwickeln sich Unternehmen, die ESG proaktiv behandeln, nicht nur weiter und überleben in einem unsicheren wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfeld – sie passen sich an und verschaffen sich Vorteile. Der Wirkmechanismus von ESG ist nämlich komplex und beeinflusst gleichzeitig die Kundenbetreuung, die interne Arbeitsweise und die Markenreputation.

Warum ist ESG zu einem Schlüsselbereich geworden?

Die großen Krisen der letzten Jahre – die Finanzkrise 2008, die COVID-Zeit sowie geopolitische Spannungen – haben ein eindeutiges Muster gezeigt. Unternehmen, die eine integrierte ESG-Strategie aufbauen, schneiden in drei Bereichen eindeutig besser ab:

  • im Risikomanagement
  • in der Wertschöpfung
  • in der Krisenresilienz

Nachhaltigkeit ist heute genauso zu einer strategischen Frage geworden wie früher die Informationssicherheit. Wer frühzeitig handelt, verschafft sich Vorteile; wer nicht, gerät leicht ins Hintertreffen.

Der ESG-Zug fährt bereits mit hoher Geschwindigkeit – es lohnt sich, sich rechtzeitig ein Ticket zu sichern. Auch wenn gelegentlich Stimmen einer „Rückabwicklung“ zu hören sind, zeigen internationale Trends und der regulatorische Rahmen eindeutig in dieselbe Richtung: Die Bedeutung von ESG wird weiter wachsen.

Die wahre Tiefe der Nachhaltigkeitstransformation

Laut einer aktuellen Analyse der Harvard Business Review haben viele Unternehmen ehrgeizige Nachhaltigkeitsziele verkündet, doch ihre Erreichung erfordert eine viel tiefere Transformation, als die meisten heute einkalkulieren.

Die Veränderungen auslösenden Maßnahmen sind bereits im Gang:

  • Globale Rahmenwerke: Pariser Klimaabkommen
  • Regionale Programme: EU Green Deal
  • Neue Regulierungen: CSRD, CSDDD, PPWR

Dieses Umfeld fördert die Nachhaltigkeitstransformation nicht nur, sondern beschleunigt sie.

In Systemen denken – nicht in Projekten

Nachhaltigkeit ist kein CSR-Projekt unter vielen, sondern ein integrierter Bestandteil der Unternehmensführung, der dann echten geschäftlichen Nutzen bringt, wenn:

  • ESG-Daten in einem einheitlichen System fließen,
  • verschiedene Unternehmensbereiche auf abgestimmte Ziele hinarbeiten,
  • ESG-Aspekte auch in das Performance-Management eingebettet werden.

Anstelle von Insellösungen müssen Unternehmen in einem zusammenhängenden, langfristigen und messbaren System denken.

Ist KI der neue Katalysator für ESG-Datenanalyse?

Die künstliche Intelligenz eröffnet eine neue Ära im ESG-Bereich. Die folgenden Werkzeuge stehen bereits vor dem Durchbruch oder verbreiten sich derzeit:

  • prädiktive Risikoanalysen für Lieferketten und Umweltgefahren
  • automatisierte, regulatorisch konforme Berichterstattung
  • Echtzeit-, auditfähige ESG-Dashboards
  • intelligente Datenaggregation aus Finanz-, HR-, Lieferanten-, IoT- und Social-Media-Daten

Dank KI können Fachkräfte ihre Zeit vom manuellen Dateneingeben auf fundierte Analysen und strategische Entscheidungen verlagern.

Der Wendepunkt ist auch für ungarische Unternehmen gekommen

In Ungarn sehen wir, dass ESG keine Frage der gesetzlichen Compliance ist – der regulatorische Rahmen ist ohnehin deutlich flexibler geworden. Nachhaltigkeit ist ein wichtiger Bestandteil der geschäftlichen Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit: Energieeffizienz, Wassermanagement, Ausschussreduzierung, Senkung der Fluktuation, transparente und regulierte interne Prozesse sowie Transparenz (um nur einige zu nennen) sind Herausforderungen, die bewältigt werden müssen. Wer frühzeitig mit dem systematischen Aufbau beginnt, wird nicht nur konform sein, sondern auch einen Marktvorteil erzielen.

Unternehmen, die rechtzeitig handeln, erreichen nicht nur die Erwartungen, sondern:

  • eine stärkere Unternehmenskultur
  • widerstandsfähigere Abläufe
  • größeres Marktvertrauen
  • nachhaltiges Wachstum

Wenn Sie die echten geschäftlichen Chancen entdecken möchten, die ESG Ihrem Unternehmen bieten kann, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechnungslegung & Verrechnungspreise

Änderung des Rechnungslegungsgesetzes und buchhalterische Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen

Gesetz LXXXIII von 2025 – praktische Hinweise für Unternehmen 

Das am 19. November 2025 veröffentlichte Steuerpaket, das auf die Reduzierung administrativer Belastungen und die Rechtsangleichung abzielt, führt wesentliche Änderungen in der buchhalterischen Erfassung von Verrechnungspreisanpassungen ein. Die §§ 105–107 des Gesetzes LXXXIII von 2025 legen fest, dass die Differenz zwischen dem fremdüblichen Preis gemäß Körperschaftsteuergesetz und dem tatsächlich angewendeten Entgelt – also die TP-Anpassung – auch in der Buchhaltung erfasst werden muss. Dies bringt die jahresendbezogene einmalige Steuerbemessungsgrundlagenanpassung, die mit einem Buchungsbeleg verbucht wurde, und die Rechnungslegung näher zusammen und verringert Auslegungsunsicherheiten. 

Warum war die Änderung notwendig?

Bisher erschienen die meisten Verrechnungspreisanpassungen ausschließlich in der Steuerbemessungsgrundlage, und nicht alle Änderungen spiegelten sich in der Rechnungslegung wider. Diese Abweichung trat insbesondere bei einmaligen, jahresendbezogenen TP-Anpassungen auf. Ziel des Gesetzgebers war daher Transparenz und konsistente Datenberichterstattung: Wenn ein Unternehmen das Entgelt für ein verbundenes Geschäft nachträglich ändert, muss dies sowohl in der steuerlichen als auch in der buchhalterischen Erfassung abgebildet werden. 

Die Änderung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die 2026 beginnen. Sie kann jedoch auch auf den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 angewendet werden. 

Was hat sich genau geändert?

Wenn der Preis eines Geschäfts nach Vereinbarung der Parteien nachträglich angepasst wird, muss die TP-Anpassung bis zum Bilanzstichtag verbucht werden. Die Anpassung betrifft folgende Posten: 

  • Anschaffungskosten von Vermögenswerten – Rechnungslegungsgesetz § 47 (10) 
  • Nettoerlöse aus Verkäufen – Rechnungslegungsgesetz § 73 (4) 
  • Aufwand und Kosten im Zusammenhang mit bezogenen Dienstleistungen – Rechnungslegungsgesetz § 78 (8) 

Eine wesentliche Erleichterung besteht darin, dass bei freiwilliger fremdüblicher Preisanpassung keine Verpflichtung zur Anpassung auf den Median besteht; die Korrektur kann an jeder Stelle innerhalb der fremdüblichen Bandbreite vorgenommen werden. 

Warum ist dies in der Praxis wichtig?

  • 18 des Körperschaftsteuergesetzes bleibt eindeutig: Alle Geschäfte zwischen verbundenen Unternehmen müssen zum Fremdvergleichspreis erfolgen. Die Änderung des Rechnungslegungsgesetzes stärkt diese Anforderung, sodass Unternehmen:
  • Übereinstimmung zwischen Steuerbemessungsgrundlage und Rechnungslegung sicherstellen müssen, 
  • jahresendbezogene TP-Anpassungen mit einheitlicher Dokumentation belegen müssen, 
  • die Flexibilität nutzen können, jeden Punkt innerhalb der fremdüblichen Bandbreite zu wählen, ohne Medianvorgabe. 

Hervorzuheben ist, dass Transaktionen unterhalb der Schwelle von 100 Millionen HUF zwar von der Dokumentations- und Meldepflicht für Verrechnungspreise befreit sein können, die Pflicht zur Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes jedoch für alle verbundenen Geschäfte gilt. Das bedeutet, dass die TP-Anpassung — und somit die buchhalterische Erfassung — auch bei Transaktionen unterhalb der Schwelle verpflichtend ist, unabhängig von einer Dokumentationspflicht. 

Wenn Sie bis zum Bilanzstichtag die Spanne marktgerechter Preise festlegen möchten oder prüfen möchten, wie sich die Änderung auf Ihr Unternehmen auswirkt, oder die steuerlichen und buchhalterischen Anforderungen an jahresendbezogene TP-Anpassungen analysieren möchten, steht Ihnen unser Expertenteam gerne zur Verfügung. 

Steuerpflichten bei Firmen-Geschenkgutscheinen: Es kommt darauf an, wem, was und in welcher Höhe geschenkt wird

Mit dem Herannahen der Feiertage greifen nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen immer häufiger zu verschiedenen Zuwendungen. Diese Gesten eignen sich hervorragend, um Mitarbeiter zu motivieren oder Geschäftsbeziehungen zu stärken. Die damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen können jedoch erheblich variieren – je nachdem, in welcher Form, in welchem Wert und an wen das Unternehmen schenkt. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, sich im Labyrinth der steuerlichen Vorschriften zurechtzufinden.

Firmenpräsente zum Jahresende

Heutzutage beschenken Unternehmen gerne ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter, um sich für deren Arbeit und Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu bedanken. Wichtig ist, dass das Geschenk die Werte und die Haltung des Unternehmens widerspiegelt und dem Beschenkten Freude bereitet.
Weihnachtsgeschenke können Sachleistungen, Dienstleistungen oder Gutscheine sein, die ausschließlich für solche Waren oder Leistungen eingelöst werden können. In dieser Übersicht befassen wir uns ausdrücklich mit der Schenkung von Gutscheinen.

Besteuerung von Geschäfts- bzw. Firmenpräsenten

Gemeinsam ist allen steuerlichen Regelungen, dass für die Ermittlung der Einkünfte der Nennwert des Gutscheins maßgeblich ist – nicht dessen Anschaffungskosten (auch wenn diese gegebenenfalls rabattiert waren).

„Geschäftsgeschenke, also Zuwendungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen, amtlichen, beruflichen, diplomatischen oder religiösen Tätigkeit des Zuwendenden, gelten unabhängig von ihrem Wert als bestimmte sonstige Leistung.“
Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Gutschein als Geschäfts- oder Werbegeschenk übergibt, entsteht eine Steuerpflicht in Höhe von 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitrag, berechnet auf 118 % des Nennwertes des Gutscheins.
Die Gesamtsteuerbelastung beträgt somit 33,04 % des Nennwertes.

Geschenke an Arbeitnehmer: Darauf ist zu achten

Die begünstigte Besteuerung als „bestimmte sonstige Leistung“ kann auch für Arbeitnehmergeschenke angewendet werden, sofern diese die Voraussetzungen eines Geschenks von geringem Wert erfüllen: höchstens dreimal jährlich, der Wert pro Anlass darf 10 % des Mindestlohns nicht überschreiten, und es muss eine entsprechende Aufzeichnung geführt werden.

Werden eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird das Weihnachtsgeschenk an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn besteuert.
Bleiben wir beim Beispiel eines Flugticket-Gutscheins: Auf dessen Nennwert hat der Arbeitgeber 13 % Sozialbeitrag zu entrichten, während der Arbeitnehmer (sofern er keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann) 15 % Einkommensteuer und 18,5 % Sozialversicherungsbeitrag zahlt, die aus seinen sonstigen Einkünften zu finanzieren sind.

Der Arbeitgeber kann sich auch dafür entscheiden, die Steuerpflicht des Arbeitnehmers zu übernehmen, also die Zuwendung aufzubruttoieren. In diesem Fall steigt die Gesamtsteuerbelastung auf 69,92 % des Nennwertes des Gutscheins.

Zur Motivation der Mitarbeiter empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit der dreimal jährlich gewährten Zuwendung von geringem Wert zu nutzen, die bis zu 29 .080 HUF pro Anlass beträgt und mit einer Gesamtsteuerbelastung von 33,04 % abgegolten ist.

Firmen-Weihnachtsverlosung: So bleibt sie steuerfrei

Neben direkten Geschenken an Arbeitnehmer werden Weihnachtsfeiern in Unternehmen zunehmend durch Tombolaspiele ergänzt, bei denen Sachpreise, Dienstleistungen oder ausschließlich dafür einlösbare Gutscheine verlost werden.

Zu beachten ist: Der Gewinn einer ordnungsgemäß organisierten Tombola, die den Voraussetzungen des § 16 des Gesetzes über die Veranstaltung von Glücksspielen entspricht, gilt nicht als Einkommen.
Werden diese gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, wird der vom Arbeitnehmer erzielte Gewinn wie oben beschrieben als Arbeitslohn besteuert.

Damit der Tombolagewinn steuerfrei bleibt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Lose dürfen ausschließlich unter den anwesenden Teilnehmern der Veranstaltung verkauft werden;
  • die Ziehung muss am Veranstaltungsort und während der Veranstaltung stattfinden;
  • die Gesamtzahl der ausgegebenen Lose darf 5 .000 oder ihr Gesamtwert 2 Mio. HUF nicht überschreiten;
  • der Gesamtverbraucherwert der Gewinne muss mehr als 80 % des Gesamtwertes der ausgegebenen Lose betragen;
  • die Veranstaltung der Tombola ist mindestens 10 Tage vor deren Bekanntmachung der Glücksspielaufsichtsbehörde zu melden;
  • nicht abgeholte Gewinne müssen während der Veranstaltung erneut ausgelost werden, bis alle Gewinne von anwesenden Gewinnern übernommen wurden;
  • über die Ziehung ist eine notarielle Niederschrift zu erstellen, oder die Ziehung erfolgt unter Aufsicht eines vom Veranstalter bestellten mindestens dreiköpfigen Losziehungsausschusses, der ein offizielles Protokoll führt;
  • der Veranstalter erstellt einen Abschlussbericht (Endabrechnung) und übermittelt diesen der Glücksspielaufsichtsbehörde.

Führungswechsel an der Spitze von Grant Thornton: Gábor Szarka wurde neuer Managing Partner der Unternehmensgruppe

Budapest, 9. September 2025 – Führungswechsel im ungarischen Büro des weltweit sechstgrößten Beratungsnetzwerks: Seit dem 1. September bekleidet Gábor Szarka die Position des Managing Partners von Grant Thornton Ungarn als Nachfolger von Waltraud Körbler, die das Unternehmen mehr als drei Jahrzehnte lang leitete. Die Ernennung von Gábor Szarka verspricht eine Kombination aus fachlicher Exzellenz und menschenorientierter Führung im Unternehmen.

Unter der Leitung von Waltraud Körbler wurde Grant Thornton Ungarn zu einem bedeutenden Akteur auf dem heimischen Beratungsmarkt: Sie baute neue Geschäftsbereiche auf und schuf eine starke internationale Vernetzung.

„In den vergangenen mehr als dreißig Jahren haben wir gemeinsam Erfolge erzielt; ohne die Unterstützung und das Engagement der Kolleginnen und Kollegen wären wir nicht so weit gekommen. Ich bin überzeugt, dass Gábors Engagement und seine fachliche Erfahrung die weitere Stärkung des Unternehmens garantieren werden,“ sagte Waltraud Körbler.

Gábor Szarka ist seit mehr als fünfundzwanzig Jahren in der Finanz- und Beratungsbranche tätig, davon zehn Jahre bei Grant Thornton. Zuvor sammelte er Berufserfahrung im Bankensektor, bei internationalen Beratungsunternehmen und in der Immobilienentwicklung. Im ungarischen Büro von Grant Thornton leitete er zahlreiche Bereiche – von Unternehmensbewertung und Transferpreisen über Outsourcing bis hin zur Weiterentwicklung interner Funktionen und der Einführung neuer innovativer Beratungsfelder. Darüber hinaus war er maßgeblich daran beteiligt, das regionale und globale Netzwerk des Unternehmens mit dem lokalen Geschäft zu verbinden. Seine breit gefächerte Fachkompetenz bietet eine solide Grundlage für das zukünftige Wachstum des Unternehmens.

„Während meiner gesamten Laufbahn habe ich stets nach den Prinzipien angelsächsischer Offenheit, gegenseitigen Respekts und Integrität gearbeitet. Diese Haltung ist in einer Branche besonders wichtig, in der neben der fachlichen Exzellenz die menschlichen Beziehungen den größten Wert darstellen,“ sagte Gábor Szarka.

Als neuer Leiter betrachtet er es als zentrale Priorität, das Fachwissen des Teams kontinuierlich weiterzuentwickeln, die nationalen und internationalen Kooperationen zu vertiefen und die Bekanntheit der Marke Grant Thornton in Ungarn zu stärken.

„Ich möchte, dass unsere Kolleginnen und Kollegen in Ungarn wirklich stolz darauf sind, bei Grant Thornton zu arbeiten. Diese gemeinsame Kultur, der Zusammenhalt und die fachliche Anspruchshaltung werden einer der Grundsteine unseres Erfolgs sein,“ betonte er.

Grant Thornton ist in mehr als 150 Ländern weltweit vertreten und arbeitet an der Spitze des Beratungsmarktes. Unter der Leitung von Gábor Szarka wird das ungarische Büro weiterhin bestrebt sein, seine Kunden in einem sich rasch verändernden wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfeld auf höchstem fachlichen Niveau zu unterstützen, seine Marktposition weiter auszubauen und über seine internationalen Verbindungen den Kunden die Kombination aus globalem Wissen und lokaler Expertise zu sichern.

Änderungen im NAV-Online-Rechnungssystem 2025

Ab September 2025 verschärfen sich die Validierungsregeln

Seit seiner Einführung im Jahr 2018 wird das NAV-Online-Rechnungssystem kontinuierlich weiterentwickelt, um eine genauere Datenübermittlung und eine bessere Datenqualität zu gewährleisten. Die neuen Geschäftsvalidierungen, die am 15. September 2025 in Kraft treten, bringen erneut strengere Anforderungen für Unternehmen mit sich. Die Änderungen betreffen nicht nur Rechnungsprogramme, sondern wirken sich direkt auch auf Buchhaltungs- und Steuerprozesse aus.

Die neuen Regeln können ab 1. September 2025 bereits im Testsystem erprobt werden, sodass Unternehmen und Entwickler die Möglichkeit haben, sich rechtzeitig vorzubereiten.

Warum sind die Änderungen notwendig?

Das Ziel der Ungarischen Steuer- und Zollbehörde (NAV) ist es, dass die von den Unternehmen übermittelten Rechnungsdaten so genau und zuverlässig wie möglich sind. Dies erleichtert nicht nur die Arbeit der Behörde, sondern bringt auch Vorteile für die Unternehmen selbst, da digitale Dienste auf Basis präziser Daten – wie das eUSt-System (eÁFA) – reibungsloser funktionieren können.

NAV stellte die geplanten Änderungen für zwei Monate zur fachlichen Konsultation, in deren Rahmen zahlreiche Marktteilnehmer Stellungnahmen abgaben. Aufgrund dieser Rückmeldungen wurde der ursprüngliche Entwurf in mehreren Punkten angepasst, sodass das endgültige System die Praxis besser berücksichtigt.

Die wichtigsten Änderungen im NAV-Online-Rechnungssystem

Ab September treten folgende Änderungen in Kraft:

  • Drei neue WARN-Meldungen werden eingeführt.

  • Drei bestehende WARN-Meldungen entfallen und werden künftig nicht mehr angezeigt.

  • Eine INFO-Meldung wird zu WARN, um auf inhaltliche Probleme hinzuweisen.

  • Fünfzehn WARN-Meldungen werden zu ERROR-Meldungen, die künftig die Datenübermittlung blockieren.

Unterschied zwischen ERROR und WARN

  • ERROR-Meldungen sind kritisch: Die Datenübermittlung kann erst erfolgen, wenn der Fehler korrigiert wurde.

  • WARN-Meldungen blockieren die Datenübermittlung zwar nicht, weisen jedoch auf inhaltliche Probleme hin, die langfristig ebenfalls zu falschen oder ungenauen Meldungen führen können.

Das Ignorieren von WARN-Meldungen ist daher riskant, da NAV sicherstellen will, dass alle Details der XML-basierten Datenübermittlung korrekt und konsistent sind.

Liste der neuen ERROR-Regeln

NAV hat genau festgelegt, welche WARN-Meldungen künftig blockierende Fehler darstellen. Dazu gehören unter anderem:

  • 330 – Das Enddatum des Leistungszeitraums darf nicht vor dem Anfangsdatum liegen.

  • 434 – Bei eigener Maßeinheit (OWN) fehlt das entsprechende XML-Element.

  • 560 – Die Nummer des Korrekturdokuments darf nicht mit der der Originalrechnung übereinstimmen.

  • 581–584 – Falsche Umsatzsteuerkennzeichnung bei bestimmten Steuercodes.

  • 591, 593 – Umsatzsteuerdaten trotz Steuerbefreiung oder „außerhalb des UStG“-Kennzeichnung.

  • 596 – Bei inländischer Umkehrung der Steuerschuld muss der Käufer ein inländischer Steuerpflichtiger sein.

  • 620 – Bei Sammelrechnungen ist das Leistungsdatum verpflichtend.

  • 701 – Umsatzsteuerdaten in der Zusammenfassung trotz „außerhalb des UStG“-Kennzeichnung.

  • 1150 – Unplausible Nummerierung der Rechnungsänderung.

  • 1300, 1310 – Fehlerhafter oder extremer Wechselkurs angegeben.

Diese Fehler verhindern künftig automatisch die Datenübermittlung, weshalb eine Überprüfung der Rechnungsprozesse unerlässlich ist.

Neue WARN- und INFO-Regeln

Im neuen System erscheinen drei zusätzliche WARN-Meldungen:

  • 435 – Falsche Rechnungspositionsdaten.

  • 734 – Falsche Zusammenfassungsdaten.

  • 1311 – Falsche Rechnungs-Kopfdaten.

Darüber hinaus wird die bisherige INFO-Meldung 11400 (falsches Leistungsdatum) künftig als WARN behandelt und erhält somit mehr Gewicht bei der Datenübermittlung.

Wie können sich Unternehmen vorbereiten?

Der Übergang im September kann für Unternehmen erhebliche technische und organisatorische Herausforderungen mit sich bringen. Eine rechtzeitige Vorbereitung ist unerlässlich, insbesondere für jene, die regelmäßig WARN-Meldungen im Online-Rechnungssystem erhalten.

Vorbereitungsschritte:

  1. Überprüfung der Prozesse – Analyse der in den letzten 12 Monaten aufgetretenen WARN-Meldungen, da viele künftig zu ERRORs werden.

  2. Kontakt zum Softwareentwickler – Sicherstellen, dass notwendige Updates und XML-Anpassungen rechtzeitig eingespielt werden.

  3. Nutzung der Testumgebung – Ab 1. September können Unternehmen prüfen, ob ihr System den neuen Regeln entspricht, um Risiken beim Go-live zu vermeiden.

  4. Interne Kontrollprozesse einführen – WARN-Meldungen regelmäßig überwachen und analysieren, um künftige Störungen zu verhindern.

Detaillierte Informationen und die Regeländerungen sind auf der GitHub-Seite von NAV verfügbar:
https://github.com/nav-gov-hu/Online-Invoice/discussions/1144?sort=new

Warum ist die Vorbereitung wichtig?

Die neuen Validierungsregeln sind nicht nur administrativer Natur. Werden ERROR-Meldungen nicht rechtzeitig korrigiert, kann dies zu Unterbrechungen bei der Datenübermittlung, verspäteten Meldungen und steuerbehördlichen Sanktionen führen.

Darüber hinaus basieren das eUSt-System und andere automatisierte Dienste auf korrekten Daten, sodass fehlerhafte oder unvollständige XML-Dateien künftig erhebliche Probleme für Unternehmen verursachen können.

Die Änderungen im NAV-Online-Rechnungssystem im September 2025 heben die Anforderungen an die Datenübermittlung auf ein neues Niveau. Mit der Umwandlung von WARN- in ERROR-Meldungen müssen Unternehmen ihren Rechnungs- und Buchhaltungsprozessen deutlich mehr Aufmerksamkeit schenken.

Unsere Berater sind bereit, mit automatisierten Tools die Datenkommunikation zwischen Ihrem Rechnungsprogramm und dem System der Steuerbehörde zu analysieren. Auf dieser Grundlage identifizieren wir die Stellen, an denen Ihre Rechnungsstellungspraxis oder die Systemfunktion angepasst werden muss, um den ab September geltenden strengeren Validierungsanforderungen zu entsprechen.

Wer sich rechtzeitig vorbereitet, kann Unterbrechungen vermeiden und sicherstellen, dass die Datenübermittlung den Anforderungen der NAV entspricht.