Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. XLLLIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt).
Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem fünftem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Kleinunternehmensteuer, die Einkommensteuer der Energieversorger, die Volksgesundheitsabgabe, die Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen, die Werbesteuer, die lokalen Steuern, die Vermögensübertragungsgebühr und den Beitrag der Fluggesellschaften betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier, Teil drei über die Umsatzsteuer hier und Teil vier über die Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag hier zu lesen).
Kleinunternehmenssteuer
In dem Steuerpaket vom Herbst werden die Fälle der Aufhebung des Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger ab 1. Dezember 2023 ergänzt. Der Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger wird mit dem Tag, der dem Wechsel der Rechtsform vorausgeht, aufgehoben, wenn eine geschlossene Aktiengesellschaft in eine offene Aktiengesellschaft umgewandelt wird.
Generell kann ein Steuerpflichtiger innerhalb von 24 Monaten ab Aufhebung seines Status als Kleinunternehmenssteuerpflichtiger erneut nicht zur Kleinunternehmenssteuer optieren. Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst kann jedoch (vorausgesetzt, dass der Steuerpflichtige die Bedingungen hierfür erfüllt) ab 1. Dezember 2023 für die Kleinunternehmenssteuer optiert werden, wenn der Status früher wegen einer Verschmelzung oder Trennung aufgehoben wurde, die nicht als eine begünstigte Umwandlung im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes gilt (zum Buchwert erfolgt ist) und vom Steuerpflichtigen innerhalb von 15 Tagen ab Verschmelzung oder Trennung beim Finanzamt angemeldet worden ist. In diesem Fall kann auch der nicht verbrauchte Verlustvortrag (im Verhältnis zur Beteiligung gemäß Vermögensbilanz) weiter vorgetragen werden.
Einkommensteuer der Energieversorger
Zu Zwecken der Rechtsharmonisierung werden die Regeln bezüglich der Steuervergünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz in dem Gesetz über die wettbewerbsfähigere Fernwärmeleistung modifiziert, ferner wird die neue Vergünstigung für Energieeffizienz, die bei Gebäuden in Anspruch genommen werden kann, integriert. Die Änderungen bezüglich der Körperschafsteuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen zu Zwecken der Energieeffizienz haben wir im ersten Teil der fachlichen Publikation über die Körperschaftsteuer dargestellt.
Volksgesundheitsabgabe
Im Steuerpaket vom Herbst wird die die während der Gefahrenlage gültige Regierungsverordnung (Regierungsverordnung Nr. 441/2023 über die abweichende Anwendung des Gesetzes Nr. CIII von 2011 über die Volksgesundheitsabgabe während der Gefahrenlage) zum Gesetz erhoben. Die Begriffe Erlebnis- und Freizeitsport sowie das Programm zur Bewahrung der Gesundheit werden geändert, als solche gelten Tätigkeiten, Programme, Kampagnen bzw. die diesen dienenden Investitionen, die durch die Arbeitsorganisation des für das aktive Ungarn verantwortlichen Ministers gefördert werden. Die Nationale Steuer- und Zollbehörde überweist die Beträge, die von den Steuerpflichtigen für die Finanzierung des Programms gewidmet werden, zugunsten der geförderten Programme überwiesen.
Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen
Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst unterliegen die Kommunikationsleitungen ab 1. Januar 2024 nicht mehr der Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen. Ab 1. Januar 2025 wird das Gesetz Nr. CLXVIII von 2012 über die Steuer auf öffentliche Versorgungsleitungen außer Kraft gesetzt und somit wird die Steuerart abgeschafft.
Werbesteuer
Im Steuerpaket vom Herbst wird die Aussetzungsfrist für die Werbesteuer um ein Jahr verlängert, d.h. die Steuer beträgt bis zum 31. Dezember 2024 weiterhin 0% der vollständigen Steuerbemessungsgrundlage.
Einzelhandelssteuer
Die früher bereits in einer Regierungsverordnung festgeschriebenen Regeln zur Ermittlung der Einzelhandelssteuer bei einem kürzeren Steuerjahr als 12 Monate wurden im Steuerpaket vom Herbst festgehalten. Bei einem Rumpfjahr ist die Steuerbemessungsgrundlage auf das Gesamtjahr hochzurechnen und die jährliche Steuer für 12 Monate gemäß Steuertabelle zu ermitteln. Die abzuführende Steuer ist unter Zugrundlegung der Kalendertage des Steuerjahres von der jährlichen Steuer durch Aliquotierung zu berechnen.
Lokale Steuern – Fremdverkehrssteuer
Ab 1. Januar 2024 werden die Rechtsverhältnisse, die zu den Verpflichtungen im öffentlichen Dienst gehören, um die Verpflichtungen ergänzt, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses gemäß Gesetz über die Organe mit besonderer Rechtsstellung und über die Rechtsstellung der durch sie Beschäftigten erfüllt werden, ferner werden sie um das Beschäftigungsverhältnis und das Arbeitsverhältnis in der öffentlichen Erziehung gemäß Gesetz über die neue Lebensbahn von Pädagogen ergänzt. Dadurch werden sowohl die Personen, die bei einem Organ mit besonderer Rechtsstellung als auch die Personen, die in der öffentlichen Erziehung beschäftigt werden, von der Fremdenverkehrssteuer befreit, wenn sie sich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen auf dem Zuständigkeitsgebiet einer Gemeinde aufhalten.
Lokale Steuer – Lokale Gewerbesteuer
Das Pfandsystem tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft, die Begriffe Hersteller und Vertreiber werden daher auch in der Regelung der lokalen Gewerbesteuer definiert. Im Falle von Herstellern und Vertreibern gelten die Pfandbeträge im Sinne des Rechnungslegungsgesetzes als Nettoumsatzerlöse, wenn das jeweilige Produkt verkauft wird, und das Pfand ist als Hinzurechnungsposten zum Wareneinsatz zu behandeln. Der Wareneinsatz wird um das Pfand, das dasselbe Produkt betreffend zurückerstattet wird, gekürzt. In Hinsicht darauf, dass es sich beim Pfand im Sinne der Rechtsvorschriften um eine zwingend berechnete Gebühr handelt, ist es gerechtfertigt, dass sie bei der Ermittlung der lokalen Gewerbesteuer steuerneutral behandelt wird, bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage sind daher die Pfandbeträge weder bei den Nettoumsatzerlösen noch im Wareneinsatz zu berücksichtigen.
Vermögensübertragungsgebühr
Ab 1. Januar 2024 werden der Bau und der Kauf von neuen Wohnungen sowie der Kauf und die Erweiterung von gebrauchten Wohnungen unter Geltendmachung der staatlichen Zuschüsse, die Familien in Kleinsiedlungen für den Erwerb von Wohneigentum gewährt werden können (im Weiteren „CSOK“ genannt), von der Vermögensübertragungsgebühr befreit. Bei Verwendung eines begünstigten Darlehens gemäß Kreditprogramm „CSOK Plusz“ wird der unter 80 Mio. HUF liegende Teil des Verkehrswertes der erworbenen Wohnung von der Gebühr befreit.
Ab 1. Januar 2024 wird die Möglichkeit, die Gerichtsverfahrensgebühr mit Stempelmarken entrichten zu können, abgeschafft. Mit Hinblick auf die Ausführung der Stempelmarken wird im Sinne des Steuerpakets vom Herbst ab 1. Januar 2024 möglich sein, dass die Partei, die im Gerichtsverfahren nicht zur elektronischen Kontakthaltung verpflichtet ist, die Gerichtsverfahrensgebühr auch per Überweisung bezahlt.
Beitrag der Fluggesellschaften
Die früher bereits in einer Regierungsverordnung festgeschriebene Kategorisierung des Staates Israel und der Türkischen Republik als Reiseziele, die einer niedrigeren Beitragszahlung unterliegen, wird im Steuerpaket vom Herbst zum Gesetz erhoben. Sollte daher das endgültige Reiseziel der Fluggäste eines der beiden Länder sein, so haben die jeweiligen Fluggesellschaften einen niedrigeren Beitrag zu leisten, als bei Flügen in andere Länder außerhalb von Europa.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Änderungen in den Bereichen Einkommensteuer, Soziale Beitragssteuer und Sozialversicherungsbeitrag
Am 30. November 2023 wurden das Gesetz Nr. LXXXIII von 2023 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. LXXXIV von 2023 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem viertem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Einkommensteuer, die soziale Beitragssteuer und die Sozialversicherung betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier, Teil zwei über die Steuerverwaltung hier und Teil drei über die Umsatzsteuer hier zu lesen).
Einkommensteuer (ESt)
Aufhebung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Ungarn
Über die Folgen der Aufhebung des DBA zwischen den USA und Ungarn mit Wirkung vom 1. Januar 2024 haben wir in unserem früheren Newsletter bereits detailliert berichtet. Mit Hinblick darauf, dass dies einen Einnahmeausfall für den ungarischen Haushalt ergeben würde, sind im Steuerpaket vom Herbst mehrere damit verbundene Vorschriften vorgesehen.
Die Regel bezüglich der Anrechnung der im Ausland abgeführten Steuer wird modifiziert. Im Sinne der Modifizierung kann die im Ausland abgeführte Steuer auf Einkünfte einer im Inland ansässigen Privatperson, die nach dem Ort ihrer Erzielung als aus dem Ausland stammende, gesondert besteuerte Einkünfte gelten (bspw. Kapitaleinkünfte, so insbesondere Dividende), angerechnet werden. Bei Einkünften jedoch, die nach dem Ort ihrer Erzielung als aus dem Inland stammende, gesondert besteuerte Einkünfte gelten, wird dies nicht möglich sein. Ferner können auch Beträge, die auf Einkünfte mit Erzielungsort im Inland erhoben und abgeführt wurden, nicht als im Ausland abgeführte Steuer berücksichtigt werden.
Weitere notwendige Änderungen im Zusammenhang mit der Aufhebung des DBA zwischen den USA und Ungarn:
- Die Regeln bezüglich der sonstigen Einkünfte sind nicht für Einkünfte aus Wertpapieren anzuwenden, die von einer Person mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat begeben wurden bzw. ebenfalls nicht für Zinsen, die von einer Person mit Sitz in einem OECD-Mitgliedstaat gezahlt werden.
- Nach Aufhebung des Abkommens ist die von vortragenden Künstlern zu zahlende Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Die Änderung betrifft den Begriff des Ortes der Erzielung von Einkünften. Infolge dessen hätten auch die vortragenden Künstler ihre Steuer in Ungarn abzuführen, die einen Vertrag über ihre hier auszuübende Tätigkeit durch ihre Einmanngesellschaft abschließen.
- Vergünstigungen, die bei der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können
Im Steuerpaket vom Herbst sind mehrere Änderungen enthalten, die sich auf die Vergünstigungen beziehen, die bei der Steuerbemessungsgrundlage geltend gemacht werden können:
- Im Sinne des Gesetzes kann die Begünstigung für Jugendliche unter 25 Jahren und für Mütter unter 30 Jahren bis zur Höhe des durchschnittlichen Bruttolohns bei Vollzeitbeschäftigen vom Juli des dem Berichtsjahr vorausgehenden Jahres gemäß Veröffentlichung des Zentralamtes für Statistik (durchschnittliches Bruttogehalt der Vollzeitbeschäftigten, das vom Zentralamt für Statistik in der Offiziellen Anzeige veröffentlicht wird) geltend gemacht werden.
- Für die Geltendmachung der Begünstigung für Mütter unter 30 Jahren ist ebenfalls erforderlich, dass die Berechtigte eine Erklärung mit dem entsprechenden Datengehalt der Steuererklärung beilegt (die Erklärung muss den Rechtstitel der Berechtigung für die Steuerbegünstigung, den Namen des Kindes (die Namen der Kinder), sein (ihre) Steueridentifikationszeichen und im Falle eines Fötus die Schwangerschaftsperiode bzw. den Tag, an dem die Berechtigung beginnt oder endet, wenn die Berechtigung für die Steuerbegünstigung nicht über das ganze Steuerjahr bestand, enthalten.)
- Als dauerhaft kranke bzw. schwerbehinderte Personen gelten auch Privatpersonen, die ihr 18 Lebensjahr vollendet haben und statt der erhöhten Familienzulage eine Behindertenbeihilfe beziehen, so kann eine erhöhte Begünstigung für Familien in Anspruch genommen werden.
- Treuhänderische Vermögensverwaltung
Anstelle der Eingangsbesteuerung, die bei einer treuhänderischen Vermögensverwaltung bisher angewandt wurde, wird bereits ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag die Ausgangsbesteuerung in den Fällen eingeführt, in denen die Zahlung der Einkünfte an die begünstigte Person zu Lasten des verwalteten Vermögens, des Wertes des Anfangskapitals der Privatstiftung erfolgt und innerhalb von fünf Jahren vor der Zahlung der Einkünfte – zur Leistung des verwalteten Vermögens bzw. des Vermögens der Privatstiftung – eine Vermögensübergabe erfolgt ist, und bei dieser Vermögenszuwendung die geleisteten Vermögenselemente aufgewertet wurden (es ist ein sog. Vermögenswertzuwachs entstanden). Bei Vermögensübergaben, die nach 11. September 2023 stattfinden, besteht als Übergangsregelung auch die Möglichkeit für die Anwendung der neuen Regeln.
Junge Unternehmen
Als neuer Begriff wird junges Unternehmen bestimmt. Der Begriff stimmt mit dem Begriff in § 9/A Abs. 6 des Gesetzes Nr. XXXIV von 2004 über die Klein- und mittelständischen Unternehmen und die Förderung ihrer Entwicklung überein. Ab 1. Januar 2024 gelten Mitgliedschaftsrechte verkörpernde Beteiligungen (Geschäftsanteile, Aktien), die als Mitarbeiter, leitender Amtsträger eines jungen Unternehmens unentgeltlich oder vergünstigt erworben wurden, oder das Recht auf deren Erwerb, nicht als Einkünfte, wenn ihre Gewährung der Anforderung der bestimmungsmäßigen Rechtsausübung entspricht bzw. die im Falle der erworbenen Beteiligung wenigstens in den drei Jahren nach dem Erwerb bzw. bei einem Rechtserwerb wenigstens in den drei Jahren nach der Eröffnung der Rechtsausübung nicht veräußert werden.
Quartalweise Steuererklärung über Zuwendungen, die über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährt werden, und über die einzelnen bestimmten Zuwendungen
Die Auszahlstellen haben künftig die Zuwendungen, die über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährt werden, und die einzelnen bestimmten Zuwendungen nicht monatlich wie bisher, sondern quartalweise zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Geringwertige Geschenke dreimal im Jahr
Derzeit dürfen geringwertige Geschenke einmal im Jahr als einzelne bestimmte Zuwendung gewährt werden und ihre Höhe darf 10% des Mindestlohns nicht übersteigen. Im Sinne der neuen Vorschrift darf ab 1. Januar 2024 dreimal ein vergünstigt besteuertes geringwertiges Geschenk gewährt werden.
Weinerzeugnisse als steuerfreie Zuwendung
Steuerfrei sind von den nicht in Geldform gewährten Zuwendungen die Weinerzeugnisse, die von der eine Zuwendung gewährenden Person als Bewirtung zu Repräsentationszwecken und nicht zu Repräsentationszwecken sowie als Zuwendung in Form eines Geschäfts- oder geringwertigen Geschenks direkt bei einem die Inverkehrbringung veranlassende Genehmigungsinhaber eines Weinanbaubetriebs nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes Nr. CLXIII von 2020 über den Weinbau und die Weinwirtschaft in Flaschen abgefüllt gekauft wurden und mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung bzw. einer geschützten geografischen Herkunftsbezeichnung versehen sind.
Es ist wichtig, dass der Zuwendungsgeber eine Aufzeichnung über die zu diesem Zweck angeschafften Produkte zu führen hat, aus der sowohl die Beschaffungsquelle als auch die Verwendungsart des Produktes hervorgehen.
Zeitpunkt der Einkunftserzielung
Nach den geltenden Regeln bereitet die Ermittlung der Steuer zum Zeitpunkt der Einkunftserzielung bei unterschiedlichen Dienstleistungen Schwierigkeiten (bspw.: der Beleg über die Dienstleistung liegt noch nicht vor). Im Sinne der Modifizierung gilt als Zeitpunkt der Einkunftserzielung bei einer bezogenen Leistung der Tag, an dem der Beleg über die Dienstleistung vorliegt.
Steuerfreier Gewinn
Als Anreiz für die Teilnahme an traditionellen Zahlenlotterien (Lotto, Keno, Putto) werden im Steuerpaket vom Herbst die bei diesen Spielen erzielten Gewinne von der Einkommensteuer befreit
Sozialversicherung
Beitragsgrundlage der Staatsbürger aus Drittländern
Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst gelten bei Entsendung eines Drittstaatsangehörigers aus Ungarn die Einkünfte, die im Berichtsmonat als Gegenwert der Tätigkeit erzielt werden, als Beitragsgrundlage, und so auch als Bemessungsgrundlage für die soziale Beitragssteuer. Bei diesem Personenkreis wird also die Regel bezüglich der vergünstigten Beitragsgrundlage, die im Falle einer Entsendung angewendet werden kann, nach der das Grundgehalt, aber mindestens das durchschnittliche Bruttogehalt die Beitragsgrundlage bildet, aufgehoben.
Abgabenvergünstigung der Pauschalsteuerpflichtigen
Im Sinne der früheren Regelung konnten Einzelunternehmer, die der Pauschalsteuer unterliegen, keine Vergünstigung bei den Abgaben auf den Mindestlohn geltend machen, wenn ihre Einkünfte bereits steuerpflichtig waren. Die Abgabengrundlage wird unter Anwendung der Kumulierung ermittelt und es ist aus diesem Grund oft vorgekommen, dass die Einkünfte eines der Pauschalbesteuerung unterliegenden Einzelunternehmers bereits steuerpflichtig waren, er jedoch die Abgaben auf den Mindestlohn abzuführen hatte. Die Regelung wird daher dahingehend ergänzt, dass in diesem Fall die Abgabenvergünstigung auch hinsichtlich des steuerpflichtigen Teils der pauschal ermittelten Einkünfte geltend gemacht werden kann. Als Übergangsregelung kann diese günstige Regelung rückwirkend, auch hinsichtlich der Einkünfte vom Januar 2023 und der darauf folgenden Monate angewendet werden.
Soziale Beitragssteuer
Steuerbegünstigung für Neueintritte in Arbeitsmarkt
Im Sinne der neuen Vorschrift kann die Begünstigung für Neueintritte in Arbeitsmarkt nicht nur für Arbeitnehmer mit ungarischer Staatsbürgerschaft, sondern auch bei der Beschäftigung von Staatsbürgern aus EWR-Staaten, die an Ungarn grenzen (Ukraine, Serbien) geltend gemacht werden.
Personen, die im Sinne der Sozialversicherung als Ausländer gelten
Auf Einkünfte, die nachträglich mit Hinblick auf die Arbeitsverrichtung gezahlt wurden (bspw.: Boni, Prämien) werden Sozialversicherungsbeitrag und soziale Beitragssteuer zu leisten sein. Hinsichtlich dieser können die allgemeinen Befreiungsregeln nicht angewendet werden.
Steuerbegünstigung für die Fachschulung und duale Ausbildung
Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst wird die Aliquotierung im Falle der Arbeitnehmer mit eingeschränkter Arbeitsfähigkeit bei der Geltendmachung der Steuerbegünstigung für die Fachschulung und die duale Ausbildung abgeschafft und es können alle in der Bildung verbrachten Tage berücksichtigt werden.
Begünstigung für Forschung und Entwicklung
Die vergünstigte soziale Beitragssteuer für Forschung und Entwicklung kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Auszahlende für das Steuerjahr zur Anwendung der Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung optierte.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Umsatzsteueränderungen
Das Parlament hat am 21. November 2023 das Gesetz Nr. T/5893 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. T/5877 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam: „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem dritten Teil die Umsatzsteuer betreffende Änderungen dargestellt werden (Teil zwei über die Änderungen in der Steuerverwaltung ist hier zu lesen).
Geplante Änderungen der Umsatzsteuer
Die ab nächstem Jahr geltenden Änderungen des Gesetzes Nr. CXXVII von 2007 über die Umsatzsteuer (nachstehend kurz UStG genannt) verfolgen zum einem Zwecke der Rechtsharmonisierung und zum anderen werden die in der Praxis aufgetauchten Fragen präzisiert. Das Steuerpaket vom Herbst bringt auch Neuheiten mit sich: es wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, die für die Einführung der E-Belege und des E-Umsatzsteuersystems im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Steuercompliance notwendig ist. Zu den weiteren wichtigen Änderungen zählen die Modifizierungen und Präzisierungen der vergünstigten Umsatzsteuersätze und die Präzisierung und Ergänzung einzelner bestimmter Kreise der Steuerbefreiungen (mit Hinblick auf Tätigkeiten von öffentlichem Interesse).
Regeln bezüglich des Leistungsortes von virtuellen Veranstaltungen
Der Leistungsort der persönlich besuchten Veranstaltungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, Sport und der vergleichbaren Veranstaltungen ist der tatsächliche Austragungsort des Ereignisses. Im Steuerpaket vom Herbst wird der Leistungsort der virtuell abgehaltenen Veranstaltungen festgehalten. Demnach ist der Leistungsort der Ort, an dem sich der Leistungsempfänger niedergelassen hat. Mangels Niederlassung ist der Wohnort oder der gewöhnliche Aufenthaltsort als Leistungsort anzusehen.
Modifizierungen der Regeln zur subjektiven Steuerbefreiung
Zu Zwecken der Rechtsharmonisierung wird das System der subjektiven Steuerbefreiung ab 1. Januar 2025 wesentlich umgestaltet. Im Sinne der neuen Vorschriften werden Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, auch in einem anderen Mitgliedstaat als der Mietgliedstaat der Niederlassung für die subjektive Steuerbefreiung bei Transaktionen, die dort ausgeführt werden, zu optieren. Es wird jedoch im Gesetz ebenfalls festgehalten, dass das Steuerabzugsrecht nicht ausgeübt werden kann, wenn der Steuerpflichtige die mit der Transaktion verbundenen Anschaffungen in einem Mitgliedstaat durchführt, in dem er als subjektiv steuerbefreit handelt.
Abgabe einer Erklärung über die Umkehr der Steuerschuld bei Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten in Verbindung mit Immobilien
Zum 1. Januar 2023 wurde die Regelung der Baumontage- und sonstigen Montagearbeiten, die mit Immobilien verbunden sind und dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, geändert. Im Sinne der Regelung kann die Reverse-Charge-Methode angewandt werden, wenn die Errichtung, der Umbau, die Erweiterung, der Abbruch oder die Bestimmungsänderung der Immobilie an eine behördliche Genehmigung oder Anmeldung bei der Behörde gebunden ist (der Leistungsempfänger gibt vor der Leistung eine Erklärung über die Genehmigung/Anmeldung gegenüber dem Leistungserbringer ab). Als neue Regel gilt ab 1. Januar 2024, dass die Erklärung von dem Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger abzugeben ist (die Erklärung hat also eine „entgegengesetzte Richtung”), falls primär dem Leistungserbringer Informationen über die Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung oder einer Anmeldung bei der Behörde vorliegen.
Einführung des E-Umsatzsteuersystems
Im Sinne des Steuerpakets vom Herbst wird das E-Umsatzsteuersystem ab der Steuerveranlagungsperiode, die den 1. Januar 2024 umfasst, eingeführt. Die Steuerpflichtigen hätten daher dreierlei Möglichkeiten für die Erfüllung der Steuererklärungspflicht, diese sind wie folgt:
- Sie können ein herkömmliches Formular, das über ÁNYK (Programm zum Ausfüllen von Formularen) zugänglich ist, ausfüllen und einreichen (es ist wichtig, zu erwähnen, wenn ein Steuerpflichtiger diese Lösung wählt, so hat er ebenfalls nur über ÁNYK die Möglichkeit zur Selbstrevision);
- Im Rahmen des E-USt-Systems können sie auf der elektronischen Plattform, die von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde errichtet wurde, den vom Finanzamt anhand der verfügbaren Daten erstellten Steuererklärungsentwurf ergänzen, ändern oder bestätigen.
- Im Rahmen des E-USt-Systems können sie unter Nutzung einer maschinellen Schnittstelle den Steuererklärungsentwurf bestätigen, der anhand der Belegdaten, die nach den vom Finanzamt festgelegten Standards zur Verfügung gestellt werden, vom Finanzamt zusammengestellt wurde.
Es ist wichtig zu betonen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Umsatzsteuererklärungspflicht im Rahmen des E-USt-Systems erfüllt, also Methode 2 oder Methode 3 anwendet, so hat der Steuerpflichtige den vom Finanzamt zusammengestellten Umsatzsteuererklärungsentwurf – bei Methode 2 auf der dafür vorgesehenen elektronischen Plattform und bei Methode 3 maschinell – zu bestätigen. Sollte der Steuerpflichtige die Bestätigung des zusammengestellten Steuererklärungsentwurfs versäumen, löscht das Finanzamt am letzten Tag des auf die Deklarationspflicht folgenden Monats die steuerliche Registrierung und den zusammengestellten Entwurf für die E-Umsatzsteuererklärung.
Über die Befreiung von dem Selbstrevisionszuschlag bei einer Selbstrevision innerhalb von 15 Tagen und das den zuverlässigen Steuerpflichtigen zustehende Steuerprüfungsmoratorium von 15 Tagen hinaus ist ein weiterer großer Vorteil der E-Umsatzsteuer – wie wir darauf in unserem früheren Newsletter hingewiesen haben –, dass die Steuerpflichtigen, die diese Methode der Umsatzsteuererklärung wählen, von der Erstellung und Einreichung einer inländischen Zusammenfassenden Meldung befreit werden.
Es wird bis zum 1. Juli 2024 nicht möglich sein, die im Rahmen des E-USt-Systems eingereichten Umsatzsteuererklärungen (Methode 2 und 3) einer Selbstrevision im Rahmen des Systems zu unterziehen. Die notwendigen Selbstrevisionen können daher ausschließlich durch Ausfüllen und Einreichen eines dafür vorgesehenen Selbstrevisionsformulars durchgeführt werden. Im Rahmen des E-USt-Systems können die nach diesen Methoden eingereichten Steuererklärungen ab der zweiten Jahreshälfte 2024 einer Selbstrevision unterzogen werden.
Der Steuerpflichtige sowie der Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen haben über die elektronische Identifizierung Zugang zur elektronischen Plattform des E-USt-Systems (in Verbindung mit Methode 2). Andere natürliche Personen, d.h. sekundäre Nutzer können auch mit eingeschränkter Berechtigung Zugang zur Plattform haben. Sekundäre Nutzer werden lediglich die Möglichkeit haben, die Daten auf der elektronischen Plattform zu ändern und zu ergänzen, den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung werden sie nicht bestätigen können. Die Berechtigung des sekundären Nutzers besteht bis auf Widerruf auf der elektronischen Plattform.
Für die Inanspruchnahme der maschinellen Schnittstelle (Methode 3) müssen die Steuerpflichtigen beim Finanzamt anmelden, dass sie diese Methode für die Erfüllung der Pflicht zur Umsatzsteuererklärung nutzen möchten. Nach der Anmeldung und Erfüllung der Pflicht zur Datenlieferung wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt registriert.
Sollte der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärungspflicht auf mehrere Art und Weise erfüllen, so ist die als erste eingereichte Steuererklärung als die gültige Umsatzsteuererklärung des Steuerpflichtigen anzusehen und die danach eingereichten Umsatzsteuererklärungen werden ungültig sein.
Im Falle einer Rechtsnachfolge wird der Rechtsnachfolger zum ersten Mal die Steuerveranlagungsperiode betreffend, die den 1. Januar 2025 umfasst, Zugang zu den Daten der Umsatzsteuererklärungen, die vom Rechtsvorgänger auf der elektronischen Plattform eingereicht worden sind, haben. Rechtnachfolger dürfen die vom Rechtsvorgänger auf der elektronischen Plattform eingereichten Umsatzsteuererklärungen für die Steuerveranlagungsperioden, die vor dem 1. Januar 2025 endeten, nach dem 1. Januar 2025 einer Selbstrevision auf der elektronischen Plattform unterziehen.
Außerturnusmäßige Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen, die bei einer Liquidation, Abwicklung oder Zwangslöschung zum Abschluss der Tätigkeit des Steuerpflichtigen abzugeben sind, können im Rahmen des E-USt-Systems zum ersten Mal die Steuerveranlagungsperiode betreffend eingereicht werden, die den 1. Januar 2025 miteinschließt.
Regelung bezüglich der Belege und E-Belege
Ab 1. Januar 2025 gelten folgende Ergänzungen und Modifizierungen im Zusammenhang mit Belegen, E-Belegen und den Belegen gleichgestellten Dokumenten:
Die Möglichkeit für die Ausstellung von E-Belegen wird eingeführt. E-Belege können ausschließlich auf elektronischem Wege ausgestellt werden. Die E-Belege sind für die Kunden im Belegregister über eine Kundenapplikation zugänglich. Von einem E-Beleg darf eine Kopie auf Papier ausschließlich auf Wunsch des Kunden erstellt werden (ausgenommen hiervon sind die in Rechtsnormen bestimmten Fälle).
- Laut Vorschlag stellt der Moment des Eingangs im Belegregister den Zeitpunkt der Belegausstellung dar.
- Im Gesetzesvorschlag wird der minimale Datengehalt der Belege, E-Belege und der den Belegen gleichgestellten Dokumenten wie folgt festgehalten:
| Datengehalt der Belege bis zum 31. Dezember 2024 | Datengehalt der Belege, die nicht als E-Beleg gelten, ab 1. Januar 2025 | Datengehalt der E-Belege ab 1. Januar 2025 | Datengehalt der den Belegen gleichgestellten Dokumente ab 1. Januar 2025 | |
| Ausstellungsdatum | x | x | x | x |
| Der Identifizierung dienende laufende Nummer | x | x | x | x |
| Steuernummer, Name und Adresse des Ausstellers | x | x | x | x |
| Gegenwert der Lieferung/Leistung (mit Steuer) | x | x | x | – |
| Hinweis auf den Beleg, dessen Daten mit dem Dokument geändert werden, Art der Modifizierung und ihre zahlenmäßigen Auswirkungen, wenn es welche gibt | – | – | – | x |
| Bezeichnung und Menge des verkauften Produktes / der erbrachten Dienstleistung | – | – | x | – |
| Angewandter Steuersatz (%) | – | – | x | – |
| Tatbestand der Steuerbefreiung | – | – | x | – |
| Der entsprechende Ausdruck im Falle von Lieferungen nach besonderen Regeln | – | – | x | – |
| Vermerk der globalen Handelswaren-Identifikationsnummer ab 1. Juli 2028 | – | – | x | – |
Präzisierung und Ergänzung des Kreises der Steuerbefreiung (mit Hinblick auf die Tätigkeit von öffentlichem Interesse)
Es wird im Steuerpaket vom Herbst geklärt, dass von den Produkten, die von Steuerpflichtigen vertrieben werden, die zahnärztliche oder zahntechnische Tätigkeit ausüben, die Zahnprothesen von der Steuer befreit werden.
Der Kreis der steuerfreien Tätigkeiten wird mit Hinblick auf das öffentliche Interesse um den Verletzten- oder Krankentransport ergänzt, falls dieser mit einem speziell für diesen Zweck ausgestatteten Verkehrsmittel von einem Dienstleister mit behördlicher Genehmigung durchgeführt wird.
Den vergünstigten Umsatzsteuersatz betreffende Änderungen und Präzisierungen
Der Steuersatz auf den Import gemäß § 24 der Kunstgegenstände im Sinne des UStG wird von 27% auf 5% gesenkt.
Hinsichtlich der Zolltarifnummern gibt es im Steuerpaket vom Herbst eine Ergänzung zu den speziellen Nährmitteln zu medizinischen Zwecken (Lebensmittel) sowie zu den Nährmitteln als Muttermilchersatz und Muttermilchergänzung (Lebensmittel), die dem Umsatzsteuersatz von 5% unterliegen.
Ab 1. Januar 2024 wird der Umsatzsteuersatz der Produkte mit den Zolltarifnummern 2106 und 1806 (bspw. Quarkdessert ‚túró rudi‘) von 27% auf 18% gesenkt.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Die Steuerverwaltung betreffende Änderungen
Das Parlament hat am 21. November 2023 das Gesetz Nr. T/5893 über die Änderung einzelner Steuergesetze sowie das Gesetz Nr. T/5877 über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus und in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze verabschiedet (im Folgenden beide Rechtsnormen gemeinsam: „Steuerpaket vom Herbst“ genannt). Mit dem Steuerpaket vom Herbst wird das ungarische Steuersystem umfassend geändert und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute werden eingeführt. Um Ihnen ein detailliertes und umfassendes Bild über die Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wird das Steuerpaket vom Herbst in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren vorliegendem zweitem Teil die Änderungen geschildert werden, welche die Steuerverwaltung betreffen (Teil eins über die Körperschaftsteuer ist hier zu lesen).
Wie in den letzten Jahren kann man auch dieses Jahr behaupten, dass die Änderungen der Regelungen in den Bereichen Steuerverfahren und Steuerverwaltung das Ziel verfolgen, den administrativen Aufwand weiter zu senken und mehr Transparenz in der Wirtschaft zu schaffen.
E-Registrierkassen
Mit Wirkung vom 1. Juli 2024 werden die Vorschriften bezüglich der E-Registrierkassen in die Steuerverwaltungsregeln aufgenommen.
Die E-Registrierkassen erstellen statt der Quittungen auf Papier elektronische Quittungen, die unter Nutzung einer digitalen Applikation an die Käufer gelangen. Die Händler hätten nach Plan die E-Quittungen 10 Jahre lang aufzubewahren.
Bei Versäumnissen, die die E-Registrierkassen betreffen, hätten Vertreiber und Nutzer nach Plan mit den bisherigen Sanktionen im Zusammenhang mit Registrierkassen zu rechnen (erstere mit Säumnisstrafen bis zu 10 Mio. HUF und letztere im Falle von natürlichen Personen mit Säumnisstrafen bis zu 500 THUF und im Falle von nicht natürlichen Personen mit Säumnisstrafen bis zu einer Mio. HUF), aber
- bereits bei dem ersten Versäumnis des Nutzers kann die Schließung des Geschäftsraumes für 12 Tage angeordnet werden,
- über die Vertreiber kann eine Säumnisstrafe bis zu einer Mio. HUF verhängt werden, wenn sie es nicht versucht haben, die E-Registrierkasse auf Hardwarebasis innerhalb von 5 Tagen ab Eingang der Mitteilung des Betreibers beim Vertreiber zu reparieren, oder sie ansonsten ihre Pflicht zur Reparatur von E-Registrierkassen auf Hardwarebasis verletzt haben.
E-Umsatzsteuer
Die staatliche Steuer- und Zollbehörde darf die Umsatzsteuererklärungen, die von einem zuverlässigen Steuerpflichtigen unter Anwendung der maschinellen Schnittstelle des E-Umsatzsteuer-Systems eingereicht werden, innerhalb von 15 Tagen ab deren Fälligkeitsdatum nicht prüfen. Eine Ausnahme kann nur dann gemacht werden, wenn anhand der verfügbaren Daten mit gutem Grund angenommen werden kann, dass der Steuerpflichtige seine Einnahmen verheimlicht oder falsche Belege für seine Steuerermittlung nutzt.
Als weiterer Vorteil des E-USt-Systems wird eingeführt, dass kein Selbstrevisionszuschlag zu berechnen ist, wenn der Steuerpflichtige seine Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der maschinellen Schnittstelle des E-USt-Systems eingereicht hat und seit der Einreichung der Steuererklärung oder – sollte dieses früher sein – seit dem Fälligkeitsdatum der Steuererklärung noch keine 15 Tage vergangen sind.
Liste der Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuermängeln/Steuerschulden
Die Regeln zur Offenlegung der Liste der Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuermängeln und erheblichen Steuerschulden werden verschärft: im Sinne des Steuerpakets vom Herbst könnten künftig ausschließlich die Angaben zu natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, zu juristischen Personen und zu sonstigen Organisationen, gegen die kein Konkurs- oder Liquidations- bzw. Zwangslöschungsverfahren laufen, von der Steuerbehörde offengelegt werden.
Darüber hinaus könnten künftig nur diejenigen auf die genannte Liste gesetzt werden, deren Steuermängel/Steuerschulden 100 Mio. HUF übersteigen, was den Kreis der Betroffenen wesentlich einengen würde (derzeit liegt dieser Schwellenwert im Falle von juristischen Personen bei 100 Mio. HUF und im Falle von natürlichen Personen bei 10 Mio. HUF). Es ist eine Neuigkeit, dass die staatliche Steuer- und Zollbehörde den Steuerpflichtigen auf Antrag innerhalb von 8 Tagen von der öffentlichen Liste streicht, falls dieser seinen Zahlungsverpflichtungen restlos nachgekommen ist.
Auf der Webseite der staatlichen Steuer- und Zollbehörde wird die Abfragemöglichkeit im Zusammenhang mit den vorstehenden Listen auf Angaben eingeschränkt, die nach dem 31. Dezember 2014, aber vor dem 10. Juni 2021 entstanden sind.
Bei den kommunalen Steuerbehörden (im Falle von lokalen Steuern) wurde die Grenze für die Offenlegung von 100 THUF auf 500 THUF angehoben, ferner kann sie – auch in diesem Fall – ausschließlich bei natürlichen Personen, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben, bei juristischen Personen und sonstigen Organisationen angewandt werden.
Gruppenbesteuerung
Im Sinne der derzeitigen Regelung kann eine Gesellschaft, die ihre Tätigkeit unterjährig aufnimmt, ihren Antrag auf Genehmigung des Beitritts zu einer Organschaft gleichzeitig mit der Anmeldung beim Finanzamt stellen.
Im Steuerpaket vom Herbst wird diese Regelung entschärft: diesen Gesellschaften werden dafür 30 Tage ab Anmeldung beim Finanzamt zur Verfügung stehen.
Regeln bezüglich der Steuerprüfung
Im Falle einer rechtsnachfolgenden Firma erhöht sich die Frist für eine Steuerprüfung, die sich auch auf die Steuerverbindlichkeiten des Rechtsvorgängers erstreckt, auf 120 Tage in dem Fall, wenn einer der Rechtsvorgänger in dem geprüften Zeitraum oder in einem Teil davon dem Kreis der Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen angehörte. Die Frist beträgt zwar auch derzeit 120 Tage bei Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen, aber bei anderen Firmen – nach der Hauptregel – nur 90 Tage (und es kann vorkommen, dass der Rechtsnachfolger nicht mehr zu den Steuerpflichtigen mit den höchsten Steuerleistungen gehört).
Im Sinne der derzeitigen Regeln können keine Einwände gegen das Protokoll mit den Feststellungen der Prüfung der Steuererklärung, die im Falle einer Abwicklung bei Einstellung der Tätigkeit einzureichen ist, erhoben werden. Diese Regelung wird im Steuerpaket vom Herbst entschärft, indem Einwände gegen das Protokoll innerhalb von 8 Tagen ab dessen Übergabe oder Zustellung erhoben werden können.
Regeln bezüglich der Steuervollstreckung
Es wurde ausgesagt, wenn die Steuerbehörde eine Einkommenspfändung unrechtmäßig veranlasste, so ist sie verpflichtet, Zinsen in der Höhe der Verzugszinsen (das Zweifache der Notenbankleitzinsen) für den Zeitraum vom Erfüllungstag der Einkommenspfändung bis zu dem Tag der Rückerstattung der unrechtmäßig eingenommenen Steuern bzw. Beihilfen der öffentlichen Hand zu zahlen.
Ab 1. Juli 2024 können die Vermögensgegenstände (sowohl Mobilien als auch Immobilien), die im Zuge einer Vollstreckung durch die Steuerbehörde beschlagnahmt wurden, auf eine neue Art und Weise, im Rahmen eines Kommissionsvertrags von der staatlichen Steuer- und Zollbehörde veräußert werden, falls anzunehmen ist, dass der Kaufpreis, der auf diese Weise erzielt werden kann, höher ist, als der Preis, der auf einer Auktion oder auf einer elektronischen Auktion voraussichtlich erzielt werden könnte.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Das Finanzamt startet 2024 das E-Umsatzsteuer-System, das den derzeit bekannten Prozess der Umsatzsteuererklärung längerfristig deutlich umgestalten wird. Mit diesem Artikel möchten wir zum Überblick und zum besseren Verständnis beitragen.
Das E-USt-System des Finanzamtes ist kein neues Projekt
Die Finanzbehörde hat bereits 2021 versucht, eine Dienstleistung auszugestalten, mit der sie Umsatzsteuererklärungen anbieten kann, aber damals ist das Projekt schließlich gescheitert. Die wichtigsten Ziele der wieder aufgenommenen Entwicklung sind weiterhin:
- Unterstützung bei der Verbreitung von automatisierten Lösungen in den Prozessen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen
- es sollen weniger fehlerhafte Steuererklärungen eingereicht werden und somit die Prüfung einfacher werden und die Zahl der Prüfungen sinken
- die Umsatzsteuerlücke soll sich in Ungarn weiter verringern
Echtstart des neuen Systems Anfang 2024
Die internen Tests laufen seit Monaten. Diese werden in den kommenden Wochen erwartungsgemäß kontinuierlich auch vor einem breiteren Kreis der Steuerpflichtigen eröffnet, so können immer mehr Steuerpflichtige auch selbst die neue Dienstleistung der Steuerbehörde ausprobieren.
Ab 2024 wird das neue elektronische Umsatzsteuersystem allen zugänglich sein, die eine steuerpflichtige Tätigkeit in Ungarn ausüben. Nach Informationen des Finanzamtes können die ersten Umsatzsteuererklärungen für das Jahr 2024 bereits auch im neuen System eingereicht werden, es lässt sich daher vermuten, dass die Nutzung in der Praxis Anfang Februar möglich wird.
Der „Datensee” des Finanzamtes steigt weiter an
Infolge der zwingend vorgeschriebenen Online-Meldung der Rechnungsdaten, der Datenmeldung über die Online-Registrierkassen und des Registers der Zollbescheide liegt dem Finanzamt bereits jetzt ein breiter Kreis der Daten mit Umsatzsteuerrelevanz zu den Geschäftstransaktionen quasi in Echtzeit vor. Das E-USt-System des Finanzamtes ergänzt diese vorliegenden Daten durch Einholung der mit ihnen verbundenen Buchhaltungsinformationen, die ebenfalls den Datensee des Finanzamtes bereichern.
Es werden sogar zwei Wege für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung eröffnet
Das neue System kann vorerst optional neben der Anwendung von ÁNYK (Programm zum Ausfüllen von Formularen) genutzt werden, aber es ist kein heimliches Ziel des Finanzamtes, dass letztere in einigen Jahres ausgeführt werden soll und das Finanzamt sich nur noch auf Daten stützt, die über das E-USt-System eingehen.
Neben dem derzeit genutzten ÁNYK bietet das Finanzamt mit dem E-USt-System sogar zwei neue Wege, wobei die unterschiedlichen Bedürfnisse und Möglichkeiten der kleineren und größeren Steuerpflichtigen berücksichtigt werden.
- Die kleineren Steuerpflichtigen können sich über einen Online-Zugang, indem sie sich auf einer Webportal anmelden, Zugriff auf ihre Umsatzsteuerdaten für die jeweilige Periode verschaffen, und sie können hier die eventuell fehlenden Transaktionsdaten ändern oder ergänzen. Die Entwürfe für die Umsatzsteuererklärungen können sich die Steuerpflichtigen ebenfalls hier ansehen und annehmen. Darüber hinaus wird auf dieser Oberfläche für die Firmen die Umsatzsteuerposition mit Informationscharakter, die in Echtzeit aktualisiert wird, zugänglich sein.
- Die größeren Steuerpflichtigen können durch eine Maschine-Maschine-Verbindung (M2M) Zugang zu den von der Finanzbehörde bereitgestellten technologischen Dienstleistungen haben. In ihrem Fall wird die Vorbereitung der Umsatzsteuererklärungen und die Übersicht und Annahme der Entwürfe für die Umsatzsteuererklärungen voraussichtlich in ihre vorhandene Buchhaltungs- oder ERP-Systeme integriert erfolgen, auf dieser Fläche wird daher auch möglich sein, einen einfachen Datenaustausch zwischen dem Buchhaltungsprogramm und dem elektronischen Umsatzsteuersystem durchzuführen.
In beiden Fällen haben die Nutzer Zugang zu denselben Hauptfunktionen:
- sie können Umsatzsteueraufstellungen der Rechnungen zur Feststellung und Behebung von Fehlern prüfen lassen;
- sie können die Steuererklärungsentwürfe, die vom Finanzamt angeboten werden, herunterladen, diese können sie dann entweder akzeptieren oder durch Hochladen einer neuen Aufstellung durch das Finanzamt neu berechnen lassen.
Allgemeine Steuercodes und vorherige Validierung
Eine der wichtigsten Neuerungen des neuen E-USt-Systems ist, dass das Finanzamt auch einen allgemeinen Katalog der Steuercodes ausgearbeitet hat, damit die Firmen diesen bei der Einordnung der Zeilen der Aufstellung nutzen.
Die andere Neuerung ist die vorherige Validierung der Umsatzsteueraufstellungen. Dabei wird nicht nur deren Format und Struktur geprüft, sondern auch die darin enthaltenen Daten und die Zusammenhänge untereinander. Es verspricht eine sehr nützliche Funktion für die Steuerpflichtigen zu werden, dass die Angaben in den Aufstellungen sogar mit deren Quelle, mit den Daten zu den Belegen im Datensee des Finanzamtes verglichen werden.
Zweck der Analyseinstrumente, die als Teil des E-USt-Systems angeboten werden, ist es, automatisierbare Tools dafür bereitzustellen, dass die Firmen die eventuellen Fehlern und Abweichungen in den Umsatzsteuererklärungen ausfiltern, deren Gründe verstehen und eine Korrektur noch vor der Einreichung der darauf beruhenden Steuererklärung durchführen können.
Tod der M-Blätter?
Die rechtliche Grundlage für das E-USt-System wird in dem Steuerpaket vom Herbst geschaffen, dessen Verabschiedung noch im Gange ist. Aufgrund der letzten Informationen der Steuerbehörde werden die Firmen, die ihre Steuererklärungen künftig im E-USt-System verwalten werden, von der Pflicht zur regelmäßigen Erstellung von inländischen zusammenfassenden Meldungen (M-Blätter) befreit.
Kennenlernen ja, für eine Umstellung ist es jedoch noch zu früh
Die Umstellung auf die neue Technologie wird vorerst noch dadurch behindert, dass sie beim Start die Selbstrevisionen nicht unterstützen wird. Im E-USt-System können Selbstrevisionen voraussichtlich erst ab der zweiten Jahreshälfte 2024 eingereicht werden können und erst ab Anfang 2025 wird eine vollumfängliche Funktionalität sichergestellt, ab dann wird auch die Unterstützung der außerturnusmäßigen Steuererklärungen möglich gemacht.
Es lohnt sich jedoch, das E-USt-System rechtzeitig kennenzulernen, seine voraussichtlichen Auswirkungen und Möglichkeiten auszutesten, weil das neue E-USt-System des Finanzamtes an mehreren Punkten ändern wird, wie wir derzeit über die Umsatzsteuererklärung denken.
Wer nächstes Jahr eine Überprüfung seines ERP-Systems oder dessen Austausch vorhat, sollte auf jeden Fall bereits die Anforderungen des E-USt-Systems des Finanzamtes in Betracht ziehen.
Die genauen Datenmeldungen werden aufgewertet
Das E-USt-System des Finanzamtes wird voraussichtlich so erfolgreich im Kampf gegen die Administration sein, wie genau die als Quelle genutzten Daten sind. Die Bestrebungen der Finanzbehörde nach sauberen Datenmeldungen blicken auf mehrere Jahre zurück, mit der Eröffnung des neuen elektronischen Umsatzsteuersystems können diese nächstes Jahr einen neuen Aufschwung erleben.
Wir stehen vor einem Paradigmenwechsel
Das neue E-USt-System des Finanzamtes wird an mehreren Punkten ändern, wie wir derzeit über die Umsatzsteuererklärung denken. Da es noch mehrere offene Fragen zu dieser Innovation der Steuerbehörde gibt, rechnen wir damit, dass es den Buchhaltern, Beratern und Softwareentwicklern im nächsten Jahr in erster Linie noch um das Kennenlernen gehen wird.
Der Bereich Einkauf und die Einkäufer stehen unter einem immer größer werdenden Druck, damit sie die Nachhaltigkeitskriterien in ihre Beschaffungen integrieren, den Übergang zur Kreislaufwirtschaft und die Erreichung der Ziele der Kohlenstoffneutralität des Unternehmens fördern.
Wie ist dies möglich, wenn auch die Nachhaltigkeits-/ESG-Experten über sich laufend ändernde Regelungen und sich etablierende Praktiken sprechen? Die geschäftlichen Erwartungen stehen oft im Gegensatz zu den Nachhaltigkeitsaspekten oder die Harmonisierung der beiden Anforderungen erfordert mindestens einen erheblichen zusätzlichen Aufwand.
Die Neubewertung der Lieferantenkette wurde zu einer zentralen Frage
In Folge der unerwarteten Ereignisse der letzten Jahre sind die Bewertung und das neu gedachte Managen der Lieferkette für die meisten Firmenleitungen zu einer zentralen Frage geworden. Kaum haben sich die Organisationen von den infolge der Pandemie eingetreten, für die Versorgungskette schockierenden Ereignisse erholt, traten schon der Ukrainekonflikt, die Energiekrise und dann die Sperrung des Suez-Kanals auf. Die geschäftlichen Entscheidungsträger, die Einkäufer und Warengruppen-Manager hatten früher nicht gekannte Gesichtspunkte zu berücksichtigen, damit der Beschaffungsablauf aus geschäftlicher Sicht nachhaltig ist.
Das Problem verschärft sich dadurch, dass sich die Geschäftspartner in der letzten Zeit in vielen Fällen voneinander entfernt haben, die Hinzuziehung von Lieferanten ohne Vor-Ort-Begehungen und Audits erfolgt und es bestehen oft virtuelle Beziehungen zwischen den Auftraggebern und den Lieferanten. Sollte es sich aber herausstellen, dass ein Lieferant gegen die Menschenrechte verstößt, die Arbeits- oder IT-Sicherheitsvorschriften nicht einhält, ist das Unternehmen immer deutlicheren Reputations-, strategischen und finanziellen Risiken ausgesetzt.
Auf den EU-Märkten steigen die Nachhaltigkeitsanforderungen
Während dessen erschienen auf der Seite der Gesellschaften, die für den EU-Markt oder für auf den EU-Märkten agierende Unternehmen tätig sind, als Erwartungen seitens der Auftraggeber die unterschiedlichen Ermittlungen und Anforderungen in dem Bereich Compliance und später in dem Bereich der Nachhaltigkeit (z.B. Vorschreibung der Pflichtübernahme zur Reduzierung des Co2-Fußabdrucks). Schließlich ist die Erfüllung der einheitlichen Erwartungen der Union (CSRD – Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen und CSDDD – Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf die Nachhaltigkeit) ohne Datenerhebung bei den Mitgliedern der Lieferkette und Beurteilung der Nachhaltigkeitsrisiken in Verbindung mit den Lieferanten nicht möglich.
Eine Weiterentwicklung des Bereichs Einkauf ist unerlässlich
Daraus folgt, dass die Organisationen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten wollen, zur Weiterentwicklung ihres Beschaffungsbereichs gezwungen sind. Dabei sollten nachstehende Gebiete auf jeden Fall überprüft werden:
1) Strategie und Ziele: die Compliance sollte mit der Herausgabe einer aktualisierten Beschaffungsstrategie/-politik begonnen werden. Darauf kann bereits eine Beschaffungs-Jahresplanung aufgebaut werden, bei der auch die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigt werden. Die Nachhaltigkeitsziele hängen oft eng mit der Kosteneffizienz (z.B. Energie, Wasserverbrauch, Verpackungsmaterialien usw.) zusammen, darauf sollte zur Stärkung des Engagements der Organisation Wert gelegt werden.
2) Engagement des Managements: der Vorstand/die Geschäftsführung hat die Wichtigkeit der Compliance, der ESG und des ethischen Verhaltens gegenüber den Lieferanten, Beschäftigten, Kunden und der weiten Welt persönlich hervorzuheben.
3) Schaffung eines Regelungshintergrundes: Einführung von klaren und eindeutigen Beschaffungspolitiken und -verfahren zur Compliance und zum Risikomanagement. In der Regelung soll das erwartete Verhalten im Zusammenhang mit den Menschenrechten und dem ethischen Geschäftsverhalten eindeutig geregelt werden.
4) Schulung: alle, die sich mit Dritten beschäftigen, sollen geschult werden, damit sie die einschlägigen Richtlinien, das Risikomanagement der Versorgungskette und die besten Praktiken kennenlernen, und sie müssen klar dazu ermächtigt werden, die Erwartungen des Unternehmens gegenüber den Lieferanten zu kommunizieren. Für die Schlüsselmitarbeiter ist ein Nachhaltigkeitsmentoring empfohlen.
5) Lieferkettensorgfaltspflicht: Unternehmen mit effektiven Due-Diligence-Maßnahmen entsprechen gleichzeitig den Regelungserwartungen und verschaffen sich einen Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern. Die Erfüllung der in Rechtsnormen verankerten Pflichten zur Datenmeldung und Risikoanalyse ist ohne ein die Lieferanten betreffendes Due-Diligence-System nicht möglich. Die Ermittlung der mit den Lieferanten verbundenen Risiken ist auch über die Compliance hinaus wichtig, damit eine Lieferantenkette aufgebaut werden kann, die ausreichend flexibel ist und besser auf Krisensituationen reagieren kann.
6) Kooperation: Zusammenarbeit mit den Geschäftsbereichen und den Lieferanten, damit die Abläufe, Technologien und bewährten Praktiken überprüft werden und dadurch der Betrieb der Organisation nachhaltiger wird. Die Weitergabe der von der Gesellschaft übernommenen Verpflichtungen an die Lieferanten kann in dem Fall wirklich effektiv sein, wenn die Organisation zur Weiterentwicklung einen regelmäßigen und vertrauensbasierten Kontakt mit ihren Partner aufrechthält.
7) Eindeutige Kommunikation: es ist notwendig, dass die Compliance-Politik der Organisation und ihre Erwartungen im Zusammenhang mit dem ethischen Verhalten gegenüber den Geschäftspartnern eindeutig kommuniziert werden bzw. es ist wichtig, diese in die Verträge zu integrieren und geltend zu machen.
Es ist ersichtlich, dass der Bereich Beschaffung und der Betrieb von Unternehmen generell vor bedeutenden Änderungen stehen. Es ist aber auch ersichtlich, dass die Unternehmen, die rechtzeitig mit der Vorbereitung beginnen, diese Herausforderungen, die die Wettbewerbsfähigkeit grundsätzlich bestimmen, nicht nur werden meistern können, sondern sie werden sich mit der Erhöhung der Flexibilität der Wertschöpfungskette und mit der Vertiefung der Lieferantenkontakte einen deutlichen Wettbewerbsvorteil sichern können.



