Unlängst sind in der Zeitschrift ‚Szakma‘ weitere Details zu den die Verrechnungspreise betreffenden Änderungen erschienen. Ungewöhnlicherweise wurden sie vom Finanzministerium, jedoch vor Verkündung des endgültigen Gesetzeswortlauts veröffentlicht.
Die zwingend vorgeschriebenen Datenmeldungen zu den fremdüblichen Preisen werden vom Finanzamt auf einheitliche Art und Weise, gemäß einer vorher festgelegten Nomenklatur erwartet, es lohnt sich daher, in fraglichen Fällen mit großer Umsicht vorzugehen. Daten müssen zu allen Transaktionen, die von der Datenlieferungspflicht nicht befreit sind, geliefert werden, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag über die Transaktion angefertigt worden ist oder nicht.
Es wurde bekräftigt, dass die Wertgrenze für die Dokumentationserstellung von 50 Mio. HUF auf 100 Mio. HUF angehoben wird. Damit die erhöhten Bußgelder zum Tragen kommen können, dürfen künftig entgegengesetzte, jedoch vergleichbare Transaktionen nicht mehr zusammengefasst werden, und es müssen so viele Aufzeichnungen erstellt werden, wie Transaktionen im analysierten Jahr identifiziert werden können. Es wurde schließlich präzisiert, welche Verbindungen zu den Daten des Jahresabschlusses bei den Finanzdaten des Steuerpflichtigen, die bei der jeweiligen Transaktion analysiert wurden, dargestellt werden müssen.
Nachstehend dürfen wir die inhaltlichen Elemente der Datenmeldung kurz darstellen:
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Daten zu gewissen Transaktionen, die zwar über der Wertgrenze liegen, von der Dokumentationspflicht jedoch befreit sind, müssen begrenzt geliefert werden, gleichzeitig müssen Daten zu Transaktionen die durch APA-Beschlüsse betroffen sind, vollumfänglich gemeldet werden,
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körperschaftsteuerliche Organgesellschaften haben Daten zu den Transaktionen mit ihren verbundenen Unternehmen, die keine Organgesellschaften sind, in vollem Umfang zu melden,
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die einzelnen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen werden in eine der von der Behörde festgelegten 53 Kategorien einzustufen sein und der Branchencode (sog. TEÁOR-Code), der für die jeweilige Transaktion am kennzeichnendsten ist, wird anzugeben sein,
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nach verbundenen Unternehmen sind die Bezeichnung der jeweiligen Firma, ihre Steuernummer oder Registrierungsnummer und ihre steuerliche Ansässigkeit anzugeben,
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die im Berichtsjahr tatsächlich verrechneten Nettogegenwerte sind nach verbundenen Unternehmen gegliedert, in Forint anzugeben bzw. Daten
1 – zur Höhe der Kürzungen und Hinzurechnungen (mit Vorzeichen) in Bezug auf die Änderung des fremdüblichen Preisen in Verbindung mit den Leistungen im Berichtsjahr sowie
2 – zur Methode der Ermittlung des fremdüblichen Preises müssen gemeldet werden,
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der von der getesteten Partei angewandte handelsrechtliche Standard muss angegeben werden,
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die im Zuge der Analyse festgelegte Bandbreite der fremdüblichen Preise und die von der getesteten Partei tatsächlich erzielte oder angewandte Höhe müssen folgendermaßen detailliert dargestellt werden:
1 – im Falle der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode und der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode die angewandte Rentabilitätskennziffer,
2 – im Falle der Preisvergleichsmethode, bei Nutzung von verkehrsfähigen Rechten und bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen die Tantieme in Prozent oder das Leistungsentgelt bzw.
3 – im Falle von Darlehen und sonstigen Finanztransaktionen der vollständige Zinssatz oder die Referenzzinsen und der Zinsaufpreis sowie
4 – der angewandte Preis in Fällen, in denen ein gegebener Einheitspreis als fremdüblicher Preis herangezogen wird
In Verbindung mit der zwingend vorgeschriebenen Datenmeldung wurde auch betont, dass ein Vergleich mit den der Finanzbehörde bereits vorliegenden Kontrolldaten künftig die Wahrscheinlichkeit der Auswahl einer Steuerpflichtigen für eine Prüfung erhöhen wird, wir dürfen Sie daher wiederholt auf die einschlägigen Fristen und auf die Wichtigkeit einer guten Vorbereitung aufmerksam machen.
Die Steuersubjekte des Innovationsbeitrags wurden erweitert mit den Betriebsstätten und Zweigniederlassungen – die Abgabefrist rückt näher
Mit einer Ende August in Kraft getretenen Gesetzesänderung fielen auch die ungarischen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen und deren Betriebsstätten nach dem ungarischen Gewerbesteuergesetz in den Anwendungsbereich des Innovationsbeitrags. Zudem müssen die betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 20. Oktober ihren Innovationsbeitrag-vorauszahlung berechnen und deklarieren, bis zu diesem Termin müssen sie auch für 2022 Vorschusszahlungen leisten. In diesem Newsletter behandeln wir die wichtigsten Details der Änderungen.
Betriebsstätte, Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen, die ihre Geschäfte in Ungarn tätigen, sind nicht immer verpflichtet, eine Zweigniederlassung oder ein Unternehmen in Ungarn zu gründen, können jedoch aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte haben (nach Umsatzsteuer und / oder Körperschaftssteuer und / oder Gewerbesteuer), die immer nach dem Recht der jeweiligen Steuerart zu prüfen und festzustellen sind.
Die derzeit diskutierte Gesetzesänderung betrifft die Betriebsstätte gemäß dem ungarischen Gesetz C von 1990 über lokale Steuern (im Folgenden: „Gewerbesteuergesetz“), die – basierend auf der entsprechenden Definition – als Betriebsstätte (Grundstück) zu verstehen ist, wo der betreffende im Ausland ansässige Steuerpflichtige – unabhängig vom Rechtstitel der Verwendung – ganz oder teilweise einer Geschäftstätigkeit nachgeht. Also insbesondere (aber nicht beschränkt auf) die Fabrik, das Werk, die Werkstatt, das Lager, die Mine, die Öl- oder Erdgasquelle, die Wasserquelle, das Windkraftwerk (Windrad), das Solarkraftwerk, das Büro, die Filiale, die Repräsentanz, das landwirtschaftliche Grundstück, das genutzte (gemietete oder geleaste) Grundstück, die öffentliche Straße oder Eisenbahnlinie, die gegen eine Entschädigung benutzt werden können. Und unter anderem bei einer 180 Tage überschreitenden Ausübung einer Bautätigkeit ist hier der Zuständigkeitsbereich der Gemeinde einzubeziehen, in der der Steuerpflichtige diese Tätigkeit ausübt.
Bei inländischen Unternehmen ist eine Zweigniederlassung ein Ort, der sich in einer anderen Siedlung als der Firmensitz befindet, aber bei ausländischen Unternehmen gilt die Zweigniederlassung in Ungarn als Sitz des ausländischen Unternehmens und als solches ist im ungarischen Firmenbuch als eigenständige Gesellschaftsform als Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft eingetragen. Eine solche Zweigniederlassung ist eine Organisationseinheit des ausländischen Unternehmens, die keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzt.
Die Regeln des Innovationsbeitrags
Die Innovationsbeitragsgrundlage entspricht der allgemeinen Gewerbesteuer-bemessungsgrundlage ohne Kürzung um Freibeträge. Der Beitragssatz beträgt in ganz Ungarn einheitlich 0,3%.
Die jährliche Innovationsbeitragspflicht ist grundsätzlich in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben bis zum Abgabetermin dieser Erklärung (bei Kalenderjahrsteuerpflichtigen ist dies der 31. Mai des Folgejahres, ansonsten der letzte Tag des 5. Monats nach dem Steuerjahr), der auch das Datum der Zahlung der jährlichen Steuerpflicht oder die Frist für die Rückforderung einer Überzahlung ist.
Die Änderungen, die in diesem Sommer angenommen wurden
Bisher waren nur im Inland ansässige rechnungslegungsgesetz-pflichtige Unternehmen zur Zahlung des Innovationsbeitrags verpflichtet. Nach dem am 27. Juli 2022 veröffentlichten Gesetz wurde diese um die Betriebsstätte der im Ausland ansässigen Gesellschaft nach dem Gewerbesteuergesetz und die ungarische Niederlassung der im Ausland ansässigen Gesellschaft ergänzt.
Bei neu in die Verordnung aufgenommenen Steuerpflichtigen dauert die Frist für die Vorabfeststellung für das Steuerjahr 2022 ab dem 31. Tag nach der Bekanntgabe (d. h. 27. August 2022) bis zum Ende des Steuerjahres 2022.
Die Frist für die Feststellung, Erklärung und Zahlung ist der 20. Oktober 2022 (was auch mit der Frist für die Umsatzsteuererklärung für den Q3 Zeitraum / September zusammenfällt).
Der Innovationsbeitragsvorschuss für die Zeiträume Q1 und Q2 des Steuerjahres 2023 muss ebenfalls bis zum 20. Oktober festgelegt und deklariert werden, aber die Zahlungsfrist ist der 20. Tag des Monats, der auf die Zeiträume Q1 und Q2 des Steuerjahres 2023 folgt. Die Höhe der Beitragsvorauszahlungen für Q1 und Q2 Zeiträume des Jahres 2023 beträgt 25% des für das gesamte Steuerjahr 2022 berechneten Innovationsbeitrags.
Die im Steuerjahr in die Verordnung einbezogene Betriebsstätte und Zweigniederlassung hat ihre Beitragspflicht für das Steuerjahr 2022 – nach eigener Wahl – nach einer der folgenden Methoden zu ermitteln:
- mit der Höhe der für das Jahr 2022 errechneten Gesamtbeitragspflicht, berechnet im Verhältnis zu den Tagen der Beitragspflicht, ODER
- durch Abzug der aufgrund des am Tag vor Beginn der Beitragspflicht (26. August) erstellten Abschluss des Buches errechneten Beitragspflichtteile von der errechneten Beitragspflicht für das ganze Jahr.
Wie Sie oben sehen können, nähert sich die Frist, daher wird empfohlen, so bald wie möglich mit der Durchführung der entsprechenden Berechnungen zu beginnen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder um professionelle Hilfe bei der Berechnung des Beitragsvorschusses bitten möchten, stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen die Steuerexperten von Grant Thornton Ungarn zur Verfügung.
Dieser Newsletter wurde auf Basis der bis zum Datum seiner Veröffentlichung vorliegenden Informationen verfasst und dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken, er stellt also keinesfalls eine individuelle Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
Das ungarische Parlament hat am 19. Juli 2022 das Gesetz über den Haushaltsentwurf der Regierung für das Jahr 2023 verabschiedet. Das Gesetz hat auch Auswirkung auf die Verrechnungspreisbildung, weil dadurch auch des Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaft- und Dividendensteuer (KöStG) und das Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung (StVOG) geändert wurden. In diesem Newsletter fassen wir die wichtigsten Punkte dieser Gesetzesänderung zusammen.
Die zwingend vorgeschriebene Datenlieferung wird auch in Ungarn eingeführt, die Unternehmen haben daher mehr Wert darauf zu legen, dass sie fristgerecht Daten zu ihren Transaktionen und vermutlich zu deren Preisbildung an die Steuerbehörde liefern können.
Wie gewohnt, sind bis zur Einreichung der Steuererklärung die fremdüblichen Preise und die Methode zu ihrer Ermittlung sowie die Fakten und Umstände zu ihrer Untermauerung zu erfassen. Dies wird um die Pflicht zur Datenlieferung an das staatliche Steuer- und Zollamt ergänzt. Steuerpflichtige, die der Geltung der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation unterliegen, werden auch verpflichtet sein, Daten zur Ermittlung der fremdüblichen Preise in ihrer Körperschaftsteuererklärung zu liefern. Der genaue Inhalt der Datenlieferung wird von dem für die Steuerpolitik verantwortlichen Minister in der geänderten Verrechnungspreisverordnung geregelt werden. Die Plicht zur Datenlieferung im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisbildung tritt in der ersten Steuererklärung ein, die nach dem 31. Dezember 2022 eingereicht wird. Mit Hinblick darauf, dass diese Änderung für zahlreiche Firmengruppen im Vergleich zu den früheren Steuerjahren sogar erheblich höhere Steuerlast zur Folge haben kann, lohnt es sich unseres Erachtens, noch vor dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu prüfen, wo die derzeit angewandten Preise oder der Gewinn im Vergleich zum Bereich der fremdüblichen Preise liegen. Das bedeutet in der Praxis, dass die notwendige Suche in der Datenbank nicht nachträglich, in den Wochen vor Einreichung der Körperschaftsteuererklärung durchgeführt werden muss, sondern viel früher als bis jetzt, damit noch im Spiegel des Ergebnisses Änderungen an der Preisbildung oder am Gewinn vorgenommen werden können. Die betroffenen verbundenen Unternehmen können nämlich die erforderliche Anpassung – anstatt hohe Steuerbeträge zu bezahlen – durch eine einfache Vertragsänderung bereinigen.
Infolge der Änderung des StVOG erhöhen sich die Bußgelder, falls die Dokumentation nicht oder mit mangelhaftem Dateninhalt erstellt wird.
Im Sinne der Änderung der Rechtsnorm könnte die Säumnisstrafe pro Dokumentation von den bisherigen zwei Millionen Forint bis zu fünf Millionen reichen, bei wiederholter Rechtsverletzung sogar bis zu zehn Millionen Forint. Zur Erhöhung des abschreckenden Charakters der Säumnisstrafe hat der Gesetzgeber höhere Sätze vorgeschrieben, die sich an der Verpflichtung des Steuerpflichtigen orientieren.
Jeder Steuerpflichtige wird verpflichtet sein, den Interquartilbereich zu bestimmen, unabhängig davon, ob er durch die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation betroffen ist.
Die Regelung zur Anwendung des Interquartilbereiches wird erneuert. Der Änderung zufolge ist der Interquartilbereich anzuwenden, wenn die Verrechnungspreismethoden unter Beachtung von Daten aus einer öffentlichen oder durch die Steuerbehörde überprüfbaren Datenbank oder von durch die Steuerbehörde kontrollierten Daten für vergleichbare Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen Anwendung finden. Die Berechnung des Interquartilbereiches bleibt unverändert, d.h. der mittlere Bereich muss angewendet werden, in den die Hälfte der Stichproben fällt.
Durch die Gesetzesänderung wurde die frühere Praxis in die Rechtsnorm übernommen, d.h. nach dem Inkrafttreten muss die Verrechnungspreisanpassung anstelle des unteren Quartils zum Median erfolgen, dadurch kann die Steuerlast der betroffenen Unternehmen steigen.
Mit der Modifizierung werden neue Bestimmungen für die Ermittlung des fremdüblichen Preises eingeführt. Aufgrund dessen darf keine Anpassung des Verrechnungspreises vorgenommen werden, wenn der angewandte Gegenwert im Bereich der fremdüblichen Preise liegt, der Gegenwert ist als fremdüblich anzusehen. Liegt der angewandte Gegenwert außerhalb des Bereichs der fremdüblichen Preise, muss generell und darf ausschließlich der Median als fremdüblicher Preis angesehen werden, die Anpassung des Verrechnungspreises ist für diesen Punkt vorzunehmen. Eine Ausnahme davon ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ein vom Median abweichender Wert innerhalb der Bandbreite der analysierten Transaktion am besten entspricht und in diesem Fall ist die Anpassung anstelle des Median für diesen Wert vorzunehmen. Die sich ändernde Regel zum Interquartil und die Bestimmungen zum Anpassungspunkt, ferner die weiteren Regeln, die im Zusammenhang mit diesen Änderungen zu modifizieren sind, müssen zum ersten Mal bei der Ermittlung der Steuer für das 2022 beginnende Steuerjahr angewendet werden.
Die Gebühr für den Antrag auf Vorabverständigungsverfahren (APA) steigt:
Die Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung des fremdüblichen Preises beträgt in einem einseitigen Verfahren fünf Millionen Forint, in einem zwei- oder mehrseitigen Verfahren acht Millionen Forint. Für die Bezahlung der Gebühr kann keine Ratenzahlung und kein Zahlungsaufschub genehmigt werden.
Im Rahmen der technischen Änderungen wird das KöStG um zwei neue Begriffe erweitert.
Fremdüblicher Preis: Gegenwert, den unabhängige Partner unter vergleichbaren Umständen untereinander geltend machen oder geltend machen würden.
Bereich der fremdüblichen Preise: Menge der Werte aus Finanzdaten zu vergleichbaren Transaktionen oder vergleichbaren unabhängigen Unternehmen, die sich aus der Anwendung der Methoden, die in § 18 Abs. 2 aufgezählt sind und unverändert beibehalten wurden, ergeben.
Sonstige Änderungen:
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Damit die Steuerbehörde keine dem späteren Beschluss zur Festlegung des fremdüblichen Preises entgegengesetzte Feststellung treffen kann, wird im StVOG ausgeschlossen, dass eine Steuerprüfung bei einem Steuerpflichtigen während des Verfahrens zur Bestimmung des fremdüblichen Preises angeordnet wird. Es wird in der Änderung präzisiert, dass das Verbot lediglich die Steuerprüfungen betrifft, aus denen eine mit einer Prüfung abgeschlossene Periode hervorgeht. Es wird vom Gesetzgeber ferner eine Ausnahme hinsichtlich der Prüfungen vor der Steuerrückerstattung gemacht, um unberechtigte Steuerrückforderungen, Steuerrückerstattungen zu vermeiden und damit eine begründete Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerrückerstattung getroffen werden kann.
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Steuersubjekte, die der Geltung der Kleinunternehmenssteuer unterliegen, haben bei der Anwendung des Grundsatzes des fremdüblichen Preises den Interquartilbereich und die Festlegung des Anpassungspunktes zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind zum ersten Mal für das Steuerjahr 2022 anzuwenden.
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Steuerpflichtige, die nicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet sind, können künftig bei komplexen und komplizierten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen um die Bestimmung des fremdüblichen Preises ersuchen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Verrechnungspreisteam von Grant Thornton gerne zur Verfügung!
Dieser Newsletter wurde anhand der bis zum Tag seines Erscheinens verfügbaren Informationen und ausschließlich zu allgemeiner Informierung erstellt, er gilt daher in keiner Hinsicht als maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Es wurde am 25. Mai angekündigt, dass die Regierung einen Fonds für den Schutz der reduzierten Wohnnebenkosten und einen Fonds für Verteidigung mit dem Ziel errichtet, eine Deckung der Kosten für die reduzierten Wohnnebenkosten und den Ausbau der Streitkräfte zu schaffen. Die Quellen für die beiden Fonds würde die Regierung durch Besteuerung einiger Branchen, die einen „Übergewinn“ erzielt haben, sicherstellen. Die Details zu den Sondersteuern für die einzelnen Branchen sind bereits in den folgenden Tagen in der Presse erschienen, aber die offizielle Rechtsnorm ist erst jetzt, am Pfingstwochenende im Ungarischen Amtsblatt verkündet worden. In diesem Newsletter fassen wir den Inhalt dieser Rechtsnorm zusammen.
Zwar handelt die Regierungsverordnung Nr. 197/2022 von der Besteuerung der „Übergewinne“ der betroffenen Branchen und Firmen, stellen dennoch vorwiegend die Nettoumsatzerlöse der Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuern dar, während in den übrigen Fällen grundsätzlich irgendein anderer, vom Gewinn völlig unabhängiger Faktor die Bemessungsgrundlage bildet.
Obwohl die Regierungsverordnung offiziell erst mit dem 1. Juli in Kraft tritt, muss die Steuerbemessungsgrundlage in mehreren Fällen anhand der Leistungen des Zeitraumes, der das (Kalender)jahr 2021 umfasst, ermittelt werden.
Nachstehend überblicken wir die betroffenen Steuerarten, wobei wir der Logik der Regierungsverordnung folgen.
Kreditinstitute und Finanzunternehmen
Die Finanzinstitute führen aufgrund ihrer Bilanzsumme bereits derzeit eine Sondersteuer für Finanzorganisationen ab.
Im Sinne der verkündeten Regierungsverordnung haben Finanzeinrichtungen, die als Kreditinstitute oder Finanzunternehmen gelten, – über ihre bereits bis jetzt bestehenden Steuerlasten hinaus – im Jahre 2022 eine Sondersteuer in der Höhe von 10% und im Jahre 2023 eine von 8% abzuführen.
In beiden Fällen stellen die Nettoumsatzerlöse, ermittelt anhand des Jahresabschlusses für das dem Steuerjahr vorausgehende Steuerjahr, die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer dar. Die Nettoumsatzerlöse sind gemäß Gesetz Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern zu ermitteln.
Die betroffenen Firmen haben die Sondersteuer für das Steuerjahr 2022 bis zum 10. Oktober 2022 zu ermitteln und anschließend in zwei gleichen Tranchen bis zum 10. Oktober 2022 und bis zum 10. Dezember 2022 zu bezahlen.
Die Sondersteuer für das Steuerjahr 2023 haben sie dann bis zum 10. Juni 2023 zu ermitteln und die Steuer anschließend in drei gleichen Tranchen bis zum 10. Juni 2023, bis zum 10. Oktober 2023 und bis zum 10. Dezember 2023 abzuführen.
Hersteller von Erdölprodukten
Die Hersteller von Erdölprodukten sind verpflichtet, Sondersteuer für die Steuerjahre 2022 und 2023 abzuführen. Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Preisdifferenz des Erdöls aus der Russischen Föderation zum Weltmarktpreis mit der in Fässern gemessenen Rohölmenge aus der Russischen Föderation miteinander multipliziert.
Die Sondersteuer beträgt 25% der Steuerbemessungsgrundlage und ist zum ersten Mal für ein vollständiges Steuerjahr, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt und den 1. Juli 2022 umfasst, anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 ist die Steuer bis zum 20. September 2022 und für die folgenden Perioden monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Erzeuger, die der Geltung der Verordnungen KÁT (zur verpflichtenden Stromabnahme) und / oder METÁR (zum Fördersystem) unterliegen und zur verpflichtend vorgeschriebenen Abnahme berechtigt sind, sowie Erzeuger, die der Verordnung METÁR unterliegen und ein Recht auf eine Förderung des Typs Grüne Prämie haben, sind zur Bezahlung einer Sondersteuer verpflichtet, falls der Mitgliedsvertrag des Bilanzkreis gemäß KÁT Verordnung, der für die Inanspruchnahme einer Prämienunterstützung oder einer Förderung des Typs Grüne Prämie erforderlich ist, in dem Steuerjahr 2022 oder 2023 erlischt, oder falls sie den Handelsbetrieb in dem Steuerjahr 2022 oder 2023 aufnehmen, aber die erwähnten Verträge nicht abschließen.
Die Sondersteuer bezieht sich nicht auf Erzeuger mit einem Kraftwerk mit einer Leistungskraft von maximal 0,5 MW sowie auf Strom, der unter Verwendung von fester Biomasse produziert wird.
Grundlage der Sondersteuer ist der positive Betrag der Differenz des Umsatzes und der Multiplikation der im jeweiligen Monat in das Stromnetz eingespeisten Strommenge und dem von der MEKH für das laufende Jahr festgesetzten Übernahme- oder Förderpreis
Die Sondersteuer beträgt 65% und ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 bis zum 20. September 2022 und für die folgenden Perioden monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr muss weiterhin von Investitionsunternehmen und Kreditinstituten getragen werden und ihre Höhe bleibt weiterhin unverändert 0,3% der Gebührenbemessungsgrundlage (auf dem Kundenkonto gutgeschriebener Wert des Finanzinstrumentes), der Höchstbetrag wird jedoch – von dem früheren Betrag von 6 THUF – auf maximal 10 THUF angehoben.
Außerdem unterliegen – abweichend von den früheren Regeln – auch Subjekte der Gebührenpflicht, die grenzüberschreitende Dienstleistungen in Ungarn erbringen (z.B. Revolut). Der Erwerb von Finanzinstrumenten wird auf der anderen Seite von der Gebühr befreit, wenn die Investitionsleistung vom Ungarischen Schatzamt oder von einer, die Postabrechnungszentrale betreibenden Einrichtung erbracht wird.
Die Pflicht zur Transaktionsgebühr gemäß Regierungsverordnung tritt zum ersten Mal für den Monat August 2022 ein und ist monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Beitrag der Fluggesellschaften
Fluggesellschaften haben aufgrund ihrer Tätigkeit der Personenbeförderung auf dem Luftweg in Hinsicht auf die Fluggäste, die ihre Reise in Ungarn antreten (mit Ausnahme der Transitpassagiere) im Falle eines Reisezieles in Europa – exklusive Weißrussland, Russland und der Türkei – 3 900 HUF pro Fluggast und im Falle von anderen Reisezielen 9 750 HUF pro Fluggast zu zahlen.
Die Beitragszahlungspflicht der Fluggesellschaften tritt zum ersten Mal für den Monat Juli 2022 ein und ist von den Wirtschaftsorganisationen, die die Bodenabfertigung wahrnehmen, monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Firmenwagensteuer
Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 erhöht sich die monatliche Firmenwagensteuer in jeder Leistungskategorie und Umweltklasse im Wesentlichen auf das Zweifache wie folgt:
| Leistung des Fahrzeuges (kW) |
Umweltklassen |
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bei den Umweltklassen |
bei den Umweltklassen |
bei den Umweltklassen |
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| 0-50 |
30.500 HUF statt 16.500 HUF |
16.000 HUF statt 8.800 HUF |
14.000 HUF statt 7.700 HUF |
| 51-90 |
41.000 HUF statt 22.000 HUF |
20.000 HUF statt 11.000 HUF |
16.000 HUF statt 8.800 HUF |
| 91-120 |
61.000 HUF statt 33.000 HUF |
41.000 HUF statt 22.000 HUF |
20.000 HUF statt 11.000 HUF |
| über 120 |
81.000 HUF statt 44.000 HUF |
61.000 HUF statt 33.000 HUF |
41.000 HUF statt 22.000 HUF |
Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln sowie Arzneimittelvertrieb
In den Jahren 2022 und 2023 haben Berechtigte von Medikamentenzulassungen, oder wenn sie keine Vertriebstätigkeit in Ungarn ausüben, die Vertreiber, ferner Antragsteller auf Unterstützung der Sozialversicherung für Nährmittel, wenn diese mit dem Vertreiber nicht identisch sind, dann der Vertreiber eine Zahlung für alle gemeinfinanzierten Medikamente und Nährmittel, die in Apotheken vertrieben werden (nachstehend gemeinsam Medikamente genannt) zu leisten. Ihre Höhe beträgt – statt der bisher einheitlichen 20% – bei Medikamenten mit einem Herstellerpreis bis zu 10 THUF 20% und im Falle von Medikamenten mit einem Herstellerpreis von über 10 THUF 28%.
Diese Regel ist zum ersten Mal für die Zahlungsplicht, die bis zum 20. Juli 2022 fällig ist, d.h. auf die Umsätze von April 2022 anzuwenden.
Einkommensteuer der Stromversorger
Hinsichtlich der Steuerjahre 2022 und 2023 gelten Hersteller von Bioethanol, von Stärken und Stärkeprodukten sowie Sonnenblumenölhersteller (d.h. Hersteller in der Verarbeitungsindustrie) ebenfalls als Subjekt der Einkommensteuer der Stromversorger, d.h. sie haben eine Sondersteuer in der Höhe von 31% ihres korrigierten Ergebnisses vor Steuern abzuführen.
Die Hersteller der Verarbeitungsindustrie ermitteln ihre Steuervorauszahlung für das Steuerjahr 2022 anhand der voraussichtlichen Steuer für das Steuerjahr 2022 im Wege der Selbstbesteuerung und erklären die Steuer bis zum 20. September 2022 auf dem von der staatlichen Steuerbehörde dafür vorgesehenen Formular und bezahlen die Steuer ab 20. September 2022 monatlich in gleichen Tranchen bis zum 20. Tag eines jeden Monats.
Volksgesundheitsabgabe („Chips-Steuer”)
In der Regierungsverordnung wird ab 1. Juli 2022 der Kreis der Produkte, die der Volksgesundheitsabgabe unterliegen, erweitert bzw. weiter untergliedert, indem zahlreiche neue Gebührensätze, die in der Regel höher sind als die früheren, eingeführt werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: die Steuer erhöht sich in Verbindung mit folgenden Produkten:
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Erfrischungsgetränke (pro Liter) von 15 HUF auf 23 HUF;
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Energiegetränke (pro Liter) von 50 HUF auf 65 HUF, im Falle von Energiegetränken, die auch Taurin enthalten, von 300 HUF auf 390 HUF;
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gesalzene Snacks (pro Kilogramm) von 300 HUF auf 390 HUF;
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aromatisiertes Bier (pro Liter) von 25 HUF auf 33 HUF
Telekommunikationszusatzsteuer
Neben der auch bisher anzuwendenden Telekommunikationssteuer haben Subjekte, die elektronische Nachrichtenübermittlungsleistungen erbringen, für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 umfasst, und für das 2023 beginnende Steuerjahr bis zum letzten Tag des 5. Monats des Folgejahres eine Telekommunikationszusatzsteuer zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Die Nettoumsatzerlöse gemäß Gesetz Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern stellen die Bemessungsgrundlage für die Zusatzsteuer dar. Die Steuer beträgt
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unter 1 Mrd. HUF 0%,
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zwischen 1 und 50 Mrd. HUF 1%,
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zwischen 50 und 100 Mrd. HUF 3%,
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über 100 Mrd. HUF 7% der Steuerbemessungsgrundlage.
Die Umsatzerlöse der verbundenen Unternehmen müssen addiert werden und die tatsächliche Steuer muss im Verhältnis zu ihren Umsatzerlösen unter ihnen aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass das verbundene Unternehmensverhältnis durch Trennung oder durch Abspaltung nach dem 1. Juni 2022 entstanden ist, oder wenn das Rechtssubjekt, das elektronische Nachrichtenübermittlungstätigkeit ausübt, die Anlagegegenstände, die diese Tätigkeit ermöglichen, nach dem 1. Juni 2022 an eine andere Wirtschaftsorganisation, die in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit ihm steht, übergeben oder ihr zur Nutzung überlassen hat.
Die durch die Zusatzsteuer betroffenen Firmen haben die Zusatzsteuer für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 umfasst, bis zum 30. November 2022 anhand der Nettoumsatzerlöse, die in dem 2021 beginnenden Steuerjahr erzielt wurden, zu ermitteln. Außerdem haben sie bis zum letzten Tag des 5. Monats des 2023 beginnenden Steuerjahres eine Steuervorauszahlung zu leisten (deren Höhe mit der für 2022 ermittelten Zusatzsteuer übereinstimmt).
Versicherungssteuer
Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Versicherungszusatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 abzuführen. Die Summe der Versicherungsprämien aus der Erbringung von Versicherungsleistungen stellt die Steuerbemessungsgrundlage dar.
Die konkrete Höhe der Zusatzsteuer ist von der jeweiligen Versicherungssparte sowie von dem Steuerjahr (zweite Jahreshälfte 2022 oder 2023), ferner von der Staffelung der Bemessungsgrundlage abhängig. Steuervorauszahlungen sind auch in Verbindung mit dieser Zusatzsteuer zu leisten. Ihre Höhe ist unter Zugrundelegung der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 abgerechneten Versicherungsprämien zu ermitteln und bis zum 30. November 2022 zu erklären und abzuführen.
Die Zusatzsteuer für die zweite Jahreshälfte 2022 ist bis zum 31. Januar 2023 und die für das Jahr 2023 bis zum 31. Januar 2024 zu ermittelt, zu erklären und abzuführen.
Die Steuerbemessungsgrundlagen der verbundenen Unternehmen müssen addiert werden und die tatsächliche Steuer muss im Verhältnis zu ihren Steuerbemessungsgrundlagen unter ihnen aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass das verbundene Unternehmensverhältnis durch Trennung oder durch Abspaltung nach dem 1. Juni 2022 entstanden ist, oder wenn das Rechtssubjekt, das steuerpflichtige Versicherungstätigkeit ausübt, die Anlagegegenstände, die diese Tätigkeit ermöglichen, nach dem 1. Juni 2022 an eine andere Wirtschaftsorganisation, die in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit ihm steht, übergeben oder ihr zur Nutzung überlassen hat.
Verbrauchssteuer
Im Sinne der Regierungsverordnung muss ab 1. Juli 2022 bei zahlreichen Produkten, die mit Verbrauchssteuer belegt werden, mit einem höheren Steuersatz gerechnet werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: die Steuer auf nachstehende Produkte erhöht sich wie folgt:
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auf Heizöl, wenn es als Brennstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird, von 4.655 HUF / Tausend kg auf 5.375 HUF/Tausend kg;
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auf Strom von 310,50 HUF/Megawattstunde auf 358,5 HUF/Megawattstunde;
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auf in Kleinstbrauereien hergestelltes Bier von 810 HUF auf 900 HUF und bei anderen Biersorten von 1.620 HUF auf 1.800 HUF pro Hektoliter und pro Grad des tatsächlichen Alkoholgehalts;
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auf Zigaretten in der Periode vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 von 26.000 HUF auf 27.800 HUF / Tausend Stück und von 23% auf 23,5% des Einzelhandelsverkaufspreises, aber mindestens von 39.300 HUF auf 40.800 HUF / Tausend Stück.
Einzelhandelszusatzsteuer
Neben der bereits geltenden Einzelhandelssteuer haben Steuerpflichtige, die durch die Steuerart betroffenen sind, bis zum 30. November 2022 eine einmalige Einzelhandelszusatzsteuer zu ermitteln und abzuführen. Die Zusatzsteuer beträgt 80% ihrer Einzelhandelssteuer für ihr 2021 beginnendes (letztes) Steuerjahr, wobei die Steuer anhand der Kalendertage ihres Steuerjahres auf 365 Tage hochgerechnet wird.
Ab 2023 stellt sich die Höhe der Einzelhandelssteuer wie folgt dar (von der Steuerbemessungsgrundlage abhängig):
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unter 500 Mio. HUF 0% (keine Veränderung),
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zwischen 500 Mio. HUF und 30 Mrd. HUF 0,15% (bisher 0,10%),
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zwischen 30 und 100 Mrd. HUF 1,00% (bisher 0,40%),
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über 100 Mrd. HUF 4,10% (bisher 2,70%).
Abbaugebühr
Die Abbaugebühr erhöht sich und sie ändert sich auch hinsichtlich ihrer Berechnung in den Jahren 2022 und 2023 im Falle des aufgrund einer behördlichen Genehmigung geförderten Erdöls und Erdgases. Bei Erdöl- und Erdgasfeldern hat der Unternehmer – mit Ausnahme von technischen, geologischen Gründen oder Fällen der höheren Gewalt – in den Jahren 2022 und 2023 Kohlenwasserstoff, dessen Menge mindestens mit der Menge von 2021 übereinstimmt, zu fördern. Andernfalls hat die Bergbauaufsicht ein Bußgeld zu verhängen, mindestens in der Höhe der Abbaugebühr auf die Menge des nicht geförderten Kohlenwasserstoffes.
Sollten Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Änderungen benötigen, oder Sie interessieren sich eventuell dafür, inwieweit die Sondersteuern Ihren Betrieb betreffen, so stehen Ihnen die Steuerexperten von Grant Thornton gerne zur Verfügung!
Wir haben diesen Newsletter anhand von Informationen, die bis zu seinem Erscheinen zugänglich waren, und ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken verfasst, er gilt daher in keinerlei Hinsicht als maßgeschneiderte Steuerberatung und stellt auch keinen Ersatz dafür dar.
Wegen der zwingenden Notwendigkeit, den Rechtsnormänderungen Rechnung zu tragen, kommen Organisationen neben der verpflichtend vorgeschriebenen Einführung neuer Technologien kaum dazu, die in diesen steckenden potentiellen Möglichkeiten auch zu ihren Gunsten zu nutzen. Grant Thornton Digital möchte ihren Klienten mit dem Versprechen einer rationellen und nachhaltigen Automatisierung zu einer echten Reduzierung des administrativen Aufwandes verhelfen.
Ihre neue digitale Sparte baut Grant Thornton auf den Leitern der derzeitigen Bereiche Steuern und Rechnungslegung mit einer starken regionalen Position und auf einem technologischen Berater auf, der unlängst zur Gesellschaft wechselte. Unter den Gründern des neuen Digitalteams von Grant Thornton finden wir den Steuerexperten, József Vizer, den Rechnungslegungsexperten, Balázs Szentirmai und den Technologieexperten, Péter Kóczé.
Balázs: “Obwohl heutzutage die Rechnungslegung und die Steuern eines der komplexesten Terrains der digitalen Umwälzung darstellen, sind wir damit konfrontiert, dass es auf diesem Gebiet wenig Fachleute gibt, die mit ihren umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen die Gesellschaften in der Automatisierung, die nicht nur Erwartungen, sondern auch Möglichkeiten in sich birgt, unterstützen können.“
József: “Es bedarf einer engen Zusammenarbeit der Bereiche Steuern, Rechnungslegung und Technologie, um die oft immer komplexer werdenden Arbeitsabläufe unter Beachtung der immer breiteren technologischen Möglichkeiten neudefinieren und vereinfachen zu können, damit eine echte Reduzierung des administrativen Aufwandes erzielt werden kann.”
Péter: “Die Zahl der Steuerbehörden, die eine elektronische Rechnungslegung und andere elektronische Datenmeldungsmöglichkeiten einführen, wächst weltweit ständig und dies stellt nicht nur die Steuerteams, sondern auch die Technologieteams vor erhebliche Herausforderungen.”
Alle drei sind sich darüber einig, dass Experten und Softwareentwicklungsteams, die sowohl die Informatiksysteme als auch die damit in Kontakt stehenden Experten professionell auf die neuen Herausforderungen vorbereiten können, mit bedeutenden Aufgaben und Verantwortungen konfrontiert werden. Ziel des Teams ist es, die Beratergemeinschaft, die auch über eine komplexe steuertechnologische Kompetenz verfügt, als neuer Akteur weiter zu stärken.
Weitere Informationen: https://grantthornton.hu/de/services/digital-services
Der 30. September drückt bedrohlich näher. Dieser Tag ist das Fristende für die Einreichung von Anträgen auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020. Dieser Antrag kann von ausländischen Unternehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn ausüben, gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der ausländischen Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung in einem Land beziehen, wo sie nicht ansässig sind (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in Ländern, mit denen ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht) und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes (in diesem Fall Ungarn) berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er diesen Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Aus welchen Ländern kann man in Ungarn einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer stellen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens können sich Steuerpflichtige, die in den nachstehend aufgezählten Ländern ansässig sind, die Umsatzsteuer aus Ungarn erstatten lassen:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein Steuerpflichtiger aus einem EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung in dem Land zu stellen, in dem er ansässig ist. Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags von der dortigen Steuerbehörde an die ungarische Steuerbehörde weitergeleitet und diese beurteilt den Antrag bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in dem Ansässigkeitsland gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall auf den dafür vorgesehenen ungarischen Formularen zu stellen und direkt an die ungarische Steuerbehörde zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten, in diesem Fall über die Besonderheiten in Ungarn Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in seiner eigenen Muttersprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ungarische Steuerbehörde das weitere Verfahren voraussichtlich nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der in Ungarn gezahlten Umsatzsteuer unterstützen. Sollten Sie in einem der oben aufgezählten Länder ansässig sein, mit dem Ungarn einen Gegenseitigkeitsvertrag hat, und den Antrag in Ungarn stellen müssen, so können wir Sie bei der Durchsicht der Rechnungen, bei der Verarbeitung der erforderlichen Daten, beim Ausfüllen der Formulare oder bei der elektronischen Antragstellung unterstützen.
Wir können aber auch Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, bei der Kontakthaltung mit der ungarischen Steuerbehörde oder bei der eventuellen Nachreichung von Unterlagen zur Seite stehen. Bei einer Rückmeldung, oder wenn das Verfahren ins Stocken gerät, können wir in Ihrem Namen den Kontakt zu der ungarischen Steuerbehörde aufnehmen, oder Sie können uns bereits auf dem Formular als Kontaktperson angeben. So wenden Sie die sprachlichen Schwierigkeiten ab bzw. wir können Sie auch bei der Überprüfung der nachträglich angeforderten Daten und bei deren Übermittlung an die Behörde unterstützen.



