Am 31. Oktober wurden der Gesetzesentwurf Nr. T/5893 „über die Änderung einzelner Steuergesetze” sowie der Gesetzesentwurf Nr. T/5877 „über die Zusatzsteuern zur Sicherstellung des globalen Mindeststeuerniveaus sowie in diesem Zusammenhang über die Änderung einzelner Steuergesetze” dem Parlament vorgelegt. Diese zwei Gesetzesentwürfe werden unser steuerliches Regelsystem umfassend ändern und auch zahlreiche neue Rechtsinstitute einführen. Um ein detaillierteres und umfassenderes Bild über die geplanten Änderungen vermitteln zu können, bearbeiten wir die beiden Gesetzesvorschläge in Form einer fachlichen Publikationsreihe, in deren erstem Teil die Körperschaftsteuer behandelt wird.
Wie ändert sich die Körperschaftsteuer (KöSt)?
Die ab nächstem Jahr geltenden Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes werden in erster Linie eine Auswirkung auf die Steuerbegünstigungen haben.
Steuerbegünstigung für Investitionen
Die Regeln zur Steuerbegünstigung für Investitionen wurden sowohl letztes als auch dieses Jahr an mehreren Punkten geändert, in dem im Herbst verabschiedeten Steuerpaket gibt es daher weniger Neuigkeiten. Die geplante Änderung würde ab dem Tag nach der Verkündung den Kreis der Fälle verkleinern, in denen die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ein Beschluss der Regierung ist, der auf der Genehmigung der Europäischen Kommission beruht.
Bis jetzt war die Steuerbegünstigung für Investitionen in dem Fall genehmigungspflichtig, wenn
- die auf eine Siedlung entfallenden staatlichen Förderungen (dazu zählen auch die Steuerbegünstigungen) die Höhe übersteigen, die eine Investition mit förderfähigen Kosten im HUF-Gegenwert von 100 Mio. EUR zum beizulegenden Zeitwert erhalten kann, ferner, wenn
- die gesamten staatlichen Förderungen, die von einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen für eine in Budapest realisierte Investition zum beizulegenden Zeitwert den HUF-Gegenwert von 7,5 Mio. EUR pro Steuerpflichtigen übersteigt.
Dies ändert sich nach den Plänen in einer Weise, dass eine Genehmigung für die Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung für Investition
- in erster Linie für Investitionen mit förderfähigen Kosten zum beizulegenden Zeitwert im HUF-Gegenwert von mindestens 110 Mio. EUR und nur dann verpflichtend vorgeschrieben wird, wenn alle für die Investition beantragten staatlichen Förderungen (zu denen auch die Steuerbegünstigungen zählen) nachstehende Summen übersteigen:
- in den Planungs- und statistischen Regionen Südtiefebene und Südtransdanubien – mit Ausnahme des Komitats Baranya –, Nordtiefebene und Nordungarn – mit Ausnahme der Komitate Borsod-Abaúj-Zemplén und Heves – und Pest (50%): den HUF-Gegenwert von 41,25 EUR,
- in den Planungs- und statistischen Regionen Zentral-Transdanubien und Westtransdanubien (30%): den HUF-Gegenwert von 24,75 EUR,
- in den Komitaten Baranya, Borsod-Abaúj-Zemplén und Heves (60%): den HUF-Gegenwert von 49,5 EUR, ferner
- wird sie in dem Fall zwingend vorgeschrieben sein, wenn alle staatlichen Förderungen, die von einem kleinen oder mittelständischen Unternehmen für eine in Budapest realisierte Investition beantragt wurden, zum beizulegenden Zeitwert den HUF-Gegenwert von 8,25 Mio. EUR pro Steuerpflichtigen übersteigen.
Der Ermittlung der maximalen Höhe der dieses Jahr eingeführten temporären Steuerbegünstigung, die für Investitionen in die Herstellung von Einrichtungen und den damit verbundenen Teilen in den Bereichen Batterien, Solarpanelen, Windturbinen und Wärmepumpen (d.h. für Investitionen, die aus der Sicht der Umstellung auf eine Wirtschaft mit Netto-Null-Emissionen von strategischer Bedeutung sind) muss ab dem Tag nach der Verkündung der Rechtsnorm statt des beizulegenden Zeitwertes der förderfähigen Kosten der Investition deren laufender Preis zugrunde gelegt werden. Unter Berücksichtigung der derzeit geltenden besonders hohen Diskontzinssätzen in der Höhe von 13,79% wird die Steuerbegünstigung, die unter diesem Rechtstitel geltend gemacht werden kann, infolge der Änderung deutlich steigen.
Steuerbegünstigung für Investitionen und Erneuerungen, die zur Steigerung der Energieeffizienz dienen
In Verbindung mit den Steuerbegünstigungen für Investitionen und Erneuerungen, die der Steigerung der Energieeffizienz dienen (nachstehend Steuerbegünstigung für Energieeffizienz) treten ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag zahlreiche Änderungen in Kraft.
Lückenfüllend wird der Begriff alternative Investition, Erneuerung eingeführt: eine Investition, eine Erneuerung mit einer ähnlichen Produktionskapazität und Lebensdauer wie die Investition, die Erneuerung, die von dem Steuerpflichtigen durchzuführen ist und die Grundlage für die Steuerbegünstigung bildet, außerdem die geltenden Standards der Union erfüllt und die von dem Steuerpflichtigen in Ermangelung einer Steuerbegünstigung oder einer anderen staatlichen Förderung nachweislich durchgeführt worden wäre, ferner die
- hinsichtlich der Sparte oder der betroffenen Tätigkeit der üblichen Handelspraxis entspricht, aber eine weniger energieeffiziente Investition, Erneuerung im Vergleich zu der vom Steuerpflichtigen durchzuführenden Investition, Erneuerung darstellt,
- Realisierung der von dem Steuerpflichtigen durchzuführenden gleichen Investition, Erneuerung, zu einem späteren Zeitpunkt,
- eine Investition, eine Erneuerung, die die Inbetriebhaltung von vorhandenen Sachanlagen umfasst oder
- eine auf das Leasing von Sachanlagen gerichtete Investition bzw. Erneuerung, die im Vergleich zu der vom Steuerpflichtigen in Form eines Leasings durchzuführenden Investition bzw. Erneuerung weniger energieeffizient ist.
Im Zusammenhang mit der neuen Definition werden auch der Kreis und die Höhe der förderfähigen Kosten wie folgt geändert:
| Art der Investition | Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung |
| Wenn die Investition in, die Erneuerung von Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen, die zur Erhöhung der Energieeffizienz dienen und ausschließlich zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz beitragen, identifiziert werden können und es gibt keine weniger energieeffiziente alternative Investition oder Erneuerung, die man in Ermangelung einer Steuerbegünstigung oder einer anderen staatlichen Förderung realisieren würde. | Einstandswert bzw. dessen Erhöhung |
| Eine Investition, eine Erneuerung, die für die Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz erforderlich ist, bei der eine alterative Investition, Erneuerung nachweisbar ist und der Steuerpflichtige diese bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt. | Differenz zwischen den Investitions-, Erneuerungskosten zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz und den Kosten für die alternative Investition, Erneuerung (Mehrkosten) |
| Eine Investition, eine Erneuerung, die für die Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz erforderlich ist, bei der eine alterative Investition, Erneuerung nicht nachweisbar ist oder der Steuerpflichtige keine alternative Investition, Erneuerung bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung berücksichtigt. | 50% der förderfähigen Kosten für die Investition, Erneuerung zur Erreichung eines höheren Niveaus der Energieeffizienz |
Die maximale Höhe der Steuerbegünstigung wird nach den Plänen von dem bisherigen HUF-Gegenwert von 15 Mio. EUR auf den HUF-Gegenwert von 30 Mio. EUR erhöht.
Von der Geltendmachung der Steuerbegünstigung werden weitere Fälle ausgeschlossen:
- wenn die Investition, die Erneuerung auf die Förderung der Kraft-Wärmekopplung, Fernheizung, Fernkühlung gerichtet ist und
- wenn die Investition, die Erneuerung auf die Installierung von Sachanlagen gerichtet ist, die mit fossilen Brennsoffen (einschließlich des Erdgases) betrieben werden.
Bei der Steuerbegünstigung für Energieeffizienz werden auch die Investitionen und Erneuerungen, die den Zwecken der Energieeffizienz dienen und Gebäude betreffen, als eine getrennte Kategorie festgelegt. Diese Begünstigung kann ebenfalls frühestens im Jahr der Inbetriebnahme oder in dem darauffolgenden Steuerjahr in Anspruch genommen werden und kann in den folgenden 5 Steuerjahren nach den sonstigen Regeln der Steuerbegünstigung für Energieeffizienz verbraucht werden.
Der Einstandswert der Investition, der Erneuerung zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes stellt die Bemessungsgrundlage für die Steuerbegünstigung dar. Die Berechtigung auf Steuerbegünstigung folgt einer anderen Logik als früher. Die Steuerbegünstigung kann in Anspruch genommen werden, wenn einer der nachstehenden Fälle zutrifft:
- bei einer Investition, einer Erneuerung, die ein vorhandenes Gebäude betrifft, ergibt sich aus der Investition, aus der Erneuerung eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 20% im Vergleich zum Zustand vor der Investition, vor der Erneuerung,
- bei einer Erneuerung, die die Installierung oder den Austausch eines Elementes des gebäudetechnischen Systems bzw. der Gebäudehülle betrifft, ergibt sich eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 10% im Vergleich zum Zustand vor der Investition, vor der Erneuerung,
- bei neuen Gebäuden ergibt sich eine Verbesserung der Primärenergieeffizienz um mindestens 10% im Vergleich zum Schwellenwert für Gebäude mit einem Energiebedarf von beinahe Null.
Die Bedingung für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung ist, dass der Steuerpflichtige über ein Energiezertifikat verfügt, das den Anfangsbedarf an Primärenergie und dessen geschätzte Verbesserung bescheinigt.
Die Höhe der Steuerbegünstigung (zusammen mit allen staatlichen Förderungen, die für die Investition, Erneuerung beantragt worden sind) beläuft sich auf 15% (bei Kleinunternehmen 35, bei mittelständischen Unternehmen 25) der förderfähigen Kosten, jedoch maximal auf den HUF-Gegenwert von 30 Mio. EUR.
Steuerbegünstigung für Forschung und Entwicklung
In Verbindung mit der Einführung der Regeln zur globalen Mindeststeuer – jedoch nicht nur für Steuerpflichtige, die der globalen Mindeststeuer unterliegen – wird ab 2024 auch eine neue Steuerbegünstigung für die Förderung der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (nachstehend kurz F+E) eingeführt.
Statt des Kürzungsposten F+E kann der Steuerpflichtige künftig für 5 Jahre auch zur Inanspruchnahme einer Steuerbegünstigung optieren (von dieser Option kann in der Steuererklärung Gebrauch gemacht werden, in der die Steuerbegünstigung für F+E zum ersten Mal geltend gemacht wird). Während dieser Zeit kann mit Hinblick auf F+E ausschließlich eine Steuerbegünstigung in Anspruch genommen werden, zur Anwendung eines Kürzungspostens kann der jeweilige Steuerpflichtige erst ab dem 6. Steuerjahr zurückkehren.
Die Höhe der Steuerbegünstigung beträgt 10% der förderfähigen Kosten, jedoch maximal
- den HUF-Gegenwert von 55 EUR für Grundlagenforschung,
- den HUF-Gegenwert von 35 EUR für angewandte (Industrie)forschung und
- den HUF-Gegenwert von 25 EUR 25 für Versuchungsentwicklung
Um diesen Betrag kann die ermittelte Körperschaftssteuer im Steuerjahr, in dem die Kosten angefallen sind, und in den darauf folgenden 3 Steuerjahren vor allen anderen Steuerbegünstigungen sogar auf 0 HUF reduziert werden.
Die Steuerbegünstigung muss jedes Jahr in der maximalen Höhe geltend gemacht werden und die nicht verbrauchte Steuerbegünstigung wird bis Ende des vierten Steuerjahres dem Steuerpflichtigen zugewiesen (vorausgesetzt, dass seine auf Nettobasis ermittelten Steuerschulden, die bei der staatlichen Steuerbehörde geführt werden und vollgestreckt werden können, hunderttausend Forint nicht übersteigen).
Als förderfähige Kosten gelten von den handelsrechtlichen direkten (Selbst)kosten für Grundlagenforschung, angewandte (Industrie)forschung und Versuchsentwicklung Folgende:
- auf die Dauer des F+E-Projektes entfallende handelsrechtliche Abschreibung der von dem Forscher-Entwickler genutzten Sachanlagen,
- Personalaufwand für den Forscher-Entwickler bis zur Höhe der Beschäftigung des Forschers-Entwicklers an dem F+E-Projekt, mit Ausnahme des Aufwands in indirekter Verbindung mit der Forschungs- und Entwicklungstätigkeit (hierzu zählen unter anderem Repräsentation, Abfindung, für die Dauer der Freistellung zustehendes Gehalt zuzüglich Abgaben),
- Kosten und Aufwendungen für Patente, die für die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit genutzt werden, ferner
- Betriebskosten und Aufwendungen, die direkt im Laufe des K+E-Projektes anfallen.
Die Unternehmen, die die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmen, haben in der Steuererklärung nach Jahren gegliedert Daten zu Folgenden zu melden:
- förderfähige Kosten im Steuerjahr,
- Höhe der im Steuerjahr neu entstandenen Steuerbegünstigung, ferner
- Höhe der im Steuerjahr verbrauchten, früher entstandenen Steuerbegünstigung.
In Hinsicht darauf, dass diese neue Begünstigung als sog. anerkannte zurückzuerstattende Steuerbegünstigung anzusehen ist, stellt sie auch bei der Berechnung der globalen Mindeststeuer keinen Nachteil dar.
Die neue Steuerbegünstigung für F+E kann weder zusammen mit den körperschaftsteuerlichen Kürzungsposten für F+E noch mit dem gewerbesteuerlichen Kürzungsposten für F+E noch mit der begünstigten sozialen Beitragssteuer für F+E in Anspruch genommen werden.
Nicht betrieblich veranlasste Kosten
Neben den Steuerbegünstigungen gibt es auch zahlreich kleinere Änderungen. Bei den nicht betrieblich veranlassten Kosten ist auch mit Änderungen zu rechnen. Der Kreis dieser Kosten wird in Verbindung mit den Tantiemen- und Zinszahlungen um einen Posten erweitert. Ab 2024 sind die Tantiemen- und Zinszahlungen in Staaten, die in der Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete geführt werden, sowie in Staaten mit Null- oder niedrigen Steuersätzen zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung zur Steuerbemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Eine Ausnahme hiervon ist, wenn die Tantiemen- bzw. Zinszahlungen über den Steuervorteil hinaus für einen tatsächlichen wirtschaftlichen, kommerziellen Vorteil anfallen. Der Steuerpflichtige hat das Bestehen dieses Vorteils zu qualifizieren und auch zu dokumentieren.
Diese Zusammenfassung beruht auf Informationen, die bis zum Tag ihres Erscheinens zugänglich waren, und wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie gilt also in keinerlei Hinsicht als eine maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.
Der Begriff latente Steuer kann für die Tochtergesellschaften ausländischer Firmengruppen in Ungarn, die neben dem ungarischen Jahresabschluss auch ein konsolidiertes Berichtspaket nach den für die Gruppe geltenden handelsrechtlichen Vorschriften zu erstellen haben, bereits bekannt sein.
Die Verbuchung der latenten Steuern war in dem ungarischen Rechnungslegungsgesetz bis jetzt nicht vorgesehen, folglich ergab sich eine Differenz zwischen dem ungarischen Jahresabschluss und dem Gruppenabschluss. Dem soll mit dem jetzt vorgelegten Gesetzesentwurf Nr. T/5877, mit dem der Begriff latente Steuer eingeführt wird, entgegengewirkt werden.
Der Begriff latente Steuer
Eine latente Steuer entsteht, wenn die Berechnung der Körperschaftsteuer, d.h. die Kürzungs- und Hinzurechnungsposten eine künftige temporäre steuerliche Auswirkung haben, d.h. ein Kürzungs- oder Hinzurechnungsposten im Berichtsjahr wird sich künftig umwenden (so z.B. eine im Berichtsjahr gebildete Rückstellung oder Wertberichtigung auf Forderungen). Mit der geplanten Änderung können die Gesellschaften diese temporären Differenzen als latente Steuerverbindlichkeiten oder latente Steuerforderungen berücksichtigen.
Eine latente Steuerverbindlichkeit entsteht, wenn wir zwar im Berichtsjahr weniger Steuer zahlen, diese Steuer jedoch später bezahlen müssen, wir haben also eine Steuerverbindlichkeit (bspw.: Bildung einer Investitionsrücklage im Berichtsjahr).
Eine latente Steuerforderung entsteht, wenn wir im Berichtsjahr mehr Steuer zahlen, diese jedoch in der Zukunft zurückbekommen, wir haben also eine Forderung (bspw. Rückstellung, Wertberichtigung auf Forderungen, Verlustvortrag).
Die Berechnung der latenter Steuern betrifft nicht die endgültigen Kürzungs- und Hinzurechnungsposten, d.h. die sich künftig nicht umwenden (bspw. Bußgeld).
Die Höhe der latenten Steuer ist mit dem zum Bilanzstichtag geltenden Körperschaftsteuersatz zu ermitteln.
Regeln zur Ermittlung der latenten Steuern
In dem ersten Geschäftsjahr, in dem die latenten Steuern angewendet werden, ist der Eröffnungsbuchwert der latenten Steuerforderungen und der latenten Steuerverbindlichkeiten gegen die Gewinnrücklage anzusetzen. Die latenten Steuern, die sich auf das Geschäftsjahr beziehen, ändern bereits das Ergebnis des Geschäftsjahres und scheinen in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Zeile ‚Latenter Steueraufwand‘ auf. Im Sinne des Vorschlags ist der Bilanzwert der latenten Steuerforderungen aus der Gewinnrücklage durch Umbuchung in die gebundene Rücklage zu binden.
Buchung der latenten Steuern
Die Gesellschaft kann die latenten Steuerforderungen und die latenten Steuerverbindlichkeiten nach ihrem eigenen Ermessen ausweisen. Die latenten Steuerforderungen sind im Anlagevermögen, während die latenten Steuerverbindlichkeiten unter den langfristigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Die latenten Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt sind in Summe, vom Vorzeichen abhängig netto auszuweisen. Dementsprechend wird die Bilanz um die Zeilen ‚Latente Steuerforderungen‘ und ‚Latente Steuerverbindlichkeiten‘ ergänzt. In der Gewinn- und Verlustrechnung scheint nach der Zeile ‚Zu zahlende Steuer‘ die Zeile ‚Latente Steuerdifferenz‘ auf.
Die bedeutenden Posten der latenten Steuerforderungen und der latenten Steuerverbindlichkeiten sind auch im Anhang zum Jahresabschluss nach Rechtstiteln gegliedert darzustellen.
Die Regeln bezüglich der Buchung der latenten Steuern sind in dem Jahresabschluss für das 2024 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, aber von der Entscheidung der Gesellschaft abhängig können sie bereits in dem Jahresabschluss für das 2023 beginnende Geschäftsjahr Anwendung finden.
Wir dürfen Sie darauf aufmerksam machen, dass die Körperschaftsteuererklärung Nr. 2229 für das Jahr 2022 auf der Homepage des Nationalen Steuer- und Zollamtes (NAV) erschienen ist. Zur Erfüllung der ab diesem Jahr eintretenden Plicht zur Meldung von Daten zur Ermittlung des fremdüblichen Preises haben die Steuerpflichtigen die Blätter 2229-ATP-01 und 2229-ATP-KV auszufüllen. Auf Blatt ATP-01 müssen die Daten zur jeweiligen Transaktion, während auf Blatt ATP-KV – in Verbindung mit den Transaktionen auf Blatt ATP-01 – die Daten zu den verbundenen Unternehmen angegeben werden.
Die Details zur Datenmeldung haben wir bereits früher sowohl in einem Newsletter als auch in einer E-Mail dargestellt, in diesem Schreiben möchten wir anhand des Ausfüllleitfadens für die Steuererklärung Folgendes hervorheben:
Unter die Datenmeldepflicht fallen alle Körperschaftsteuererklärungen, deren gesetzliche Abgabefristen auf einen Zeitpunkt nach dem 31. Dezember 2022 fallen. Jährliche Körperschaftsteuererklärungen, deren gesetzliche Abgabefristen auf den 31. Dezember 2022 oder auf einen früheren Zeitpunkt fallen, unterliegen auch in dem Fall nicht der Datenmeldepflicht, wenn der Steuerpflichtige seiner Steuererklärungspflicht nachträglich, nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist nachkommt.
Für Rückfragen steht Ihnen das Verrechnungspreisteam von Grant Thornton gerne zur Verfügung!
Dieser Newsletter wurde auf der Grundlage von bis zum Erscheinungstag zugänglichen Informationen und ausschließlich zum Zweck der allgemeinen Informierung verfasst. Er kann in keiner Hinsicht als maßgeschneiderte Beratung betrachtet werden und ersetzt auch keine Beratung.
Unlängst sind in der Zeitschrift ‚Szakma‘ weitere Details zu den die Verrechnungspreise betreffenden Änderungen erschienen. Ungewöhnlicherweise wurden sie vom Finanzministerium, jedoch vor Verkündung des endgültigen Gesetzeswortlauts veröffentlicht.
Die zwingend vorgeschriebenen Datenmeldungen zu den fremdüblichen Preisen werden vom Finanzamt auf einheitliche Art und Weise, gemäß einer vorher festgelegten Nomenklatur erwartet, es lohnt sich daher, in fraglichen Fällen mit großer Umsicht vorzugehen. Daten müssen zu allen Transaktionen, die von der Datenlieferungspflicht nicht befreit sind, geliefert werden, unabhängig davon, ob ein schriftlicher Vertrag über die Transaktion angefertigt worden ist oder nicht.
Es wurde bekräftigt, dass die Wertgrenze für die Dokumentationserstellung von 50 Mio. HUF auf 100 Mio. HUF angehoben wird. Damit die erhöhten Bußgelder zum Tragen kommen können, dürfen künftig entgegengesetzte, jedoch vergleichbare Transaktionen nicht mehr zusammengefasst werden, und es müssen so viele Aufzeichnungen erstellt werden, wie Transaktionen im analysierten Jahr identifiziert werden können. Es wurde schließlich präzisiert, welche Verbindungen zu den Daten des Jahresabschlusses bei den Finanzdaten des Steuerpflichtigen, die bei der jeweiligen Transaktion analysiert wurden, dargestellt werden müssen.
Nachstehend dürfen wir die inhaltlichen Elemente der Datenmeldung kurz darstellen:
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Daten zu gewissen Transaktionen, die zwar über der Wertgrenze liegen, von der Dokumentationspflicht jedoch befreit sind, müssen begrenzt geliefert werden, gleichzeitig müssen Daten zu Transaktionen die durch APA-Beschlüsse betroffen sind, vollumfänglich gemeldet werden,
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körperschaftsteuerliche Organgesellschaften haben Daten zu den Transaktionen mit ihren verbundenen Unternehmen, die keine Organgesellschaften sind, in vollem Umfang zu melden,
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die einzelnen Transaktionen mit verbundenen Unternehmen werden in eine der von der Behörde festgelegten 53 Kategorien einzustufen sein und der Branchencode (sog. TEÁOR-Code), der für die jeweilige Transaktion am kennzeichnendsten ist, wird anzugeben sein,
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nach verbundenen Unternehmen sind die Bezeichnung der jeweiligen Firma, ihre Steuernummer oder Registrierungsnummer und ihre steuerliche Ansässigkeit anzugeben,
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die im Berichtsjahr tatsächlich verrechneten Nettogegenwerte sind nach verbundenen Unternehmen gegliedert, in Forint anzugeben bzw. Daten
1 – zur Höhe der Kürzungen und Hinzurechnungen (mit Vorzeichen) in Bezug auf die Änderung des fremdüblichen Preisen in Verbindung mit den Leistungen im Berichtsjahr sowie
2 – zur Methode der Ermittlung des fremdüblichen Preises müssen gemeldet werden,
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der von der getesteten Partei angewandte handelsrechtliche Standard muss angegeben werden,
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die im Zuge der Analyse festgelegte Bandbreite der fremdüblichen Preise und die von der getesteten Partei tatsächlich erzielte oder angewandte Höhe müssen folgendermaßen detailliert dargestellt werden:
1 – im Falle der Wiederverkaufspreismethode, der Kostenaufschlagsmethode und der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode die angewandte Rentabilitätskennziffer,
2 – im Falle der Preisvergleichsmethode, bei Nutzung von verkehrsfähigen Rechten und bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen die Tantieme in Prozent oder das Leistungsentgelt bzw.
3 – im Falle von Darlehen und sonstigen Finanztransaktionen der vollständige Zinssatz oder die Referenzzinsen und der Zinsaufpreis sowie
4 – der angewandte Preis in Fällen, in denen ein gegebener Einheitspreis als fremdüblicher Preis herangezogen wird
In Verbindung mit der zwingend vorgeschriebenen Datenmeldung wurde auch betont, dass ein Vergleich mit den der Finanzbehörde bereits vorliegenden Kontrolldaten künftig die Wahrscheinlichkeit der Auswahl einer Steuerpflichtigen für eine Prüfung erhöhen wird, wir dürfen Sie daher wiederholt auf die einschlägigen Fristen und auf die Wichtigkeit einer guten Vorbereitung aufmerksam machen.
Die Steuersubjekte des Innovationsbeitrags wurden erweitert mit den Betriebsstätten und Zweigniederlassungen – die Abgabefrist rückt näher
Mit einer Ende August in Kraft getretenen Gesetzesänderung fielen auch die ungarischen Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen und deren Betriebsstätten nach dem ungarischen Gewerbesteuergesetz in den Anwendungsbereich des Innovationsbeitrags. Zudem müssen die betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 20. Oktober ihren Innovationsbeitrag-vorauszahlung berechnen und deklarieren, bis zu diesem Termin müssen sie auch für 2022 Vorschusszahlungen leisten. In diesem Newsletter behandeln wir die wichtigsten Details der Änderungen.
Betriebsstätte, Zweigniederlassung
Ausländische Unternehmen, die ihre Geschäfte in Ungarn tätigen, sind nicht immer verpflichtet, eine Zweigniederlassung oder ein Unternehmen in Ungarn zu gründen, können jedoch aus steuerlicher Sicht eine Betriebsstätte haben (nach Umsatzsteuer und / oder Körperschaftssteuer und / oder Gewerbesteuer), die immer nach dem Recht der jeweiligen Steuerart zu prüfen und festzustellen sind.
Die derzeit diskutierte Gesetzesänderung betrifft die Betriebsstätte gemäß dem ungarischen Gesetz C von 1990 über lokale Steuern (im Folgenden: „Gewerbesteuergesetz“), die – basierend auf der entsprechenden Definition – als Betriebsstätte (Grundstück) zu verstehen ist, wo der betreffende im Ausland ansässige Steuerpflichtige – unabhängig vom Rechtstitel der Verwendung – ganz oder teilweise einer Geschäftstätigkeit nachgeht. Also insbesondere (aber nicht beschränkt auf) die Fabrik, das Werk, die Werkstatt, das Lager, die Mine, die Öl- oder Erdgasquelle, die Wasserquelle, das Windkraftwerk (Windrad), das Solarkraftwerk, das Büro, die Filiale, die Repräsentanz, das landwirtschaftliche Grundstück, das genutzte (gemietete oder geleaste) Grundstück, die öffentliche Straße oder Eisenbahnlinie, die gegen eine Entschädigung benutzt werden können. Und unter anderem bei einer 180 Tage überschreitenden Ausübung einer Bautätigkeit ist hier der Zuständigkeitsbereich der Gemeinde einzubeziehen, in der der Steuerpflichtige diese Tätigkeit ausübt.
Bei inländischen Unternehmen ist eine Zweigniederlassung ein Ort, der sich in einer anderen Siedlung als der Firmensitz befindet, aber bei ausländischen Unternehmen gilt die Zweigniederlassung in Ungarn als Sitz des ausländischen Unternehmens und als solches ist im ungarischen Firmenbuch als eigenständige Gesellschaftsform als Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft eingetragen. Eine solche Zweigniederlassung ist eine Organisationseinheit des ausländischen Unternehmens, die keine eigene Rechtspersönlichkeit, aber eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit besitzt.
Die Regeln des Innovationsbeitrags
Die Innovationsbeitragsgrundlage entspricht der allgemeinen Gewerbesteuer-bemessungsgrundlage ohne Kürzung um Freibeträge. Der Beitragssatz beträgt in ganz Ungarn einheitlich 0,3%.
Die jährliche Innovationsbeitragspflicht ist grundsätzlich in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben bis zum Abgabetermin dieser Erklärung (bei Kalenderjahrsteuerpflichtigen ist dies der 31. Mai des Folgejahres, ansonsten der letzte Tag des 5. Monats nach dem Steuerjahr), der auch das Datum der Zahlung der jährlichen Steuerpflicht oder die Frist für die Rückforderung einer Überzahlung ist.
Die Änderungen, die in diesem Sommer angenommen wurden
Bisher waren nur im Inland ansässige rechnungslegungsgesetz-pflichtige Unternehmen zur Zahlung des Innovationsbeitrags verpflichtet. Nach dem am 27. Juli 2022 veröffentlichten Gesetz wurde diese um die Betriebsstätte der im Ausland ansässigen Gesellschaft nach dem Gewerbesteuergesetz und die ungarische Niederlassung der im Ausland ansässigen Gesellschaft ergänzt.
Bei neu in die Verordnung aufgenommenen Steuerpflichtigen dauert die Frist für die Vorabfeststellung für das Steuerjahr 2022 ab dem 31. Tag nach der Bekanntgabe (d. h. 27. August 2022) bis zum Ende des Steuerjahres 2022.
Die Frist für die Feststellung, Erklärung und Zahlung ist der 20. Oktober 2022 (was auch mit der Frist für die Umsatzsteuererklärung für den Q3 Zeitraum / September zusammenfällt).
Der Innovationsbeitragsvorschuss für die Zeiträume Q1 und Q2 des Steuerjahres 2023 muss ebenfalls bis zum 20. Oktober festgelegt und deklariert werden, aber die Zahlungsfrist ist der 20. Tag des Monats, der auf die Zeiträume Q1 und Q2 des Steuerjahres 2023 folgt. Die Höhe der Beitragsvorauszahlungen für Q1 und Q2 Zeiträume des Jahres 2023 beträgt 25% des für das gesamte Steuerjahr 2022 berechneten Innovationsbeitrags.
Die im Steuerjahr in die Verordnung einbezogene Betriebsstätte und Zweigniederlassung hat ihre Beitragspflicht für das Steuerjahr 2022 – nach eigener Wahl – nach einer der folgenden Methoden zu ermitteln:
- mit der Höhe der für das Jahr 2022 errechneten Gesamtbeitragspflicht, berechnet im Verhältnis zu den Tagen der Beitragspflicht, ODER
- durch Abzug der aufgrund des am Tag vor Beginn der Beitragspflicht (26. August) erstellten Abschluss des Buches errechneten Beitragspflichtteile von der errechneten Beitragspflicht für das ganze Jahr.
Wie Sie oben sehen können, nähert sich die Frist, daher wird empfohlen, so bald wie möglich mit der Durchführung der entsprechenden Berechnungen zu beginnen. Wenn Sie weitere Fragen haben oder um professionelle Hilfe bei der Berechnung des Beitragsvorschusses bitten möchten, stehen Ihnen und Ihrem Unternehmen die Steuerexperten von Grant Thornton Ungarn zur Verfügung.
Dieser Newsletter wurde auf Basis der bis zum Datum seiner Veröffentlichung vorliegenden Informationen verfasst und dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken, er stellt also keinesfalls eine individuelle Steuerberatung dar und ersetzt diese auch nicht.
Das ungarische Parlament hat am 19. Juli 2022 das Gesetz über den Haushaltsentwurf der Regierung für das Jahr 2023 verabschiedet. Das Gesetz hat auch Auswirkung auf die Verrechnungspreisbildung, weil dadurch auch des Gesetz Nr. LXXXI von 1996 über die Körperschaft- und Dividendensteuer (KöStG) und das Gesetz Nr. CL von 2017 über die Steuerverfahrensordnung (StVOG) geändert wurden. In diesem Newsletter fassen wir die wichtigsten Punkte dieser Gesetzesänderung zusammen.
Die zwingend vorgeschriebene Datenlieferung wird auch in Ungarn eingeführt, die Unternehmen haben daher mehr Wert darauf zu legen, dass sie fristgerecht Daten zu ihren Transaktionen und vermutlich zu deren Preisbildung an die Steuerbehörde liefern können.
Wie gewohnt, sind bis zur Einreichung der Steuererklärung die fremdüblichen Preise und die Methode zu ihrer Ermittlung sowie die Fakten und Umstände zu ihrer Untermauerung zu erfassen. Dies wird um die Pflicht zur Datenlieferung an das staatliche Steuer- und Zollamt ergänzt. Steuerpflichtige, die der Geltung der Pflicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation unterliegen, werden auch verpflichtet sein, Daten zur Ermittlung der fremdüblichen Preise in ihrer Körperschaftsteuererklärung zu liefern. Der genaue Inhalt der Datenlieferung wird von dem für die Steuerpolitik verantwortlichen Minister in der geänderten Verrechnungspreisverordnung geregelt werden. Die Plicht zur Datenlieferung im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisbildung tritt in der ersten Steuererklärung ein, die nach dem 31. Dezember 2022 eingereicht wird. Mit Hinblick darauf, dass diese Änderung für zahlreiche Firmengruppen im Vergleich zu den früheren Steuerjahren sogar erheblich höhere Steuerlast zur Folge haben kann, lohnt es sich unseres Erachtens, noch vor dem handelsrechtlichen Jahresabschluss zu prüfen, wo die derzeit angewandten Preise oder der Gewinn im Vergleich zum Bereich der fremdüblichen Preise liegen. Das bedeutet in der Praxis, dass die notwendige Suche in der Datenbank nicht nachträglich, in den Wochen vor Einreichung der Körperschaftsteuererklärung durchgeführt werden muss, sondern viel früher als bis jetzt, damit noch im Spiegel des Ergebnisses Änderungen an der Preisbildung oder am Gewinn vorgenommen werden können. Die betroffenen verbundenen Unternehmen können nämlich die erforderliche Anpassung – anstatt hohe Steuerbeträge zu bezahlen – durch eine einfache Vertragsänderung bereinigen.
Infolge der Änderung des StVOG erhöhen sich die Bußgelder, falls die Dokumentation nicht oder mit mangelhaftem Dateninhalt erstellt wird.
Im Sinne der Änderung der Rechtsnorm könnte die Säumnisstrafe pro Dokumentation von den bisherigen zwei Millionen Forint bis zu fünf Millionen reichen, bei wiederholter Rechtsverletzung sogar bis zu zehn Millionen Forint. Zur Erhöhung des abschreckenden Charakters der Säumnisstrafe hat der Gesetzgeber höhere Sätze vorgeschrieben, die sich an der Verpflichtung des Steuerpflichtigen orientieren.
Jeder Steuerpflichtige wird verpflichtet sein, den Interquartilbereich zu bestimmen, unabhängig davon, ob er durch die Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation betroffen ist.
Die Regelung zur Anwendung des Interquartilbereiches wird erneuert. Der Änderung zufolge ist der Interquartilbereich anzuwenden, wenn die Verrechnungspreismethoden unter Beachtung von Daten aus einer öffentlichen oder durch die Steuerbehörde überprüfbaren Datenbank oder von durch die Steuerbehörde kontrollierten Daten für vergleichbare Produkte, Dienstleistungen oder Unternehmen Anwendung finden. Die Berechnung des Interquartilbereiches bleibt unverändert, d.h. der mittlere Bereich muss angewendet werden, in den die Hälfte der Stichproben fällt.
Durch die Gesetzesänderung wurde die frühere Praxis in die Rechtsnorm übernommen, d.h. nach dem Inkrafttreten muss die Verrechnungspreisanpassung anstelle des unteren Quartils zum Median erfolgen, dadurch kann die Steuerlast der betroffenen Unternehmen steigen.
Mit der Modifizierung werden neue Bestimmungen für die Ermittlung des fremdüblichen Preises eingeführt. Aufgrund dessen darf keine Anpassung des Verrechnungspreises vorgenommen werden, wenn der angewandte Gegenwert im Bereich der fremdüblichen Preise liegt, der Gegenwert ist als fremdüblich anzusehen. Liegt der angewandte Gegenwert außerhalb des Bereichs der fremdüblichen Preise, muss generell und darf ausschließlich der Median als fremdüblicher Preis angesehen werden, die Anpassung des Verrechnungspreises ist für diesen Punkt vorzunehmen. Eine Ausnahme davon ist, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ein vom Median abweichender Wert innerhalb der Bandbreite der analysierten Transaktion am besten entspricht und in diesem Fall ist die Anpassung anstelle des Median für diesen Wert vorzunehmen. Die sich ändernde Regel zum Interquartil und die Bestimmungen zum Anpassungspunkt, ferner die weiteren Regeln, die im Zusammenhang mit diesen Änderungen zu modifizieren sind, müssen zum ersten Mal bei der Ermittlung der Steuer für das 2022 beginnende Steuerjahr angewendet werden.
Die Gebühr für den Antrag auf Vorabverständigungsverfahren (APA) steigt:
Die Gebühr für das Verfahren zur Ermittlung des fremdüblichen Preises beträgt in einem einseitigen Verfahren fünf Millionen Forint, in einem zwei- oder mehrseitigen Verfahren acht Millionen Forint. Für die Bezahlung der Gebühr kann keine Ratenzahlung und kein Zahlungsaufschub genehmigt werden.
Im Rahmen der technischen Änderungen wird das KöStG um zwei neue Begriffe erweitert.
Fremdüblicher Preis: Gegenwert, den unabhängige Partner unter vergleichbaren Umständen untereinander geltend machen oder geltend machen würden.
Bereich der fremdüblichen Preise: Menge der Werte aus Finanzdaten zu vergleichbaren Transaktionen oder vergleichbaren unabhängigen Unternehmen, die sich aus der Anwendung der Methoden, die in § 18 Abs. 2 aufgezählt sind und unverändert beibehalten wurden, ergeben.
Sonstige Änderungen:
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Damit die Steuerbehörde keine dem späteren Beschluss zur Festlegung des fremdüblichen Preises entgegengesetzte Feststellung treffen kann, wird im StVOG ausgeschlossen, dass eine Steuerprüfung bei einem Steuerpflichtigen während des Verfahrens zur Bestimmung des fremdüblichen Preises angeordnet wird. Es wird in der Änderung präzisiert, dass das Verbot lediglich die Steuerprüfungen betrifft, aus denen eine mit einer Prüfung abgeschlossene Periode hervorgeht. Es wird vom Gesetzgeber ferner eine Ausnahme hinsichtlich der Prüfungen vor der Steuerrückerstattung gemacht, um unberechtigte Steuerrückforderungen, Steuerrückerstattungen zu vermeiden und damit eine begründete Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Steuerrückerstattung getroffen werden kann.
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Steuersubjekte, die der Geltung der Kleinunternehmenssteuer unterliegen, haben bei der Anwendung des Grundsatzes des fremdüblichen Preises den Interquartilbereich und die Festlegung des Anpassungspunktes zu berücksichtigen. Diese Bestimmungen sind zum ersten Mal für das Steuerjahr 2022 anzuwenden.
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Steuerpflichtige, die nicht zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation verpflichtet sind, können künftig bei komplexen und komplizierten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen um die Bestimmung des fremdüblichen Preises ersuchen.
Für Rückfragen steht Ihnen das Verrechnungspreisteam von Grant Thornton gerne zur Verfügung!
Dieser Newsletter wurde anhand der bis zum Tag seines Erscheinens verfügbaren Informationen und ausschließlich zu allgemeiner Informierung erstellt, er gilt daher in keiner Hinsicht als maßgeschneiderte Steuerberatung und kann diese auch nicht ersetzen.



