Der 30. September drückt bedrohlich näher. Dieser Tag ist das Fristende für die Einreichung von Anträgen auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020. Dieser Antrag kann von ausländischen Unternehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn ausüben, gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der ausländischen Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung in einem Land beziehen, wo sie nicht ansässig sind (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in Ländern, mit denen ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht) und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes (in diesem Fall Ungarn) berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er diesen Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Aus welchen Ländern kann man in Ungarn einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer stellen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens können sich Steuerpflichtige, die in den nachstehend aufgezählten Ländern ansässig sind, die Umsatzsteuer aus Ungarn erstatten lassen:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein Steuerpflichtiger aus einem EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung in dem Land zu stellen, in dem er ansässig ist. Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags von der dortigen Steuerbehörde an die ungarische Steuerbehörde weitergeleitet und diese beurteilt den Antrag bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in dem Ansässigkeitsland gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall auf den dafür vorgesehenen ungarischen Formularen zu stellen und direkt an die ungarische Steuerbehörde zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten, in diesem Fall über die Besonderheiten in Ungarn Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in seiner eigenen Muttersprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ungarische Steuerbehörde das weitere Verfahren voraussichtlich nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der in Ungarn gezahlten Umsatzsteuer unterstützen. Sollten Sie in einem der oben aufgezählten Länder ansässig sein, mit dem Ungarn einen Gegenseitigkeitsvertrag hat, und den Antrag in Ungarn stellen müssen, so können wir Sie bei der Durchsicht der Rechnungen, bei der Verarbeitung der erforderlichen Daten, beim Ausfüllen der Formulare oder bei der elektronischen Antragstellung unterstützen.
Wir können aber auch Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, bei der Kontakthaltung mit der ungarischen Steuerbehörde oder bei der eventuellen Nachreichung von Unterlagen zur Seite stehen. Bei einer Rückmeldung, oder wenn das Verfahren ins Stocken gerät, können wir in Ihrem Namen den Kontakt zu der ungarischen Steuerbehörde aufnehmen, oder Sie können uns bereits auf dem Formular als Kontaktperson angeben. So wenden Sie die sprachlichen Schwierigkeiten ab bzw. wir können Sie auch bei der Überprüfung der nachträglich angeforderten Daten und bei deren Übermittlung an die Behörde unterstützen.
Weniger als einen Monat haben die einheimischen Unternehmen, einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020 zu stellen. Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Rückerstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung im Ausland beziehen und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er den Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Bei welchen Ländern kann man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens kann die in folgenden Ländern bezahlte Umsatzsteuer zurückgeholt werden:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein inländischer Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer in einem der EU-Mitgliedstaaten zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung bei der ungarischen Steuerbehörde in ungarischer Sprache einzureichen (sog. ELEKAFA-Formular). Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags an den Mitgliedstaat gemäß Ort der Steuerrückerstattung weitergeleitet und der Antrag wird von der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Landes beurteilt bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in Ungarn gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall direkt an die Steuerbehörde des betreffenden Landes, nach den dort festgelegten Regeln zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in ungarischer Sprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ausländische Steuerbehörde das weitere Verfahren nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer unterstützen, egal, ob es sich um die Durchsicht der Rechnungen, um die Verarbeitung der erforderlichen Daten, um Formularausfüllung oder um die elektronische Antragstellung handelt. Mithilfe unserer Mitgliedskanzleien können wir komplexe Dienstleistungen erbringen und so auch die Steuerrückerstattung in mehreren Ländern koordinieren. Wir können auch Firmen unterstützen, die bereits versucht haben, sich die im Ausland bezahlte Steuer erstatten zu lassen, aber ihr Antrag wurde von der ausländischen Behörde aus welchem Grund auch immer abgelehnt.
Bei Fragen zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.
Es besteht noch die Möglichkeit für den Antrag auf Steuerreduzierung!
Das Fristende für die Gewerbesteuervorauszahlung für die zweite Jahreshälfte naht, es lohnt sich daher das Schlagerthema vom Jahresanfang wieder aufzugreifen, nämlich, dass im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr. 639/2020 (nachfolgend kurz Verordnung genannt) die von den KMUs für das 2021 endende Steuerjahr zu zahlende Gewerbesteuer in Höhe von 1% maximiert wurde.
Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert dargestellt haben, ergaben sich zahlreiche Interpretationsschwierigkeiten in Verbindung mit der Verordnung, durch die für KMUs die Gewerbesteuer in der Höhe von 1% maximiert und die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ermöglicht wurde. Die größte Schwierigkeit bestand darin, in wie fern man in Anwendung der Verordnung bei der Einstufung als KMU von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. XXXV von 2004 über die Klein- und mittelständische Unternehmen und über die Unterstützung ihrer Entwicklung (nachstehend kurz KMU-Gesetz genannt) abzuweichen ist. In § 1 der Verordnung wird die Gewerbesteuer in der Höhe von 1% für Steuerpflichtige maximiert, die die Bedingungen für die Einstufung als Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmen gemäß KMU-Gesetz erfüllen, mit dem Unterschied, dass in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme heranzuziehen sind.
Wie wir bereits darüber berichtet haben, müssen nach Rechtsinterpretation der Stadtverwaltung von Budapest bei der Eistufung als KMU gemäß Verordnung alle Bedingungen des KMU-Gesetzes bis auf die Wertgrenze von 4 Mrd. HUF erfüllt werden, wodurch die Anwendbarkeit der „Zweijahresregel“ gemäß § 5 Abs. 3 KMU-Gesetz ausgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass bei der Einstufung als KMU die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die konsolidierten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und seiner Partner- bzw. verbundenen Unternehmen heranzuziehen sind.
Die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung der KMUs um 50% für das Jahr 2021 wurde in der Verordnung an eine Erklärung über die Reduzierung der Steuervorauszahlung geknüpft. Die Erklärung musste bis zum 25. Februar 2021 auf dem Formular 21NYHIPA eingereicht werden. Die Unsicherheiten der Rechtsinterpretation sind aber zu einem viel späteren Zeitpunkt beseitigt worden. Es ergibt sich daher die Frage, was Unternehmen tun können, die sich bei der Erklärungsabgabe bis zum 25. Februar 2021 noch als Großunternehmen eingestuft und daher keine Erklärung abgegeben haben, aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen Rechtsinterpretation jedoch bereits die Kriterien für die Eistufung als KMU erfüllen?
Diese Unternehmen können bis zum Fälligkeitsdatum der Gewerbesteuervorauszahlung (nach der Hauptregel 16. März und 15. September) einen Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung bei der jeweiligen Gemeinde in Hinsicht darauf stellen, dass die Steuervorauszahlung aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten ist, die von ihnen abzuführende Steuer jedoch nach ihren Berechnungen die Höhe der Steuervorauszahlung nicht erreichen wird, die sie aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten haben. Es ist wichtig, dass in dem Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung die hinsichtlich der Gewerbesteuerberechnung relevanten vorliegenden Informationen und Geschäftspläne dargestellt werden müssen, und auf deren Grundlage muss dann die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Steuer ermittelt werden.
Damit der Antrag nicht abgelehnt wird bzw. keine Säumnisstrafe wegen ungerechtfertigter Reduzierung der Steuervorauszahlung verhängt wird, muss bei der Erstellung und Einreichung des Antrags mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen werden und es ist daher ratsam, auch die Unterstützung eines versierten Steuerexperten in Anspruch zu nehmen!
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
In unserem früheren Newsletter über das Digitalpaket der Europäischen Union zum Online-Handel haben wir die Regeln zum innergemeinschaftlichen Fernabsatz an Nichtunternehmen detailliert dargestellt. Die ab 1. Juli 2021 geltenden Änderungen haben jedoch eine bedeutende Auswirkung auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung gewisser Leistungserbringungen, es ist daher wichtig, dass wir auch auf die damit verbundenen Optionen eingehen.
Im Spiegel der Änderungen möchten wir jetzt ungarischen Unternehmen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit Dienstleistungen an nichtunternehmerische Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, d.h. in der Regel an Privatpersonen erbringen, eine Zusammenfassung über die neuen Regeln und über die einzelnen Optionen geben.
Erweiterung des MOSS-Systems – Wer kann betroffen sein?
Das neue System der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop – „OSS”) ist ein Nachfolger des seit 2015 betriebenen MOSS (Mini-One-Stop-Shop), d.h. Mini-Einzige-Anlaufstelle, in der sowohl der Kreis der Steuerpflichtigen als auch der Kreis der Transaktionen erweitert worden sind. Das frühere MOSS-System stellte für Dienstleistungen an Nichtunternehmen (z.B. Privatpersonen), die auch aus der Ferne oder elektronisch erbracht werden können (d.h. Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehsendungen bzw. elektronische Dienstleistungen wie bspw. Online-Bereitstellung von Software, Musik oder Filmen bzw. ihre Bereitstellung zum Herunterladen), eine effektive Möglichkeit für die Sachbearbeitung an einer einzigen Anlaufstelle dar.
Mit der Einführung von OSS wurde die Möglichkeit einer einfachen Sachbearbeitung über die o.g. Dienstleistungen hinaus auf gewisse Dienstleistungstypen erweitert, die an Nichtunternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden. Solche an Nichtunternehmen erbrachten Dienstleistungen können unter anderem Dienstleistungen sein, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat betreffen (Planung einer konkreten Immobilie, Wertermittlung einer Immobilie, Immobilienvermittlung), in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Offline- Schulungen und -ausbildungen, in anderen Mitgliedstaaten organisierte Veranstaltungen (z.B.: Hochzeiten, Ausstellungen, Präsentationen), auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchgeführte Personenbeförderungen oder Warentransporte. Es ist wichtig, dass die Anwendung des OSS-Systems nicht zwingend vorgeschrieben ist, lediglich eine Option darstellt.
Ziel dieses Newsletters ist es, im Zusammenhang mit Leistungserbringungen darzustellen, was es für ungarische Steuerpflichtige bedeutet, wenn sie für das OSS optieren.
Besteuerungsmöglichkeiten
Die betreffenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Nichtunternehmen können sogar auf dreierlei Art und Weise besteuert werden. Die Besteuerungsmöglichkeiten richten sich in der Regel nach dem Erfüllungsort der Transaktion, dieser liegt entweder in Ungarn oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Von der jährlichen Höhe des Gegenwertes bestimmter Transaktionen und von der Wahl des Leistungserbringers abhängig können wir aber eigentlich drei Besteuerungsmethoden unterscheiden.
- Erfüllungsort in Ungarn
Es ist wichtig, hervorzuheben, dass die erste Besteuerungsmethode an einen Schwellenwert geknüpft werden kann, dies gilt jedoch nur für Dienstleistungen, die in andere Mitgliedstaaten gerichtet sind, auch aus der Ferne und elektronisch erbracht werden können, sie umfasst nicht Dienstleistungen anderer Art, die an Kunden in der Union erbracht werden. Steuerpflichtige, deren Umsätze den Schwellenwert von 10.000 EUR (3.139.600 HUF) im Kalendarjahr (zusammen mit den innergemeinschaftlichen Fernabsätzen) nicht erreichen, können dafür optieren, dass sie die allgemeinen Regeln des ungarischen Umsatzsteuergesetzes anwenden (vorausgesetzt, dass sie ausschließlich in Ungarn eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und ihre Kunden Nichtunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten sind). Sie ermitteln also die Umsatzsteuer nach den ungarischen Vorschriften, legen ihre Rechnungen nach den ungarischen Regeln und deklarieren die jeweiligen Transaktionen in ihren ungarischen Umsatzsteuererklärungen. Dies ist aus administrativer Sicht vorteilhafter, kann jedoch unter Beachtung des hohen ungarischen Regelumsatzsteuersatzes aus dem Gesichtspunkt des Preiswettbewerbs nachteilig sein.
- Erfüllungsort in einem anderen EU Mitgliedstaat
Bei den folgenden zwei Besteuerungsarten wird der Erfüllungsort der Transaktionen nicht in Ungarn, sondern in beiden Fällen in einem anderen EU Mitgliedstaat liegen, nach dem Prinzip des Bestimmungslandes, für das auch die Anwendung des OSS-Systems gewählt werden kann. Die betreffenden Transaktionen können in zwei Gruppen unterteilt werden. Zum einen gehören hierzu die Dienstleistungen, die auch aus der Ferne erbracht werden können, sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, bei denen über dem Schwellenwert von 10.000 EUR (3.139.600 HUF) im Jahr (zusammen mit den innergemeinschaftlichen Fernabsätzen) die Besteuerungsart des Bestimmungslandes zwingend anzuwenden ist und darunter dafür optiert werden kann. Zum anderen gehören hierzu auch die bereits erwähnten speziellen Dienstleistungen anderer Art, die an Nichtunternehmen in der EU erbracht werden (z.B.: Dienstleistungen in Verbindung mit Immobilien, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Offline-Schulungen usw.), bei denen die Besteuerung nach dem Prinzip des Bestimmungslandes zwingend vorgeschrieben ist. Es ist wichtig, dass der Steuerpflichtige bis Ende des zweiten auf das Optionsjahr (in dem für die Besteuerung des Bestimmungslandes bzw. für die Anwendung des OSS-Systems optiert wird) folgenden Kalendarjahres an seine Wahl gebunden ist.
2.1 Der Leistungserbringer hat sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und seine Rechnungen und Belege hat er ebenfalls nach den Rechnungsstellungsregeln dieses Landes auszustellen. Das alles kann einen großen administrativen Aufwand darstellen bzw. Kosten nach sich ziehen. Der Vorteil ist, dass nicht ungarische Umsatzsteuer abgeführt werden muss und in Hinsicht darauf, dass der Regelumsatzsteuersatz unter den EU Mitgliedstaaten in Ungarn am höchsten ist, kann der Bruttowert der Ware niedriger sein. Fazit: diese Besteuerungsart ist empfehlenswert, wenn die Gesellschaft auch andere Transaktionen hat, die eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland rechtfertigen.
2.2 Steuerpflichtige können auch für die Besteuerung nach den Regeln des Bestimmungslandes über das OSS-System optieren. In diesem Fall ist die Steuer ebenfalls nach den Regeln des Mitgliedstaates des Bestellers abzuführen (der Regelumsatzsteuersatz des Bestimmungslandes ist anzuwenden), aber bei einer OSS-Registrierung hat der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen, die an alle Mitgliedstaaten erbracht werden, in dem Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen, in dem er sich im OSS-System registrieren ließ (in diesem Fall Ungarn). Wir dürfen Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass im System der einzigen Anlaufstelle nur die Umsatzsteuerpflichten der Mitgliedsstaaten, in denen der Leistungserbringer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, erfüllt werden können. Die Steuererklärung ist elektronisch, über das OSS-Portal einzureichen und die ungarische Steuerverwaltung wird die über das OSS-Portal deklarierte und an sie abgeführte Steuer an die Steuerverwaltungen der Bestimmungsländer weiterüberweisen.
Vorteile einer OSS-Registrierung
- Kleinerer administrativer Aufwand:
- Es sind keine umsatzsteuerliche Registrierung und Sachbearbeitung in allen durch die Dienstleistung betroffenen Bestimmungsländern erforderlich.
- Die Umsatzsteuerpflicht kann in allen Bestimmungsländern, in dem der Steuerpflichtige keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, mit einer einzigen Umsatzsteuererklärung erfüllt werden. Es sind keine Umsatzsteuererklärungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, auf mehrere Weise und auf unterschiedlichen Formularen auszufüllen und einzureichen.
- Es ist nicht notwendig, dass alle Rechnungen und Belege nach den Regeln unterschiedlicher Länder ausgestellt werden. Die Rechnungsstellung muss nach den Regeln des Landes der OSS-Registrierung erfolgen.
- Sinkende Kosten:
- Man braucht nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat einen Steuerexperte zu beauftragen. Es genügt, wenn fachkundige Unterstützung in dem Mitgliedstaat der OSS-Registrierung in Anspruch genommen wird.
- Die Umsatzsteuer kann mit einer einzigen Überweisung an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates, in dem die OSS-Registrierung erfolgt ist, bezahlt werden. Es gibt keine getrennten Banküberweisungen mehr an die Steuerbehörden aller Bestimmungsländer und die in diesem Zusammenhang eventuell anfallenden Kosten brauchen auch nicht mehr getragen zu werden.
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit:
- Es ist immer der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes anzuwenden. Auf diese Weise kann der Fernverkäufer keinen Wettbewerbsnachteil infolge des hohen ungarischen Umsatzsteuersatzes gegenüber den heimischen Unternehmen haben.
Welche Besteuerungsart soll gewählt werden?
Vorstehend haben wir die einzelnen Besteuerungsarten und ihre Merkmale allgemein dargestellt. Welche jedoch die beste Wahl für eine konkrete Gesellschaft ist, muss immer nach den Besonderheiten des jeweiligen Geschäftes entschieden werden. Bei der Ermittlung der für Sie günstigsten Besteuerungsart bzw. bei der Umsetzung steht Ihnen unsere Steuerabteilung gerne zur Verfügung.
In unserem Newsletter über das Steuerpaket von Herbst 2020 haben wir darüber berichtet, dass das Finanzamt ab 1. Juli 2021 – abgesehen von einigen besonderen Fällen – anhand der vorliegenden Daten den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Steuerpflichtigen, d.h. die sog. eUSt erstellt. Mit der Regierungsverordnung Nr. 429/2021 (VII. 16.), die am 16. Juli verkündet wurde und am darauffolgenden Tag in Kraft getreten ist, wurde der Termin für die Einführung der eUSt auf 1. Oktober 2021 verschoben und für zahlreiche Fälle wurde ein noch späterer Zeitpunkt vorgeschrieben.
Die wichtigste Bestimmung in der Verordnung im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen ist, dass das Finanzamt erst ab der Steuerveranlagungsperiode, die mit dem 1. Oktober 2021 beginnt (statt 1. Juli 2021) den Entwurf für die Umsatzsteuererklärung der Umsatzsteuerpflichtigen erstellt.
Eine erwähnenswerte neue Regelung ist, dass die eUSt nach der Hauptregel frühestens ab den Steuerveranlagungsperioden, die am 1. Februar 2022 oder später beginnen, die Daten zur Einfuhrumsatzsteuer enthalten wird. Sollte das Finanzamt diese Daten früher ins System der eUSt integrieren können (und darüber Bericht erstatten), so brauchen die Steuerpflichtigen ihren Entwurf für die Umsatzsteuererklärung schon früher nicht mehr manuell um ihre Daten zur Einfuhrumsatzsteuer zu ergänzen.
Über das eUSt-System kann frühestens in der Steuerveranlagungsperiode, die den 1. Juli 2022 umfasst, die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen erfüllt werden, in denen Steuerpflichtige
- einen Zahlungsaufschub wegen Entschädigung infolge einer epidemiologischen Maßnahme im Zusammenhang mit einer Tierkrankheit beantragen, oder
- den innergemeinschaftlichen Erwerb oder die Einfuhr eines PKWs deklarieren, oder
- die Lieferung eines neuen Verkehrsmittels in einen anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft deklarieren, oder
- den Erwerb von Waren gemäß Anlage Nr. 6/A Umsatzsteuergesetz, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, oder Metallwaren gemäß Anlage Nr. 6/B Umsatzsteuergesetz deklarieren.
Sollte das Finanzamt das eUSt-System für die Verwaltung dieser Daten vor dem o.g. Termin geeignet machen und darüber berichten, können Steuerpflichtige, die die vorstehend beschriebenen Geschäfte ausführen, ihre Transaktionen bereits früher über das eUSt-System erklären.
Es ist eine neue Vorschrift, dass über die Umbuchung der zurückgeforderten Steuer auf eine andere Steuerart in den Steuererklärungen, die über das eUSt-System eingereicht werden, zum ersten Mal in der Steuererklärungsperiode, die den 1. April 2022 umfasst, verfügt werden kann. Dazu kann es jedoch auch früher kommen, vorausgesetzt, dass das Finanzamt das eUSt-System dafür geeignet macht und über diese Möglichkeit berichtet. Bis dahin kann die Umbuchung der zurückgeforderten Umsatzsteuer auf eine andere Steuerart statt der eUSt durch Einreichung einer herkömmlichen Umsatzsteuererklärung oder nach der Verbuchung der zurückgeforderten Umsatzsteuer auf dem Steuerkonto auf dem Formular Nr. 17 (Antrag auf Umbuchung und Rücküberweisung eines Guthabens auf dem Steuerkonto) beantragt werden.
Eine weitere Einschränkung ist, dass im Gegensatz zu den ursprünglichen Vorstellungen keine Selbstrevisionen für die Perioden, die einen Zeitpunkt vor dem 1. Juli 2022 umfassen, über das eUSt-System eingereicht werden können, diese können ausschließlich auf einem dafür vorgesehenen Formular abgegeben werden. Das bedeutet, dass das eUSt-System in dem folgenden einem Jahr nur für die Einreichung der ursprünglichen Steuererklärungen genutzt werden kann, im Falle von Selbstrevisionen muss – vermutlich – weiterhin das herkömmliche Umsatzsteuererklärungsformular ausgestellt und beim Finanzamt eingereicht werden.
Es stellt keine Änderung in der Sache, lediglich eine Präzisierung im Zusammenhang mit der Verschiebung der Einführung des eUSt-Systems dar, dass Unternehmen, die ihre Umsatzsteuererklärungen künftig für andere Perioden (im Vergleich zum Stand zum 1. Oktober 2021) einzureichen haben (bspw. monatlich statt vierteljährlich), erst ab 1. Januar 2022 von der Möglichkeit der Nutzung des Steuererklärungsentwurfs Gebrauch machen können.
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben nützlich gefunden haben und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Erheblich steigender administrativer Aufwand, staatliches Vorkaufsrecht und Bergbauabgabe von 90% auf einzelne Baustoffe
Die Ausfuhr einzelner Bauindustrieprodukte aus Ungarn wird registrierungspflichtig. In Verbindung damit kann der ungarische Staat auch Vorkaufsrecht geltend machen. Außerdem wurde der Kreis der EKAER-pflichtigen Produkte um zahlreiche Baustoffe erweitert und auf den Extraprofit aus bestimmten Bauindustrieprodukten wird eine zusätzliche Bergbauabgabe von 90% erhoben.
Vorherige Registrierung in Verbindung mit der Ausfuhr:
Die Lieferung bestimmter Rohstoffe und Bauindustrieprodukte (bspw.: Kies, Schotter, Steine, gewisse Zemente, Mörtel, Beton- und vergleichbare Produkte sowie einzelne Eisen-, Stahl- und Gipsprodukte usw.) aus Ungarn ins Ausland oder ihre Ausfuhr zu anderen Zwecken kann lediglich nach einer vorherigen Anmeldung bei dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister erfolgen. Die vorherige Anmeldung muss zum ersten Mal hinsichtlich der Ausfuhren nach 16. Juni 2021 durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann der ungarische Staat auch Vorkaufsrecht bzw. Kaufrecht für die anmeldepflichtigen Baustoffe geltend machen.
Der Kreis der Baustoffe, die vor der Ausfuhr angemeldet werden müssen und hinsichtlich derer der ungarische Staat von einer Vorkaufs- bzw. Kaufoption Gebrauch machen kann, ist in der Anlage zur Regierungsverordnung Nr. 402/2021. (VII. 8.) zu finden.
Die Anmeldung umfasst unter anderem die Daten des Anmelders, die Bezeichnung des Baustoffes und seine Mengenkennzahlen, seinen vertraglich festgelegten Preis, in dessen Ermangelung den aktuellen Marktwert des Baustoffes sowie die Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges, mit dem der Baustoff befördert wird, ferner der geplante Grenzüberschreitungsort.
Der Anmeldung vor der Ausfuhr müssen bei einer Lieferung ins Ausland der Kaufvertrag oder das angenommene Angebot sowie die Rechnung (sofern diese bereits ausgestellt worden ist) in Kopie beigelegt werden. Sowohl bei einer Lieferung als auch bei einer Ausfuhr zu sonstigen Zwecken sind der Anmeldung die Kopien des Beförderungsvertrags oder sonstiger Unterlagen zur Untermauerung der Ausfuhr beizulegen. Falls die o.g. Unterlagen nicht in ungarischer Sprache ausgestellt worden sind, muss der Anmeldung auch deren beglaubigte ungarische Übersetzung beigelegt werden.
Die betreffenden Bauindustrieprodukte können rechtmäßig nur dann verkauft bzw. aus dem Gebiet von Ungarn ausgeführt werden, wenn der ungarische Staat im Rahmen der vorherigen Anmeldung von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht und als Zeichen dafür die Bestätigung der Kenntnisnahme der Anmeldung von dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister dem Anmelder zugeschickt wird. Die Bestätigung wird von dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Anmeldung zugeschickt, falls der ungarische Staat vom Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht. Es lohnt sich also, die Anmeldung mindestens 10 Arbeitstage vor der Ausfuhr durchzuführen, damit die Ausfuhr rechtmäßig erfolgen kann.
Bei Verabsäumung der Anmeldung vor der Ausfuhr können die Polizei und die Zollbehörde den Baustoff in Beschlag nehmen und eine Geldstrafe im Wert des Baustoffes, aber maximal eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Mio. HUF über denjenigen verhängen, der die Anmeldepflicht nicht erfüllt hat. Dem ungarischen Staat steht ein Kaufrecht auf den beschlagnahmten Baustoff zu.
Die Pflicht zur Anmeldung vor der Ausfuhr von Baustoffen aus Ungarn besteht im Sinne der Rechtsnorm lediglich während der Gefahrenlage, die mit Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie ausgerufen worden ist.
EKAER-Pflicht:
Darüber hinaus werden ab 9. Juli 2021 der innergemeinschaftliche Erwerb, die innergemeinschaftliche Lieferung bestimmter Rohstoffe und Bauindustrieprodukte (bspw.: Holzplatten und andere Holzwaren sowie Kies, Schotter, Steine, gewisse Zemente, Mörtel, Beton- und vergleichbare Produkte, ferner einzelne Eisen- und Stahlprodukte usw.) sowie ihre Einfuhr nach Ungarn und Ausfuhr aus Ungarn zu sonstigen Zwecken, ferner ihre umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den ersten Nichtendabnehmer in Ungarn EKAER-pflichtig, falls sie mit einem Straßenfahrzeug befördert werden.
Die mengen- und wertmäßige EKAER-Befreiung kann auch für Baustoffe angewendet werden, so braucht keine EKAER-Meldung durchgeführt zu werden, wenn Baustoffe unter der Wertgrenze von 1 Mio. HUF und Bruttogewicht von 500 kg von demselben Absender, an denselben Empfänger, mit demselben Fahrzeug im Straßenverkehr befördert werden.
Die Liste der EKAER-pflichtigen Produkte ist in der Regierungsverordnung Nr. 403/2021 (VII. 8.) enthalten. (Es ist bemerkenswert, dass der Kreis der EKAER-pflichtigen Baustoffe nicht mit dem Kreis der Bauindustrieprodukte übereinstimmt, die gleichzeitig einer Anmeldepflicht vor der Ausfuhr unterliegen und im Zusammenhang mit denen der ungarische Staat auch von seinem Vorkaufs- oder Kaufrecht Gebrauch machen kann.)
Im Gegensatz zu den risikoreichen Produkten braucht keine EKAER-Sicherheit für Baustoffe gestellt zu werden. Im Sinne der derzeit geltenden Rechtsvorschrift werden die Bauindustrieprodukte nur vorübergehend, bis zur Aufhebung der Gefahrenlage infolge der Pandemie der EKAER-Plicht unterliegen.
Zusätzliche Bergbauabgabe
Unternehmen,
- die zur Abführung einer Bergbauabgabe verpflichtet sind und
- deren Hauptunternehmensgegenstand im Jahre 2019 der Abbau von gewissen Stoffen bzw. die Herstellung gewisser Produkte (Abbau von Stein, Gips, Kreide, Kies, Sand und Lehm bzw. Zement-, Kalk- und Gipsherstellung) war, und
- deren Nettoumsatzerlöse im Jahre 2019 über 3 Mrd. lagen, ferner
- die von ihnen abgebauten oder verarbeiteten Stoffe, die als Baugrundstoff dienen, zu einem Nettogegenwert verkaufen, der über dem von der ungarischen Regierung festgelegten Nettopreis liegt, haben ab 9. Juli 2021 mit einer zusätzlichen Bergbauabgabe von 90% zu rechnen.
Unternehmen, die die o.g. Bedingungen erfüllen, haben also die auf den Verkauf von Baustoffen abzuführende Bergbauabgabe in der Höhe von 90% auf die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoverkaufspreis und dem von der Regierung festgelegten Nettopreis zu zahlen. In diesem Zusammenhang wurden von der ungarischen Regierung folgende Baustoffpreise festgelegt:
- sortierter Sand 700 HUF/Tonne,
- sortierter Kies 900 HUF/Tonne,
- sortierter Sandkies 700 HUF/Tonne,
- natürlicher Sandkies 700 HUF/Tonne,
- Zement 20 000 HUF/Tonne.
Die zusätzliche Bergbauabgabe ist monatlich, bis zum 15. Tag des Folgemonats in Forint zu bezahlen. Falls der Gegenwert nicht in Forint festgelegt wurde, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Bergbauabgabe der Devisenmittelkurs der Ungarischen Nationalbank, der am Tag der Ausstellung der Rechnung oder eines anderen Buchungsbelegs gilt, anzuwenden.
Im Sinne der neuen Rechtsnorm sind Unternehmen, die zwar nicht zur Bezahlung einer zusätzlichen Bergbauabgabe von 90% verpflichtet sind, aber sich mit der Lieferung der o.g. Bauindustrieprodukte beschäftigen, sind ebenfalls verpflichtet, unter Beachtung der vorstehenden, von der Regierung festgelegten Preise einen Preis festzulegen, der sich an der Erzielung eines anständigen Gewinns orientiert.
Die Pflicht zur Zahlung einer zusätzlichen Bergbauabgabe besteht im Sinne der geltenden Rechtsnorm ebenfalls während der Gefahrenlage, die mit Hinblick auf die Pandemie ausgerufen wurde.
Wir hoffen sehr, dass sie unser Schreiben nützlich gefunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.



