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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Das Fristende für die Gewerbesteuervorauszahlung zum 15. September naht

Das Fristende für die Gewerbesteuervorauszahlung zum 15. September naht – Es besteht noch die Möglichkeit für den Antrag auf Steuerreduzierung!

 

Das Fristende für die Gewerbesteuervorauszahlung für die zweite Jahreshälfte naht, es lohnt sich daher das Schlagerthema vom Jahresanfang wieder aufzugreifen, nämlich, dass im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr. 639/2020 (nachfolgend kurz Verordnung genannt) die von den KMUs für das 2021 endende Steuerjahr zu zahlende Gewerbesteuer in Höhe von 1% maximiert wurde.

 

Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert dargestellt haben, ergaben sich zahlreiche Interpretationsschwierigkeiten in Verbindung mit der Verordnung, durch die für KMUs die Gewerbesteuer in der Höhe von 1% maximiert und die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ermöglicht wurde. Die größte Schwierigkeit bestand darin, in wie fern man in Anwendung der Verordnung bei der Einstufung als KMU von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. XXXV von 2004 über die Klein- und mittelständische Unternehmen und über die Unterstützung ihrer Entwicklung (nachstehend kurz KMU-Gesetz genannt) abzuweichen ist. In § 1 der Verordnung wird die Gewerbesteuer in der Höhe von 1% für Steuerpflichtige maximiert, die die Bedingungen für die Einstufung als Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmen gemäß KMU-Gesetz erfüllen, mit dem Unterschied, dass in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme heranzuziehen sind.

 

Wie wir bereits darüber berichtet haben, müssen nach Rechtsinterpretation der Stadtverwaltung von Budapest bei der Eistufung als KMU gemäß Verordnung alle Bedingungen des KMU-Gesetzes bis auf die Wertgrenze von 4 Mrd. HUF erfüllt werden, wodurch die Anwendbarkeit der „Zweijahresregel“ gemäß § 5 Abs. 3 KMU-Gesetz ausgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass bei der Einstufung als KMU die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die konsolidierten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und seiner Partner- bzw. verbundenen Unternehmen heranzuziehen sind.

 

Die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung der KMUs um 50% für das Jahr 2021 wurde in der Verordnung an eine Erklärung über die Reduzierung der Steuervorauszahlung geknüpft. Die Erklärung musste bis zum 25. Februar 2021 auf dem Formular 21NYHIPA eingereicht werden. Die Unsicherheiten der Rechtsinterpretation sind aber zu einem viel späteren Zeitpunkt beseitigt worden. Es ergibt sich daher die Frage, was Unternehmen tun können, die sich bei der Erklärungsabgabe bis zum 25. Februar 2021 noch als Großunternehmen eingestuft und daher keine Erklärung abgegeben haben, aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen Rechtsinterpretation jedoch bereits die Kriterien für die Eistufung als KMU erfüllen?

 

Diese Unternehmen können bis zum Fälligkeitsdatum der Gewerbesteuervorauszahlung (nach der Hauptregel 16. März und 15. Septembereinen Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung bei der jeweiligen Gemeinde in Hinsicht darauf stellen, dass die Steuervorauszahlung aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten ist, die von ihnen abzuführende Steuer jedoch nach ihren Berechnungen die Höhe der Steuervorauszahlung nicht erreichen wird, die sie aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten haben. Es ist wichtig, dass in dem Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung die hinsichtlich der  Gewerbesteuerberechnung relevanten vorliegenden Informationen und Geschäftspläne dargestellt werden müssen, und auf deren Grundlage muss dann die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Steuer ermittelt  werden.

 

Damit der Antrag nicht abgelehnt wird bzw. keine Säumnisstrafe wegen ungerechtfertigter Reduzierung der Steuervorauszahlung verhängt wird, muss bei der Erstellung und Einreichung des Antrags mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen werden und es ist daher ratsam, auch die Unterstützung eines versierten Steuerexperten in Anspruch zu nehmen!

 

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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