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Steuerpflichten bei Firmen-Geschenkgutscheinen: Es kommt darauf an, wem, was und in welcher Höhe geschenkt wird

Mit dem Herannahen der Feiertage greifen nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen immer häufiger zu verschiedenen Zuwendungen. Diese Gesten eignen sich hervorragend, um Mitarbeiter zu motivieren oder Geschäftsbeziehungen zu stärken. Die damit verbundenen steuerlichen Verpflichtungen können jedoch erheblich variieren – je nachdem, in welcher Form, in welchem Wert und an wen das Unternehmen schenkt. Unsere Experten unterstützen Sie dabei, sich im Labyrinth der steuerlichen Vorschriften zurechtzufinden.

Firmenpräsente zum Jahresende

Heutzutage beschenken Unternehmen gerne ihre Geschäftspartner und Mitarbeiter, um sich für deren Arbeit und Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu bedanken. Wichtig ist, dass das Geschenk die Werte und die Haltung des Unternehmens widerspiegelt und dem Beschenkten Freude bereitet.
Weihnachtsgeschenke können Sachleistungen, Dienstleistungen oder Gutscheine sein, die ausschließlich für solche Waren oder Leistungen eingelöst werden können. In dieser Übersicht befassen wir uns ausdrücklich mit der Schenkung von Gutscheinen.

Besteuerung von Geschäfts- bzw. Firmenpräsenten

Gemeinsam ist allen steuerlichen Regelungen, dass für die Ermittlung der Einkünfte der Nennwert des Gutscheins maßgeblich ist – nicht dessen Anschaffungskosten (auch wenn diese gegebenenfalls rabattiert waren).

„Geschäftsgeschenke, also Zuwendungen im Zusammenhang mit der geschäftlichen, amtlichen, beruflichen, diplomatischen oder religiösen Tätigkeit des Zuwendenden, gelten unabhängig von ihrem Wert als bestimmte sonstige Leistung.“
Das bedeutet: Wenn ein Unternehmen beispielsweise einen Gutschein als Geschäfts- oder Werbegeschenk übergibt, entsteht eine Steuerpflicht in Höhe von 15 % Einkommensteuer und 13 % Sozialbeitrag, berechnet auf 118 % des Nennwertes des Gutscheins.
Die Gesamtsteuerbelastung beträgt somit 33,04 % des Nennwertes.

Geschenke an Arbeitnehmer: Darauf ist zu achten

Die begünstigte Besteuerung als „bestimmte sonstige Leistung“ kann auch für Arbeitnehmergeschenke angewendet werden, sofern diese die Voraussetzungen eines Geschenks von geringem Wert erfüllen: höchstens dreimal jährlich, der Wert pro Anlass darf 10 % des Mindestlohns nicht überschreiten, und es muss eine entsprechende Aufzeichnung geführt werden.

Werden eine oder mehrere dieser Bedingungen nicht erfüllt, wird das Weihnachtsgeschenk an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn besteuert.
Bleiben wir beim Beispiel eines Flugticket-Gutscheins: Auf dessen Nennwert hat der Arbeitgeber 13 % Sozialbeitrag zu entrichten, während der Arbeitnehmer (sofern er keine Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann) 15 % Einkommensteuer und 18,5 % Sozialversicherungsbeitrag zahlt, die aus seinen sonstigen Einkünften zu finanzieren sind.

Der Arbeitgeber kann sich auch dafür entscheiden, die Steuerpflicht des Arbeitnehmers zu übernehmen, also die Zuwendung aufzubruttoieren. In diesem Fall steigt die Gesamtsteuerbelastung auf 69,92 % des Nennwertes des Gutscheins.

Zur Motivation der Mitarbeiter empfiehlt es sich daher, die Möglichkeit der dreimal jährlich gewährten Zuwendung von geringem Wert zu nutzen, die bis zu 29 .080 HUF pro Anlass beträgt und mit einer Gesamtsteuerbelastung von 33,04 % abgegolten ist.

Firmen-Weihnachtsverlosung: So bleibt sie steuerfrei

Neben direkten Geschenken an Arbeitnehmer werden Weihnachtsfeiern in Unternehmen zunehmend durch Tombolaspiele ergänzt, bei denen Sachpreise, Dienstleistungen oder ausschließlich dafür einlösbare Gutscheine verlost werden.

Zu beachten ist: Der Gewinn einer ordnungsgemäß organisierten Tombola, die den Voraussetzungen des § 16 des Gesetzes über die Veranstaltung von Glücksspielen entspricht, gilt nicht als Einkommen.
Werden diese gesetzlichen Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, wird der vom Arbeitnehmer erzielte Gewinn wie oben beschrieben als Arbeitslohn besteuert.

Damit der Tombolagewinn steuerfrei bleibt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Lose dürfen ausschließlich unter den anwesenden Teilnehmern der Veranstaltung verkauft werden;
  • die Ziehung muss am Veranstaltungsort und während der Veranstaltung stattfinden;
  • die Gesamtzahl der ausgegebenen Lose darf 5 .000 oder ihr Gesamtwert 2 Mio. HUF nicht überschreiten;
  • der Gesamtverbraucherwert der Gewinne muss mehr als 80 % des Gesamtwertes der ausgegebenen Lose betragen;
  • die Veranstaltung der Tombola ist mindestens 10 Tage vor deren Bekanntmachung der Glücksspielaufsichtsbehörde zu melden;
  • nicht abgeholte Gewinne müssen während der Veranstaltung erneut ausgelost werden, bis alle Gewinne von anwesenden Gewinnern übernommen wurden;
  • über die Ziehung ist eine notarielle Niederschrift zu erstellen, oder die Ziehung erfolgt unter Aufsicht eines vom Veranstalter bestellten mindestens dreiköpfigen Losziehungsausschusses, der ein offizielles Protokoll führt;
  • der Veranstalter erstellt einen Abschlussbericht (Endabrechnung) und übermittelt diesen der Glücksspielaufsichtsbehörde.

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