Wie wir bereits in einem früheren Newsletter erwähnt haben, gab es bisher in Ungarn keine Regelung, die ausgesprochen die Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen betraf. Das steigende Volumen des Handels mit Kryptowährungen macht jedoch erforderlich, dass die Einkünfte aus derartigen Geschäften als eine neue Form der Kapitaleinkünfte ins System der Einkommensteuer eingebaut werden.
Gesetzesvorschlag – Neue Behandlung und Steuerlast der Einkünfte aus Kryptowährungen
Der am 11. Mai 2021 eingereichte Gesetzesvorschlag Nr. T/16208 würde – bei seiner Annahme – wesentlich zur Transparenz über die Einkünfte aus Kryptowährungen beitragen. Im Sinne der derzeitigen Regeln werden die Einkünfte aus der Übertragung von Kryptowährungen – mangels abweichender gesetzlicher Bestimmungen – wie sonstige Einkünfte besteuert, so unterliegen sie der Einkommensteuer in der Höhe von 15% und der sozialen Beitragssteuer in der Höhe von 15,5%. Falls eine Privatperson die Einkünfte von einer Gesellschaft, von einem Unternehmen bezieht, die nicht in Ungarn ansässig ist (was beim Handel mit Kryptowährungen oft der Fall ist), muss die soziale Beitragssteuer von der Privatperson abgeführt werden, und die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die soziale Beitragssteuer beträgt daher 87% des im Übrigen ermittelten Einkommens.
Im Gegensatz dazu bilden die Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Assets im Sinne der neuen Regeln keinen Teil der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage mehr, sondern sie gelten als getrennt besteuerte Einkünfte und auf diese ist auch keine soziale Beitragssteuer zu leisten. Auf diese Weise kann die Steuerlast der Kryptodevisen gemäß Gesetzesvorschlag von 30,5% auf 15% sinken.
Bestimmung der Krypto-Assets und Transaktionen
Im Sinne der neuen Regeln des Einkommensteuergesetzes sind die digitalen Erscheinungsbilder von Werten oder Rechten, die unter Anwendung einer getrennten Hauptbuchtechnologie oder einer vergleichbaren Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können, als Krypto-Assets anzusehen.
Als eine Transaktion mit Krypto-Assets werden Transaktion einzustufen sein, bei denen eine Privatperson in einem Geschäft, das von jedem abgeschlossen werden kann, jedem zugänglich ist (keine geschlossene Transaktion), durch Übertragung oder Überlassung (einschließlich der Ausübung der durch die Krypto-Assets gesicherten Rechte) von Krypto-Assets Vermögenswerte nicht in Form von Kryptowährungen erwirbt. Eine steuerpflichtige Transaktion erfolgt also nur in dem Fall, wenn die Krypto-Assets aus der Kryptowelt heraustreten, solange Krypto-Assets gegen Krypto-Assets getauscht werden, ist die Transaktion steuerfrei.
Ermittlung und Erklärung des Einkommens
Die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Asstes wird auf einer vergleichbaren Logik wie die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen an kontrollieren Kapitalmärkten aufbauen. Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Transaktionsgewinne die Gesamtsumme der im Berichtsjahr verzeichneten Geschäftsverluste und der mit den Geschäftsabschlüssen verbundenen Gebühren und Provisionen übersteigt. In die letztere Kategorie fallen auch die im Berichtsjahr entstandenen belegten Kosten, die zwar keinem konkreten Geschäft zugeschrieben werden können, aber mit dem Halten von Krypto-Assets verbunden sind. Ein Transaktionsgewinn entsteht, wenn die erzielten Erlöse die belegten Ausgaben für den Erwerb von Krypto-Assets und für die mit dem Geschäft verbundenen Gebühren und Provisionen übersteigen. Es müssen (können) jedoch keine Transaktionserlöse ermittelt werden, wenn die Erlöse aus dem Geschäft 10% des Mindestlohns nicht übersteigen. Diese letztere Verfügung kann angewendet werden, wenn die Privatperson an dem Tag, an dem er diese Erlöse erzielt, keine Erlöse aus Geschäften mit dem gleichen Gegenstand erzielt und die Summe dieser Erlöse im Steuerjahr den Mindestlohn nicht übersteigt.
Im Zuge der Ermittlung des Geschäftsergebnisses muss der zum Zeitpunkt der Übertragung, der Überlassung der Krypto-Assets (des Beginns der Rechtsausübung) ermittelte fremdübliche Wert berücksichtigt werden. Als Ausgaben können die Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Erwerbs der Krypto-Assets, unter den Rechtstiteln, die im Gesetz benannt sind, im Berichtsjahr angefallen sind (bspw.: Ausgaben für den Erwerb von Krypto-Assets, während beim Schürfen die Kosten, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit angefallen sind).
Wenn die gesamten Geschäftsverluste im Steuerjahr die Gesamtsumme der Geschäftsgewinne übersteigen, kann die verlusterleidende Privatperson von der Möglichkeit der Steuerausgleichung Gebrauch machen. Im Zuge der Steuerausgleichung kann die Privatperson den „Steuergehalt“ ihrer Verluste aus Transaktionen mit Krypto-Assets im Steuerjahr bzw. in den diesem vorausgehenden zwei Jahren in seiner jährlichen Steuererklärung als abgeführte Steuer geltend machen.
Privatpersonen haben das Einkommen aus Transaktionen mit Krypto-Assets steuerjährlich zu ermitteln. Dies kann durch Ergänzung des Steuererklärungsentwurfs oder in einer selbsterstellten Steuererklärung erfolgen.
Übergangsbestimmungen – aufschiebbare Einkommensteuerzahlungspflicht
Im Sinne einer Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den neuen Regeln zur Steuerpflicht der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Assets können Privatpersonen, die vor 2022 keine Einkünfte aus der Übertragung, aus der Überlassung von Krypto-Assets ermittelt haben, hinsichtlich aller Transaktionen mit Krypto-Assets für die Anwendung der neuen Regeln optieren, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis aus den erwähnten Transaktionen als Geschäftsergebnis aus dem Jahr 2022 zu berücksichtigen ist.
Im Sinne dieser Übergangsbestimmung können also Privatpersonen, die von der o.g. Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Einkommensteuerzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen bis zum 22. Mai 2023, also bis Ende der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022 hinausschieben.