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            Die Unterstützung durch einen Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen stellt den Schlüssel zum Geschäftserfolg dar. Als Experten für die mitteleuropäische Region verstehen wir uns als Dienstleister für sich dynamisch entwickelnde Organisationen.

            Als Mitglied in der Unternehmensgruppe Grant Thornton kennen wir auch die Kundenbedürfnisse und Erwartungen außerhalb von Mitteleuropa. Ein Partner mit umfassenden Kenntnissen und langjährigen Berufserfahrungen begründet unseres Erachten den Erfolg eines Unternehmens.

            Unsere Berater sind Experten für die mitteleuropäische Region. Wir pflegen enge Kontakte zu den anderen Mitgliedsunternehmen von Grant Thornton in der Region.

            In den letzten Jahren erreichte Grant Thornton eine starke Marktposition in Ungarn in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Vermögensbewertung, Corporate Finance, Rechnungslegung und Lohnverrechnung.

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            Als dynamisches und wachstumsorientiertes Unternehmen bieten wir Ihnen ausgezeichnete Karrieremöglichkeiten in einem internationalen Umfeld.

            Wir freuen uns über die Bewerbung von Berufsanfängern und Berufserfahrenen  in den folgenden Bereichen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Lohnverrechnung, Unternehmensberatung, Corporate Finance und Vermögensbewertung.

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Nachrichten

Die Umsatzsteuerregeln zum Fernabsatz ändern sich grundlegend

1. Juli 2021 – Die Umsatzsteuerregeln zum Fernabsatz ändern sich grundlegend. Wofür soll man optieren?

 

Mit dem Digitalpaket der Europäischen Union zum Online-Handel, das auch in das ungarische Umsatzsteuergesetz umgesetzt worden ist, ändern sich ab 1. Juli 2021 die Regeln zum innergemeinschaftlichen Online-Handel an Nichtunternehmer und zur Besteuerung der Kleinsendungen.  In gewissen Fällen werden elektronische Plattformen besteuert und die Anwendbarkeit des OSS-Systems (One Stop Shop, einzige Anlaufstelle) wird ausgeweitet. Die neuen Regeln werden eine erhebliche Auswirkung auf den Betrieb von Webshops haben.

Mit Hinblick darauf, dass die Online-Lieferungen heutzutage immer mehr an Bedeutung gewinnen, nehmen wir in diesem Newsletter ohne Anspruch auf Vollständigkeit die umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe unter die Lupe. Unser Ziel ist es, die ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Regeln und die darin liegenden Möglichkeiten darzustellen.

 

Innergemeinschaftlicher Fernabsatz

Unter innergemeinschaftlichem Fernabsatz verstehen wir, wenn eine Lieferung an einen Nichtunternehmer oder einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Käufer (in der Regel Privatpersonen) in einer Weise ausgeführt wird, dass der Verkäufer die Ware aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen befördert. Es handelt sich dabei nicht um neue Verkehrsmittel und die auf diese Weise verkauften Waren sind auch kein Gegenstand einer Montage. Lieferungen dieser Art erfolgen meistens über Webshops.

 

Dreierlei Möglichkeiten für die Besteuerung

Die oben dargestellten Fernabsätze können von dem Transaktionswert bzw. der Option des Verkäufers abhängig im Grund genommen sogar auf dreierlei Art und Weise besteuert werden.

 

  1. Fernabsätze können im Zielland besteuert werden, d.h. nach den Regeln des EU Mitgliedstaates, in dem die Waren an den Käufer geliefert werden. Wenn sich der Verkäufer nicht für etwas anderes entscheidet, tritt diese Verfügung in Kraft. Der Nachteil davon ist, dass sich der Verkäufer in diesem Fall im Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und seine Rechnungen und  Belege ebenfalls nach den Rechnungsstellungsregeln dieses Landes auszustellen hat. Das alles stellt einen enormen administrativen Aufwand dar bzw. kann erhebliche Kosten nach sich ziehen. Der Vorteil ist, dass nicht ungarische Umsatzsteuer abgeführt werden muss und angesichts dessen, dass der Regelumsatzsteuersatz unter den EU Mitgliedstaaten in Ungarn am höchsten ist, kann der Bruttowert der Ware niedriger ausfallen. Diese Art der Besteuerung kann alles in allem in dem Fall empfohlen werden, wenn die Gesellschaft über die Fernabsätze hinaus auch andere Transaktionen ausführt, die eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland rechtfertigen.

 

  1. Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich in Ungarn über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügt und Fernabsätze von hier aus in die anderen Mitgliedstaaten der EU ausführt, ferner der Gesamtwert der Fernabsätze, die in den einzelnen EU Mitgliedstaaten ausgeführt bzw. der Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, weder im Berichtsjahr noch in dem diesem vorausgehenden Jahr 10.000 EUR (3.139.600 HUF) erreicht, kann der Steuerpflichtige dafür optieren, dass er weiterhin der Geltung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes unterliegt. Die Umsatzsteuer wird also nach den ungarischen Regeln ermittelt, die Rechnungen werden nach den ungarischen Regeln gelegt und die jeweiligen Transaktionen werden in der ungarischen Steuererklärung deklariert. Dies ist aus administrativer Sicht vorteilhafter, aber unter Berücksichtigung des hohen ungarischen Umsatzsteuersatzes kann es aus dem Gesichtspunkt des Preiskampfes nachteilhaft sein.

 

  1. Besteuerung nach den Regeln des Ziellandes im System der einzigen Anlaufstelle (One-Stop Shop – „OSS”). In diesem Fall kommt der Grundsatz des Ziellandes zur Geltung, d.h. die Steuer muss weiterhin nach den Regeln des Mitgliedstaates abgeführt werden, in dem die Beförderung endet (der Umsatzsteuersatz des Ziellandes ist anzuwenden). Bei einer OSS-Registrierung hat der Steuerpflichtige aber die Umsatzsteuer auf die Fernabsätze in dem Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen, in dem er sich im OSS-System registrieren ließ (in diesem Fall in Ungarn). Die Steuererklärung ist elektronisch, über das OSS-Portal einzureichen und die ungarische Steuerverwaltung wird die über das OSS-Portal erklärte und an sie abgeführte Steuer an die Steuerverwaltung des Ziellandes weiterüberweisen. Auf diese Weise ist keine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erforderlich.

 

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Umsatzsteuer nur bei Fernabsätzen in einem EU Mitgliedstaat, in dem der Händler keine umsatzsteuerliche Betriebstätte hat, über das OSS-Portal erklärt und abgeführt werden kann.

 

Vorteile der OSS-Registrierung

  • Niedriger administrativer Aufwand:
    • Es ist keine umsatzsteuerliche Registrierung in allen Zielländern, in denen Fernabsätze ausgeführt werden, erforderlich und auch die damit verbundene Sachbearbeitung entfällt.
    • Der Steuerpflichtige kann seiner Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich aller Zielländer der Fernabsätze, in denen er keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, mit einer einzigen Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Umsatzsteuererklärungen brauchen also nicht in mehreren Mitgliedstaaten, auf mehrere Art und Weise und auf mehreren unterschiedlichen Formularen ausgefüllt und eingereicht zu werden.
    • Die Rechnungen und Belege müssen nicht nach den Regeln unterschiedlicher Länder ausgestellt werden. Es genügt, wenn die Rechnungsstellung nach den Regeln des Landes der OSS-Registrierung erfolgt.
  • Sinkende Kosten:
  • Experten, die in den Steuerregeln der durch die Fernabsätze betroffenen Zielländer bewandert sind, brauchen nicht mehr hinzugezogen und bezahlt zu werden. Es genügt, wenn fachkundige Unterstützung in dem Mitgliedstaat der OSS-Registrierung in Anspruch genommen wird.
  • Die Umsatzsteuer kann mit einer einzigen Überweisung an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates der OSS-Registrierung bezahlt werden. Getrennte Banküberweisungen an die Steuerbehörden der einzelnen Zielländer sind nicht mehr erforderlich, so brauchen auch die damit verbundenen eventuellen Kosten nicht mehr getragen zu werden.
  • Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit:
    • Es ist immer der Umsatzsteuersatz des Ziellandes anzuwenden. Wegen der auf diese Weise berechneten Umsatzsteuer kann der Händler keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber den heimischen Unternehmern haben.

 

Für welche Besteuerungsart sollte man optieren?

Vorstehend haben wir die einzelnen Besteuerungsarten und ihre Merkmale allgemein dargestellt. Welche jedoch die beste Option für einen Unternehmer, z.B. für den Betreiber eines Webshops ist, muss immer anhand der Besonderheiten der jeweiligen Transaktion entschieden werden. Unsere Steuerabteilung steht Ihnen bei der Ermittlung der für Sie günstigsten Besteuerungsart bzw. bei deren Umsetzung gerne zur Verfügung.

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