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Nach der Absicht der Regierung sollen sich die Umsatzsteuer-Datenmeldungsvorschriften, die die M-Blätter betroffen hätten, doch nicht ändern

Nach den kürzlich auf der Website der Regierung veröffentlichten Informationen soll die am 1. Juli in Kraft getretene Verschärfung doch nicht angewendet werden. Obwohl die gesetzliche Regelung aufgrund der gesetzgeberischen Fristen vorerst noch aussteht, wird die Unsicherheit durch die oben genannten Informationen etwas gemildert, wonach „die Regierung plant, dem Parlament einen Vorschlag vorzulegen, um sicherzustellen, dass die strengeren Vorschriften tatsächlich für keinen Erklärungszeitraum angewendet werden müssen.“

Kern der geplanten Verschärfung war, dass das Gesetz LXXXIII von 2025 über die Änderung bestimmter Steuergesetze zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Rechtsangleichung den auszufüllenden Dateninhalt der inländischen zusammenfassenden Meldungen, d. h. der M-Blätter, erheblich erweitert hätte. Der Dateninhalt in Bezug auf empfangene Rechnungen umfasst derzeit neben der Steuernummer des Rechnungsempfängers, aufgeschlüsselt nach Rechnungsaussteller:

  • den Namen des Rechnungsausstellers
  • die ersten acht Ziffern der Steuernummer de Rechnungsausstellers oder, im Falle einer Gruppenbesteuerung, der Gruppenidentifikationsnummer
    die Rechnungsnummer
  • das Leistungsdatum oder, falls dieses nicht vorhanden ist, das Ausstellungsdatum der Rechnung
  • den Nettobetrag der Rechnung
  • den Betrag der ausgewiesenen Umsatzsteuer. Im Falle einer im Zusammenhang mit Anzahlungsrechnung(en) empfangenen Schlussrechnung sind einerseits die vollständige
  • Steuerbemessungsgrundlage und der vollständige Steuerbetrag des ausgeführten Umsatzes sowie andererseits die sich aus der Berücksichtigung der geleisteten Anzahlung(en) ergebende Differenz der Steuerbemessungsgrundlage bzw. der Steuer anzugeben.

Die vor dem 01.07.2026 freiwillig ausfüllbaren Angaben umfassten aus dem Gesamtbetrag der ausgewiesenen Steuer den tatsächlich in Abzug gebrachten Steuerbetrag, aufgeschlüsselt nach Steuersatz und nach dem im Wege der Aufteilung in Abzug gebrachten Steuerbetrag.

Die geplante Verschärfung hätte diese bisher freiwillig mögliche Datenmeldung verpflichtend gemacht, ergänzt dadurch, dass dies im Falle einer Rechnungsänderung oder Stornierung ebenfalls in den entsprechenden Teilen der Erklärung hätte angegeben werden müssen.

Dadurch wäre eine wesentlich genauere und – entsprechend dem Ziel der Regelung – qualitativ hochwertigere Datenmeldung erfolgt, wodurch die Steuerbehörde auf Rechnungsebene Daten darüber erhalten hätte, welchen Umsatzsteuerbetrag der Rechnungsempfänger in Abzug gebracht hat.

Aus den Informationen der Regierung geht nicht hervor, mit welcher rechtstechnischen Lösung die derzeitige Diskrepanz aufgelöst werden soll, dass eine geltende gesetzliche Bestimmung in der Praxis doch nicht angewendet werden muss. Es ist jedoch völlig eindeutig, dass keine Absicht besteht, Sanktionen zu verhängen, wenn Steuerpflichtige die vorgeschriebene Datenmeldung mit erweitertem Inhalt nicht erfüllen.

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