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Notstandsregelungen auf Gesetzesebene angehoben

Am 9. Mai 2026 verabschiedete das neu gewählte ungarische Parlament das Gesetz XIV von 2026, mit dem mehrere während des aufgrund des bewaffneten Konflikts in der Ukraine ausgerufenen Ausnahmezustands erlassene Regierungsverordnungen auf Gesetzesebene angehoben werden. Die Regelung betrifft insbesondere das wirtschaftliche und steuerliche Umfeld, da zahlreiche bisher vorübergehend angewandte Maßnahmen weiterhin in Kraft bleiben und nun eine gesetzliche Grundlage erhalten. Nachfolgend heben wir – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – die wichtigsten steuerlichen Bestimmungen des Gesetzes hervor.

Das Gesetz legt fest, dass der Steuersatz der Werbesteuer weiterhin 0 % beträgt und auf unbestimmte Zeit bestehen bleibt. Damit übernimmt der Gesetzgeber die während des Ausnahmezustands geltende Praxis in die ordentliche Rechtsordnung, sodass Unternehmen mit Werbetätigkeit weiterhin nicht mit unterjährigen Änderungen der Steuerbelastung rechnen müssen.

Darüber hinaus werden die Vorschriften zur Sondersteuer für Energieversorger auf Gesetzesebene angehoben. Ebenso werden die Regelungen zur Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen unverändert in das Gesetz übernommen. Diese sektoralen Steuerlasten entfallen somit auch nach Beendigung des Ausnahmezustands nicht, sondern bleiben als Teil der ordentlichen Rechtsordnung bestehen.

Die Regelungen zur Banken-Sondersteuer und zur Steuervergünstigung im Zusammenhang mit Staatsanleihen bleiben unverändert

In diesem Zusammenhang wird festgelegt, dass die Sondersteuer für Kreditinstitute und Finanzunternehmen im Steuerjahr 2026 weiterhin zweistufig bleibt: Für den Teil der Steuerbemessungsgrundlage bis zu 20 Milliarden HUF gilt ein Steuersatz von 10 %, für den darüber hinausgehenden Teil ein Satz von 30 %.

Der Gesetzgeber bestätigt zudem auf Gesetzesebene die Möglichkeit einer Steuerermäßigung im Zusammenhang mit dem Wachstum des Staatsanleihebestands. Die Ermäßigung kann weiterhin 10 % des Nominalwertzuwachses betragen, jedoch höchstens 30 % des jährlichen Sondersteuerbetrags vor Berücksichtigung der Ermäßigung. Die Änderung stellt klar, dass bei der Berechnung des täglichen Durchschnittsbestands der Nominalwert der Staatsanleihen zu berücksichtigen ist. Praktisch bedeutet dies die unveränderte Übernahme der bisherigen Regelung aus der Notstandsverordnung.

Die Sondersteuer für Energieversorger und die steuerliche Behandlung von Umstrukturierungen werden nun gesetzlich geregelt

Auch die Verpflichtung zur Zahlung der Sondersteuer für Energieversorger wurde auf Gesetzesebene festgelegt. Den Regelungen zufolge – entsprechend den bisherigen Notstandsverordnungen – müssen Energieversorger im Sinne des Fernwärmegesetzes für das im Jahr 2026 beginnende Steuerjahr eine Sondersteuer in Höhe von 0,5 % auf die im Jahresabschluss 2024 ausgewiesenen Umsätze aus körperschaftsteuerpflichtigen Tätigkeiten zahlen, höchstens jedoch bis zu 50 % der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage des Jahres 2024.

Die Regelung enthält zudem detaillierte Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage bei Unternehmen, die von Umwandlungen betroffen sind. War ein Energieversorger zwischen 2024 und 2026 an einer Umwandlung, Fusion oder Spaltung beteiligt, darf die Bemessungsgrundlage der Sondersteuer nicht ausschließlich anhand des eigenen Umsatzes aus 2024 bestimmt werden, sondern es sind auch die relevanten Daten der Rechtsvorgänger bzw. Rechtsnachfolger zu berücksichtigen. Diese Vorschrift stellt – entsprechend den bisherigen Notstandsregelungen – sicher, dass die Steuerbemessungsgrundlage die tatsächliche wirtschaftliche Leistung des Unternehmens unabhängig von organisatorischen Veränderungen widerspiegelt.

Abgabefristen und die dauerhafte Fortführung der Notstandsregelungen prägen weiterhin das steuerliche Umfeld

Das Gesetz regelt auch die Fristen für Erklärung und Zahlung eindeutig. Energieversorger müssen die Sondersteuer im Wege der Selbstveranlagung feststellen und bis zum letzten Tag des dritten Monats des im Jahr 2026 beginnenden Steuerjahres auf einem gesonderten Formular erklären und entrichten. Endet die Steuerpflicht vor Ablauf dieser Frist oder fällt der Steuerpflichtige aus einem anderen Grund nicht mehr unter die Sondersteuerregelung, muss die Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen nach Beendigung oder Ausscheiden erfüllt werden, sofern die ursprüngliche Frist bis dahin noch nicht abgelaufen ist. Diese Regelung übernimmt die bisherige Praxis der Notstandsverordnungen in das ordentliche Gesetzesrecht und gewährleistet die Kontinuität und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen.

Das nun verabschiedete Gesetz XIV von 2026 trat mit dem Ende des Ausnahmezustands am 14. Mai 2026 in Kraft und regelt nicht nur die Sondersteuern neu: Mehrere wirtschaftsrelevante Notstandsmaßnahmen bleiben ebenfalls auf Gesetzesebene bestehen, was sich weiterhin mittelbar auf die Geschäftstätigkeit von Unternehmen auswirken kann. Die Detailregelungen enthalten zudem zahlreiche kleinere Änderungen und spezielle Vorschriften, die gemeinsam das steuerliche Umfeld des Jahres 2026 prägen.

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