Es wurde am 25. Mai angekündigt, dass die Regierung einen Fonds für den Schutz der reduzierten Wohnnebenkosten und einen Fonds für Verteidigung mit dem Ziel errichtet, eine Deckung der Kosten für die reduzierten Wohnnebenkosten und den Ausbau der Streitkräfte zu schaffen. Die Quellen für die beiden Fonds würde die Regierung durch Besteuerung einiger Branchen, die einen „Übergewinn“ erzielt haben, sicherstellen. Die Details zu den Sondersteuern für die einzelnen Branchen sind bereits in den folgenden Tagen in der Presse erschienen, aber die offizielle Rechtsnorm ist erst jetzt, am Pfingstwochenende im Ungarischen Amtsblatt verkündet worden. In diesem Newsletter fassen wir den Inhalt dieser Rechtsnorm zusammen.
Zwar handelt die Regierungsverordnung Nr. 197/2022 von der Besteuerung der „Übergewinne“ der betroffenen Branchen und Firmen, stellen dennoch vorwiegend die Nettoumsatzerlöse der Steuerpflichtigen die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuern dar, während in den übrigen Fällen grundsätzlich irgendein anderer, vom Gewinn völlig unabhängiger Faktor die Bemessungsgrundlage bildet.
Obwohl die Regierungsverordnung offiziell erst mit dem 1. Juli in Kraft tritt, muss die Steuerbemessungsgrundlage in mehreren Fällen anhand der Leistungen des Zeitraumes, der das (Kalender)jahr 2021 umfasst, ermittelt werden.
Nachstehend überblicken wir die betroffenen Steuerarten, wobei wir der Logik der Regierungsverordnung folgen.
Kreditinstitute und Finanzunternehmen
Die Finanzinstitute führen aufgrund ihrer Bilanzsumme bereits derzeit eine Sondersteuer für Finanzorganisationen ab.
Im Sinne der verkündeten Regierungsverordnung haben Finanzeinrichtungen, die als Kreditinstitute oder Finanzunternehmen gelten, – über ihre bereits bis jetzt bestehenden Steuerlasten hinaus – im Jahre 2022 eine Sondersteuer in der Höhe von 10% und im Jahre 2023 eine von 8% abzuführen.
In beiden Fällen stellen die Nettoumsatzerlöse, ermittelt anhand des Jahresabschlusses für das dem Steuerjahr vorausgehende Steuerjahr, die Bemessungsgrundlage für die Sondersteuer dar. Die Nettoumsatzerlöse sind gemäß Gesetz Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern zu ermitteln.
Die betroffenen Firmen haben die Sondersteuer für das Steuerjahr 2022 bis zum 10. Oktober 2022 zu ermitteln und anschließend in zwei gleichen Tranchen bis zum 10. Oktober 2022 und bis zum 10. Dezember 2022 zu bezahlen.
Die Sondersteuer für das Steuerjahr 2023 haben sie dann bis zum 10. Juni 2023 zu ermitteln und die Steuer anschließend in drei gleichen Tranchen bis zum 10. Juni 2023, bis zum 10. Oktober 2023 und bis zum 10. Dezember 2023 abzuführen.
Hersteller von Erdölprodukten
Die Hersteller von Erdölprodukten sind verpflichtet, Sondersteuer für die Steuerjahre 2022 und 2023 abzuführen. Für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage wird die Preisdifferenz des Erdöls aus der Russischen Föderation zum Weltmarktpreis mit der in Fässern gemessenen Rohölmenge aus der Russischen Föderation miteinander multipliziert.
Die Sondersteuer beträgt 25% der Steuerbemessungsgrundlage und ist zum ersten Mal für ein vollständiges Steuerjahr, das nach dem 31. Dezember 2021 beginnt und den 1. Juli 2022 umfasst, anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 ist die Steuer bis zum 20. September 2022 und für die folgenden Perioden monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Erzeuger, die der Geltung der Verordnungen KÁT (zur verpflichtenden Stromabnahme) und / oder METÁR (zum Fördersystem) unterliegen und zur verpflichtend vorgeschriebenen Abnahme berechtigt sind, sowie Erzeuger, die der Verordnung METÁR unterliegen und ein Recht auf eine Förderung des Typs Grüne Prämie haben, sind zur Bezahlung einer Sondersteuer verpflichtet, falls der Mitgliedsvertrag des Bilanzkreis gemäß KÁT Verordnung, der für die Inanspruchnahme einer Prämienunterstützung oder einer Förderung des Typs Grüne Prämie erforderlich ist, in dem Steuerjahr 2022 oder 2023 erlischt, oder falls sie den Handelsbetrieb in dem Steuerjahr 2022 oder 2023 aufnehmen, aber die erwähnten Verträge nicht abschließen.
Die Sondersteuer bezieht sich nicht auf Erzeuger mit einem Kraftwerk mit einer Leistungskraft von maximal 0,5 MW sowie auf Strom, der unter Verwendung von fester Biomasse produziert wird.
Grundlage der Sondersteuer ist der positive Betrag der Differenz des Umsatzes und der Multiplikation der im jeweiligen Monat in das Stromnetz eingespeisten Strommenge und dem von der MEKH für das laufende Jahr festgesetzten Übernahme- oder Förderpreis
Die Sondersteuer beträgt 65% und ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 1. Juli 2022 bis zum 20. September 2022 und für die folgenden Perioden monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Transaktionsgebühr
Die Transaktionsgebühr muss weiterhin von Investitionsunternehmen und Kreditinstituten getragen werden und ihre Höhe bleibt weiterhin unverändert 0,3% der Gebührenbemessungsgrundlage (auf dem Kundenkonto gutgeschriebener Wert des Finanzinstrumentes), der Höchstbetrag wird jedoch – von dem früheren Betrag von 6 THUF – auf maximal 10 THUF angehoben.
Außerdem unterliegen – abweichend von den früheren Regeln – auch Subjekte der Gebührenpflicht, die grenzüberschreitende Dienstleistungen in Ungarn erbringen (z.B. Revolut). Der Erwerb von Finanzinstrumenten wird auf der anderen Seite von der Gebühr befreit, wenn die Investitionsleistung vom Ungarischen Schatzamt oder von einer, die Postabrechnungszentrale betreibenden Einrichtung erbracht wird.
Die Pflicht zur Transaktionsgebühr gemäß Regierungsverordnung tritt zum ersten Mal für den Monat August 2022 ein und ist monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Beitrag der Fluggesellschaften
Fluggesellschaften haben aufgrund ihrer Tätigkeit der Personenbeförderung auf dem Luftweg in Hinsicht auf die Fluggäste, die ihre Reise in Ungarn antreten (mit Ausnahme der Transitpassagiere) im Falle eines Reisezieles in Europa – exklusive Weißrussland, Russland und der Türkei – 3 900 HUF pro Fluggast und im Falle von anderen Reisezielen 9 750 HUF pro Fluggast zu zahlen.
Die Beitragszahlungspflicht der Fluggesellschaften tritt zum ersten Mal für den Monat Juli 2022 ein und ist von den Wirtschaftsorganisationen, die die Bodenabfertigung wahrnehmen, monatlich, bis zum 20. Tag des Folgemonats zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Firmenwagensteuer
Zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 erhöht sich die monatliche Firmenwagensteuer in jeder Leistungskategorie und Umweltklasse im Wesentlichen auf das Zweifache wie folgt:
| Leistung des Fahrzeuges (kW) |
Umweltklassen |
||
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bei den Umweltklassen |
bei den Umweltklassen |
bei den Umweltklassen |
|
| 0-50 |
30.500 HUF statt 16.500 HUF |
16.000 HUF statt 8.800 HUF |
14.000 HUF statt 7.700 HUF |
| 51-90 |
41.000 HUF statt 22.000 HUF |
20.000 HUF statt 11.000 HUF |
16.000 HUF statt 8.800 HUF |
| 91-120 |
61.000 HUF statt 33.000 HUF |
41.000 HUF statt 22.000 HUF |
20.000 HUF statt 11.000 HUF |
| über 120 |
81.000 HUF statt 44.000 HUF |
61.000 HUF statt 33.000 HUF |
41.000 HUF statt 22.000 HUF |
Versorgung mit Medikamenten und medizinischen Hilfsmitteln sowie Arzneimittelvertrieb
In den Jahren 2022 und 2023 haben Berechtigte von Medikamentenzulassungen, oder wenn sie keine Vertriebstätigkeit in Ungarn ausüben, die Vertreiber, ferner Antragsteller auf Unterstützung der Sozialversicherung für Nährmittel, wenn diese mit dem Vertreiber nicht identisch sind, dann der Vertreiber eine Zahlung für alle gemeinfinanzierten Medikamente und Nährmittel, die in Apotheken vertrieben werden (nachstehend gemeinsam Medikamente genannt) zu leisten. Ihre Höhe beträgt – statt der bisher einheitlichen 20% – bei Medikamenten mit einem Herstellerpreis bis zu 10 THUF 20% und im Falle von Medikamenten mit einem Herstellerpreis von über 10 THUF 28%.
Diese Regel ist zum ersten Mal für die Zahlungsplicht, die bis zum 20. Juli 2022 fällig ist, d.h. auf die Umsätze von April 2022 anzuwenden.
Einkommensteuer der Stromversorger
Hinsichtlich der Steuerjahre 2022 und 2023 gelten Hersteller von Bioethanol, von Stärken und Stärkeprodukten sowie Sonnenblumenölhersteller (d.h. Hersteller in der Verarbeitungsindustrie) ebenfalls als Subjekt der Einkommensteuer der Stromversorger, d.h. sie haben eine Sondersteuer in der Höhe von 31% ihres korrigierten Ergebnisses vor Steuern abzuführen.
Die Hersteller der Verarbeitungsindustrie ermitteln ihre Steuervorauszahlung für das Steuerjahr 2022 anhand der voraussichtlichen Steuer für das Steuerjahr 2022 im Wege der Selbstbesteuerung und erklären die Steuer bis zum 20. September 2022 auf dem von der staatlichen Steuerbehörde dafür vorgesehenen Formular und bezahlen die Steuer ab 20. September 2022 monatlich in gleichen Tranchen bis zum 20. Tag eines jeden Monats.
Volksgesundheitsabgabe („Chips-Steuer”)
In der Regierungsverordnung wird ab 1. Juli 2022 der Kreis der Produkte, die der Volksgesundheitsabgabe unterliegen, erweitert bzw. weiter untergliedert, indem zahlreiche neue Gebührensätze, die in der Regel höher sind als die früheren, eingeführt werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: die Steuer erhöht sich in Verbindung mit folgenden Produkten:
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Erfrischungsgetränke (pro Liter) von 15 HUF auf 23 HUF;
-
Energiegetränke (pro Liter) von 50 HUF auf 65 HUF, im Falle von Energiegetränken, die auch Taurin enthalten, von 300 HUF auf 390 HUF;
-
gesalzene Snacks (pro Kilogramm) von 300 HUF auf 390 HUF;
-
aromatisiertes Bier (pro Liter) von 25 HUF auf 33 HUF
Telekommunikationszusatzsteuer
Neben der auch bisher anzuwendenden Telekommunikationssteuer haben Subjekte, die elektronische Nachrichtenübermittlungsleistungen erbringen, für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 umfasst, und für das 2023 beginnende Steuerjahr bis zum letzten Tag des 5. Monats des Folgejahres eine Telekommunikationszusatzsteuer zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.
Die Nettoumsatzerlöse gemäß Gesetz Nr. C von 1990 über die lokalen Steuern stellen die Bemessungsgrundlage für die Zusatzsteuer dar. Die Steuer beträgt
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unter 1 Mrd. HUF 0%,
-
zwischen 1 und 50 Mrd. HUF 1%,
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zwischen 50 und 100 Mrd. HUF 3%,
-
über 100 Mrd. HUF 7% der Steuerbemessungsgrundlage.
Die Umsatzerlöse der verbundenen Unternehmen müssen addiert werden und die tatsächliche Steuer muss im Verhältnis zu ihren Umsatzerlösen unter ihnen aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass das verbundene Unternehmensverhältnis durch Trennung oder durch Abspaltung nach dem 1. Juni 2022 entstanden ist, oder wenn das Rechtssubjekt, das elektronische Nachrichtenübermittlungstätigkeit ausübt, die Anlagegegenstände, die diese Tätigkeit ermöglichen, nach dem 1. Juni 2022 an eine andere Wirtschaftsorganisation, die in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit ihm steht, übergeben oder ihr zur Nutzung überlassen hat.
Die durch die Zusatzsteuer betroffenen Firmen haben die Zusatzsteuer für das Steuerjahr, das den 1. Juli 2022 umfasst, bis zum 30. November 2022 anhand der Nettoumsatzerlöse, die in dem 2021 beginnenden Steuerjahr erzielt wurden, zu ermitteln. Außerdem haben sie bis zum letzten Tag des 5. Monats des 2023 beginnenden Steuerjahres eine Steuervorauszahlung zu leisten (deren Höhe mit der für 2022 ermittelten Zusatzsteuer übereinstimmt).
Versicherungssteuer
Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Versicherungszusatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2023 abzuführen. Die Summe der Versicherungsprämien aus der Erbringung von Versicherungsleistungen stellt die Steuerbemessungsgrundlage dar.
Die konkrete Höhe der Zusatzsteuer ist von der jeweiligen Versicherungssparte sowie von dem Steuerjahr (zweite Jahreshälfte 2022 oder 2023), ferner von der Staffelung der Bemessungsgrundlage abhängig. Steuervorauszahlungen sind auch in Verbindung mit dieser Zusatzsteuer zu leisten. Ihre Höhe ist unter Zugrundelegung der vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 abgerechneten Versicherungsprämien zu ermitteln und bis zum 30. November 2022 zu erklären und abzuführen.
Die Zusatzsteuer für die zweite Jahreshälfte 2022 ist bis zum 31. Januar 2023 und die für das Jahr 2023 bis zum 31. Januar 2024 zu ermittelt, zu erklären und abzuführen.
Die Steuerbemessungsgrundlagen der verbundenen Unternehmen müssen addiert werden und die tatsächliche Steuer muss im Verhältnis zu ihren Steuerbemessungsgrundlagen unter ihnen aufgeteilt werden, vorausgesetzt, dass das verbundene Unternehmensverhältnis durch Trennung oder durch Abspaltung nach dem 1. Juni 2022 entstanden ist, oder wenn das Rechtssubjekt, das steuerpflichtige Versicherungstätigkeit ausübt, die Anlagegegenstände, die diese Tätigkeit ermöglichen, nach dem 1. Juni 2022 an eine andere Wirtschaftsorganisation, die in einem verbundenen Unternehmensverhältnis mit ihm steht, übergeben oder ihr zur Nutzung überlassen hat.
Verbrauchssteuer
Im Sinne der Regierungsverordnung muss ab 1. Juli 2022 bei zahlreichen Produkten, die mit Verbrauchssteuer belegt werden, mit einem höheren Steuersatz gerechnet werden. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: die Steuer auf nachstehende Produkte erhöht sich wie folgt:
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auf Heizöl, wenn es als Brennstoff angeboten, verkauft oder verbraucht wird, von 4.655 HUF / Tausend kg auf 5.375 HUF/Tausend kg;
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auf Strom von 310,50 HUF/Megawattstunde auf 358,5 HUF/Megawattstunde;
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auf in Kleinstbrauereien hergestelltes Bier von 810 HUF auf 900 HUF und bei anderen Biersorten von 1.620 HUF auf 1.800 HUF pro Hektoliter und pro Grad des tatsächlichen Alkoholgehalts;
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auf Zigaretten in der Periode vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 von 26.000 HUF auf 27.800 HUF / Tausend Stück und von 23% auf 23,5% des Einzelhandelsverkaufspreises, aber mindestens von 39.300 HUF auf 40.800 HUF / Tausend Stück.
Einzelhandelszusatzsteuer
Neben der bereits geltenden Einzelhandelssteuer haben Steuerpflichtige, die durch die Steuerart betroffenen sind, bis zum 30. November 2022 eine einmalige Einzelhandelszusatzsteuer zu ermitteln und abzuführen. Die Zusatzsteuer beträgt 80% ihrer Einzelhandelssteuer für ihr 2021 beginnendes (letztes) Steuerjahr, wobei die Steuer anhand der Kalendertage ihres Steuerjahres auf 365 Tage hochgerechnet wird.
Ab 2023 stellt sich die Höhe der Einzelhandelssteuer wie folgt dar (von der Steuerbemessungsgrundlage abhängig):
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unter 500 Mio. HUF 0% (keine Veränderung),
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zwischen 500 Mio. HUF und 30 Mrd. HUF 0,15% (bisher 0,10%),
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zwischen 30 und 100 Mrd. HUF 1,00% (bisher 0,40%),
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über 100 Mrd. HUF 4,10% (bisher 2,70%).
Abbaugebühr
Die Abbaugebühr erhöht sich und sie ändert sich auch hinsichtlich ihrer Berechnung in den Jahren 2022 und 2023 im Falle des aufgrund einer behördlichen Genehmigung geförderten Erdöls und Erdgases. Bei Erdöl- und Erdgasfeldern hat der Unternehmer – mit Ausnahme von technischen, geologischen Gründen oder Fällen der höheren Gewalt – in den Jahren 2022 und 2023 Kohlenwasserstoff, dessen Menge mindestens mit der Menge von 2021 übereinstimmt, zu fördern. Andernfalls hat die Bergbauaufsicht ein Bußgeld zu verhängen, mindestens in der Höhe der Abbaugebühr auf die Menge des nicht geförderten Kohlenwasserstoffes.
Sollten Sie weitere Informationen zu den vorstehenden Änderungen benötigen, oder Sie interessieren sich eventuell dafür, inwieweit die Sondersteuern Ihren Betrieb betreffen, so stehen Ihnen die Steuerexperten von Grant Thornton gerne zur Verfügung!
Wir haben diesen Newsletter anhand von Informationen, die bis zu seinem Erscheinen zugänglich waren, und ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken verfasst, er gilt daher in keinerlei Hinsicht als maßgeschneiderte Steuerberatung und stellt auch keinen Ersatz dafür dar.
Wegen der zwingenden Notwendigkeit, den Rechtsnormänderungen Rechnung zu tragen, kommen Organisationen neben der verpflichtend vorgeschriebenen Einführung neuer Technologien kaum dazu, die in diesen steckenden potentiellen Möglichkeiten auch zu ihren Gunsten zu nutzen. Grant Thornton Digital möchte ihren Klienten mit dem Versprechen einer rationellen und nachhaltigen Automatisierung zu einer echten Reduzierung des administrativen Aufwandes verhelfen.
Ihre neue digitale Sparte baut Grant Thornton auf den Leitern der derzeitigen Bereiche Steuern und Rechnungslegung mit einer starken regionalen Position und auf einem technologischen Berater auf, der unlängst zur Gesellschaft wechselte. Unter den Gründern des neuen Digitalteams von Grant Thornton finden wir den Steuerexperten, József Vizer, den Rechnungslegungsexperten, Balázs Szentirmai und den Technologieexperten, Péter Kóczé.
Balázs: “Obwohl heutzutage die Rechnungslegung und die Steuern eines der komplexesten Terrains der digitalen Umwälzung darstellen, sind wir damit konfrontiert, dass es auf diesem Gebiet wenig Fachleute gibt, die mit ihren umfassenden Kenntnissen und Erfahrungen die Gesellschaften in der Automatisierung, die nicht nur Erwartungen, sondern auch Möglichkeiten in sich birgt, unterstützen können.“
József: “Es bedarf einer engen Zusammenarbeit der Bereiche Steuern, Rechnungslegung und Technologie, um die oft immer komplexer werdenden Arbeitsabläufe unter Beachtung der immer breiteren technologischen Möglichkeiten neudefinieren und vereinfachen zu können, damit eine echte Reduzierung des administrativen Aufwandes erzielt werden kann.”
Péter: “Die Zahl der Steuerbehörden, die eine elektronische Rechnungslegung und andere elektronische Datenmeldungsmöglichkeiten einführen, wächst weltweit ständig und dies stellt nicht nur die Steuerteams, sondern auch die Technologieteams vor erhebliche Herausforderungen.”
Alle drei sind sich darüber einig, dass Experten und Softwareentwicklungsteams, die sowohl die Informatiksysteme als auch die damit in Kontakt stehenden Experten professionell auf die neuen Herausforderungen vorbereiten können, mit bedeutenden Aufgaben und Verantwortungen konfrontiert werden. Ziel des Teams ist es, die Beratergemeinschaft, die auch über eine komplexe steuertechnologische Kompetenz verfügt, als neuer Akteur weiter zu stärken.
Weitere Informationen: https://grantthornton.hu/de/services/digital-services
Der 30. September drückt bedrohlich näher. Dieser Tag ist das Fristende für die Einreichung von Anträgen auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020. Dieser Antrag kann von ausländischen Unternehmen, die keine wirtschaftliche Tätigkeit in Ungarn ausüben, gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der ausländischen Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung in einem Land beziehen, wo sie nicht ansässig sind (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in Ländern, mit denen ein Gegenseitigkeitsvertrag besteht) und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes (in diesem Fall Ungarn) berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er diesen Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Aus welchen Ländern kann man in Ungarn einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer stellen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens können sich Steuerpflichtige, die in den nachstehend aufgezählten Ländern ansässig sind, die Umsatzsteuer aus Ungarn erstatten lassen:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein Steuerpflichtiger aus einem EU-Mitgliedstaat die Umsatzsteuer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung in dem Land zu stellen, in dem er ansässig ist. Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags von der dortigen Steuerbehörde an die ungarische Steuerbehörde weitergeleitet und diese beurteilt den Antrag bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in dem Ansässigkeitsland gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall auf den dafür vorgesehenen ungarischen Formularen zu stellen und direkt an die ungarische Steuerbehörde zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten, in diesem Fall über die Besonderheiten in Ungarn Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in seiner eigenen Muttersprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ungarische Steuerbehörde das weitere Verfahren voraussichtlich nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der in Ungarn gezahlten Umsatzsteuer unterstützen. Sollten Sie in einem der oben aufgezählten Länder ansässig sein, mit dem Ungarn einen Gegenseitigkeitsvertrag hat, und den Antrag in Ungarn stellen müssen, so können wir Sie bei der Durchsicht der Rechnungen, bei der Verarbeitung der erforderlichen Daten, beim Ausfüllen der Formulare oder bei der elektronischen Antragstellung unterstützen.
Wir können aber auch Unternehmen, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig sind, bei der Kontakthaltung mit der ungarischen Steuerbehörde oder bei der eventuellen Nachreichung von Unterlagen zur Seite stehen. Bei einer Rückmeldung, oder wenn das Verfahren ins Stocken gerät, können wir in Ihrem Namen den Kontakt zu der ungarischen Steuerbehörde aufnehmen, oder Sie können uns bereits auf dem Formular als Kontaktperson angeben. So wenden Sie die sprachlichen Schwierigkeiten ab bzw. wir können Sie auch bei der Überprüfung der nachträglich angeforderten Daten und bei deren Übermittlung an die Behörde unterstützen.
Weniger als einen Monat haben die einheimischen Unternehmen, einen Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer für 2020 zu stellen. Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Rückerstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist.
Was ist ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung?
Im Leben der Unternehmer kann es Situationen geben, wo sie ein Produkt oder eine Dienstleistung im Ausland beziehen und der Verkäufer ihnen dabei die Vorsteuer nach den Regeln des betreffenden Landes berechnet. Sollte der jeweilige Steuerpflichtige das Produkt (bspw. Treibstoff bei Transportunternehmern) oder die Dienstleistung (bspw. Hotelleistungen) für seine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit nutzen, so kann er sich die gezahlte Umsatzsteuer erstatten lassen.
In vielen Fällen hat aber der Steuerpflichtige keine Steuernummer in dem betreffenden Land oder er ist dort nicht ansässig, so kann er den Betrag auf die gewöhnliche Art und Weise nicht zurückfordern. Für diese Fälle wurde das Verfahren zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer ausgestaltet. Das Verfahren sichert die Möglichkeit auf Rückerstattung auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft keine sonstige Verbindung zum jeweiligen Land hat.
Bei welchen Ländern kann man von dieser Möglichkeit Gebrauch machen?
Im Rahmen des Umsatzsteuervergütungsverfahrens kann die in folgenden Ländern bezahlte Umsatzsteuer zurückgeholt werden:
- EU-Mitgliedstaaten,
- Liechtenstein,
- Schweiz,
- Norwegen,
- Serbien,
- Türkei (mit Einschränkungen),
- Vereintes Königreich (ab 2021, mit Einschränkungen).
Wie kann ein Antrag gestellt werden?
Hierbei gibt es einen Unterschied je nachdem, ob es sich um einen EU-Mitgliedstaat handelt oder nicht.
Falls ein inländischer Steuerpflichtiger die Umsatzsteuer in einem der EU-Mitgliedstaaten zurückholen will, so hat er den Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung bei der ungarischen Steuerbehörde in ungarischer Sprache einzureichen (sog. ELEKAFA-Formular). Nach Einreichung des Antrags werden die relevanten Teile des Antrags an den Mitgliedstaat gemäß Ort der Steuerrückerstattung weitergeleitet und der Antrag wird von der zuständigen Steuerbehörde des betreffenden Landes beurteilt bzw. es werden eventuell weitere Erklärungen oder Unterlagen direkt beim Steuerpflichtigen angefordert.
Im Falle der oben aufgezählten Länder, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, kann der Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung aber nicht mehr in Ungarn gestellt werden. Der Antrag ist in diesem Fall direkt an die Steuerbehörde des betreffenden Landes, nach den dort festgelegten Regeln zu übermitteln.
Wann kann ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung gestellt werden?
Der Antrag kann spätestens bis zum 30. September des auf den Vergütungszeitraum folgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es handelt sich dabei um eine Ausschlussfrist. (Bei gewissen Betragsgrenzen können die Anträge auch unterjährig gestellt werden, in diesem Fall muss der Vergütungszeitraum mindestens 3 Monate betragen.)
Stolpersteine
Es darf nicht vergessen werden, dass für Verfahren dieser Art immer die Regeln des Quellenlandes maßgebend sein werden. Obwohl diese Steuerart grundsätzlich auf EU-Ebene harmonisiert ist, gibt es sogar in den EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Detailregeln. Es lohnt sich daher, über die lokalen Besonderheiten Bescheid zu wissen.
Außerdem können auch die sprachlichen Unterschiede Schwierigkeiten bereiten. Auch wenn der Steuerpflichtige den Antrag in ungarischer Sprache stellt (im Falle der EU-Mitgliedstaaten), wird die ausländische Steuerbehörde das weitere Verfahren nicht mehr in der Sprache des Antragsstellers durchführen. Dies kann zum Beispiel bei der Nachreichung von Unterlagen Schwierigkeiten bereiten bzw. wegen Verzögerung der Übersetzungen kann der Steuerpflichtige sogar die Frist versäumen, was die Ablehnung seines Antrags nach sich ziehen kann.
Wie können wir Ihnen helfen?
Das Steuerteam von Grant Thornton kann auf langjährige berufliche Erfahrungen und breitgefächerte Steuerkenntnisse zurückgreifen, wir können Sie daher effektiv in Sachen Vergütung der im Ausland gezahlten Umsatzsteuer unterstützen, egal, ob es sich um die Durchsicht der Rechnungen, um die Verarbeitung der erforderlichen Daten, um Formularausfüllung oder um die elektronische Antragstellung handelt. Mithilfe unserer Mitgliedskanzleien können wir komplexe Dienstleistungen erbringen und so auch die Steuerrückerstattung in mehreren Ländern koordinieren. Wir können auch Firmen unterstützen, die bereits versucht haben, sich die im Ausland bezahlte Steuer erstatten zu lassen, aber ihr Antrag wurde von der ausländischen Behörde aus welchem Grund auch immer abgelehnt.
Bei Fragen zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an uns.
Es besteht noch die Möglichkeit für den Antrag auf Steuerreduzierung!
Das Fristende für die Gewerbesteuervorauszahlung für die zweite Jahreshälfte naht, es lohnt sich daher das Schlagerthema vom Jahresanfang wieder aufzugreifen, nämlich, dass im Sinne der am 22. Dezember 2020 verkündeten Regierungsverordnung Nr. 639/2020 (nachfolgend kurz Verordnung genannt) die von den KMUs für das 2021 endende Steuerjahr zu zahlende Gewerbesteuer in Höhe von 1% maximiert wurde.
Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert dargestellt haben, ergaben sich zahlreiche Interpretationsschwierigkeiten in Verbindung mit der Verordnung, durch die für KMUs die Gewerbesteuer in der Höhe von 1% maximiert und die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung um 50% ermöglicht wurde. Die größte Schwierigkeit bestand darin, in wie fern man in Anwendung der Verordnung bei der Einstufung als KMU von den Bestimmungen des Gesetzes Nr. XXXV von 2004 über die Klein- und mittelständische Unternehmen und über die Unterstützung ihrer Entwicklung (nachstehend kurz KMU-Gesetz genannt) abzuweichen ist. In § 1 der Verordnung wird die Gewerbesteuer in der Höhe von 1% für Steuerpflichtige maximiert, die die Bedingungen für die Einstufung als Kleinst-, Klein- und mittelständische Unternehmen gemäß KMU-Gesetz erfüllen, mit dem Unterschied, dass in ihrem Fall nicht 50 Mio. EUR bzw. 43 Mio. EUR, sondern 4 Mrd. HUF als Wertgrenze für die Nettoumsatzerlöse oder Bilanzsumme heranzuziehen sind.
Wie wir bereits darüber berichtet haben, müssen nach Rechtsinterpretation der Stadtverwaltung von Budapest bei der Eistufung als KMU gemäß Verordnung alle Bedingungen des KMU-Gesetzes bis auf die Wertgrenze von 4 Mrd. HUF erfüllt werden, wodurch die Anwendbarkeit der „Zweijahresregel“ gemäß § 5 Abs. 3 KMU-Gesetz ausgeschlossen wird. Dies bedeutet, dass bei der Einstufung als KMU die Zahlen des letzten konsolidierten Jahresabschlusses, in dessen Ermangelung die konsolidierten Zahlen der letzten Jahresabschlüsse und vereinfachten Jahresabschlüsse des Unternehmens und seiner Partner- bzw. verbundenen Unternehmen heranzuziehen sind.
Die Reduzierung der Gewerbesteuervorauszahlung der KMUs um 50% für das Jahr 2021 wurde in der Verordnung an eine Erklärung über die Reduzierung der Steuervorauszahlung geknüpft. Die Erklärung musste bis zum 25. Februar 2021 auf dem Formular 21NYHIPA eingereicht werden. Die Unsicherheiten der Rechtsinterpretation sind aber zu einem viel späteren Zeitpunkt beseitigt worden. Es ergibt sich daher die Frage, was Unternehmen tun können, die sich bei der Erklärungsabgabe bis zum 25. Februar 2021 noch als Großunternehmen eingestuft und daher keine Erklärung abgegeben haben, aufgrund der inzwischen bekannt gewordenen Rechtsinterpretation jedoch bereits die Kriterien für die Eistufung als KMU erfüllen?
Diese Unternehmen können bis zum Fälligkeitsdatum der Gewerbesteuervorauszahlung (nach der Hauptregel 16. März und 15. September) einen Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung bei der jeweiligen Gemeinde in Hinsicht darauf stellen, dass die Steuervorauszahlung aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten ist, die von ihnen abzuführende Steuer jedoch nach ihren Berechnungen die Höhe der Steuervorauszahlung nicht erreichen wird, die sie aufgrund der Zahlen der Vorperiode zu leisten haben. Es ist wichtig, dass in dem Antrag auf Reduzierung der Steuervorauszahlung die hinsichtlich der Gewerbesteuerberechnung relevanten vorliegenden Informationen und Geschäftspläne dargestellt werden müssen, und auf deren Grundlage muss dann die voraussichtliche Höhe der zu zahlenden Steuer ermittelt werden.
Damit der Antrag nicht abgelehnt wird bzw. keine Säumnisstrafe wegen ungerechtfertigter Reduzierung der Steuervorauszahlung verhängt wird, muss bei der Erstellung und Einreichung des Antrags mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen werden und es ist daher ratsam, auch die Unterstützung eines versierten Steuerexperten in Anspruch zu nehmen!
Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich befunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
In unserem früheren Newsletter über das Digitalpaket der Europäischen Union zum Online-Handel haben wir die Regeln zum innergemeinschaftlichen Fernabsatz an Nichtunternehmen detailliert dargestellt. Die ab 1. Juli 2021 geltenden Änderungen haben jedoch eine bedeutende Auswirkung auch auf die umsatzsteuerliche Behandlung gewisser Leistungserbringungen, es ist daher wichtig, dass wir auch auf die damit verbundenen Optionen eingehen.
Im Spiegel der Änderungen möchten wir jetzt ungarischen Unternehmen, die im Rahmen Ihrer Tätigkeit Dienstleistungen an nichtunternehmerische Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, d.h. in der Regel an Privatpersonen erbringen, eine Zusammenfassung über die neuen Regeln und über die einzelnen Optionen geben.
Erweiterung des MOSS-Systems – Wer kann betroffen sein?
Das neue System der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop – „OSS”) ist ein Nachfolger des seit 2015 betriebenen MOSS (Mini-One-Stop-Shop), d.h. Mini-Einzige-Anlaufstelle, in der sowohl der Kreis der Steuerpflichtigen als auch der Kreis der Transaktionen erweitert worden sind. Das frühere MOSS-System stellte für Dienstleistungen an Nichtunternehmen (z.B. Privatpersonen), die auch aus der Ferne oder elektronisch erbracht werden können (d.h. Dienstleistungen in den Bereichen Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehsendungen bzw. elektronische Dienstleistungen wie bspw. Online-Bereitstellung von Software, Musik oder Filmen bzw. ihre Bereitstellung zum Herunterladen), eine effektive Möglichkeit für die Sachbearbeitung an einer einzigen Anlaufstelle dar.
Mit der Einführung von OSS wurde die Möglichkeit einer einfachen Sachbearbeitung über die o.g. Dienstleistungen hinaus auf gewisse Dienstleistungstypen erweitert, die an Nichtunternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht werden. Solche an Nichtunternehmen erbrachten Dienstleistungen können unter anderem Dienstleistungen sein, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat betreffen (Planung einer konkreten Immobilie, Wertermittlung einer Immobilie, Immobilienvermittlung), in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte Offline- Schulungen und -ausbildungen, in anderen Mitgliedstaaten organisierte Veranstaltungen (z.B.: Hochzeiten, Ausstellungen, Präsentationen), auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates durchgeführte Personenbeförderungen oder Warentransporte. Es ist wichtig, dass die Anwendung des OSS-Systems nicht zwingend vorgeschrieben ist, lediglich eine Option darstellt.
Ziel dieses Newsletters ist es, im Zusammenhang mit Leistungserbringungen darzustellen, was es für ungarische Steuerpflichtige bedeutet, wenn sie für das OSS optieren.
Besteuerungsmöglichkeiten
Die betreffenden innergemeinschaftlichen Dienstleistungen an Nichtunternehmen können sogar auf dreierlei Art und Weise besteuert werden. Die Besteuerungsmöglichkeiten richten sich in der Regel nach dem Erfüllungsort der Transaktion, dieser liegt entweder in Ungarn oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Von der jährlichen Höhe des Gegenwertes bestimmter Transaktionen und von der Wahl des Leistungserbringers abhängig können wir aber eigentlich drei Besteuerungsmethoden unterscheiden.
- Erfüllungsort in Ungarn
Es ist wichtig, hervorzuheben, dass die erste Besteuerungsmethode an einen Schwellenwert geknüpft werden kann, dies gilt jedoch nur für Dienstleistungen, die in andere Mitgliedstaaten gerichtet sind, auch aus der Ferne und elektronisch erbracht werden können, sie umfasst nicht Dienstleistungen anderer Art, die an Kunden in der Union erbracht werden. Steuerpflichtige, deren Umsätze den Schwellenwert von 10.000 EUR (3.139.600 HUF) im Kalendarjahr (zusammen mit den innergemeinschaftlichen Fernabsätzen) nicht erreichen, können dafür optieren, dass sie die allgemeinen Regeln des ungarischen Umsatzsteuergesetzes anwenden (vorausgesetzt, dass sie ausschließlich in Ungarn eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben und ihre Kunden Nichtunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten sind). Sie ermitteln also die Umsatzsteuer nach den ungarischen Vorschriften, legen ihre Rechnungen nach den ungarischen Regeln und deklarieren die jeweiligen Transaktionen in ihren ungarischen Umsatzsteuererklärungen. Dies ist aus administrativer Sicht vorteilhafter, kann jedoch unter Beachtung des hohen ungarischen Regelumsatzsteuersatzes aus dem Gesichtspunkt des Preiswettbewerbs nachteilig sein.
- Erfüllungsort in einem anderen EU Mitgliedstaat
Bei den folgenden zwei Besteuerungsarten wird der Erfüllungsort der Transaktionen nicht in Ungarn, sondern in beiden Fällen in einem anderen EU Mitgliedstaat liegen, nach dem Prinzip des Bestimmungslandes, für das auch die Anwendung des OSS-Systems gewählt werden kann. Die betreffenden Transaktionen können in zwei Gruppen unterteilt werden. Zum einen gehören hierzu die Dienstleistungen, die auch aus der Ferne erbracht werden können, sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, bei denen über dem Schwellenwert von 10.000 EUR (3.139.600 HUF) im Jahr (zusammen mit den innergemeinschaftlichen Fernabsätzen) die Besteuerungsart des Bestimmungslandes zwingend anzuwenden ist und darunter dafür optiert werden kann. Zum anderen gehören hierzu auch die bereits erwähnten speziellen Dienstleistungen anderer Art, die an Nichtunternehmen in der EU erbracht werden (z.B.: Dienstleistungen in Verbindung mit Immobilien, in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Offline-Schulungen usw.), bei denen die Besteuerung nach dem Prinzip des Bestimmungslandes zwingend vorgeschrieben ist. Es ist wichtig, dass der Steuerpflichtige bis Ende des zweiten auf das Optionsjahr (in dem für die Besteuerung des Bestimmungslandes bzw. für die Anwendung des OSS-Systems optiert wird) folgenden Kalendarjahres an seine Wahl gebunden ist.
2.1 Der Leistungserbringer hat sich im Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen und seine Rechnungen und Belege hat er ebenfalls nach den Rechnungsstellungsregeln dieses Landes auszustellen. Das alles kann einen großen administrativen Aufwand darstellen bzw. Kosten nach sich ziehen. Der Vorteil ist, dass nicht ungarische Umsatzsteuer abgeführt werden muss und in Hinsicht darauf, dass der Regelumsatzsteuersatz unter den EU Mitgliedstaaten in Ungarn am höchsten ist, kann der Bruttowert der Ware niedriger sein. Fazit: diese Besteuerungsart ist empfehlenswert, wenn die Gesellschaft auch andere Transaktionen hat, die eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland rechtfertigen.
2.2 Steuerpflichtige können auch für die Besteuerung nach den Regeln des Bestimmungslandes über das OSS-System optieren. In diesem Fall ist die Steuer ebenfalls nach den Regeln des Mitgliedstaates des Bestellers abzuführen (der Regelumsatzsteuersatz des Bestimmungslandes ist anzuwenden), aber bei einer OSS-Registrierung hat der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer auf die Dienstleistungen, die an alle Mitgliedstaaten erbracht werden, in dem Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen, in dem er sich im OSS-System registrieren ließ (in diesem Fall Ungarn). Wir dürfen Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass im System der einzigen Anlaufstelle nur die Umsatzsteuerpflichten der Mitgliedsstaaten, in denen der Leistungserbringer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, erfüllt werden können. Die Steuererklärung ist elektronisch, über das OSS-Portal einzureichen und die ungarische Steuerverwaltung wird die über das OSS-Portal deklarierte und an sie abgeführte Steuer an die Steuerverwaltungen der Bestimmungsländer weiterüberweisen.
Vorteile einer OSS-Registrierung
- Kleinerer administrativer Aufwand:
- Es sind keine umsatzsteuerliche Registrierung und Sachbearbeitung in allen durch die Dienstleistung betroffenen Bestimmungsländern erforderlich.
- Die Umsatzsteuerpflicht kann in allen Bestimmungsländern, in dem der Steuerpflichtige keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, mit einer einzigen Umsatzsteuererklärung erfüllt werden. Es sind keine Umsatzsteuererklärungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten, auf mehrere Weise und auf unterschiedlichen Formularen auszufüllen und einzureichen.
- Es ist nicht notwendig, dass alle Rechnungen und Belege nach den Regeln unterschiedlicher Länder ausgestellt werden. Die Rechnungsstellung muss nach den Regeln des Landes der OSS-Registrierung erfolgen.
- Sinkende Kosten:
- Man braucht nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat einen Steuerexperte zu beauftragen. Es genügt, wenn fachkundige Unterstützung in dem Mitgliedstaat der OSS-Registrierung in Anspruch genommen wird.
- Die Umsatzsteuer kann mit einer einzigen Überweisung an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates, in dem die OSS-Registrierung erfolgt ist, bezahlt werden. Es gibt keine getrennten Banküberweisungen mehr an die Steuerbehörden aller Bestimmungsländer und die in diesem Zusammenhang eventuell anfallenden Kosten brauchen auch nicht mehr getragen zu werden.
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit:
- Es ist immer der Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes anzuwenden. Auf diese Weise kann der Fernverkäufer keinen Wettbewerbsnachteil infolge des hohen ungarischen Umsatzsteuersatzes gegenüber den heimischen Unternehmen haben.
Welche Besteuerungsart soll gewählt werden?
Vorstehend haben wir die einzelnen Besteuerungsarten und ihre Merkmale allgemein dargestellt. Welche jedoch die beste Wahl für eine konkrete Gesellschaft ist, muss immer nach den Besonderheiten des jeweiligen Geschäftes entschieden werden. Bei der Ermittlung der für Sie günstigsten Besteuerungsart bzw. bei der Umsetzung steht Ihnen unsere Steuerabteilung gerne zur Verfügung.



