Steigender administrativer Aufwand, staatliches Vorkaufsrecht und Bergbauabgabe von 90%

Erheblich steigender administrativer Aufwand, staatliches Vorkaufsrecht und Bergbauabgabe von 90% auf einzelne Baustoffe

Die Ausfuhr einzelner Bauindustrieprodukte aus Ungarn wird registrierungspflichtig. In Verbindung damit kann der ungarische Staat auch Vorkaufsrecht geltend machen. Außerdem wurde der Kreis der EKAER-pflichtigen Produkte um zahlreiche Baustoffe erweitert und auf den Extraprofit aus bestimmten Bauindustrieprodukten wird eine zusätzliche Bergbauabgabe von 90% erhoben.

Vorherige Registrierung in Verbindung mit der Ausfuhr:

Die Lieferung bestimmter Rohstoffe und Bauindustrieprodukte (bspw.: Kies, Schotter, Steine, gewisse Zemente, Mörtel, Beton- und vergleichbare Produkte sowie einzelne Eisen-, Stahl- und Gipsprodukte usw.) aus Ungarn ins Ausland oder ihre Ausfuhr zu anderen Zwecken kann lediglich nach einer vorherigen Anmeldung bei dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister erfolgen. Die vorherige Anmeldung muss zum ersten Mal hinsichtlich der Ausfuhren nach 16. Juni 2021 durchgeführt werden. Ab diesem Zeitpunkt kann der ungarische Staat auch Vorkaufsrecht bzw. Kaufrecht für die anmeldepflichtigen Baustoffe geltend machen.

Der Kreis der Baustoffe, die vor der Ausfuhr angemeldet werden müssen und hinsichtlich derer der ungarische Staat von einer Vorkaufs-  bzw. Kaufoption Gebrauch machen kann, ist in der Anlage zur Regierungsverordnung Nr. 402/2021. (VII. 8.) zu finden.

Die Anmeldung umfasst unter anderem die Daten des Anmelders, die Bezeichnung des Baustoffes und seine Mengenkennzahlen, seinen vertraglich festgelegten Preis, in dessen Ermangelung den aktuellen Marktwert des Baustoffes sowie die Daten zur Identifizierung des Fahrzeuges, mit dem der Baustoff befördert wird, ferner der geplante Grenzüberschreitungsort.

Der Anmeldung vor der Ausfuhr müssen bei einer Lieferung ins Ausland der Kaufvertrag oder das angenommene Angebot sowie die Rechnung (sofern diese bereits ausgestellt worden ist) in Kopie beigelegt werden. Sowohl bei einer Lieferung als auch bei einer Ausfuhr zu sonstigen Zwecken sind der Anmeldung die Kopien des Beförderungsvertrags oder sonstiger Unterlagen zur Untermauerung der Ausfuhr beizulegen. Falls die o.g. Unterlagen nicht in ungarischer Sprache ausgestellt worden sind, muss der Anmeldung auch deren beglaubigte ungarische Übersetzung beigelegt werden.

Die betreffenden Bauindustrieprodukte können rechtmäßig nur dann verkauft bzw. aus dem Gebiet von Ungarn ausgeführt werden, wenn der ungarische Staat im Rahmen der vorherigen Anmeldung von seinem Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht und als Zeichen dafür die Bestätigung der Kenntnisnahme der Anmeldung von dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister dem Anmelder zugeschickt wird. Die Bestätigung wird von dem für die Binnenwirtschaft verantwortlichen Minister spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Eingang der Anmeldung zugeschickt, falls der ungarische Staat vom Vorkaufsrecht nicht Gebrauch macht. Es lohnt sich also, die Anmeldung mindestens 10 Arbeitstage vor der Ausfuhr durchzuführen, damit die Ausfuhr rechtmäßig erfolgen kann.

Bei Verabsäumung der Anmeldung vor der Ausfuhr können die Polizei und die Zollbehörde den Baustoff in Beschlag nehmen und eine Geldstrafe im Wert des Baustoffes, aber maximal eine Geldstrafe in der Höhe von 5 Mio. HUF über denjenigen verhängen, der die Anmeldepflicht nicht erfüllt hat. Dem ungarischen Staat steht ein Kaufrecht auf den beschlagnahmten Baustoff zu.

Die Pflicht zur Anmeldung vor der Ausfuhr von Baustoffen aus Ungarn besteht im Sinne der Rechtsnorm lediglich während der Gefahrenlage, die mit Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie ausgerufen worden ist.

EKAER-Pflicht:

Darüber hinaus werden ab 9. Juli 2021 der innergemeinschaftliche Erwerb, die innergemeinschaftliche Lieferung  bestimmter Rohstoffe und Bauindustrieprodukte (bspw.: Holzplatten und andere Holzwaren sowie Kies, Schotter, Steine, gewisse Zemente, Mörtel, Beton- und vergleichbare Produkte, ferner einzelne Eisen- und Stahlprodukte usw.) sowie ihre Einfuhr nach Ungarn und Ausfuhr aus Ungarn zu sonstigen Zwecken, ferner ihre umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den ersten Nichtendabnehmer in Ungarn EKAER-pflichtig, falls sie mit einem Straßenfahrzeug befördert werden.

Die mengen- und wertmäßige EKAER-Befreiung kann auch für Baustoffe angewendet werden, so braucht keine EKAER-Meldung  durchgeführt zu werden, wenn Baustoffe unter der Wertgrenze von 1 Mio. HUF und Bruttogewicht von 500 kg von demselben Absender, an denselben Empfänger, mit demselben Fahrzeug im Straßenverkehr befördert werden.

Die Liste der EKAER-pflichtigen Produkte ist in der Regierungsverordnung Nr. 403/2021 (VII. 8.) enthalten. (Es ist bemerkenswert, dass der Kreis der EKAER-pflichtigen Baustoffe nicht mit dem Kreis der Bauindustrieprodukte übereinstimmt, die gleichzeitig einer Anmeldepflicht vor der Ausfuhr unterliegen und im Zusammenhang mit denen der ungarische Staat auch von seinem Vorkaufs- oder Kaufrecht Gebrauch machen kann.)

Im Gegensatz zu den risikoreichen Produkten braucht keine EKAER-Sicherheit für Baustoffe gestellt zu werden. Im Sinne der derzeit geltenden Rechtsvorschrift werden die Bauindustrieprodukte nur vorübergehend, bis zur Aufhebung der Gefahrenlage infolge der Pandemie der EKAER-Plicht unterliegen.

Zusätzliche Bergbauabgabe

Unternehmen,

  • die zur Abführung einer Bergbauabgabe verpflichtet sind und
  • deren Hauptunternehmensgegenstand im Jahre 2019 der Abbau von gewissen Stoffen bzw. die Herstellung gewisser Produkte (Abbau von Stein, Gips, Kreide, Kies, Sand und Lehm bzw. Zement-, Kalk- und Gipsherstellung) war, und
  • deren Nettoumsatzerlöse im Jahre 2019 über 3 Mrd. lagen, ferner
  • die von ihnen abgebauten oder verarbeiteten Stoffe, die als Baugrundstoff dienen, zu einem Nettogegenwert verkaufen, der über dem von der ungarischen Regierung festgelegten Nettopreis liegt, haben ab 9. Juli 2021 mit einer zusätzlichen Bergbauabgabe von 90% zu rechnen.

Unternehmen, die die o.g. Bedingungen erfüllen, haben also die auf den Verkauf von Baustoffen abzuführende Bergbauabgabe in der Höhe von 90% auf die positive Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettoverkaufspreis und dem von der Regierung festgelegten Nettopreis zu zahlen. In diesem Zusammenhang wurden von der ungarischen Regierung folgende Baustoffpreise festgelegt:

  • sortierter Sand 700 HUF/Tonne,
  • sortierter Kies 900 HUF/Tonne,
  • sortierter Sandkies 700 HUF/Tonne,
  • natürlicher Sandkies 700 HUF/Tonne,
  • Zement 20 000 HUF/Tonne.

Die zusätzliche Bergbauabgabe ist monatlich, bis zum 15. Tag des Folgemonats in Forint zu bezahlen. Falls der Gegenwert nicht in Forint festgelegt wurde, so ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Bergbauabgabe der Devisenmittelkurs der Ungarischen Nationalbank, der am Tag der Ausstellung der Rechnung oder eines anderen Buchungsbelegs gilt, anzuwenden.

Im Sinne der neuen Rechtsnorm sind Unternehmen, die zwar nicht zur Bezahlung einer zusätzlichen Bergbauabgabe von 90% verpflichtet sind, aber sich mit der Lieferung der o.g. Bauindustrieprodukte beschäftigen, sind ebenfalls verpflichtet, unter Beachtung der vorstehenden, von der Regierung festgelegten Preise einen Preis festzulegen, der sich an der Erzielung eines anständigen Gewinns orientiert.

Die Pflicht zur Zahlung einer zusätzlichen Bergbauabgabe besteht im Sinne der geltenden Rechtsnorm ebenfalls während der Gefahrenlage, die mit Hinblick auf die Pandemie ausgerufen wurde.

Wir hoffen sehr, dass sie unser Schreiben nützlich gefunden haben und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Wieviel ist es, oder was ist meine Firma wert?

Nach dem klassischen Ansatz ist eine Ware oder eine Dienstleistung so viel wert, wie der Markt dafür hergibt. Dies gilt im Wesentlichen auf für Firmen, mit dem Unterschied, dass die Höhe der Nachfrage und der angebotene Preis in diesem Fall  nicht durch den Genuss bestimmt sind, den die Ware oder die Dienstleistung bietet, sondern grundsätzlich durch das Vertrauen in die Zukunft des Unternehmens, in seine Wertschöpfungs-, Gewinn- und  Wachstumsfähigkeit. Diese Fähigkeiten bedeuten in Zahlen ausgedrückt den zukünftigen Cash-Flow der Firma (abgesehen von den sonstigen Werten).

Sehen wir uns nach der obligatorischen Lehrbucheinleitung an, wie dies im wirklichen Leben aussieht. Welche sind die wichtigeren Kennzahlen, die einen guten Ausgangspunkt für die Schätzung des Wertes meiner Firma darstellen? Was bedeuten eigentlich diese Begriffe: normalisiertes EBITDA, Nettokreditbestand, Referenzumlaufkapital? Wenn wir uns über den Inhalt dieser wenigen Finanzkennzahlen nicht im Klaren sind, wird es uns so gehen, wie dem Schiffskapitän, der seinen Heizmeister fragte:

– Wieviel?

– 24 – antwortete der Heizmeister.

– 24 ist was? – fragte der Kapitän zurück?

– Warum, wieviel ist was? – erwiderte der Heizmeister.

Wir müssen uns also darüber im Klaren sein, was hinter den unterschiedlichen – wertbestimmenden – Kennzahlen steckt, wie wir diese ermitteln und welche Möglichkeiten wir zur Maximierung des Unternehmenswertes haben. Wenn wir einen Verkauf vorbereiten, müssen wir darauf gefasst sein, dass der Käufer bzw. seine Berater im Zuge der Due Diligence die Finanzkennzahlen als Basis für den Wert auf jede mögliche Art und Weise bestreiten und den Kaufpreis dadurch zu verringern versuchen werden. Es ist daher sehr wichtig, dass wir diese Kennzahlen verstehen und wenigstens annähernd ihren Inhalt kennen und diese in entsprechender Weise dem Käufer mitteilen (das tiefgreifende Verständnis dieser Kennzahlen überlassen wir unseren Finanzberatern).

 

Die einfachste und meistgebrauchte Bewertungsmethode im Geschäftsleben ist mit dem normalisierten EBITDA (Betriebsergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände) als Finanzkennzahl verbunden:

  1. Der Wert des Geschäftsanteils berechnet sich aus dem jährlichen normalisierten EBITDA-Wert und dem für die geographische Lage kennzeichnenden Branchenmultiplikator. Auf diese Weise ermitteln wir den sog. „Cash-Free Debt-Free”, d.h. den Firmenwert ohne Barmittel und Schulden.
  2. Zur Ermittlung der Höhe des Eigenkapitals der Firma muss der vorstehend berechnete Firmenwert um den Saldo des Kreditbestandes der Firma und ihrer flüssigen Mittel (Nettokreditbestand) korrigiert werden.
  3. Schließlich muss beim Verkaufspreis die Umlaufkapitalposition des Unternehmens berücksichtigt werden. Für den künftigen Erhalt des als Basis für die Bewertung dienenden EBITDA muss das Umlaufkapital vom Unternehmen fortlaufend sichergestellt werden.

Zusammenfassend kann also der Kaufpreis meiner Firma wie folgt ermittelt werden:

 

Kaufpreis = Firmenwert ohne Barmittel und Schulden -/+ Nettokreditbestand +/- Umlaufkapitalposition

 

Schauen wir uns näher an, welche genaue Bedeutung die einzelnen Elemente haben und wie sie ermittelt werden.

 

Firmenwert ohne Barmittel und Schulden

Berechnung: jährliches normalisiertes EBITDA x EBITDA-Multiplikator.

Es können sich mindestens zwei Fragen zum normalisierten EBITDA ergeben: 1. Mit welcher Methode sollen wir rechnen? 2. Den EBITDA-Wert für welche Periode sollen wir der Berechnung zugrunde legen?

  1. Der Ausgangspunkt für den normalisierten EBITDA-Wert ist das gemeldete (in der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung dargestellte) EBITDA, das unter anderem um folgende Posten korrigiert wird:
  • einmalige, nicht widerkehrende Kosten und Erträge (z.B. Förderungen, Veräußerung von Sachanlagen usw.);
  • nicht mit dem Geschäftsgang verbundene Kosten/Erträge (z.B. Personalkosten des Eigentümers);
  • Transaktionskosten (z.B. Anwalts- und Beraterhonorare, Bankspesen);
  • nicht gebuchte Posten (z.B. Zuwendungen an die Angestellten außerhalb der Buchhaltung der Firma und deren Abgaben).

 

  1. Mit dem EBITDA aus welcher Periode sollen wir rechnen?

Dies zu entschieden, obliegt den Parteien. „In Friedenszeiten” (d.h. Vor-Covid-Zeiten) wurde bei etwa 2/3 der Transaktionen mit dem Ergebnis der letzten 12 Monate gerechnet, während bei dem übrigen 1/3 ein anderer Referenzzeitraum (z.B. die auf das Jahr hochgerechneten letzten sechs Monate, letzte 6 und geplante 6 Monate bzw. geplantes EBITDA von 12 Monaten) festgelegt wurde. Die derzeitigen Geschäftsaussichten berücksichtigen die Covid-Auswirkung vorwiegend als einmaligen Faktor, d.h. bei der Ermittlung des normalisierten EBITDA-Wertes geht man von den EBITDA-Werten aus den Vor-Corona-Zeiten aus.

Absicht des Verkäufers: höchstmögliches ausgewiesenes normalisiertes EBITDA  (Beseitigung der Kosten und Aufwendungen) bzw. die Auswahl der Periode in einer Weise, dass man den höchstmöglichen EBITDA-Wert erhält).

 

Nettokreditbestand

Berechnung: finanzielle Schulden – liquide Mittel und Finanzäquivalente

Die finanziellen Schulden umfassen unter anderem:

  1. akzeptierte Posten der finanziellen Schulden: Bankkredite, Leasing, abgegrenzte Zinsen, Vortilgungs- und Kreditkündigungsgebühren, Körperschaftsteuer, Dividendenverbindlichkeiten, Investitionslieferanten;
  2. allgemein akzeptierte schuldenähnliche Posten: Transaktionskosten des geplanten Unternehmensverkaufs, Darlehen von verbundenen Unternehmen, mit dem Eigentümerwechsel verbundene Kosten, überfällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
  3. schuldenähnliche Posten können sein: Arbeitnehmerboni, verschobene Investitionen, Verbindlichkeiten infolge von Rechtsstreitigkeiten, derivative Geschäfte.

 

Die Hinzurechnung der Posten unter lit. b. und lit. c. ist in der Praxis nicht immer eindeutig, darüber müssen sich die Parteien einig werden. Der Käufer möchte diese Liste selbstverständlich so kurz wie möglich halten.

Posten, die bei der Berechnung der liquiden Mittel und Finanzäquivalenten zu berücksichtigen sind (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):

  1. akzeptierte Posten: frei verfügbares Bankgutgaben, Bargeld in der Kasse, liquide Wertpapiere (z.B. Staatspapiere) und deren abgegrenzte Zinsen, gewährte Darlehen (z.B. an Arbeitnehmer, verbundene Unternehmen), mit Immobilienmieten verbundene Kautionen;
  2. liquidähnliche Mittel können sein: z.B. vorgezogene Investition. ABER sie dürfen keine nicht frei verfügbare flüssige Mittel („trapped cash”) umfassen, die vom Käufer aus unterschiedlichen Gründen (z.B. Inkasso an die Bank als Deckung, Dividendenzahlungsgrenze, sonstige Einschränkungen aus Steuergründen) nicht unbegrenzt verwendet werden können.

Absicht des Verkäufers: Ausweis von möglichst niedrigen finanziellen Schulden und höchstmöglicher Saldo der flüssigen Mittel und Finanzäquivalente.

 

Umlaufkapitalposition

Berechnung: zum Zeitpunkt des Abschlusses (bei Übergabe des Unternehmens) bestehendes Umlaufkapital – Referenzumlaufkapital

Die Erfahrungen zeigen, dass der meistumstrittene Bereich bei den Firmenverkaufsverhandlungen die Bestimmung der Umlaufkapitalposition ist. Ziel der Bestimmung des Referenzumlaufkapitalwertes ist es, dass wir den durchschnittlichen Kapitalwert, der für den laufenden Geschäftsbetrieb des Unternehmens erforderlich ist, kennen.

Das zum Zeitpunkt des Abschluss bestehende Umlaufkapital umfasst unter anderem:

  1. die akzeptierten Posten des Umlaufkapitals (sie sind im Falle von Aktiva als positiver Wert und im Falle von Passiva als negativer Wert zu berücksichtigen): Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen (jedoch nicht Investitionslieferanten bzw. überfällige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen), aktive Rechnungsabgrenzungsposten (keine Zinsen), sonstige Forderungen/sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten (z.B. Umsatzsteuer, öffentliche Lasten, aber KöSt ist Teil des Nettokreditbestandes(!)), passive Rechnungsabgrenzungsposten (keine Zinsen), Rückstellungen;
  2. allgemein akzeptierte Posten des Umlaufkapitals: unter anderem antizipative Erträge (z.B. Verbuchung der Förderungen).

 

Berechnung des Referenzumlaufkapitals:

  1. Es ist zur Gewährleistung von Vergleichbarkeit sehr wichtig, dass die Elemente des Referenzumlaufkapitals inhaltlich mit den Elementen des Umlaufkapitals zum Zeitpunkt des Abschlusses übereinstimmen.
  2. Meistumstritten bei den Transaktionsverhandlungen ist die Periode des Referenzumlaufkapitals.  Es wird meistens  (falls das Unternehmen auf die Gewinnung von Monatszahlen vorbereitet ist) mit dem durchschnittlichen Umlaufkapital von 12 Monaten  gerechnet – diese Methode wird bei ca. 2/3 der Transaktionen genutzt, während die Parteien bei dem restlichen 1/3 der Berechnung sonstige Referenzzeiträume zugrunde legen. Allgemein kann gesagt werden, dass bei der Auswahl der Referenzperiode für das Umlaufkapital die EBITDA-Periode berücksichtigt wird.

Absicht des Verkäufers: Ausweis eines möglichst hohen Umlaufkapitals zum Zeitpunkt des Abschlusses und Ausweis eines möglichst niedrigen Referenzumlaufkapitalwertes (Auswahl der Periode auf die vorteilhafteste Art und Weise).

 

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Verkäufer umfassende und fundierte Kenntnisse benötigen, wenn sie ihren Firmenwert maximieren wollen. Tiefe Kenntnisse der Finanzkennzahlen und der Begriffe sind im Laufe der Verhandlungen unentbehrlich. Wenn wir uns im gegebenen Fall von dem Ergebnis der Arbeit eines ganzen Lebens trennen möchten, lohnt es sich daher auch aus diesem Grund erfahrene Berater mit entsprechenden Referenzen hinzuziehen. Bereits zu Beginn eines Verkaufsprozesses sollte man sich über diese Fragen Gedanken machen bzw. – wenn wir die Käuferseite vertreten – können wir im Zuge einer Finanz-Due-Diligence die Faktoren aufdecken, welche die Höhe des bezahlten Kaufwertes aus unserer Sicht günstig beeinflussen können.

Die Umsatzsteuerregeln zum Fernabsatz ändern sich grundlegend

1. Juli 2021 – Die Umsatzsteuerregeln zum Fernabsatz ändern sich grundlegend. Wofür soll man optieren?

Mit dem Digitalpaket der Europäischen Union zum Online-Handel, das auch in das ungarische Umsatzsteuergesetz umgesetzt worden ist, ändern sich ab 1. Juli 2021 die Regeln zum innergemeinschaftlichen Online-Handel an Nichtunternehmer und zur Besteuerung der Kleinsendungen.  In gewissen Fällen werden elektronische Plattformen besteuert und die Anwendbarkeit des OSS-Systems (One Stop Shop, einzige Anlaufstelle) wird ausgeweitet. Die neuen Regeln werden eine erhebliche Auswirkung auf den Betrieb von Webshops haben.

Mit Hinblick darauf, dass die Online-Lieferungen heutzutage immer mehr an Bedeutung gewinnen, nehmen wir in diesem Newsletter ohne Anspruch auf Vollständigkeit die umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe unter die Lupe. Unser Ziel ist es, die ab 1. Juli 2021 in Kraft tretenden Regeln und die darin liegenden Möglichkeiten darzustellen.

Innergemeinschaftlicher Fernabsatz

Unter innergemeinschaftlichem Fernabsatz verstehen wir, wenn eine Lieferung an einen Nichtunternehmer oder einen nicht umsatzsteuerpflichtigen Käufer (in der Regel Privatpersonen) in einer Weise ausgeführt wird, dass der Verkäufer die Ware aus einem Mitgliedstaat der EU in einen anderen befördert. Es handelt sich dabei nicht um neue Verkehrsmittel und die auf diese Weise verkauften Waren sind auch kein Gegenstand einer Montage. Lieferungen dieser Art erfolgen meistens über Webshops.

Dreierlei Möglichkeiten für die Besteuerung

Die oben dargestellten Fernabsätze können von dem Transaktionswert bzw. der Option des Verkäufers abhängig im Grund genommen sogar auf dreierlei Art und Weise besteuert werden.

  • Fernabsätze können im Zielland besteuert werden, d.h. nach den Regeln des EU Mitgliedstaates, in dem die Waren an den Käufer geliefert werden. Wenn sich der Verkäufer nicht für etwas anderes entscheidet, tritt diese Verfügung in Kraft. Der Nachteil davon ist, dass sich der Verkäufer in diesem Fall im Zielland umsatzsteuerlich registrieren lassen muss und seine Rechnungen und  Belege ebenfalls nach den Rechnungsstellungsregeln dieses Landes auszustellen hat. Das alles stellt einen enormen administrativen Aufwand dar bzw. kann erhebliche Kosten nach sich ziehen. Der Vorteil ist, dass nicht ungarische Umsatzsteuer abgeführt werden muss und angesichts dessen, dass der Regelumsatzsteuersatz unter den EU Mitgliedstaaten in Ungarn am höchsten ist, kann der Bruttowert der Ware niedriger ausfallen. Diese Art der Besteuerung kann alles in allem in dem Fall empfohlen werden, wenn die Gesellschaft über die Fernabsätze hinaus auch andere Transaktionen ausführt, die eine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland rechtfertigen.
  • Wenn der Steuerpflichtige ausschließlich in Ungarn über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte verfügt und Fernabsätze von hier aus in die anderen Mitgliedstaaten der EU ausführt, ferner der Gesamtwert der Fernabsätze, die in den einzelnen EU Mitgliedstaaten ausgeführt bzw. der Dienstleistungen, die an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, weder im Berichtsjahr noch in dem diesem vorausgehenden Jahr 10.000 EUR (3.139.600 HUF) erreicht, kann der Steuerpflichtige dafür optieren, dass er weiterhin der Geltung des ungarischen Umsatzsteuergesetzes unterliegt. Die Umsatzsteuer wird also nach den ungarischen Regeln ermittelt, die Rechnungen werden nach den ungarischen Regeln gelegt und die jeweiligen Transaktionen werden in der ungarischen Steuererklärung deklariert. Dies ist aus administrativer Sicht vorteilhafter, aber unter Berücksichtigung des hohen ungarischen Umsatzsteuersatzes kann es aus dem Gesichtspunkt des Preiskampfes nachteilhaft sein.
  • Besteuerung nach den Regeln des Ziellandes im System der einzigen Anlaufstelle (One-Stop Shop – „OSS”). In diesem Fall kommt der Grundsatz des Ziellandes zur Geltung, d.h. die Steuer muss weiterhin nach den Regeln des Mitgliedstaates abgeführt werden, in dem die Beförderung endet (der Umsatzsteuersatz des Ziellandes ist anzuwenden). Bei einer OSS-Registrierung hat der Steuerpflichtige aber die Umsatzsteuer auf die Fernabsätze in dem Mitgliedstaat zu erklären und abzuführen, in dem er sich im OSS-System registrieren ließ (in diesem Fall in Ungarn). Die Steuererklärung ist elektronisch, über das OSS-Portal einzureichen und die ungarische Steuerverwaltung wird die über das OSS-Portal erklärte und an sie abgeführte Steuer an die Steuerverwaltung des Ziellandes weiterüberweisen. Auf diese Weise ist keine umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland erforderlich.

Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Umsatzsteuer nur bei Fernabsätzen in einem EU Mitgliedstaat, in dem der Händler keine umsatzsteuerliche Betriebstätte hat, über das OSS-Portal erklärt und abgeführt werden kann.

Vorteile der OSS-Registrierung

Niedriger administrativer Aufwand:

  • Es ist keine umsatzsteuerliche Registrierung in allen Zielländern, in denen Fernabsätze ausgeführt werden, erforderlich und auch die damit verbundene Sachbearbeitung entfällt.
  • Der Steuerpflichtige kann seiner Umsatzsteuerpflicht hinsichtlich aller Zielländer der Fernabsätze, in denen er keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat, mit einer einzigen Umsatzsteuererklärung nachkommen. Die Umsatzsteuererklärungen brauchen also nicht in mehreren Mitgliedstaaten, auf mehrere Art und Weise und auf mehreren unterschiedlichen Formularen ausgefüllt und eingereicht zu werden.
  • Die Rechnungen und Belege müssen nicht nach den Regeln unterschiedlicher Länder ausgestellt werden. Es genügt, wenn die Rechnungsstellung nach den Regeln des Landes der OSS-Registrierung erfolgt.

Sinkende Kosten:

  • Experten, die in den Steuerregeln der durch die Fernabsätze betroffenen Zielländer bewandert sind, brauchen nicht mehr hinzugezogen und bezahlt zu werden. Es genügt, wenn fachkundige Unterstützung in dem Mitgliedstaat der OSS-Registrierung in Anspruch genommen wird.
  • Die Umsatzsteuer kann mit einer einzigen Überweisung an die Steuerbehörde des Mitgliedstaates der OSS-Registrierung bezahlt werden. Getrennte Banküberweisungen an die Steuerbehörden der einzelnen Zielländer sind nicht mehr erforderlich, so brauchen auch die damit verbundenen eventuellen Kosten nicht mehr getragen zu werden.

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit:

Es ist immer der Umsatzsteuersatz des Ziellandes anzuwenden. Wegen der auf diese Weise berechneten Umsatzsteuer kann der Händler keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber den heimischen Unternehmern haben.

Für welche Besteuerungsart sollte man optieren?

Vorstehend haben wir die einzelnen Besteuerungsarten und ihre Merkmale allgemein dargestellt. Welche jedoch die beste Option für einen Unternehmer, z.B. für den Betreiber eines Webshops ist, muss immer anhand der Besonderheiten der jeweiligen Transaktion entschieden werden. Unsere Steuerabteilung steht Ihnen bei der Ermittlung der für Sie günstigsten Besteuerungsart bzw. bei deren Umsetzung gerne zur Verfügung.

Weitergeführte Steuererleichterungen für die zweite Jahreshälfte 2021

Am 9. Juni 2021 wurde die Regierungsverordnung Nr. 318/2021 verkündet, mit der eine zuschlagsfreie Ratenzahlung eingeführt wird. Außerdem werden die Begünstigungen, die in der ersten Jahreshälfte mit Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie eingeführt worden sind, in zahlreichen Punkten verlängert. Die Verordnung tritt an dem Folgetag ihrer Verkündung, d.h. am 10. Juni  2021 in Kraft.

Möglichkeit für einen zuschlagsfreien Zahlungsaufschub und für Steuerminderung

Auf Antrag des Steuerpflichtigen und der zur Bezahlung der Steuer verpflichteten Person, der bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird, genehmigt das Finanzamt einen einmaligen zuschlagsfreien Zahlungsaufschub von maximal sechs Monaten für Steuern maximal bis zu 5 Mio. HUF, die beim Finanzamt geführt werden, oder eine zuschlagsfreie Ratenzahlung von maximal zwölf Monaten, wenn der Antragsteller gleichzeitig mit der Einreichung des Antrags glaubhaft macht, dass die Zahlungsschwierigkeit auf die Gefahrenlage zurückgeführt werden kann.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen, der keine natürliche Personen ist, und der zur Bezahlung der Steuer verpflichteten Person, der bis zum 31. Dezember 2021 gestellt wird, werden ihre Steuerschulden einmal, maximal um 20%, jedoch um nicht mehr als 5 Mio. EUR gemindert, wenn die Begleichung der Steuerschulden die wirtschaftliche Tätigkeit des Antragstellers aus einem auf die Gefahrenlage zurückzuführenden Grund unmöglich machen würde. Die Steuerminderung kann nur in einer Steuerart beantragt werden.

Im Zusammenhang mit diesen neuen Begünstigungen beträgt die Sachbearbeitungsfrist  15 Tage.

Tourismusabgabe

Die Begünstigung hinsichtlich der Tourismusabgabe wurde ebenfalls verlängert, d.h. die Abgabepflichtigen haben für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember  2021 keine Tourismusabgabe abzuführen, sie brauchen für diesen Zeitraum keine Tourismusabgabe zu ermitteln, zu erklären und abzuführen.

Sozialbeitragssteuer

Auf Repräsentationen und Geschäftsgeschenke ist keine Sozialbeitragssteuer abzuführen, wenn die Zuwendung in dem Zeitraum vom 10. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 gewährt wird.

Im Falle von Arbeitsverhältnissen, die zwischen 10. Juni 2021 und 31. Dezember 2021 zustande kommen, gilt auch derjenige als in den Arbeitsmarkt Eintretender, der nach Angaben der Steuer-und Zollbehörde innerhalb von 183 Tagen vor dem Monat, in dem die begünstigte Beschäftigung beginnt, maximal 92 Tage lang ein mit Versicherungspflicht einhergehendes Arbeitsverhältnis, Rechtsverhältnis als Einzel- oder Gesellschaftsunternehmer hatte.

Zuwendungskarte SZÉP

Die Begünstigungen, die am Anfang des Jahres im Zusammenhang mit der sog. SZÉP-Karte (ungarische Abkürzung für Széchenyi Erholungskarte) gewährt worden sind, werden auch auf die zweite Jahreshälfte erweitert.

Als über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährten Zuwendungen gelten 2021 folgende Zuwendungen, die auf die SZÉP-Karte gewährt werden

  • auf das Unterkonto Beherbergungsleistungen gewährte Zuwendungen maximal bis zu 400 THUF im Jahr,
  • auf das Unterkonto Bewirtung gewährte Zuwendungen maximal bis zu 265 THUF im Jahr,
  • auf das Unterkonto Freizeit gewährte Zuwendungen maximal bis zu 135 THUF im Jahr.

Der Rahmenbetrag für Rekreation (eine andere Kategorie der über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährten Zuwendungen) beträgt im Jahre 2021 weiterhin:

  • im Falle von Arbeitgebern der öffentlichen Hand: 400 THUF im Jahr,
  • im Falle von anderen Arbeitgebern: 800 THUF im Jahr.

Hinsichtlich der Zuwendungen, die 2021 gewährt werden, ist keine Sozialbeitragsteuer auf die Beträge abzuführen, die als über die Lohn- und Gehaltszahlungen hinaus gewährte Zuwendungen gelten und auf das SZÉP-Konto überwiesen werden.

Wir hoffen sehr, dass Sie unsere Zusammenfassung nützlich finden und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Modifizierungen der Steuergesetze dem Parlament vorgelegt

Wie wir in unserem Newsletter über die voraussichtlichen neuen Einkommensteuerreglungen bezüglich der Kryptowährungen bereits berichtet haben, wurden die Modifizierungen der Steuergesetze, d.h. der Gesetzesvorschlag Nr.  T/16208 am 11. Mai  2021 dem Parlament vorgelegt. Über die bereits erwähnten Einkommensteuerregelungen hinaus soll im Sinne des Steuerpakets der Fachausbildungszuschuss mit Wirkung vom 1. Juli 2022 abgeschafft und gleichzeitig in die soziale Beitragsteuer integriert werden, wobei die derzeitige Höhe dieser beiden Steuerarten von insgesamt 17% auf  15% gesenkt wird. Mit dem Steuerpaket werden darüber hinaus zahlreiche kleinere Änderungen bzw. Präzisierungen eingeführt, über deren wichtigste Elemente wir nachstehend ein umfassendes Bild vermitteln möchten:

Einkommensteuer (ESt)

Pauschalsteuer der Einzelunternehmer

Laut Vorschlag sollen die Regeln zur Pauschalsteuer der Einzelunternehmer vereinfacht werden. Für die Festlegung der Einnahmegrenze, die zur Ausübung der Option zu dieser Besteuerungsform berechtigt, wird eine Regel zur Sicherstellung der regelmäßigen Valorisierung eingeführt, welche die jährliche Änderung des Mindestlohnes abbildet. Laut Vorschlag soll die Einnahmegrenze, die zur Optierung zur Pauschalbersteuerung berechtigt, nach der Hauptregel in der Höhe des zehnfachen Jahresmindestlohns und für Einzelunternehmer, die ausschließlich Einzelhandelstätigkeit ausüben, in der Höhe des fünfzigfachen Jahresmindestlohns festgelegt werden. Das System der Anteile der Kostenpauschalen, die für die Ermittlung des Einkommens erforderlich ist, wird vereinfacht: Einzelunternehmer können ihr Einkommen generell unter Abzug eines Kostenanteils von 40 Prozent ermitteln. Einzelunternehmer, die im Gesetz benannten Tätigkeiten ausüben, oder diese Tätigkeiten ausüben und Einzelhandel betreiben, dürfen 80 Prozent Kostenanteil berücksichtigen. Einzelunternehmer, die das ganze Steuerjahr hindurch Erlöse aus Einzelhandelstätigkeit erzielen sowie landwirtschaftliche Urproduzenten können ihr Einkommen unter Abzug eines Kostenanteils von 90 Prozent ermitteln. Das pauschal ermittelte Einkommen, das die Hälfte des Jahresmindestlohns nicht übersteigt, wird von der Einkommensteuer befreit.

Einkünfte aus Transaktionen mit Kryptowährungen

Wie wir bereits in einem früheren Newsletter detailliert dargestellt haben, wird die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Asstes ab 2022 statt der derzeitigen Besteuerung als sonstige Einkünfte auf einer vergleichbaren Logik wie die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen an kontrollieren Kapitalmärkten aufbauen. Als Übergangsbestimmung können Privatpersonen, die vor 2022 keine Einkünfte aus der Übertragung, aus der Überlassung von Krypto-Assets ermittelt haben, hinsichtlich aller Transaktionen mit Krypto-Assets für die Anwendung der neuen Regeln optieren, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis aus den erwähnten Transaktionen als Geschäftsergebnis aus dem Jahr 2022 zu berücksichtigen ist.

Begünstigung für Mütter mit vier oder mehr Kindern

Der Vorschlag vereinfacht die Erklärungspflicht im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Begünstigung für Mütter mit vier oder mehr Kindern, indem dem Arbeitgeber und dem Auszahler, der regelmäßige Einkünfte auszahlt, nicht jährlich eine neue Erklärung über Daten, die sich sicher nicht mehr ändern können, abgegeben werden muss.

Körperschaftsteuer (KöSt)

Körperschaftsteuerpflicht hybrider Wirtschaftsorganisationen

Hybride Wirtschaftsorganisationen, die in Ungarn eingetragen sind oder ihren Sitz in Ungarn haben und sich im Mehrheitseigentum von Organisationen befinden, die im Ausland ansässig sind und der Geltung eines Steuerrechtssystems unterliegen, das die jeweilige hybride Wirtschaftsorganisation als Subjekt der Körperschaftsteuer oder einer dieser gleichkommenden Steuer ansehen, werden nach Plan ab 1. Januar 2022 als im Inland ansässige Steuerpflichtige angesehen. Investmentfonds und die kollektiven Investitionsformen, die in Ungarn den Bestimmungen zum Anlegerschutz unterliegen, werden von dieser Regel befreit.

Hybride Wirtschaftsorganisationen, die als im Inland ansässige Steuerpflichtige gelten, werden Körperschaftsteuer auf ihre Einkünfte, die nach den ungarischen Steuerrechtsnormen oder nach den Steuerrechtsnormen anderer Länder noch nicht besteuert worden sind, abzuführen haben.

Gruppenbesteuerung

Laut Vorschlag dürfen Non-Profit-Wirtschaftsorganisationen, Rentengenossenschaften von öffentlichem Interesse und Schulgenossenschaften keine Mitglieder einer Besteuerungsgruppe sein. Im Sinne einer Übergangsbestimmung dürfen sie aber bis Ende des laufenden Steuerjahres ihre Mitgliedschaft in einer Körperschaftsteuergruppe aufrechterhalten.

Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

Unterstützungen und Zuwendungen, der Buchwert der unentgeltlich überlassenen Vermögensgegenstände, der Einstandswert der unentgeltlich erbrachten Dienstleistungen, die im Steuerjahr vom Treugeber an Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Unterstützung ihrer gemeinnützigen Tätigkeit ohne Rückzahlungspflicht übertragen werden, gelten im Sinne des Vorschlags als betrieblich veranlasste Kosten, so brauchen diese der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht hinzugerechnet zu werden. Außerdem wird die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage bei Vorliegen einer entsprechenden Bescheinigung um 20 Prozent dieser Zuwendungen – im Falle von Treugründern oder neu beitretenden Treugebern um 40 Prozent – maximal bis zur Höhe des Ergebnisses vor Steuern gekürzt.

Umsatzsteuer (USt)

Datenmeldung durch Zahlungsdienstleister

Zur besseren Überprüfbarkeit des grenzüberschreitenden E-Handels ist im Vorschlag eine  Aufzeichnungs- und Datenmeldepflicht für Zahlungsdienstleister in Verbindung mit den von ihnen erbrachten Dienstleistungen, den grenzüberschreitend geleisteten Zahlungen vorgesehen. Im Sinne des Vorschlages haben Zahlungsdienstleister die Aufzeichnungsdaten kalendervierteljährlich in elektronischer Form zu melden, falls die Anzahl der Zahlungen, die im jeweiligen Quartal grenzüberschreitend an denselben Begünstigten geleistet worden sind, über 25 liegt.

Rückforderung der Umsatzsteuer bei uneinbringlichen Forderungen

Umsatzsteuerpflichtige können getrennt, mit einem schriftlichen Antrag die Umsatzsteuer der als uneinbringlich verbuchten Forderungen vom Finanzamt zurückfordern, wenn die Verjährungsfirst der ursprünglichen Transaktion als Grundlage für die Forderung bei der Feststellung der Uneinbringlichkeit bereits verstrichen ist. Der Antrag kann innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab Feststellung der Uneinbringlichkeit der Forderung gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass die einschlägigen Rechtsnormbedingungen im Übrigen erfüllt sind. Sollte  der als uneinbringlich verbuchte Gegenwert dem Lieferanten oder Leistungserbringer nach der beantragten Steuerrückerstattung zur Gänze oder zum Teil dennoch bezahlt werden, muss der Betrag in der Steuererklärung für die Periode, die den Zahlungszeitpunkt umfasst, der Steuerbemessungsgrundlage hinzugerechnet werden.

Ein Antrag auf die Rückerstattung der abgeführten Steuer kann in dem Fall gestellt werden, wenn der Grund für die Verbuchung als uneinbringliche Forderung nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingetreten ist. Sollte er früher eingetreten sein, jedoch noch kein Jahr seit dem Eintritt des Grundes vergangen sein, stehen dem Steuerpflichtigen 180 Tage ab Inkrafttreten der neuen Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung. Das Finanzamt beurteilt den Antrag innerhalb von 6 Monaten.

In dem Vorschlag werden die nachstehenden Ausschlussbedingungen, die im Zusammenhang mit der uneinbringlichen Forderung als eine Bedingung für die Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage hinsichtlich des Schuldners gestellt werden, außer Kraft gesetzt:

  • gegen den Käufer lief zum Erfüllungszeitpunkt der ursprünglichen Transaktion ein Insolvenzverfahren,
  • seine Steuernummer war zu diesem Zeitpunkt gelöscht,
  • zum Erfüllungszeitpunkt der ursprünglichen Transaktion bzw. im Jahr davor wurde er in der Datenbank der Steuerpflichtigen mit hohen Steuermängeln oder Steuerschulden geführt,
  • bis zum Erfüllungszeitpunkt der ursprünglichen Transaktion hat der Verkäufer ein einschlägiges Warnschreiben vom Finanzamt erhalten.

Nach dem Inkrafttreten der Modifizierung schließen diese Umstände die Vornahme einer Kürzung  der Steuerbemessungsgrundlage automatisch nicht aus, das Finanzamt wird jedoch bei der Überprüfung der Kürzung der Steuerbemessungsgrundlage und der abzuführenden Steuer – im Einklang mit dem Grundsatz der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung – auch diese Umstände erwägen und beurteilen. Die geänderte Vorschrift kann auch für Fälle angewandt werden, deren Erfüllungsdatum nach dem 31. Dezember 2015 liegt.

Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Reisende

Die Umsatzsteuerrückerstattung an ausländische Reisende kann im Sinne des Vorschlags nicht nur auf Papier, sondern auch elektronisch beantragt werden. Ab dem auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Tag soll die Ausfuhr des Produktes auch durch Beglaubigung der Rechnung mit einem digitalen Stempel bescheinigt werden können.

Lokale Steuern

Im Sinne der geltenden Regeln werden Privatpersonen, die auf dem Zuständigkeitsgebiet einer Kommune mindestens eine Nacht wegen Erfüllung einer öffentlichen Dienstpflicht verbringen,  von der Fremdenverkehrsteuer befreit. Nach dem Vorschlag wird der Begriff öffentliche Dienstpflicht neben dem öffentlichen Dienst auch um das Dienstverhältnis im Gesundheitswesen ergänzt.

Sondersteuer der Finanzorganisationen

Ab 1. Januar 2022 wird die Sondersteuerpflicht der Risikokapitalfondsverwalter, der Börse sowie der Warenbörsendienstleister abgeschafft. Risikokapitalfondsverwalter und Warenbörsendienstleister, deren Geschäftsjahr von dem Kalenderjahr abweicht, können von der Steuerbefreiung zum ersten Mal in dem 2022 beginnenden Steuerjahr Gebrauch machen.

Einkommensteuer der Energieversorger

Laut Vorschlag müssen Zuwendungen und Unterstützungen an Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben (ähnlich wie die neue Vorschrift im KöStG) zur Einkommensteuerbemessungsgrundlage der Energieversorger nicht hinzugerechnet werden.

Eine negative Einkommensteuerbemessungsgrundlage kann vorgetragen werden (zum ersten Mal im Steuerjahr 2020) und gemäß der Entscheidung des Steuerpflichtigen in den folgenden fünf Steuerjahren als Kürzung der positiven Steuerbemessungsrundlage verwendet werden, unter der Voraussetzung, dass die negative Steuerbemessungsgrundlage unter Einhaltung des Grundsatzes der bestimmungsgemäßen Rechtsausübung entstanden ist. Eine Kürzung kann maximal bis zu 50% der Steuerbemessungsgrundlage im Steuerjahr – ermittelt ohne Kürzung infolge der negativen Steuerbemessungsgrundlage – vorgenommen werden.

Gebühren

Gebührenfreiheit der Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben

Die Vermögensverwaltungsstiftungen von öffentlichem Interesse zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben genießen persönliche Gebührenfreiheit, falls sie im letzten Steuerjahr keine Körperschaftsteuerpflicht hatten.

Eigenheimförderung für Familien (ungarische Abkürzung: CSOK)

Im Sinne des Vorschlags würde die Vermögensübertragungsgebühr bei Inanspruchnahme einer bevorschussten CSOK dennoch erhoben werden, wenn der Vermögenserwerber ohne Kinder die CSOK aus welchem Grund auch immer vor dem Fristende zur Gänze zurückzahlt, oder die Kinder bis Ende der einschlägigen Frist nicht geboren werden. Es würde nicht zur nachträglichen Erhebung der Gebühr kommen, wenn der unterstützte Vermögenserwerber die Unterstützung nur zum Teil zurückzahlen würde (z.B. der Betrag würde um die Höhe der CSOK, die hinsichtlich der Kinder zusteht, die bis zum Fristende geboren worden sind) bzw. die Person, der CSOK gewährt wird, wegen ihres Gesundheitszustandes keine Kinder bekommen kann. Die neuen Vorschriften sind für Fälle, die nach dem 31. Tag nach der Verkündung der Gesetzmodifizierung entstanden sind, anzuwenden.

Gesellschaften mit Immobilienvermögen im Inland

Im Sinne der derzeitigen Regelung hat eine Gesellschaft, die im jeweiligen Steuerjahr eine Immobilie erwirbt, mit der sie schon als ein Unternehmen mit Immobilienvermögen im Inland gilt, aber ihre Einlagen noch im selben Jahr verkauft werden, keine Gebührenpflicht (mit Hinblick darauf, dass sie aufgrund ihrer letzten abgeschlossenen Bilanz noch nicht als Gesellschaft mit Immobilienvermögen im Inland angesehen wird). Der Gesetzesvorschlag würde dieses Schlupfloch mit folgenden Maßnahmen schließen. Wenn die Vermögenseinlagen der Gesellschaft veräußert werden, muss der Wert der Immobilien bzw. sämtlicher Vermögensgegenstände in der früheren (abgenommenen) Bilanz um den Buchwert der Immobilie, die zwischen der Erstellung der zwei Bilanzen (bis zum Tag des Eintritts der Gebührenpflicht, d.h. des Firmenkaufs, mit dem eine Beteiligung von 75% erreicht wird) bzw. der ausgebuchten Immobilien, ferner um die Bestandsänderung anderer Anlagegegenstände korrigiert werden. Diese Korrekturposten sind nur in dem Fall anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter deren Berücksichtigung beim Eintritt der Gebührenpflicht eine Gesellschaft mit Immobilienvermögen im Inland wäre. Es wird nicht vorgeschrieben, welche Unterlagen zur Untermauerung der Korrekturen genutzt werden können, als solche können unter anderem auch die Zwischenbilanz oder die Daten des Hauptbuchabschlusses dienen. Die neuen Vorschriften treten am 31. Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Soziale Beitragssteuer

Die soziale Beitragssteuer wird ab 1. Juli 2022 um einen halben Prozentpunkt, von 15,5% auf 15% gesenkt, ferner wird der Fachausbildungszuschuss abgeschafft und zum Teil in die soziale Beitragssteuer integriert.

Die Begünstigung für die Fachausbildung und die duale Ausbildung, die derzeit im Rahmen des Fachausbildungszuschusses gewährt wird, kann ab 1. Juli 2022 in der sozialen Beitragssteuer geltend gemacht werden. Die Steuerbegünstigungen, welche die zu leistende soziale Beitragssteuer übersteigen, können im Rahmen der Steuerrückforderung geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Steuerpflichtige, die im Sinne des Gesetzes nicht zur Beitragszahlung verpflichtet sind.

Im Sinne der Gesetzesmodifizierung würde die Befreiung von der sozialen Beitragssteuer erweitert werden:

  • auf Rechtsverhältnisse aufgrund von Berufsbildungsarbeitsverträgen und Ausbildungsverträgen,
  • auf zur Steuerzahlung verpflichtete Personen, die im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes als Rentner gelten (mit Ausnahme der sonstigen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes),
  • auf Beihilfen für Arbeitsuchende, unabhängig von dem Zeitpunkt der Gewährung.

Sozialversicherung (SV)

Ab 1. Januar 2022 ändern sich die Regeln zur Geltendmachung der Abgabenzahlungs- und Familienbegünstigungen für hauptberufliche Einzelunternehmer, die der Geltung der Pauschalsteuer unterliegen: Die Familienbegünstigung kann auch zu Lasten der Abgaben, die unter Zugrundelegung des Mindestlohns geleistet werden, geltend gemacht werden, und zwar bis zur Höhe der Abgabe, die auf die im Rahmen der steuerfreien Pauschale ermittelten Einkünfte entfällt.

Steuerverfahrensregeln

Ab 10. Januar 2020 dürfen Firmensitzservices ausschließlich von Personen erbracht werden, die bei der dafür vorgesehenen Aufsichtsstelle angemeldet sind. Die Modifizierungsvorschläge widerspiegeln einerseits diese Änderung und andererseits enthalten sie einige damit verbundene Maßnahmen. Es wird besagt, wenn ein Steuerpflichtiger einen Firmensitzdienstleister anmeldet, der bei der Aufsichtsstelle nicht registriert ist, so wird ihm dies vom Finanzamt mitgeteilt und er wird gleichzeitig aufgefordert, einen anderen, angemessenen Sitz anzumelden oder seine Anmeldung bezüglich der Firmensitzleistung zurückzuziehen. Wenn der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nachkommt, wird seine Steuernummer gelöscht. Das Finanzamt überprüft auch die Rechtsverhältnisse, die vor der Änderung angemeldet worden sind.

Im Sinne des Gesetzesvorschlages würde der Kreis der Daten, die in der monatlichen Abgabenerklärung zu melden sind, erweitert werden. Ein Teil davon wären bereits an natürliche Personen ausgezahlte:

  • Dividenden, Dividendenvorauszahlungen aus börsennotierten Wertpapieren nach dem Recht des jeweiligen Staates,
  • im Falle von einzelnen getrennt besteuerten Einkünften die Information, ob die natürliche Person im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes als ausländische Person angesehen wird.

Der Gesetzesvorschlag würde neben den Finanzinstituten, Geldverkehrsinstituten und Investmentunternehmen auch die Institutionen, die elektronische Gelder herausgeben, zur  Datenmeldung verpflichten.

Laut Vorschlag sollte für die Vorabverständigungsverfahren statt des Finanzamtes der für die Steuerpolitik verantwortliche Minister befugt sein.

Zölle

Laut Vorschlag sollten die Warenbezeichnungen auf den Zollerklärungen, die zwecks Freigabe für den freien Verkehr von sog. Sendungen mit geringem Wert, deren innerer Wert 150 EUR nicht übersteigt, auch in englischer Sprache angegeben werden können.

Die bisherige Schwelle von 50 000 HUF für die mögliche Durchführung eines beschleunigten Verfahrens im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen an den äußeren Grenzen der Europäischen Union wird auf 100 000 HUF erhöht. Im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens kann das Bußgeld vor Ort bezahlt werden, so ist auch die Behandlung der Rechtsverletzungen schneller und effizienter. Der administrative Aufwand wird dadurch verringert, dass die Zollbehörde bei der Erhebung des Bußgeldes eine Bescheinigung über dessen Bezahlung aus dem Zollinformatiksystem ausdruckt und die manuell auszufüllende Quittung wird dadurch ersetzt.

Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung

Im Rechnungslegungsgesetz wurde ab 1. Januar 2020 das mit Abrechnungseinheiten verbundene Abrechnungsmodell eingeführt, das sich aber auch auf Verträge erstrecken kann, bei denen die Anwendung umständlich ist und den durch den Jahresabschluss betroffenen Personen keine Mehrinformationen liefert. Aus diesem Grund wird im Sinne des Gesetzesvorschlages ab dem 2021 beginnenden Geschäftsjahr die Möglichkeit dafür geschaffen, dass Unternehmen, die mit Abrechnungseinheiten verbundene Abrechnung bei Produkten, die mit dem gleichen Arbeitsprozess, in großer Menge, serienmäßig erzeugt werden, nicht anwenden, so brauchen sie auch keine diesbezüglichen zeitlichen Abgrenzungen vorzunehmen.

Zur Geltendmachung des Grundsatzes der sachlichen Abgrenzung kann der voraussichtliche, jedoch noch nicht verbuchte Betrag einer – nicht zurückzuzahlenden – Unterstützung ab dem 2021 beginnenden Geschäftsjahr auch als aktive zeitliche Abgrenzung ausgewiesen werden, wodurch die zeitlichen Unterschiede infolge der Investitionsförderungen auf der Basis von Vorschüssen verringert werden.

Im Einklang mit dem Umsatzsteuergesetz wurde im Rechnungslegungsgesetz die Pflicht zur  Umsatzsteueraufteilung im Verhältnis zum Gegenwert bei der Ermittlung des Einstandswertes von Sachanlagen gestrichen. Diese Modifizierung kann ebenfalls für die 2021 beginnenden Geschäftsjahre angewandt werden.

Es ist seit April 2020 möglich, die Berichte der unabhängigen Wirtschaftsprüfer elektronisch auszustellen. In diesem Zusammenhang wurde eindeutig gemacht, dass die elektronisch ausgestellten Wirtschaftsprüferberichte auch eine elektronische Signatur und einen Zeitstempel enthalten müssen.

Wir hoffen sehr, dass Sie unser Informationsschreiben für nützlich gefunden haben und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Die Abführung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kryptowährungen kann bis zum 22. Mai 2023 hinausgeschoben werden

Wie wir bereits in einem früheren Newsletter erwähnt haben, gab es bisher in Ungarn keine  Regelung, die ausgesprochen die Besteuerung der Einkünfte aus Kryptowährungen betraf. Das steigende Volumen des Handels mit Kryptowährungen macht jedoch erforderlich, dass die Einkünfte aus derartigen Geschäften als eine neue Form der Kapitaleinkünfte ins System der Einkommensteuer eingebaut werden.

Gesetzesvorschlag – Neue Behandlung und Steuerlast der Einkünfte aus Kryptowährungen

Der am 11. Mai 2021 eingereichte Gesetzesvorschlag Nr. T/16208 würde – bei seiner Annahme – wesentlich zur Transparenz über die Einkünfte aus Kryptowährungen beitragen. Im Sinne der derzeitigen Regeln werden die Einkünfte aus der Übertragung von Kryptowährungen – mangels abweichender gesetzlicher Bestimmungen – wie sonstige Einkünfte besteuert, so unterliegen sie der Einkommensteuer in der Höhe von 15% und der sozialen Beitragssteuer in der Höhe von 15,5%. Falls eine Privatperson die Einkünfte von einer Gesellschaft, von einem Unternehmen bezieht, die nicht in Ungarn ansässig ist (was beim Handel mit Kryptowährungen oft der Fall ist), muss die soziale Beitragssteuer von der Privatperson abgeführt werden, und die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die soziale Beitragssteuer beträgt daher 87% des im Übrigen ermittelten Einkommens.

Im Gegensatz dazu bilden die Einkünfte aus dem Verkauf von Krypto-Assets im Sinne der neuen Regeln keinen Teil der konsolidierten Steuerbemessungsgrundlage mehr, sondern sie gelten als getrennt besteuerte Einkünfte und auf diese ist auch keine soziale Beitragssteuer zu leisten. Auf diese Weise kann die Steuerlast der Kryptodevisen gemäß Gesetzesvorschlag von 30,5% auf 15% sinken.

Bestimmung der Krypto-Assets und Transaktionen

Im Sinne der neuen Regeln des Einkommensteuergesetzes sind die digitalen Erscheinungsbilder von Werten oder Rechten, die unter Anwendung einer getrennten Hauptbuchtechnologie oder einer vergleichbaren Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können, als Krypto-Assets anzusehen.

Als eine Transaktion mit Krypto-Assets werden Transaktion einzustufen sein, bei denen eine Privatperson in einem Geschäft, das von jedem abgeschlossen werden kann, jedem zugänglich ist (keine geschlossene Transaktion), durch Übertragung oder Überlassung (einschließlich der Ausübung der durch die Krypto-Assets gesicherten Rechte) von Krypto-Assets Vermögenswerte nicht in Form von Kryptowährungen erwirbt. Eine steuerpflichtige Transaktion erfolgt also nur in dem Fall, wenn die Krypto-Assets aus der Kryptowelt heraustreten, solange Krypto-Assets gegen Krypto-Assets getauscht werden, ist die Transaktion steuerfrei.

Ermittlung und Erklärung des Einkommens

Die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Asstes wird auf einer vergleichbaren Logik wie die Ermittlung der Einkünfte aus Transaktionen an kontrollieren Kapitalmärkten aufbauen. Einkommen entsteht, wenn die Gesamtsumme der im Steuerjahr erzielten Transaktionsgewinne die Gesamtsumme der im Berichtsjahr verzeichneten Geschäftsverluste und der mit den Geschäftsabschlüssen verbundenen Gebühren und Provisionen übersteigt. In die letztere Kategorie fallen auch die im Berichtsjahr entstandenen belegten Kosten, die zwar keinem konkreten Geschäft zugeschrieben werden können, aber mit dem Halten von Krypto-Assets verbunden sind. Ein Transaktionsgewinn entsteht, wenn die erzielten Erlöse die belegten Ausgaben für den Erwerb von Krypto-Assets und für die mit dem Geschäft verbundenen Gebühren und Provisionen übersteigen. Es müssen (können) jedoch keine Transaktionserlöse ermittelt werden, wenn die Erlöse aus dem Geschäft 10% des Mindestlohns nicht übersteigen. Diese letztere Verfügung kann angewendet werden, wenn die Privatperson an dem Tag, an dem er diese Erlöse erzielt, keine Erlöse aus Geschäften mit dem gleichen Gegenstand erzielt und die Summe dieser Erlöse im Steuerjahr den Mindestlohn nicht übersteigt.

Im Zuge der Ermittlung des Geschäftsergebnisses muss der zum Zeitpunkt der Übertragung, der Überlassung der Krypto-Assets (des Beginns der Rechtsausübung) ermittelte fremdübliche Wert berücksichtigt werden. Als Ausgaben können die Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Erwerbs der Krypto-Assets, unter den Rechtstiteln, die im Gesetz benannt sind, im Berichtsjahr angefallen sind (bspw.: Ausgaben für den Erwerb von Krypto-Assets, während beim Schürfen die Kosten, die bei der Ausübung dieser Tätigkeit angefallen sind).

Wenn die gesamten Geschäftsverluste im Steuerjahr die Gesamtsumme der Geschäftsgewinne übersteigen, kann die verlusterleidende Privatperson von der Möglichkeit der Steuerausgleichung  Gebrauch machen. Im Zuge der Steuerausgleichung kann die Privatperson den „Steuergehalt“ ihrer Verluste aus Transaktionen mit Krypto-Assets im Steuerjahr bzw. in den diesem vorausgehenden zwei Jahren in seiner jährlichen Steuererklärung als abgeführte Steuer geltend machen.

Privatpersonen haben das Einkommen aus Transaktionen mit Krypto-Assets steuerjährlich zu ermitteln. Dies kann durch Ergänzung des Steuererklärungsentwurfs oder in einer selbsterstellten Steuererklärung erfolgen.

Übergangsbestimmungen – aufschiebbare Einkommensteuerzahlungspflicht

Im Sinne einer Übergangsbestimmung im Zusammenhang mit den neuen Regeln zur Steuerpflicht der Einkünfte aus Transaktionen mit Krypto-Assets können Privatpersonen, die vor 2022 keine Einkünfte aus der Übertragung, aus der Überlassung von Krypto-Assets ermittelt haben, hinsichtlich aller Transaktionen mit Krypto-Assets für die Anwendung der neuen Regeln optieren, mit der Maßgabe, dass das Ergebnis aus den erwähnten Transaktionen als Geschäftsergebnis aus dem Jahr 2022 zu berücksichtigen ist.

Im Sinne dieser Übergangsbestimmung können also Privatpersonen, die von der o.g. Möglichkeit Gebrauch machen, ihre Einkommensteuerzahlungspflicht hinsichtlich ihrer Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen bis zum 22. Mai 2023, also bis Ende der Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022 hinausschieben.